Urteil
8 K 2606/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0106.8K2606.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Jäger und seit vielen Jahren Inhaber der Waffenbesitzkarten Nr. 1093 und Nr. 4905, in die insgesamt drei Waffen eingetragen sind, die er zur Ausübung der Jagd benötigt. 3 Im Zuge der Regelüberprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erhielt der Beklagte durch eine Auskunft des Bundeszentralregisters vom 27.10.2004 Kenntnis davon, dass der Kläger bereits am 30.11.1999 vom Amtsgericht Q. wegen unterlassener Konkursanmeldung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 60,00 DM verurteilt worden war. Eine weitere Verurteilung folgte am 08.05.2001, ebenfalls durch das Amtsgericht Q. , wegen unterlassenen Insolvenzantrages. Hierbei wurde der Kläger zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 50,00 DM verurteilt. Am 18.09.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Q. wegen unterlassenen Insolvenzantrages nochmals zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 50,00 DM. Am 09.12.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Q1. wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgeld in 23 Fällen und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu 120 Tagessätzen zu je 50,00 EUR. Für die letzten beiden Verurteilungen bildete das Amtsgericht Q1. am 03.05.2004, rechtskräftig seit dem 18.05.2004, durch Beschluss eine Gesamtstrafe von 200 Tagessätzen zu je 40,00 EUR. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, die Waffenbesitzkarten zu widerrufen, weil dem Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle. 4 Bereits im Rahmen dieser Anhörung gab der Kläger an, an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit könnten keine Zweifel aufkommen. Zu den Verurteilungen sei es gekommen, weil das Unternehmen, dessen Mitgeschäftsführer er gewesen sei, 1996 durch eine falsche Beurteilung des Finanzamtes Q. in den Konkurs getrieben worden sei. Die fehlerhafte Beurteilung des Finanzamtes sei zwar auf Grund einer Intervention des Petitionsausschusses des Landtages korrigiert worden. Seinerzeit sei der dadurch bedingte Schaden jedoch schon so hoch gewesen, dass seine bis dahin sehr erfolgreiche Firma habe Insolvenz anmelden müssen. Die fehlende Zahlung von Beiträgen zur Krankenkasse im Jahre 1996 habe ihren Grund darin, dass ein Mitarbeiter ein Jahr lang auf seinen Lohn verzichtet habe. Ebenso wenig wie sein Steuerberater habe er selbt gewusst, dass gleichwohl ein Arbeitgeberanteil zu zahlen sei, wenn kein Lohn ausgezahlt werde. Vor diesem von ihm unverschuldeten Vorfall im Jahre 1996 sei er 20 Jahre lang in jeder Hinsicht völlig unbescholten und zuverlässig gewesen. 5 Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14.03.2005 widerrief der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers und ordnete zugleich unter Fristsetzung die Überlassung oder Unbrauchbarmachung der eingetragenen Schusswaffen sowie die Rückgabe der widerrufenen Waffenbesitzkarten an. Zur Begründung führte er aus, die erfolgten Verurteilungen begründeten das Eingreifen der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a des Waffengesetzes in der seit dem 01.04.2003 geltenden Fassung - WaffG -. Gründe, die ein ausnahmsweises Abweichen von dieser Regelvermutung erfordern würden, seien nicht erkennbar. Deshalb seien die Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen. Die weiteren Anordnungen seien nach § 46 Abs. 1 bis 3 WaffG gerechtfertigt. 6 Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass er mit seinen Firmen unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, die schließlich zu den genannten Verurteilungen geführt haben. Hieraus könne kein Schluss auf seine persönliche Unzuverlässigkeit gezogen werden. Viele Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Justiz - er sei Honorarkonsul - würden seine Zuverlässigkeit bezeugen können. 7 Mit Bescheid vom 25.10.2005 wies die Bezirksregierung Detmold den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. 8 Daraufhin hat dieser fristgerecht am 25.11.2205 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei bereits ermessensfehlerhaft, da keine Ermessenserwägungen hinsichtlich des Abweichens von der Regelvermutung angestellt worden seien. Er habe sich seit 30 Jahren nichts weiter zu Schulden kommen lassen. Seinerzeit sei er unverschuldet in Not geraten als Geschäftsführer von vier Firmen. Er sei nämlich steuerlich falsch veranlagt worden, was zwar später durch den Petitionsausschuss geändert worden sei, an der finanziellen Schieflage seiner Unternehmen jedoch nichts mehr geändert habe. In dem Bewusstsein seiner Verantwortung für die Mitarbeiter der Firmen und in der Sorge um deren wirtschaftliche Existenz habe er seinerzeit nicht gleich Insolvenz angemeldet. Nur deshalb sei es zu den Verurteilungen gekommen. Soweit diese aus den Jahren 1999 und 2001 stammten, könnten sie im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht den Widerruf der Waffenbesitzkarten begründen, weil sie noch unter der Geltung des alten Waffenrechtes ergangen seien. Nichts anderes gelte für die Verurteilung vom 09.12.2003, weil diese sich auf einen Tatzeitpunkt aus den Jahren 1996 bis 1999 beziehe, als das neue Waffengesetz noch nicht in Kraft gewesen sei. Eigentlich hätten sie schon in einem Prozess zusammen mit der Tat abgeurteilt werden müssen, die Grundlage der Verurteilung vom 18.09.2001 war. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass es später bei beiden Verurteilungen zu einer Gesamtstrafenbildung gekommen sei. Es sei deshalb unverhältnismäßig, auf die Verurteilung aus dem Jahre 2003 abzustellen, obwohl diese nur wegen des Vorgehens der Strafermittlungsbehörden nicht schon im Jahre 2001 mit abgeurteilt worden sei. Seinerzeit hätten seine Verurteilungen nach der damaligen Rechtslage die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht begründet. Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfe deshalb auch jetzt kein Widerruf der Waffenbesitzkarten erfolgen. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 14.03.2005 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 25.10.2005 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 16 Der Widerruf der Waffenbesitzkarten, verbunden mit der Aufforderung der Überlassung der eingetragenen Waffen an einen Berechtigten oder deren Unbrauchbarmachung, und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 17 Zutreffend ist insbesondere in dem Widerspruchsbescheid, auf dessen Begründung im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG in der seit dem 01.04.2003 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Verurteilungen des Klägers abgeleitet worden. 18 Ob vorliegend auch die - noch unter der Geltung des alten Waffengesetzes vor dem 01.04.2003 - erfolgten Verurteilungen bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers berücksichtigt werden können, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. In der Rechtsprechung werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Der Bayerische VGH München 19 vgl. Beschluss vom 12.01.2004 - Az. 19 Cs 03.3148 - und Beschluss vom 14.11.2003 - Az. 21 Cs 03.2056 - 20 geht davon aus, dass die Regelungen des neuen Waffengesetzes auf nach altem Recht erteilte Waffenbesitzkarten und bei Geltung des alten Rechts erfolgte Verurteilungen nicht anwendbar seien. Demgegenüber hält der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württtemberg in seinem Beschluss vom 19.08.2004 - Az. 1 S 976/04 - in: jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 143 bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit grundsätzlich das Waffengesetz in seiner neuen Fassung für anwendbar. 21 Diesen unterschiedlichen Rechtsauffassungen braucht hier jedoch schon deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Kläger auch unter Geltung des neuen Waffengesetzes noch am 09.12.2003 vom Amtsgericht Q1. verurteilt worden ist. Diese Verurteilung begründet schon für sich allein genommen das Eingreifen der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG, weil der Kläger zu mehr als 60 Tagessätzen Geldstrafe, nämlich zu 120 Tagessätzen verurteilt worden ist. Dass die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Straftat bereits im Jahre 1999 begangen wurde, als das neue Waffengesetz noch nicht in Kraft getreten war, rechtfertigt keine andere Wertung. Denn § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG in der seit dem 01.04.2003 geltenden Fassung knüpft für die Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausdrücklich an die Verurteilung mit einem bestimmten Strafausspruch, nicht dagegen an die der Verurteilung zu Grunde liegende strafbare Handlung und den Zeitpunkt ihrer Begehung an. 22 So auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.06.2004 - 8 ME 116/04 - in: NVwZ-RR 2005, S. 110 bis 112. 23 Von daher muss die Verurteilung des Klägers vom 09.12.2003 in jedem Fall bei der Prüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beachtet werden. 24 Entgegen der Auffassung des Klägers ist in seinem Fall die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG auch nicht entkräftet. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit kann nur in einem Ausnahmefall ausgeräumt werden. Ein solcher kommt in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung erfordert deshalb eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung, z.B. dahin, ob sie lediglich Bagatellcharakter hat, sowie eine Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Die Regelvermutung ist daher nur entkräftet, wenn bezogen auf die Straftat auf Grund besonderer Tatsachen im Einzelfall die nach dem gesetzlichen Maßstab regelmäßig gegebene Befürchtung, der Betroffene könne mit Waffen nicht ordnungsgemäß umgehen, ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist. 25 So schon BVerwG, Beschluss vom 19.09.1998 - 1 CB 24.91 - in: DVBl. 1991, S. 1369 und BVerwG, Urteil vom 16.10.1995 - BVerwG 1 C 32.94 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 74 m.w.N. 26 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Klägers entkräften könnten. Schon die Tatsache, dass der Verurteilung nicht eine einmalige Verfehlung zu Grunde lag, sondern er wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 23 Fällen und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt worden ist, schließt die Annahme eines Bagatelldeliktes aus. Das Strafmaß liegt mit 120 Tagessätzen zu je 50,00 EUR Geldstrafe auch nicht lediglich geringfügig über der vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG festgesetzten Untergrenze von 60 Tagessätzen. Der Zeitablauf ist ebenfalls nicht geeignet, die Annahme der Unzuverlässigkeit zu entkräften. Zwar wurde die der Verurteilung zu Grunde liegende letzte Tat am 31.12.1999 begangen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der Kläger noch viel später, nämlich am 07.03.2001 die Straftat des unterlassenen Insolvenzantrages begangen hat, was zu seiner Verurteilung vom Amtsgericht Q. am 08.05.2001 führte. Seither ist kein derart langer Zeitraum verstrichen, dass die gesetzliche Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit deswegen als widerlegt anzusehen wäre. 27 So auch OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2005 - 20 B 1073/05 -. 28 Die Tatsache, dass der Kläger danach nicht wieder straffällig geworden ist, rechtfertigt keine andere Bewertung, weil er sich nur so verhalten hat, wie es die Rechtsordnung von ihm ohnehin verlangt. Auch der Umstand, dass er von seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in den vier insolventen Firmen abgesehen als besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Person gilt, was namhafte Persönlichkeiten bestätigen könnten und auch seine Bekleidung eines diplomatischen Amtes als Honorarkonsul von N. zeige, vermag die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht in Frage zu stellen. Denn das besondere Vertrauen auf sein verantwortungsbewusstes Verhalten ist durch die von den Amtsgerichten Q. und Q1. ausgesprochenen vier Verurteilungen in den Jahren 1999 bis 2003 nachhaltig erschüttert worden. Von daher greift die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ein mit der Folge, dass die ihm erteilten Waffenbesitzkarten zu widerrufen waren. Hieraus folgt zugleich, dass die weitere Anordnung in der Verfügung des Beklagten, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG rechtlich nicht zu beanstanden ist. 29 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 30 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO.