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Urteil

5 K 303/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0120.5K303.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31.01.2005 und sein zugrunde liegender Bescheid über die Festsetzung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag vom 29.11.2004 werden insoweit aufgehoben, als mit letzterem Bescheid eine den Betrag von 5.000,00 EUR übersteigende Vorausleistung festgesetzt worden ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die Rechmäßigkeit einer erschließungsbeitragsrechtlichen Vorausleistung für die Straße B. in T. . 3 Die Straße B. ist eine in der Nähe des städtischen Friedhofs im südöstlichen Stadtgebiet von T. angeordnete bereits ältere Straße. Sie zweigt von der aus dem Stadtzentrum herausführenden W1. Straße vor dem Hausgrundstück W1. Straße Nr. 45 östlich ab und führt über eine Strecke von 440 m in südöstliche Richtung bis zum P.-weg . B. der Westseite der Straße liegen, umgeben von größeren unbebauten Wiesen- und Weidelandflächen, etwa auf halber Strecke zwischen W1. Straße und P.-weg die im Wesentlichen bereits aus der Zeit vor dem 2. Weltkrieg stammenden Gebäude des Bauernhofs S. . Bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes wurden auf Anliegergrundstücken an der Straße insgesamt fünf Wohngebäude erbaut, davon vier an der Strecke zwischen W1. Straße und dem genannten Bauernhofgrundstück (Häuser Nrn. 1 im Jahre 1948, 8 - 1950, 5 - 1954, 9 - 1958). Das Haus Nr. 15 wurde, etwa 100 m südöstlich des Bauernhofgrundstücks, im Jahre 1961 auf dem heute dem Kläger gehörenden Grundstück errichtet. Zu einer weiteren Bebauung kam es in den Jahren 1974 und 1978 mit den Wohnhäusern Nr. 3 und Nr. 6 auf zwei Grundstücken an der Strecke zwischen dem Bauernhof S. und der W1. Straße. In den 80er und 90er-Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden die hier noch verbliebenen drei Baulücken (Nrn. 2, 2 a und zwischen Nrn. 3 und 5) geschlossen. Die heute vorzufindende Bebauung am zweiten Streckenabschnitt der Straße in der Nähe ihrer Einmündung in den P.- weg stammt im Wesentlichen aus der Zeit nach 1996. Sie ist verwirklicht worden im Zusammenhang mit dem seinerzeit aufgestellten und am 20.01.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplan für den auf ca. 120 m Länge östlich an die Straße B. angrenzenden Grundstücksbereich vor ihrer Einmündung in den P.-weg . 4 Im Jahre 2003 wurde seitens der Stadt T. entschieden, die Straße B. als "die letzte Straße im Stadtgebiet, die noch nicht ausgebaut ist", auszubauen. Der geplante Ausbau wurde den Anliegern in zwei Versammlungen am 30.10.2003 und am 21.07.2004 vorgestellt und mit ihnen erörtert. Man entschied sich für einen verkehrsberuhigten Ausbau auf der vorhandenen Trasse der Straße in Gestalt einer 3,75 m breiten Fahrbahn mit einer Asphaltbetonschicht als Oberfläche, an deren Seiten versetzt angeordnete Streifen angeordnet werden sollten, die teilweise für Grünanpflanzungen, teilweise auch für Stellplätze vorgesehen waren. Dieser Ausbau, den der Beklagte als den Endausbau mit der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage B. ansieht, wurde in den Jahren 2004 und 2005 ausgeführt. Im Zuge des Ausbaues wurde die bisher vorhandene Straßenbeleuchtung, bestehend aus sieben überwiegend noch an Holzmasten installierten Leuchten abgelöst und durch eine Straßenbeleuchtung aus 13 in gleichmäßigen Abständen montierten Leuchten neuzeitlicher Bauweise ersetzt. Auch erhielt die Straße, von der das anfallende Oberflächenwasser vor dem Ausbau in die seitlichen Bankette ablief, erstmalig eine Straßenentwässerungseinrichtung. An einigen Stellen wurde wegen der vorgenommenen Verbreiterung des Straßenraumes Grunderwerb erforderlich, der noch nicht endgültig abgeschlossen ist. 5 Mit dem nunmehr durch die Klage angefochtenen Bescheid vom 29.11.2004 zog der Beklagte den Kläger zu einer in Höhe von 11.690,00 EUR festgesetzten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag heran. Er legte dabei einen durch Schätzung der mutmaßlichen Ausbaukosten auf rd. 242.000,00 EUR bestimmten Betrag von 7,00 EUR je qm Grundstücksfläche zu Grunde, wobei er die Verteilung des Ausbauaufwandes auf die erschlossenen Grundstücke so vorgenommen hatte, wie dies aus dem Übersichtsplan "5" in der Beiakte I ersichtlich ist. 6 Nach erfolglos gebliebenem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 31.01.2005) hat der Kläger am 11.02.2005 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, der Beklagte habe bei seiner beitragsrechtlichen Abrechnung des in den Jahren 2004/2005 durchgeführten Ausbaus der Straße B. nicht insgesamt das Erschließungsbeitragsrecht zu Grunde legen dürfen. Die Fahrbahn habe, weil sie bereits seit 1958 endgültig hergestellt gewesen sei, nur nach dem Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet werden dürfen. Die Fahrbahn habe seit Ende der 50er-Jahre über eine 20 bis 25 cm dicke Packlage sowie eine darüber angeordnete 6 cm dicke Asphaltschicht verfügt. Im Übrigen beanstandet der Kläger noch die Verteilung des auch in der Höhe angezweifelten Ausbauaufwandes auf die erschlossenen Grundstücke. 7 Er beantragt, 8 den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 29.11.2004 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 31.01.2005 insoweit aufzuheben, als darin eine den Betrag von 5.000,00 EUR übersteigende Vorausleistung festgesetzt wird. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist der Auffassung, vor dem jetzt abgerechneten Endausbau der Straße B. sei auch deren Fahrbahn mit dem vor allem im Unterbau als unvollkommen einzustufenden Ausbau aus dem Jahre 1958 noch nicht endgültig, sondern lediglich provisorisch hergestellt gewesen. 12 Auf Anforderung des Gerichts hat der Beklagte Ersatzberechnungen erstellt. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 13 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage hat Erfolg. 16 Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 29.11.2004 ist rechtswidrig, verletzt daher als belastender Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten und ist gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in dem mit der Klage beantragten Umfange aufzuheben. 17 Rechtswidrig ist der angefochtene Vorausleistungsbescheid, weil er entgegen formellen Anforderungen des Abgabenverfahrensrechts der Abgabenordnung (AO), das für ihn als einen auf dem Gebiete des kommunalen Beitragsrechts erlassenen Verwaltungsakt gem. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 KAG NW - u.a. mit entsprechender Anwendung der §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 S. 2 AO - maßgeblich ist, ergangen ist. Er genügt nicht den Erfordernissen an die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit nach den genannten Vorschriften der Abgabenordnung. Das beruht darauf, dass mit dem Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 29.11.2004 nicht nur eine erschließungsbeitragsrechtliche Vorausleistung festgesetzt und angefordert worden ist, sondern durch diesen Bescheid, der sich nach seiner eigenen und im Widerspruchsbescheid vom 31.01.2005 ergänzten Begründung auf den im Herbst 2004 begonnen Endausbau der Straße B. als anspruchsbegründende Maßnahme bezieht, in Wahrheit zwei auf dieser Maßnahme beruhende beitragsrechtliche Forderungen - eine erschließungs- und eine ausbaubeitragsrechtlich begründete - geltend gemacht werden. Von diesen ist jede Einzelne jedoch weder hinsichtlich des ihr als Ausbaumaßnahme zu grunde liegenden Beitragstatbestandes noch insbesondere in ihrer Höhe nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides eindeutig bestimmt oder auch nur bestimmbar. 