Urteil
10 K 51/02.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2005:1216.10K51.02A.00
10Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist nach eigener Darstellung Staatsangehörige Kameruns. Gegenüber der Beklagten gab sie an, am 27. P. auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Am 31. P. stellte sie einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heutige Bezeichnung: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) am 2. November näher begründete. Dabei schilderte sie ein Verfolgungsschicksal. Mit Bescheid vom 05. Dezember 2001, zugestellt durch Niederlegung am 21. Dezember 2001, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) lägen offensichtlich nicht vor und es seien keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben. Ferner drohte es ihr die Abschiebung nach Kamerun an. Daraufhin hat die Klägerin am 07. Januar 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist von einer Woche ab Zustellung des ablehnenden Bescheides sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sämtliche Post für die Bewohner des Asylbewerberheimes, in dem sie untergebracht sei, werde in einen nicht verschließbaren Briefkasten gelegt, der sich außerhalb des Gebäudes befinde. Die Bewohner des Wohnheims müssten die Post selbst ins Haus holen und an die jeweiligen Empfänger verteilen. Da sie - die Klägerin - jedoch am 21. Dezember 2001, dem Tag der Zustellung des Bescheides vom 05. Dezember 2001, beim Arzt gewesen sei, sei der von dem Postbediensteten hinterlassene Benachrichtigungszettel einem anderen Bewohner, einem Herrn B. C. , übergeben worden. Herr C. habe die Benachrichtigung jedoch erst am 27. Dezember 2001 an sie - die Klägerin - weitergegeben. Sie habe dann am 28. Dezember 2001 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei der Post abgeholt. Danach habe sie sich bei einem Bekannten in M. über die Bedeutung des Bescheides informiert und sei am 02. Januar 2002 - dem ersten Geschäftstag nach den Feiertagen - in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten erschienen. Dieser habe sodann Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben. Die Klage sei auch begründet. Sie - die Klägerin - habe nämlich - entgegen der Annahme des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - durchaus präzise und detaillierte Angaben über ihr Verfolgungsschicksal gemacht. An einigen Stellen habe es aber bei der Anhörung vor dem Bundesamt Probleme mit der Übersetzung gegeben. Darüber hinaus sei offenkundig, dass sie - die Klägerin - von den Ereignissen überrollt worden sei, so dass ihre Fähigkeit, präzise Angaben zu machen, eingeschränkt gewesen sei. Abgesehen davon leide sie aufgrund ihrer Erlebnisse im Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb ihr Abschiebungsschutz gewährt werden müsse. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Dezember 2001 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass für sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass für sie Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat am 7. Januar 2002, am 21. März 2002 und am 27. Mai 2002 Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, die das erkennende Gericht durch Beschlüsse vom 24. Januar 2002 (Az.: 10 L 21/02.A), vom 22. März 2002 (Az.: 10 L 307/02.A) und vom 4. Juni 2002 (Az.: 10 L 573/02.A) abgelehnt hat. Aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 26. Februar 2004 hat das erkennende Gericht ein Gutachten zum Gesundheitszustand der Klägerin eingeholt, das unter dem 25. Juli 2004 durch den beim Kreis M1. beschäftigten Facharzt für Psychiatrie H. A. erstattet wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das entsprechende schriftliche Gutachten (Bl. 98 bis 122 der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 10 K 51/02.A, 10 L 21/02.A, 10 L 307/02.A und 10 L 573/02.