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Beschluss

10 L 883/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:1228.10L883.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner am 20. Dezember 2005 erhobenen Klage gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Detmold vom 14. November 2005 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 35 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) zulässig. 5 Er ist aber nicht begründet. 6 Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug ihres Bescheides überwiegt sein entgegenstehendes Aufschubinteresse, da der streitbefangene Einberufungsbescheid bei der gebotenen summarischen Überprüfung offensichtlich rechtmäßig ist. 7 Der Einberufungsbescheid vom 14. November 2005 ist zunächst formell rechtmäßig. Der Einberufung liegt der bestandskräftige Musterungsbescheid vom 23. Juni 2004 zugrunde. Die Frist des § 21 Abs. 3 Satz 1 WPflG ist gewahrt, und der Einberufungsbescheid vom 14. November 2005 ist am selben Tag als Einschreiben zur Post gegeben und damit nach § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt worden. Eine Begründung der vom Kreiswehrersatzamt nach § 21 Abs. 1 WPflG getroffenen Auswahlentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entbehrlich, 8 vgl. Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 22.86 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 628 <629> m.w.N. 9 Auch materiell-rechtlich unterliegt der Einberufungsbescheid keinen Bedenken. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, seit Anfang November 2005 im Studiengang C. zu studieren, begründet dies keinen der Einberufung entgegenstehenden Zurückstellungsanspruch nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b) WPflG. Danach liegt eine in der Regel eine Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium unterbrechen würde, in dem zum vorgesehenen Dienstantritt das dritte Semester bereits erreicht ist. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller sich zum Gestellungszeitpunkt am 2. Januar 2006 noch im ersten Semester befindet. Abgesehen davon finden - worauf es aber nicht mehr maßgeblich ankommt - die Lehrveranstaltungen bis zum vierten Semester ausweislich des vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten Studienplanes jeweils am Samstag statt, sodass die Einberufung ihn jedenfalls in der Regel nicht an einer Teilnahme hindert. Insofern kann dahinstehen, ob das Studium des Antragstellers an der C1. überhaupt unter den - neugefassten - § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b) WPflG fällt. 10 Dass die berufliche Entwicklung des Antragstellers durch seine Einberufung unterbrochen und er - wahrscheinlich - nach Beendigung des Wehrdienstes nicht mehr auf seinem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt wird, stellt eine allgemeine Härte dar, die alle Wehrpflichtigen gleichermaßen trifft. Umstände, die in diesem Zusammenhang die Annahme einer - allgemeinen - besonderen Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Tatsache, dass der Antragsteller Vorsitzender der Jugendarbeitnehmervertretung bei seinem Arbeitgeber ist und sein Ausscheiden eine Neuwahl erforderlich macht. 11 Das sportliche Engagement des Antragstellers ist schließlich ebenfalls nicht geeignet, einen Zurückstellungsanspruch zu begründen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 34 Satz 1 WPflG unanfechtbar.