18 Das in § 119 Abs. 1 AO enthaltene allgemeine Gebot, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss, wird für schriftliche Steuerbescheide durch § 157 Abs. 1 S. 2 AO dahin konkretisiert, dass diese Bescheide die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben müssen, wer die Steuer schuldet. Die durch § 12 Abs. 1 Nrn. 3 b und 4 b KAG NW angeordnete entsprechende Anwendung der genannten Bestimmtheitsregelungen der Abgabenordnung auch für das Kommunale Beitragsrecht bedeutet, dass ein Beitragsbescheid wie der hier angefochtene Vorausleistungsbescheid des Beklagten, um dem allgemeinen Bestimmtheitsgebot nach § 119 Abs. 1 AO zu genügen, hinreichend deutlich erkennen lassen muss, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird. Als schriftlicher Abgabenbescheid muss er in diesem Sinne nach § 157 Abs. 1 S. 2 AO den festgesetzten Beitrag nach Art und Betrag bezeichnen. Dabei geht es, weil diese Vorschrift auf "die festgesetzte Steuer" abstellt, jeweils um die einzelne Abgabenschuld. Der Bescheid darf daher nicht mehrere Abgabenschulden unaufgegliedert in seiner Festsetzung zusammenfassen. Die Abgabenfestsetzung hat sich auf einen bestimmten einzelnen Abgabenanspruch zu beziehen. Allerdings kann ein Bescheid mehrere solcher einzelnen Abgabenfestsetzungen zum Gegenstand haben. Es muss dann aber jeder einzelne Abgabenanspruch nach Art und Betrag in seiner Festsetzung gesondert bestimmt oder wenigstens anhand des Bescheides bestimmbar sein. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.1989 - 3 A 645/85 - Kommunale Steuerzeitschrift 1989, 147 und Beschluss vom 12.04.1990 - 3 B 2034/85 -, jeweils mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 24 Rdnr. 24. 20 In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist in gefestigter Verwaltungsrechtsprechung 21 vgl. Driehaus a.a.O. und OVG NW, Urteil vom 17.10.1991 - 3 A 508/88 - KStZ. 1992, 198 und Beschluss vom 15.04.1999 - 3 B 68/99 22 anerkannt, dass eine einheitliche Festsetzung eines Erschließungsbeitrags für mehrere jeweils selbstständig beitragspflichtig gewordene Grundstücke in einem Bescheid gegen den Grundsatz der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit aus §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 S. 2 AO verstößt. Letzteres gilt auch für die vorliegende Fallgestaltung, bei der ein Grundstück wegen zweier unterschiedlicher Beitragsansprüche der Gemeinde beitragsrechtlich vorausleistungspflichtig wird, in dem mit dieser Wirkung ergehenden Vorausleistungsbescheid aber undifferenziert nur ein einheitlicher Vorausleistungsbetrag festgesetzt wird. Auch dann verstößt dieser Vorausleistungsbescheid gegen das Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit, weil der einheitlich festgesetzten Abgabenschuld zwei verschiedene Beitragsforderungen der Gemeinde zugrunde liegen, die ganz unabhängig davon, ob der festgesetzte Abgabenbetrag letztendlich in dieser Höhe insgesamt angefordert werden darf, gem. § 155 Abs. 1 S. 2 AO jeweils gesonderter einzelner Festsetzung nach Art und Betrag bedürfen. 