Urteil
9 K 414/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2005:1215.9K414.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 11.12.1983 geborene Kläger führte ab August 2000 eine dreijährige Ausbildung zum staatlich geprüften informationstechnischen Assistenten an dem D. -N. -Berufskolleg der Stadt H. durch. Hierfür erhielt er vom Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG, und zwar für den Bewilligungszeitraum 08/2000 bis 07/2001 durch Bescheide vom 30.10.2000 und 29.03.2001 insgesamt 4.340,00 DM (= 2.219,01 EUR), für den Bewilligungszeitraum 08/2001 bis 07/2002 durch Bescheid vom 27.09.2001 4.500,00 DM (= 2.300,81 EUR) und für den Bewilligungszeitraum 08/2002 bis 07/2003 durch Bescheid vom 27.09.2002 2.304,00 EUR. Einkommen der Eltern des Klägers wurde nicht angerechnet. Nach den Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 1998, 1999 und 2000 erzielten die Eltern des Klägers Einkommen lediglich aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. 10.000,00 bis 12.000,00 DM. Der Vater des Klägers ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 %. Er hat im Jahre 1982 einen Autounfall erlitten, der zu einer Querschnittslähmung führte. Er wird von seiner Ehefrau gepflegt und erhält Pflegegeld. Nach einer Mitteilung vom 09.09.2002 über die Auswertung einer Anfrage gem. § 45 d Einkommenssteuergesetz zur Feststellung von Kapitalerträgen nahm der Kläger für das Meldejahr 2001 einen Freistellungsbetrag in Höhe von 2.842,00 DM in Anspruch. Aus einer Bescheinigung der Sparkasse H. ergibt sich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25.08.2000 Inhaber eines Sparkassenkontos (300 193 406) in Höhe von 11.308,86 DM und eines Sparkassenzertifikats (300 508 340) in Höhe von 53.903,77 DM war. Zum Zeitpunkt des zweiten Antrags am 27.08.2001 betrug das Guthaben des Sparkontos 7.964,14 DM und des Sparkassenzertifikats (300 640 952) 60.000,00 DM, zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15.08.2002 bestand ein Guthaben des Sparkontos in Höhe von 6.013,19 EUR und des Sparkassenzertifikats in Höhe von 32.039,59 EUR. Das Sparbuch ist am 02.05.1990 auf den Namen des Klägers angelegt worden. Kontoinhaber des Sparkassenzertifikats war ursprünglich die Mutter des Klägers, N1. L. , und zwar vom 06.04.1998 bis zum 10.12.1999. Zu diesem Zeitpunkt wurde es auf den Kläger übertragen. Es besteht ein Vertrag zu Gunsten Dritter für den älteren Bruder Metin L. , das heißt, sofern der jeweilige Kontoinhaber verstirbt, geht der Vertrag automatisch auf N2. über. N2. war vom 06.04.1998 bis 09.04.2001 verfügungsberechtigt über das Konto. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte der Kläger ein fotokopiertes Schreiben vor, in dem es unter der Überschrift "Schuldanerkenntnis" heißt: Der auf meinen Namen angelegte Betag von 50.000,00 DM soll an meine Mutter zurückgegeben werden. Er ist nicht geschenkt, sondern zum Verwahren auf mich übertragen. Die aus dem Sparkassenzertifikat anfallenden Zinsen sind an meine Mutter auszuzahlen oder wieder mit anzulegen. Datum: 10.11.1999. Unterschrift des Klägers. Weiter heißt es unter der Überschrift "Nachtrag": Das, was am 10.12.1999 vereinbart war, gilt auch für den jetzt abgeschlossenen Sparkassenbrief. Datum: 12.04.2001. Wiederum Unterschrift des Klägers. Mit Bescheiden vom 29.04.2003, die an den Vater des Klägers adressiert sind, hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide für die drei Bewilligungszeiträume auf und forderte die bis Februar 2003 gewährte Förderung in Höhe von 5.863,77 EUR zurück. Für den Zeitraum 03/2003 bis 07/2003 lehnte er die Gewährung von Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger besitze Vermögen in einem Umfang, das eine Förderung ausschließe. Dieses Vermögen habe er grob fahrlässig nicht angegeben. Vertrauensschutz könne der Kläger deshalb nicht in Anspruch