Urteil
8 K 1956/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2006:0130.8K1956.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger, seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder sind Asylbewerber aus Serbien-Montenegro. Sie erhalten vom Beklagten - mit einer Unterbrechung in der Zeit vom 21.09. bis zum 04.11.2005 - Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohne Berücksichtigung von Unterkunftskosten. Der Kläger mietete ab dem 01.11.2004 eine 110 qm große Vier-Zimmer- Wohnung an. Die Gesamtmiete (ohne Heizkosten) beträgt 650,00 EUR. Auf den Antrag des Klägers vom 25.11.2004 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.04.2005 Wohngeld in Höhe von monatlich 363,00 EUR. Am 24.05.2005 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Wohngeld. Er gab u.a. an, dass er Asylbewerberleistungen ohne Berücksichtigung von Unterkunftskosten erhalte. Dem Antrag war eine (undatierte) schriftliche Erklärung der Schwägerin des Klägers, Frau T. T1. , beigefügt, in welcher diese "bestätigte", dem Kläger monatlich 200,00 EUR darlehensweise zu gewähren. Durch Bescheid vom 30.06.2005 lehnte der Beklagte die Weiterbewilligung von Wohngeld für den Monat Mai 2005 ab. Durch weitere Bescheide vom 30.06.2005 wurde dem Kläger für den Monat Juni 2005 Wohngeld in Höhe von 12,00 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.04.2006 Wohngeld in Höhe von monatlich 25,00 EUR bewilligt. Der Wohngeldberechnung hatte der Beklagte ein geschätztes Familieneinkommen des Klägers in Höhe der Regelsätze nach dem SGB XII zuzüglich Miete (650,00 EUR) und Heizkosten (80,00 EUR), insgesamt monatlich 2.567,00 EUR, zu Grunde gelegt, weil eine Plausibilitätsberechnung ergeben hatte, dass dem Kläger zur Deckung des Lebensunterhalts seiner Familie 80% der Regelsätze und der Unterkunftskosten nicht zur Verfügung standen. Gegen die Bescheide des Beklagten vom 30.06.2005 legte der Kläger am 15.07.2005 Widerspruch ein, mit dem er sich dagegen wandte, dass der Beklagte das Familieneinkommen auf der Basis der Regelsätze der Sozialhilfe geschätzt hatte. Zur Begründung gab er an, dass seine Familie außer den Asylbewerberleistungen von seiner Schwägerin noch regelmäßig einen Betrag erhalte, den sie aber später zurückzahlen müssten. Seine Schwägerin werde ihm monatlich noch einen weiteren Betrag zukommen lassen, sodass sich das Einkommen seiner Familie erhöhen werde und eine Einkommenschätzung nicht mehr notwendig sei. Bereits am 14.07.2005 hatte der Kläger dem Beklagten eine angeblich von Herrn O. T1. unterschriebene Erklärung (ohne Datum) vorgelegt, in der dieser "bestätigte", der Familie S. monatlich 200,00 EUR zu geben. Das Geld müsse aber zurückgezahlt werden, sobald die Familie S. wieder Arbeit habe. Ferner reichte der Kläger eine angeblich von Frau S. T1. unterschriebene Erklärung der Eheleute O. und T. T1. vom 08.08.2005 nach, in der diese "bestätigten", der Familie S. ab Januar 2005 monatlich 200,00 EUR und ab Mai 2005 monatlich 500,00 EUR gegeben zu haben. Das Geld müsse zurückgezahlt werden, sobald die Familie S. wieder Arbeit gefunden habe. Der Landrat des Kreises N. -M. wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 23.09.2005 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Gemäß § 9 Abs. 1 WoGG sei das Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Pesonenmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13 WoGG. Wenn sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegende Einnahmen ergäben, seien nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Wohngeldgesetzes die Angaben des Antragstellers besonders sogfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Angaben könnten glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80% des sozialhilferechtlichen Bedarfs erreichten. Seien trotz Mitwirkung des Antragstellers sichere Anhaltspunkte für eine bestimmte Einkommenshöhe nicht zu gewinnen, so könne im Allgemeinen ein Einkommen in Höhe der Regelsätze der Sozialhilfe zuzüglich eines eventuellen Mehrbedarfs sowie der Aufwendungen für Wohnraum einschließlich Heizkosten und weitere vorliegende besondere Aufwendungen angesetzt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen sei, dass die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder Einkommen in dieser Höhe hätten. Im vorliegenden Falle habe der Beklagte eine entsprechende Prüfung durchgeführt. Diese Prüfung habe ergeben, dass 80% des sozialhilferechtlichen Bedarfs dem Kläger und seiner Familie nicht zur Verfügung stehe. Ihr Familieneinkommen sei daher nach den oben angegebenen Grundsätzen geschätzt worden, da anzunehmen sei, dass die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder Einnahmen in dieser Höhe hätten. Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er lediglich darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Braunschweig durch Urteil vom 20.09.2005 entschieden habe, dass die zwangsweise Rückführung von Roma aus dem Kosovo rechtlich unmöglich und deren freiwillige Rückkehr subjektiv unzumutbar sei und folglich die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vorlägen. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 30.