23 Für den mit der Festsetzung einer (einheitlichen) erschließungsbeitragsrechtlichen Vorausleistung in Höhe von 11.690,- EUR erlassenen Bescheid des Beklagten vom 29.11.2004 ist eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots in dem dargelegten Sinne festzustellen; denn die damit geltend gemachte Vorausleistung stellt sich nicht nur als eine einzige (erschließungs-) beitragsrechtliche Forderung der Stadt T. dar, sondern kann sich nur aus zwei unterschiedlichen beitragsrechtlichen Forderungen ergeben. Die Vorausleistung, auf deren "richtigen" - soll heißen: letztlich beitragsrechtlich gerechtfertigten - Gesamtbetrag unterhalb der vom Beklagten bestimmten Höhe es nicht ankommt, besteht aus einem erschließungsbeitragsrechtlich und aus einem nach dem landesrechtlichen Ausbaubeitragsrecht (§ 8 KAG NW i.V.m. der zugehörigen Straßenbaubeitragssatzung der Stadt T. vom 16.10.1986) begründeten Abgabenanspruch. Dies beruht darauf, dass sich der vom Beklagten im Vorausleistungsverfahren bis auf den Grunderwerb abgerechnete Endausbau der Straße B. nicht insgesamt als eine erschließungsbeitragsfähige Maßnahme der erstmaligen endgültigen Herstellung dieser Straße als Erschließungsanlage, sondern teilweise als nach dem Landesausbaubeitragsrecht beitragsfähige Maßnahme erweist. 24 Erschließungsbeiträge dürfen, wie der Regelungszusammenhang in den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Nr. 2 und 133 Abs. 2 BauGB ergibt, nur für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben werden. Nicht erschließungsbeitragsfähig sind daher Straßenbaumaßnahmen, die keine erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage mehr zum Gegenstand haben, sondern sich auf entweder sog. vorhandene Erschließungsanlagen i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB aus der Zeit bis zum Inkrafttreten des Erschließungsbeitragsrechts am 29.06.1961 oder auf eine nach diesem Zeitpunkt insgesamt oder auch nur mit einer Teileinrichtung wie z.B. der Fahrbahn oder der Straßenbeleuchtung erstmalig endgültig hergestellte Erschließungsanlage erstrecken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 25 vgl. Urteil vom 13.12.1985 - 8 C 66.81 - Deutsches Verwaltungsblatt 1986, 349 m.w.N.; Driehaus a.a.O., § 2 Rdnrn. 22, 23; OVG NRW, Urteil vom 15.11.1991 - 3 A 907/88 26 hat eine zu welcher Zeit auch immer, ob vor dem Inkrafttreten des Erschließungsbeitragsrechts oder auch danach, bewirkte erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage entweder im Gesamtumfang aller ihrer Teilanlagen/-einrichtungen oder auch nur einer oder mehrerer solcher Teilanlagen/- einrichtungen in entsprechendem Umfange hindernde Sperrwirkung für eine Erschließungsbeitragsfähigkeit neuerer Ausbaumaßnahmen. Solche sind vielmehr nur nach dem Straßenausbaubeitragsrecht als Verbesserung oder (nachmalige) Herstellung i.S.d. § 8 Abs. 2 KAG NW beitragsfähig, während im Übrigen - hinsichtlich der noch nicht endgültig hergestellt gewesenen Teilanlagen/- einrichtungen der Straße - das Erschließungsbeitragsrecht eingreift. Um einen solchen Fall einer "gespaltenen" Beitragsabrechnung (oder auch: "Mischabrechnung" teils nach dem Erschließungsbeitragsrecht, teils nach dem Straßenausbaubeitragsrecht) handelt es sich bei der Umlage des für den ab Herbst 2004 begonnenen Endausbau der Straße B. entstandenen Aufwandes. Es sind daher mit der dargelegten Folge der inhaltlichen Unbestimmtheit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides zwei unterschiedliche Beitragsansprüche der Stadt T. ausgelöst worden. 27 Allerdings ist nicht etwa zugrunde zu legen, dass die Straße B. bereits vor ihrem sog. Endausbau als Erschließungsanlage insgesamt endgültig hergestellt gewesen ist, so dass deshalb für die Endausbaukosten das Erschließungsbeitragsrecht überhaupt nicht, sondern nur das Straßenausbaubeitragsrecht zur Anwendung gelangen könnte. Nachdem sich die früher durch den Außenbereich verlaufende Straße auf Grund der sich verdichtenden Bebauung auf den Anliegergrundstücken zu einer Anbaustraße i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB, zunächst von der W1. Straße aus bis in Höhe des Bauernhofs S. und später auch weiter in südöstliche Richtung bis zu ihrem Ende am P.-weg , entwickelt hatte, fehlte es bei ihr jedenfalls immer noch an den für die Annahme einer endgültigen Herstellung im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne aber notwendigen betriebsfertigen Entwässerungseinrichtungen i.S.d. maßgeblichen örtlichen Erschließungsbeitragsrechts (vgl. § 9 Abs. 1 b der Erschließungsbeitragssatzung vom 31.10.1977, § 8 Abs. 1 a der Erschließungsbeitragssatzung vom 01.02.1989). Zu einer endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage B. insgesamt ist es daher vor dem im Herbst 2004 begonnenen Endausbau der Straße nicht gekommen. Erst mit der Verwirklichung des für diesen Ausbau aufgestellten Bauprogramms erlangt vielmehr die Straße den Zustand einer erstmalig endgültig hergestellten Erschließungsanlage. 28 Letzteres hat zur Folge, dass unabhängig von der Frage, welche im Rahmen des Endausbaus durchgeführte Maßnahmen außer der Herstellung von betriebsfertigen Entwässerungsanlagen noch als zur erstmaligen endgültigen Herstellung gehörig und daher als erschließungsbeitragsfähig anzusehen sind, jedenfalls hinsichtlich des für die Entwässerungsanlagen entstandenen Aufwandes das Erschließungsbeitragsrecht einschlägig ist. Ob das auch für die in der Unternehmerrechnung vom 08.06.2005 ausgewiesenen Fahrbahnausbaukosten zu gelten hat, erscheint indes fraglich; denn es hat bereits vor dem jetzt vom Beklagten abgerechneten Ausbau eine dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr dienende Fahrbahn gegeben. Die Frage nach deren endgültiger Herstellung, deren Beantwortung im verneinenden Sinne des Beklagten sich wesentlich nach von ihm nachzuweisenden tatsächlichen Umständen richten würde, die den Schluss auf eine noch nicht endgültige Herstellung zulassen würden, bedarf jedoch für die hier zu treffende Entscheidung des Gerichts keiner abschließenden Klärung. Denn neben dem, wie dargelegt, für die Straßenentwässerungsanlagen anzuwendenden Erschließungsbeitragsrecht kommt es bezüglich des Aufwandes für den Endausbau der Straße auch zu einer Anwendung des Straßenausbaubeitragsrechts. 29 Das ist jedenfalls, d.h. wenn man einmal die nach dem bisherigen Erkenntnisstand eher angezeigte Zuordnung der Fahrbahnausbaukosten zum Straßenausbaubeitragsrecht beiseite lässt, anzunehmen, soweit es um die Herstellung der neuen Straßenbeleuchtung geht. Für diese Teilanlage/-einrichtung der Erschließungsanlage B. ist nämlich zweifelsfrei festzustellen, dass es sich bei ihrem jetzt abgerechneten Ausbau um eine Erweiterung und daher Verbesserung im Sinne von § 8 Abs. 2 KAG NW und der Vorschriften der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt T. einer bereits früher endgültig hergestellten solchen Anlage gehandelt hat. Wenn entlang der ca. 440 m langen Straße in ersichtlich bedarfsorientierten Abständen insgesamt sieben Leuchtkörper (Straßenlampen) entlang der Straße installiert waren, so hat es sich damit um eine funktionstüchtige betriebsfertige Beleuchtungsanlage im Sinne der erschließungsbeitragsrechtlichen Regelungen über die endgültige Herstellung (in § 9 und § 8 der o.g. Erschließungsbeitragssatzungen) gehandelt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn in dem einschlägigen Ortsrecht höhere Anforderungen, etwa geringere Abstände zwischen den einzelnen Straßenlampen, bestimmt