Urteil
11 K 2215/05
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG setzt eine Ertragsminderung von mehr als 20 % voraus, die vom Steuerschuldner nicht zu vertreten ist.
• Ertragsminderungen rechtfertigen einen Erlass nur, wenn sie auf zufälligen, außergewöhnlichen, atypischen und erkennbar vorübergehenden Umständen beruhen.
• Eine Insolvenzbedingte Mietausfallsituation kann nur dann als atypisches, vorübergehendes Ereignis i.S.d. § 33 GrStG gelten, wenn der Zusammenhang zeitnah ist; eine Insolvenz von 2002 begründet keinen Erlassanspruch für 2004.
• Fehlende oder verspätete Benennung des Antragsstellers kann zur Versagung wegen Fristversäumnis führen, ist hier aber für die Entscheidung offen geblieben.
Entscheidungsgründe
Kein Grundsteuererlass bei nachhaltigem Mehrjahresleerstand nach Insolvenz • Ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG setzt eine Ertragsminderung von mehr als 20 % voraus, die vom Steuerschuldner nicht zu vertreten ist. • Ertragsminderungen rechtfertigen einen Erlass nur, wenn sie auf zufälligen, außergewöhnlichen, atypischen und erkennbar vorübergehenden Umständen beruhen. • Eine Insolvenzbedingte Mietausfallsituation kann nur dann als atypisches, vorübergehendes Ereignis i.S.d. § 33 GrStG gelten, wenn der Zusammenhang zeitnah ist; eine Insolvenz von 2002 begründet keinen Erlassanspruch für 2004. • Fehlende oder verspätete Benennung des Antragsstellers kann zur Versagung wegen Fristversäumnis führen, ist hier aber für die Entscheidung offen geblieben. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 8.260 qm großen Gewerbegrundstücks (Flurstück 2077). Sie beantragte für das Jahr 2004 Grundsteuererlass mit der Begründung praktisch vollständiger Mietausfälle, da der Mieter I. GmbH & Co. KG 2002 insolvent geworden sei und trotz intensiver Bemühungen keine Neuvermietung möglich war. Zunächst wurden Anträge/Schriftsätze mit fehlerhaften Grundstücks- bzw. Steuernummern eingereicht; der Beklagte forderte daraufhin Klarstellungen an und stellte die Klägerin als Eigentümerin fest. Der Beklagte lehnte den Erlassantrag mit der Begründung der Fristversäumnis ab; auch sei nicht dargelegt, dass es sich um eine nur vorübergehende, atypische Ertragsminderung handele. Die Klägerin widersprach und klagte auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids und Erlass der Grundsteuer für 2004. • Anwendbare Normen sind § 33 GrStG (Erlass bei Minderungen des Rohertrags) sowie die Wertfeststellungsregelungen des BewG (§§ 9, 79). • Voraussetzung für Erlass nach § 33 Abs.1 GrStG ist eine Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 20 %, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat. • Die Gesetzeskonzeption der Grundsteuer als ertragsunabhängige Objektsteuer führt dazu, dass nur zufällige, außergewöhnliche, atypische und vorübergehende Ertragsminderungen einen Erlass rechtfertigen; dies ist ständige Rechtsprechung des BVerwG. • Zwar kann Zahlungsunfähigkeit des Mieters als atypisches Ereignis gelten, dies gilt indessen nur, wenn der Erlassantrag unmittelbaren zeitlichen Bezug zur Insolvenz hat; eine Insolvenz von 2002 begründet keinen Anspruch für das Kalenderjahr 2004. • Die Klägerin hat selbst durchgängigen und längerfristigen Leerstand sowie eine ungünstige Marktlage vorgetragen und nicht hinreichend dargelegt, dass der Mietausfall auf ein kurzfristiges, zufälliges Ereignis beschränkt ist. • Lage und spezielle Bebauung des Grundstücks begründen keine zufällige, atypische Situation, da sie dauernd wertbestimmend sind; persönliche Unbill nach § 227 AO wurde nicht substantiiert vorgetragen. • Die Versagung des Erlasses bleibt daher gerechtfertigt; offenbleiben kann, ob die Antragstellung formell verspätet war, weil die materiellen Voraussetzungen in jedem Fall nicht vorlagen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer für 2004, weil der nahezu vollständige Mietausfall nicht auf einem zufälligen, außergewöhnlichen und erkennbar vorübergehenden Ereignis beruhte. Die Insolvenz des Mieters aus dem Jahr 2002 steht zeitlich zu weit zurück, als dass sie einen atypischen, vorübergehenden Ertragsausfall für 2004 begründen könnte. Dauerhafte Marktungunst, die spezifische Lage oder Bebauung des Grundstücks und ein länger andauernder Leerstand rechtfertigen keinen Erlass nach § 33 GrStG. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.