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises N. -M. vom 23.09.2005 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 30.04.2006 Wohngeld in Höhe von 363,00 EUR für den Monat Mai 2005, in Höhe von 351,00 EUR für den Monat Juni 2005 und in Höhe von jeweils 338,00 EUR für die Folgemonate bis einschließlich April 2006 zu gewähren. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Stadt H. im Wege der Amtshilfe ersucht, die Eheleute T1. zu den in den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Erklärungen vom 14.07./08.08.2005 genannten Zahlungen als Zeugen zu vernehmen. Wegen des Ergebnisses dieser Zeugenvernehmung wird auf das Schreiben der Stadt H. vom 19.01.2006 verwiesen. Ferner hat der Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger von Herrn P. B. in I. am 07.01.2006 einen Pkw der Marke BMW 325 zum Preis von 2.520,00 EUR erworben habe. Dazu hat der Beklagte eine Kopie des ihm vom Verkäufer übersandten, vom Kläger unterschriebenen Kaufvertrages vorgelegt. Ferner hat der Beklagte mitgeteilt, dass laut telefonischer Auskunft der Ehefrau des Verkäufers der Kläger den Pkw am 07.01.2006 abgeholt und in bar bezahlt habe. Dem Kläger sei bei der Fahrzeugübergabe auch der Fahrzeugbrief ausgehändigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerrichtsordnung (VwGO) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Wohngeldanspruch für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 30.04.2006 nicht zu. Das ist im angefochtenen Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises N. -M. vom 23.09.2005 mit zutreffender Begründung, welcher das erkennende Gericht folgt und auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, festgestellt worden. Diesen Feststellungen ist der Kläger mit der vorliegenden Klage überhaupt nicht, geschweige denn substantiiert, entgegenge-treten. Das Gericht weist deshalb nur noch ergänzend auf Folgendes hin: Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört zu den - vom Antragsteller im Einzelnen darzulegenden und nachzuweisenden - Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Jahreseinkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht nach § 11 Abs. 1 WoGG verlässlich ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln des materiellen Beweisrechts dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1974, BVerwGE 44,265; BVerwG, Beschluss vom 13.04.2000 - 5 B 14/00 -, Juris. Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Wohngeldstellen in diesen Fällen von einem wohngeldrechtlichen zu berücksichtigenden Einkommen in der Höhe ausgehen, die dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalb des Antragstellers und seiner Familie entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972 - VIII C 81.71 -, BVerwGE 41, 220. Liegen keine anderweitigen konkreten Anhaltspunkte vor, wird die Wohngeldstelle eine Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen vornehmen dürfen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 3 K 147/03 -, ZfSH/SGB 2004, 564 (565); OVG Saarland, Urteil vom 19.01.2000 - 3 R 4/99 -, Juris; VG N. , Urteil vom 29.04.2004 - 8 K 3591/02 -. Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte im vorliegenden Falle vorgegangen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers - nach wie vor - völlig unklar sind. Der Zeuge O. T1. hat bei seiner im Wege der Amtshilfe durchgeführten Zeugenvernehmung gegenüber der Stadt H. nicht bestätigt, dem Kläger im Jahre 2005 Geld geliehen zu haben. Zu dieser Aussage des Zeugen T1. hat der Kläger in diesem Verfahren nicht Stellung genommen. Der Kläger hat auch im Übrigen im vorliegenden Klageverfahren die ihm eingeräumte Möglichkeit, zur Klärung seiner finanziellen Verhältnisse beizutragen, nicht genutzt. Insbesondere ist er ohne Angabe von Gründen zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war. So konnte nicht geklärt werden, aus welchen Mitteln der Kläger die Mieten für seine Wohnung im Jahre 2005, insbesondere die Mieten in der Zeit vom 01.05. bis Mitte September 2005 in Höhe von ca. 2.900,00 EUR (4 ½ Monate x 650,00 EUR), hat aufbringen können. Ferner ist ungeklärt (geblieben), wie der Kläger den Lebensunterhalt seiner Familie während der Einstellung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Zeit vom 21.09. bis zum 04.11.2005 (monatlicher Bedarf 1.380,00 EUR x 1,5 Monate = Gesamtbedarf [ohne Unterkunfts- und Heizkosten] in Höhe von ca. 2.000,00 EUR) hat sicherstellen können; mit seiner Behauptung gegenüber dem Beklagten, er habe in dieser Zeit bei einem türkischen Lebensmittelhändler Schulden in Höhe von ca. 700,00 EUR gemacht, ist die Deckung des o.a. Bedarfs auch nicht ansatzweise nachvollziehbar dargetan, geschweige denn belegt worden. Außerdem ist völlig unklar, wie der Kläger den Anfang Januar 2006 getätigten Kauf eines Pkws hat finanzieren können. Im Hinblick auf die danach - nach wie vor - völlig unklaren finanziellen Verhältnisse des Klägers war der Beklagte berechtigt, das Einkommen des Klägers und seiner Familie nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu schätzen. Bei dem somit vom Beklagten rechtmäßig ermittelten Einkommen des Klägers und seiner Familie ergibt sich kein höherer Wohngeldanspruch des Klägers. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.