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die beim Kreis M1. über die Klägerin geführte Ausländerakte sowie die bei der Gemeinde B1. über die Klägerin geführte asylbewerberleistungsrechtliche Akte (jeweils ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Es mag dahinstehen, ob die Klage wegen Versäumung der Klagefrist von einer Woche ab Zustellung des ablehnenden Bescheides (§ 74 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) bereits unzulässig ist. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Grundgesetz (GG). Dabei mag offen bleiben, ob ein solcher bereits an der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG) scheitert. Denn es lässt sich ohnehin nicht feststellen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Eine Verfolgung muss, um "politisch" zu sein, 1. unmittelbar vom Staat als dem Träger überlegener Macht ausgehen oder ihm sonst - weil er sie aktiv unterstützt bzw. duldet, obschon er mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewähren könnte - zuzurechnen sein und 2. wegen asylerheblicher Merkmale - also der politischen Überzeugung, der religiösen Grundentscheidung oder unverfügbarer (jedem Menschen von Geburt anhaftender) Merkmale, die sein Anderssein prägen - erfolgen. Der genannte Maßstab - Frage gerade nach der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer künftigen politischen Verfolgung - ist deshalb heranzuziehen, weil nicht erkennbar ist, dass die Klägerin in ihrer Heimat bereits einmal politisch verfolgt worden, also vorverfolgt ausgereist ist. Dass es nicht möglich ist, eine entsprechende Feststellung zu treffen, ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin unglaubwürdig und ihr Vorbringen unglaubhaft ist. Diese Wertung beruht auf folgenden Erwägungen: In der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 02. November 2001 hat die Klägerin angegeben, dass sie zur Volksgruppe der Bamileke gehöre und - neben Französisch - auch deren Sprache beherrsche. Ferner spreche sie etwas Englisch. Die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie in der Stadt C1. (Kamerun) gelebt. Sie könne allerdings keine konkrete Anschrift nennen, weil man so etwas in Afrika nicht kenne. Außerdem sei es nicht einfach gewesen, Kontakt mit ihr und ihrer Familie aufzunehmen, weil ihr Vater ein schwieriger Mensch gewesen sei. Die Familie habe im Übrigen auch nie Briefe bekommen. Zeitweise habe sie - die Klägerin - in der Boutique ihres Vaters als Kassiererin gearbeitet. Für Politik habe sie sich in ihrer Heimat nicht interessiert. Ihr Vater sei dagegen, nachdem die Familie nach C1. gezogen sei, der Partei SCNC beigetreten, weil Kamerun seiner Meinung nach wieder in einen französisch- und einen englischsprachigen Staat aufgeteilt werden sollte. Sie habe jedoch nicht bemerkt, dass ihr Vater sich an Demonstrationen oder gar Unruhen beteiligt habe. Gleichwohl sei am 01. P. 2001 die Polizei gekommen und habe ihren Vater mitgenommen. Ihr Bruder habe nach etwa zwei Wochen angefangen, nach ihrem Vater zu suchen und hierbei von Angehörigen des SCNC erfahren, dass man ihn getötet habe. Am 24. P. 2001 sei dann erneut die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen. Es habe sich wohl um sieben, acht oder neun Beamte gehandelt, die in das Haus eingedrungen seien. Einige Polizisten hätten sie - die Klägerin - gepackt und mit dem Gesicht an eine Wand gedrückt. Dann hätten Beamte ihren Bruder aus dessen A. gezerrt und ihn dabei erschossen, weil er sich gewehrt habe. Danach habe man sie - die Klägerin - in ein Auto gesteckt, während einige Polizisten das Haus demoliert und angezündet hätten. Sie - die Klägerin - sei dann in ein Lager mit Baracken und Zelten gebracht worden. Dort habe man sie für drei Tage in einer Zelle festgehalten. An zwei Tagen sei sie von mehreren Sicherheitskräften vergewaltigt worden. Am letzten Tag ihrer Haft sei eine Frau in Uniform gekommen, habe die Zelle aufgeschlossen und sie - die Klägerin - zur Straße gebracht. Sie sei dann in ein Auto eingestiegen. In der Stadt M2. habe sie zusammen mit dem Mann, der sie auf der gesamten Flucht begleitet habe, ein Motorboot bestiegen, das sie nach Nigeria gebracht habe. Danach sei man mit dem Auto weiter zu einem Flughafen gefahren. Sie und ihr Begleiter seien von dort aus nach Deutschland geflogen. Sie wisse aber nicht, ob es ein Direktflug gewesen sei und könne zudem weder den Ort des Abflugs noch den Ankunftsflughafen benennen. Ferner habe sie während der gesamten Flucht nicht erfahren, warum sie außer Landes gebracht werde. Diese Darstellung ist vollkommen unglaubhaft. Zunächst ist es - wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 24. Januar 2002 im Verfahren 10 L 21/02.A ausgeführt hat - vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse zur politischen und gesellschaftlichen Situation in Kamerun äußerst zweifelhaft, dass die Sicherheitskräfte des Landes die Angehörigen eines einfachen Mitglieds des SCNC (Southern Cameroons National Council) in der von der Klägerin geschilderten Weise misshandelt oder gar - wie angeblich ihren Bruder - getötet haben sollen. Es sind keine Fälle bekannt, in denen allein wegen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei wie dem SCNC, der für eine Abspaltung des englischsprachigen Teils vom Rest Kameruns eintritt, eine gewaltsame staatliche Reaktion erfolgt wäre. Nur gegen öffentlich aktive Mitglieder des SCNC oder anderer Oppositionsgruppen kommen vereinzelt Gewaltanwendungen oder Festnahmen vor. Vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. April 2000 - 12 A 10354/00.OVG -; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 09. September 2005; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Karlsruhe vom 06. Mai 1999; Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde an VG Karlsruhe vom 30. März 1999. Bei dem Vater der Klägerin handelte es sich dagegen nach ihren eigenen Angaben nicht um ein in der Öffentlichkeit aktives Mitglied des SCNC, so dass bereits die angebliche Verschleppung und Tötung ihres Vaters vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse kaum wahrscheinlich ist. Erst Recht erscheint es - auch vor dem Hintergrund, dass Kamerun keineswegs ein Rechtsstaat ist - als äußerst fernliegend, dass die kamerunischen Sicherheitskräfte ohne konkreten Anlass Gewaltexzesse der von der Klägerin beschriebenen Art gegen nicht politisch aktive Angehörige eines einfachen SCNC-Mitglieds begehen. Darüber hinaus ist die Darstellung der Klägerin derart unsubstanziiert, oberflächlich und farblos, dass das Gericht nicht davon ausgehen kann, sie habe über tatsächlich Erlebtes berichtet. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 05. Dezember 2001 angestellt hat, zumal die Klägerin den betreffenden Ausführungen bislang nicht substanziiert entgegengetreten ist. Ergänzend verweist das Gericht auf Folgendes: Dass die Klägerin - wie von ihr geltend gemacht - weder wissen will, ob sie direkt von Nigeria nach Deutschland geflogen ist, noch den Ort, von dem aus sie abgeflogen ist, sowie den deutschen Zielflughafen benennen können will, nimmt ihr das Gericht nicht ab. Da sie vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angegeben hat, mehrere Jahre lang zur Schule gegangen zu sein sowie neben Französisch auch etwas Englisch zu sprechen, ist davon auszugehen, dass sie ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, ihren genauen Reiseweg nachzuvollziehen und wiederzugeben, wenn dieser tatsächlich per Flugzeug von einem nigerianischen Flughafen nach Deutschland geführt hätte. Dies gilt umso mehr, als in einem auf einer internationalen Strecke eingesetzten Flugzeug stets in verschiedenen Sprachen auf den Zielflughafen hingewiesen wird. Abgesehen davon widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass jemandem zur Flucht ins Ausland verholfen wird und dieser dabei nicht erfährt, aus welchen Gründen all dies geschieht. Hinzu kommt, dass die Darstellung der Klägerin zu ihrer angeblichen Flucht insofern widersprüchlich ist, als sie noch zu Beginn der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angegeben hat, sie könne sich nur daran erinnern, nach dem Entweichen aus dem Gefängnis in ein am Straßenrand abgestelltes Auto eingestiegen zu sein. Dann sei sie erst am Rand des Flusses in der Nähe der Stadt M2. wieder aufgewacht. Im weiteren Verlauf der Anhörung hat sie dagegen den Fluchtverlauf dahingehend geschildert, dass sie zunächst davongelaufen, dann aber in ein Auto, in dem ein Mann und eine Frau gesessen hätten, eingestiegen sei. Das Fahrzeug sei nach einiger Zeit gewechselt worden, wobei die Frau zurückgeblieben sei. Schließlich habe man die Stadt M2. erreicht, wo man ein Motorboot bestiegen habe. Außerdem habe sie die ganze Zeit versucht, ihrem Begleiter ins Gesicht und in die Augen zu sehen, um seine Absichten herauszufinden. Beide Versionen sind ersichtlich nicht miteinander in Einklang zu bringen. Dass es - wie von der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung pauschal behauptet - bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Übersetzungsfehlern gekommen sein soll, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Der Klägerin wurde die über die Anhörung gefertigte Niederschrift in die französische Sprache rückübersetzt. Zudem hat sie im Anhörungstermin bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Schließlich wird nicht einmal im Ansatz dargelegt, welche Passagen ihres Vortrages fehlerhaft übersetzt worden sein sollen. Vor diesem Hintergrund kann die Rüge der Klägerin, es lägen Übersetzungsfehler vor, nur als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Ferner vermittelt der Vortrag der Klägerin insgesamt deutlich den Eindruck, dass sie keinerlei Tatsachen liefern will, die in irgend einer Weise - etwa durch Einholung einer amtlichen Auskunft - nachprüfbar wären. Dies zeigt sich nicht nur an dem auffallend oberflächlichen Vortrag zum Reiseweg, sondern auch an ihren Angaben zur Frage nach ihrer Anschrift in C1. , die sie ausweichend dahingehend beantwortet hat, dass man in Afrika keine Anschriften kenne und ohnehin niemand der Familie geschrieben habe oder Kontakt mit ihr habe aufnehmen wollen, weil ihr Vater ein schwieriger Mensch gewesen sei. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, wie der Vater - wie von der Klägerin vorgetragen - im Wohnhaus der Familie eine Boutique betreiben haben kann, wenn er nicht - postalisch oder in sonstiger Weise - erreicht werden konnte, ist es dem Gericht aus einer Vielzahl von asylrechtlichen Verfahren bekannt, dass die Beschreibung der Lage einer Wohnung oder einer anderen Örtlichkeit in Kamerun - selbst wenn im konkreten Fall keine Straßennamen existieren sollten - ohne weiteres anhand von in der Nähe gelegenen Gebäuden (z.B. Schulen, Kirchen, Hotels usw.) oder sonstigen Auffälligkeiten in der näheren Umgebung möglich ist. Obwohl die Fragestellung in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge der Klägerin Anlass zu einer entsprechenden konkreten Beschreibung der Lage ihrer Wohnung hätte geben müssen, hat sie gleichwohl nur pauschal darauf verwiesen, dass es in Afrika keine Adressen gebe und ohnehin niemand ihre Familie habe aufsuchen oder ihr schreiben wollen. Auch Versuche des Gerichts, die Klägerin zu einer Substanziierung ihrer Angaben zur Lage ihrer Wohnung in C1. sowie zu weiteren Fragen zu bewegen, blieben erfolglos. So hat das Gericht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 19. Januar 2005 den folgenden Fragenkatalog übersandt: "(1.) Wie lautet die konkrete Adresse, unter welcher die Klägerin in der Stadt C1. (Kamerun) gelebt hat? (2.) Außerdem wird darum gebeten, genau zu beschreiben, wo sich die Wohnung / das Haus befand, in der / dem die Klägerin in der Stadt C1. gelebt hat, sowie dem Gericht eine entsprechende (handgefertigte) Skizze vorzulegen. Die Beschreibung muss dabei - ggf. im Zusammenhang mit der Skizze - so genau sein, dass hierdurch das Auffinden des entsprechenden Ortes ohne weiteres ermöglicht wird (z.B. durch Angabe des genauen Stadtviertels, Nennung und Skizzierung der Lage besonderer Bauten und Einrichtungen die sich in der Nähe der Wohnung befinden, usw.). (3.) Wie lautet der Name der Boutique des Vaters der Klägerin, in der sie einige Zeit lang gearbeitet hat? Was wurde dort verkauft? Gibt es noch Kunden, an deren Namen die Klägerin sich erinnern kann? (4.) Wo hat die Klägerin gewohnt, bevor sie nach C1. gezogen ist? Auch insoweit sind nachprüfbare Angaben erforderlich. (5.) Welche Schulen hat die Klägerin in Kamerun besucht? Insoweit ist die Nennung der Namen und Anschriften der betreffenden Schulen sowie der Zeiträume, in denen diese von der Klägerin besucht worden sind, erforderlich. (6.) Wie lauten die vollständigen Namen des Vaters, der Stiefmutter sowie desjenigen Halbbruders der Klägerin, der mit ihr in C1. zusammengelebt hat? Wie lauten die Geburtsdaten der vorgenannten Personen? (7.) Wie heißen die Personen, welche die Klägerin aus der Haft in Kamerun befreit und ihr die Flucht nach Deutschland ermöglicht haben? Ist bekannt, wo diese Personen leben?" Diese Anfrage wurde unter dem 07. April 2005 dahingehend beantwortet, dass die Klägerin sich "aus Angst um Ihre Familie und für sich selbst im Falle einer etwaigen Rückkehr nach Kamerun" nicht in der Lage sehe, die vom Gericht gewünschten ergänzenden Angaben zu machen. Welche konkreten Befürchtungen die Klägerin aus der Beantwortung der vorstehenden Fragen ableiten will, geht aus diesen pauschalen Angaben indessen nicht einmal im Ansatz hervor, was wiederum deutlich dafür spricht, dass die Klägerin zu einer sachgerechten Mitwirkung nicht bereit ist, sondern ihr Aussageverhalten darauf ausgerichtet hat, keinerlei Angaben zu machen, die in irgend einer Weise nachprüfbar wären. Mögen die vorstehenden Erwägungen im Einzelnen auch von unterschiedlichem Gewicht sein, so führen sie jedenfalls in ihrer Gesamtheit zu dem Schluss, dass die Klägerin sich eine "Geschichte" ausgedacht hat und letztlich nicht ersichtlich ist, was man ihr überhaupt glauben kann. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie in Kamerun künftig erstmals politisch verfolgt werden könnte, sind ebenfalls nicht erkennbar. Vor allem reicht der Umstand, dass die Klägerin in Deutschland ein Asylbegehren verfolgt hat, für sich genommen nicht aus, um für sie eine Gefahr (erstmaliger) Verfolgung durch die Behörden in Kamerun zu begründen. Vgl. wiederum den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 09. September 2005. II. Danach kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf § 60 Abs. 1 AufenthG, der mangels einer entgegen stehenden Übergangsvorschrift auch dann Anwendung findet, wenn der Asylantrag - wie hier - vor dem 01. Januar 2005 gestellt wurde, berufen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb der Bundesrepublik als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (Satz 2). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (Satz 3). Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Aus den unter I. genannten Gründen ist auch eine Gefahr der Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nicht feststellbar. III. Ebenso wenig ist der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu gewähren. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Dieser Bestimmung zufolge soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme eine "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss. Für einen Asylbewerber, der bereits in Deutschland an einer Krankheit leidet, kann ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung vorliegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die drohende Verschlimmerung der Erkrankung im Zielstaat zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die drohende Verschlimmerung einer bei dem Betroffenen bereits vorhandenen Krankheit wegen ihrer unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen kann. Die Gründe für die unzureichende medizinische Behandlung im Zielstaat sind insoweit grundsätzlich ohne Belang. Sie können ihre Ursache auch in einer schlechten sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Situation im Heimatland haben, die dazu führt, dass dem Betroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht zur Verfügung stehen. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind hingegen vom Anwendungsbereich des § 60 AufenthG - und damit auch von dem des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ausgenommen, weil es sich insoweit nicht um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse handelt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden allerdings Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, in dem Staat allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird (§ 60 a Absatz 1 Satz 1 AufenthG); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (§§ 60 a Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1 AufenthG). Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig also nur im Rahmen eines generellen Abschiebungsstopps nach § 60 a AufenthG erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60 a AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 6 Satz 1 AufenthG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, § 60 a AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsene extreme Gefahrenlage vorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu beurteilen. Dabei geht es allerdings nicht um eine "mathematische" oder "statistische" Summierung von Einzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beseitigen kann. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 Ausländergesetz). Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Erkrankung oder sonstige Umstände berufen, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. Insbesondere vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass sie an einer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens relevanten posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Zwar wird der Klägerin in verschiedenen fachärztlichen Stellungnahmen sowie im Gutachten des beim Kreis M1. beschäftigten Facharztes für Psychiatrie H. A. vom 25. Juli 2004 bescheinigt, dass bei ihr eine posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) vorliege. Diese Diagnose vermag das erkennende Gericht indessen aus folgenden Gründen nicht nachzuvollziehen: Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ist eine der möglichen, psychopathologisch definierten psychischen Folgen eines Traumas (Trauma = Wunde, Verletzung). Die Erscheinung lässt sich nach den derzeit international üblichen und akzeptierten Diagnosesystemen definieren, der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO ICD-10 einerseits (dort wird das Syndrom als posttraumatische Belastungsstörung PTBS bezeichnet) oder dem diagnostischen und statistischen Manual der amerikanischen Psychiatrischen Gesellschaft DSM IV andererseits (dort wird das Syndrom als Posttraumatic Stress Disorder PTSD bezeichnet). Je nachdem, von welchem Standpunkt aus man vorgeht, muss eine Reihe von Kriterien erfüllt sein, um zu der Diagnose kommen zu können. Am wichtigsten ist aber so oder so, dass ein Trauma nachgewiesen ist, weil es ohne ein solches eine PTBS nicht gibt. Auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war bzw. nachgewiesen ist. Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat. Dies wäre nur möglich, wenn eine eindeutige Beziehung zwischen pathognomonischer Symptomatik der PTBS und Trauma bestehen würde, d.h. entsprechende Symptomschilderungen nur gegeben werden können, wenn ein Trauma tatsächlich stattgefunden hat. Eine solche eindeutige Beziehung besteht aber nicht, da z.B. die Symptome der PTBS auch ohne stattgehabtes Trauma geäußert werden können oder im Rahmen einer anderen Erkrankung, z.B. einer Schizophrenie oder schweren depressiven Episode, als Symptom, z.B. als Wahnerinnerung, auftreten können. Für den Gutachter bedeutet dies, dass er nur eine PTBS diagnostizieren kann, wenn auch ein Trauma nachgewiesen ist. Da gerade dies in Asylverfahren oft strittig ist, muss in jedem Gutachten die Einschränkung ersichtlich sein, dass die Diagnose einer PTBS nur gilt, wenn vom Gericht (nicht vom Gutachter) nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden kann, dass das behauptete Trauma stattgefunden hat. Ein Trauma kann nicht dadurch bewiesen werden, dass die Symptomatik einer PTBS dem Gutachter glaubhaft dargestellt wird. Der Gutachter kann allerdings durchaus dazu Angaben machen, ob die Symptomatik typisch für einen PTBS wäre - im Falle eines Traumas, ob sie als typisch geschildert wird, einen typischen Verlauf nimmt o.Ä. Das Gericht kann dann diese Angaben zu seiner Beweiswürdigung heranziehen. Vgl. zum Ganzen Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41. Ein solches Trauma ist im Falle der Klägerin derzeit nicht erkennbar. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Angaben, welche die Klägerin vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge u. a. zu ihrer angeblichen Misshandlung durch kamerunische Sicherheitskräfte gemacht hat, - wie ausgeführt - vollkommen unglaubhaft sind. Hinzu kommt, dass diese Angaben teilweise im Widerspruch zu ihren Bekundungen gegenüber dem Gutachter A. stehen. So hat die Klägerin diesem gegenüber - wie in dem Gutachten dokumentiert wird - etwa angegeben, ihr Vater und ihr Bruder seien "im Krieg" getötet worden, wohingegen sie beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geltend gemacht hat, dass die beiden durch die Polizei umgebracht worden seien. An diesem deutlichen Widerspruch zeigt sich erneut, dass die Klägerin bislang kein Verfolgungsschicksal, das ein traumatisierendes Erlebnis beinhalten könnte, glaubhaft gemacht hat. Ferner hat sie gegenüber dem Bundesamt bekundet, insgesamt zehn Jahre lang zur Schule gegangen zu sein und neben Bamileke und Französisch auch etwas Englisch zu sprechen. Weitere Sprachen beherrsche sie nicht. Gegenüber dem Sachverständigen hat sie dagegen ausweislich des von ihm gefertigten Gutachtens angegeben, 13 Jahre lang zur Schule gegangen zu sein und dort u. a. Spanisch gelernt zu haben. Auch wenn die Frage nach ihrer Schulbildung sowie den von ihr erlernten Sprachen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem angeblichen Verfolgungsschicksal steht, bestätigen die diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben doch, dass die Klägerin im Rahmen des von ihr betriebenen Verfahrens durchweg keine glaubhaften Angaben gemacht hat. Daraus folgt zugleich, dass auch ein traumatisierendes Ereignis nicht festgestellt werden kann. Es mag zwar sein, dass die Klägerin auf andere Weise - etwa durch erlittenes kriminelles Unrecht - traumatisiert worden ist. Das hat sie aber - auch in Kenntnis der Beschlüsse aus den Eilverfahren 10 L 21/02.A, 10 L 307/02.A und 10 L 573/02.A, die sich bereits eingehend mit der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sowie dem Vorliegen eines Traumas als Grundlage der Diagnose einer PTBS auseinandersetzen - nicht dargelegt. Es kommt hinzu: Psychopathologisch wesentlich für die Diagnose einer PTBS sind die ungewollten, intrusiv - angstvoll erlebten Wiedererinnerungen an ein Trauma (und das Vermeiden von Situationen, die solche Erinnerungen auslösen). Die in Asylverfahren von Patienten oft geäußerte Furcht (aktuell oder bei Rückkehr ins Heimatland), verfolgt zu werden, und sich aufdrängende Vorstellungen, wie eine solche (erneute) Verfolgung aussehen könnte, definieren für sich genommen keine PTBS. Es handelt sich entweder um eine normalpsychologisch begründete, nicht krankhafte Realangst, wenn die Person tatsächlich eine Verfolgung befürchten muss, oder um eine Phobie, wenn die Befürchtungen irrational und nicht nachvollziehbar erscheinen. In einem Gutachten müssen deswegen die Inhalte der Angst und der Vorstellungen präzisiert sein, die zur Diagnose einer PTBS geführt haben. Vgl. Ebert/Kindt, a.a.O. Die in dem Sachverständigengutachten sowie weiteren ärztlichen Stellungnahmen geschilderten Symptome wie massive Albträume und Ängste genügen mithin für sich genommen nicht, um eine ungewollte, intrusiv-angstvoll erlebte Wiedererinnerung an ein Trauma, die Grundlage der Diagnose einer PTBS sein könnte, zu begründen, zumal sich keinem der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen - einschließlich des Gutachtens des Sachverständigen A. - entnehmen lässt, warum die bei der Klägerin festgestellten Krankheitssymptome gerade auf eine Traumatisierung durch Geschehnisse im Heimatland und nicht etwa auf die Lebenssituation in Deutschland sowie die u. U. drohende Abschiebung zurückzuführen sind. Doch selbst wenn die Klägerin an einer (anderen) psychischen Erkrankung leiden sollte, könnte ihr kein Abschiebungsschutz gewährt werden. Denn die Behandlung psychischer Erkrankungen und psychiatrischer Leiden - einschließlich der PTBS - ist in den öffentlichen Krankenhäusern der großen Städte Kameruns möglich. So können Patienten mit entsprechenden Krankheitsbildern etwa im Hôpital Jamot und im Hôpital Général in Jaunde sowie im Hôpital Laquintinie in Douala betreut werden. Es gibt zudem keine Wartezeiten für kamerunische Staatsangehörige, die ambulant oder stationär mit psychiatrischen Leiden zur Versorgung kommen. Darüber hinaus ist in Kamerun prinzipiell ein weites - dem Angebot in Deutschland vergleichbares - Spektrum an Medikamenten verfügbar, wobei allerdings Präparate, die in Kamerun nicht vorrätig sind, ggf. aus Frankreich bezogen werden müssen. Vgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 09. September 2005 sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Oldenburg vom 02. Dezember 2003. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, sich etwa erforderliche Behandlungen und Medikamente zu verschaffen. Insbesondere hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um in Kamerun anfallende Behandlungs- und Untersuchungskosten bestreiten zu können. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass sie - was bekanntermaßen erheblichen Kosten verursacht - auf dem Luftweg nach Deutschland gekommen ist, deutlich für ihre ausreichende Leistungsfähigkeit. Ebenso in ähnlichen Fällen VG Potsdam, Urteil vom 07. Mai 2004 - 14 K 2231/01.A -; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2003 - A 9 K 10232/03; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Februar 2000 - 3 L 338/00.A. Zwar hat die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angegeben, auf dem Flughafen in Nigeria lediglich ihrem Begleiter gefolgt zu sein, was wohl dahin gehend zu verstehen sein soll, dass dieser alle Formalitäten erledigt und auch die Flugscheine besorgt hat. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen wiederum vollkommen unsubstanziiert ist, nimmt ihr das Gericht die in ihrem Vortrag liegende Behauptung, sie habe selbst nichts für den Flug bezahlt, auch deshalb nicht ab, weil ihr Vorbringen - wie ausgeführt - insgesamt unglaubhaft ist und mithin völlig unklar ist, was man ihr glauben kann. Vgl. dazu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2003 - A 9 K 10232/03 - . Vor dem Hintergrund, dass sich eine Vorverfolgung der Klägerin in Kamerun ebenso wenig feststellen lässt wie eine Gefahr erstmaliger Verfolgung bei einer Rückkehr dorthin, hat sie bei einer Wiedereinreise in ihr Heimatland auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung zu befürchten. Der Klägerin kann ferner nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden. Es ist aus den vorgenannten Gründen nichts dafür erkennbar, dass sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach Kamerun aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten würde, die sie mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Ob die Klägerin - wie u. a. im Gutachten des Herrn A. vom 25. Juli 2004 ausgeführt wird - reiseunfähig ist, ist im Übrigen nicht im Rahmen des vorliegenden asylrechtlichen Verfahrens zu klären. Denn hieraus würde sich kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, sondern allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ergeben, das von der Ausländerbehörde ggf. bei Vollziehung der Abschiebungsandrohung zu beachten wäre. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 02. Februar 2005 - 8 A 59/04.A -. IV. Ferner ist die Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.