gewesen wären, was jedoch nicht der Fall ist. 30 Ist hiernach hinsichtlich des Aufwandes für den sog. Endausbau der Straße B. sowohl das Erschließungs- als auch das Straßenausbaubeitragsrecht anzuwenden, so war es um der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne der §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 S. 2 AO willen unerlässlich, eine nach der im Abrechnungsfall gebotenen jeweiligen Reichweite der beiden Beitragsmaterien differenzierte Festsetzung der beiden geschuldeten Beiträge vorzunehmen. Das gilt auch für den insoweit ohne eine solche Aufgliederung nach einer erschließungsbeitragsrechtlichen Forderung einerseits und einer straßenausbaubeitragsrechtlichen Forderung andererseits erlassenen Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 29.11.2004. 31 Das Gericht kann seine den genannten Vorausleistungsbescheid aufhebende Entscheidung, ohne damit gegen das Verwaltungsprozessrecht zu verstoßen, auf den Gesichtspunkt der fehlenden inhaltlichen Bestimmtheit dieses Bescheides stützen. Zwar ist dieser rechtliche Gesichtpunkt in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich unter Benennung der einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 S. 2) im Rahmen der Erörterung der Rechtslage angesprochen worden. Ausführlich erörtert worden ist aber, auch im Anschluss an die vorbereitenden gerichtlichen Verfügungen vom 11.11. und 28.12.2005 unter Heranziehung der vom Beklagten unter dem 14.12.2005 vorgelegten Ersatzberechnung, dass und weshalb dem Gericht eine ggf. notwendige Abgrenzung des erschließungsbeitragsfähigen Aufwandes von dem nach dem Straßenausbaubeitragsrecht zu beurteilenden Aufwand nicht möglich sei. Diese Erörterung hat thematisch gleichzeitig auch die Problematik der inhaltlichen Bestimmtheit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides betroffen. Davon abgesehen ist es verfahrensrechtlich nicht zwingend geboten, auf einen für die Entscheidung möglicherweise maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt unter ausdrücklicher Bezeichnung desselben hinzuweisen. Die rechtliche Subsumtion ist vielmehr Gegenstand der Beratung der Entscheidung des Gerichts und Teil der Begründung dieser Entscheidung. Die Beteiligten sind gem. § 108 Abs. 2 VwGO, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sie sich äußern konnten, in diesem Zusammenhang anzuhören. Ihnen ist, was jedoch in der mündlichen Verhandlung in ausreichendem Umfange geschehen ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen zu geben. 32 Ist hiernach eine Wiedereröffnung und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der spezifischen Erörterung des maßgeblichen Entscheidungsgrundes (hinreichende inhaltliche Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides) verfahrensrechtlich nicht geboten, so gilt dies auch mit Blick auf das nachträgliche Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 06.02.2006. Dieses ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für die Entscheidung des Gericht unerheblich. Insoweit beachtlich wäre das Vorbringen des Beklagten, wenn er damit ausdrücklich oder konkludent seinen angefochtenen Bescheid vom 29.11.2004 in der beitragsrechtlichen Festsetzung nach den oben genannten unterschiedlichen Beitragsforderungen der Stadt T. aufgegliedert hätte. Das aber ist nicht der Fall, weil der Beklagte lediglich ergänzende Ersatzberechnungen mitgeteilt hat, ohne dabei jedoch seinen Vorausleistungsbescheid überhaupt nur zu erwähnen, geschweige denn die beitragsrechtliche Festsetzung umzugestalten. 33 Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 154 Abs. 1 und 167 Abs. 2 VwGO.