nehmen. Über die Rücknahme von Bewilligungen sei gem. § 45 SGB X nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In den Fällen, in denen schon das Vertrauen ausgeschlossen sei, entspreche es der Regel, den Verwaltungsakt aufzuheben. Gründe, die eine abweichende Ermessensentscheidung herbeiführen könnten, seien trotz Anhörung nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Am 26.03.2003 habe der Kläger in einem persönlichen Gespräch erläutert, dass das Vermögen aus dem Sparkassenzertifikat lediglich auf seinen Namen übertragen bzw. angelegt worden sei, um ihn als jüngsten Sohn finanziell abzusichern, falls dem Vater und seiner Ehefrau etwas zustoßen sollte. Das Vermögen habe in diesem Fall seiner Zukunftssicherung dienen sollen. Die Übertragung habe acht Monate vor der ersten Antragstellung, am 16. Geburtstag des Klägers, stattgefunden, sodass der Kläger beim Ausfüllen des Formblattes 1 zu seinen Vermögenswerten dieses aus der Übertragung stammende Vermögen hätte eintragen müssen. Auch die von dem Kläger gemachte Aussage, sein Bruder N2. habe für ihn die Formulare ausgefüllt, weil er sich besser damit auskenne, lasse keine andere Beurteilung zu, denn N2. habe um das Vermögen seines Bruders gewusst. Auch habe der Kläger den Antrag unterschrieben. Damit habe er bestätigt, dass die Angaben im Antrag richtig und vollständig seien. Gegen die Bescheide legte der Vater des Klägers Widerspruch ein. Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen: Der Kläger habe immer erklärt und dies sei zutreffend, dass er kein Vermögen habe, über das er hätte verfügen können. Zwar sei auf seinen Namen Geld angelegt worden. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich aber, dass er über dieses Vermögen nicht habe verfügen können und es sich nicht um anrechenbares Vermögen handele. Seine Mutter und er hätten ausführlich dargelegt, dass das Geld, welches als Unfallentschädigung nach einem schweren Unfall des Vaters zu ihnen gekommen sei, den sichernden Teil der Existenzgrundlage der Eltern darstelle. Zutreffend sei, dass das Geld zunächst auf den Namen der Mutter und dann auf den Namen des Klägers angelegt worden sei. Im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Anlage auf seinen Namen sei er verpflichtet worden, dieses Geld immer für seine Eltern bereitzuhalten und es zurückzugeben. Diese Rückgabe werde jetzt auch bei Fälligkeit teilweise erfolgen müssen. Auf Grund der hohen Verzinsung und der festgeschriebenen Laufzeit sei es für seine Eltern sinnvoller gewesen, im privaten Bereich Schulden zu machen. Diese würden bei Fälligkeit des Sparkassenzertifikats getilgt. Trotz der Erklärungsversuche habe der Beklagte nicht verstanden, worum es gehe. Er, der Kläger, sei das jüngste Kind. Sollten seine Eltern sterben, ohne das Geld gebraucht zu haben, habe es für ihn zur Verfügung stehen sollen, allerdings erst dann. Sollten seine Eltern das Geld für sich selbst gebraucht haben müssen, habe es für seine Eltern sein müssen. Vielleicht hätten sie dieses Ziel auch in einer anderen Form erreichen können. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die Eltern erst 1978 nach Deutschland gekommen seien und sein Vater bereits 1982 seinen schweren Unfall gehabt habe. Nach diesem Unfall habe er zu Hause gelebt und habe sich nicht durch ständige Übung in die hiesige Gesellschaft einleben können. Hätte der Kläger das Geld verbraucht, hätte er gegen die Vereinbarung mit seinen Eltern verstoßen. Dazu könne ihn auch das BAföG-Amt nicht bringen. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht die Überlegung angestellt, dass eine Verfügung über das Vermögen der Eltern einen Schadensersatzanspruch ihm gegenüber ausgelöst hätte, der als Schuld von dem Vermögen wieder hätte abgezogen werden müssen. Er, der Kläger, habe die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht erkennen können. Auch jetzt gehe er davon aus, dass gar kein rechtswidriger Bescheid in Form des ursprünglichen Bescheides vorliege. Darüber hinaus könne der gegenüber dem Vater ergangene Bescheid nicht gegenüber ihm Rechtswirkungen erzeugen. Es fehle an einer wirksamen Bekanntgabe. Mit Schreiben vom 01.08.2003 erklärte der Vater des Klägers, er richte die dringende Bitte an den Beklagten, Briefinhalte, die für ihn bestimmt seien, ihm mitzuteilen, und Briefinhalte, die für seinen Sohn bestimmt seien, seinem Sohn. Zuvor hatte der Kläger in seinen Anträgen bestimmt, dass die Bescheide an seinen Vater übersandt werden sollten und dass der Förderungsbetrag auf ein Konto seines Vaters bzw. seiner Eltern eingezahlt werden solle. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L1. vom 19.12.2003, der an den Kläger gerichtet ist und eine Durchschrift für den Vater enthält, zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.12.2003 zur Post gegeben. Am 30.01.2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Den Bescheid sehe er zunächst als nicht wirksam bekannt gegeben an. Nicht durch einen unmittelbaren behördlichen Akt sei er in seinen Kenntnisbereich gelangt, sondern erst durch eine Weitergabe seines Vaters. Aus dem Bescheid selbst sei nicht zu ersehen, dass er gegen ihn gerichtet sei, sondern erst aus den Anlagen. Sachlich gehe er weiterhin davon aus, dass das Vermögen nicht das seinige sei. Die Abreden zu diesem Geld hätten den Inhalt, dass er das Geld verwahre und es seinen Eltern wiedergeben müsse. Aus diesem Geld habe er, so wie es auch die Abreden gewesen seien, nie einen Pfennig oder Cent für sich entnommen. Hieran sei zu sehen, dass er es nicht als sein Geld angesehen habe. Sollte er heute BAföG zurückzahlen müssen und hierzu das Geld verwenden müssen, hätte er eine Schuld gegenüber seinen Eltern, die er aus späterem Einkommen ausgleichen müsse. Werde der Betrag bei ihm als Vermögen angesetzt, hätte auch die Rückgabeverpflichtung als Schuld abgezogen werden müssen. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 29.04.2003 in der Fassung der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung L1. vom 19.12.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. Am 10.02.2005 hat eine Erörterung des Sach- und Streitstandes stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf das darüber gefertigte Protokoll (Bl. 36 ff. der Akte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Der Kläger ist klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO, da die Bescheide ihm gegenüber belastende Wirkung erzeugen sollten. Das ergibt sich aus den maschinellen Bescheiden, in denen es ausdrücklich heißt, dass sie "für L. K. " bestimmt sind. Das individuelle Schreiben ist nur eine "Ergänzung" zum maschinellen Bescheid nach § 45 SGB X und somit schon von daher auch für den Kläger bestimmt. Darüber hinaus ergeben sich aber auch aus dem Text keinerlei Zweifel daran, dass sich der Verwaltungsakt an den Kläger richtet. So heißt es etwa, Ausbildungsförderung habe "Ihrem Sohn" in der gewährten Höhe nicht zugestanden oder "ist Ihr Sohn nunmehr verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zu erstatten." Die Bescheide sind dem Kläger auch amtlich bekannt gegeben worden, in dem sie dem Vater übersandt worden sind. Der Kläger hat in Anträgen für alle Bewilligungszeiträume seinen Vater als denjenigen bestimmt, dem der Bescheid zugesandt werden soll. Insoweit ist zwar in erster Linie die Entscheidung über die Ablehnung und Gewährung der Ausbildungsförderung gemeint. Sind diese Bescheide jedoch wieder zurückzunehmen, so muss der Beklagte davon ausgehen, dass auch insoweit eine Adressierung an den Vater erfolgen soll. Darüber hinaus hat die Widerspruchsbehörde in dem Widerspruchsbescheid, der - nach vorheriger Klarstellung - dem Kläger unmittelbar zugestellt worden ist, deutlich gemacht, dass sie die angefochtenen Bescheide dem Kläger amtlich bekannt geben wollte. Da die Behörde angesichts der Umstände - insbesondere der Schreiben des Klägers im Widerspruchsverfahren - zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Bescheide dem Kläger bekannt waren, bedurfte es nicht einer erneuten Übersendung an den Kläger. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 29.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 19.12.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind die §§ 45, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X); dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Die Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, weil der Kläger wegen förderungsrechtlich anzurechnenden Vermögens nicht bedürftig war. Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§§ 1, 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf des Auszubildenden ist sein Vermögen anzurechnen (§§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1, 27 ff. BAföG). Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger Kontoinhaber des Sparkassenkontos (300 193 406) sowie des Sparkassenzertifikats war, ist er entsprechender Forderungsinhaber gegenüber der Sparkasse. Die Konten gehören damit zu seinem Vermögen. Etwaige vom Kläger behauptete vertragliche Bindungen, das Geld nicht, auch nicht für Zwecke der eigenen Ausbildung, zu verwenden, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 Halbsatz 2 BAföG) die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182/99 - juris. Von dem Vermögen des Klägers sind auch keine im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden abzuziehen (§ 28 Abs. 3 BAföG). Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch, den seine Eltern haben sollen, wenn er das Geld für die Ausbildung verwendet hätte, ist keine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG, da sie nicht bereits im Zeitpunkt der Antragstellung besteht und das vorhandene Vermögen mindert. Würde man im übrigen einen solchen Anspruch als Abzugsposten zulassen, würde eine vertragliche Absprache, vorhandenes Vermögen nicht zur Ausbildung zu verwenden, stets relevant werden und das Vermögen aus der Anrechnung herausnehmen. Das soll nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber gerade nicht erfolgen. Auch der Vortrag des Klägers, der angelegte Betrag von 50.000,00 DM habe an seine Mutter zurückgegeben werden sollen und sei nur zum Verwahren auf ihn übertragen worden, ist nicht zu berücksichtigen. Der Kläger behauptet damit ein (verdecktes) Treuhandverhältnis. Ob dieses in Fällen der vorliegenden Art überhaupt zu berücksichtigen ist, mag dahinstehen. Vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 08.03.2005 - 5 K 3060/03 - mit Nachweisen. Auf jeden Fall sind bei nachträglicher Behauptung hohe Beweisanforderungen zu stellen, die hier nicht erfüllt sind. Die Kammer geht davon aus, dass eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Mutter entsprechend dem vorgelegten "Schuldanerkenntnis" vom 10.11.1999 nicht getroffen worden ist, das "Schuldanerkenntnis" vielmehr allein dazu dienen sollte, nachträglich die Rückforderung zu verhindern. Anhaltspunkte dafür ergeben sich bereits daraus, dass der Kläger und sein Bruder im Erörterungstermin den angeblichen Berater und Verfasser der Schriftstücke nicht angeben wollten. Darüber hinaus wäre eine solche Vereinbarung nach dem weiteren Vorbringen des Klägers, das er im gesamten Verfahren aufrecht erhalten hat, auch nicht verständlich. Er hat nämlich insoweit angegeben, die Übertragung der Konten habe dazu gedient, ihn als jüngsten Sohn "abzusichern". Das kann nur den Sinn haben, dass bei einem eventuellen Todesfall der Eltern die Bankkonten nicht in die Erbmasse fallen sollten, damit das Geld nicht mit weiteren Miterben, etwa den Geschwistern, geteilt werden müsste. Von dieser Zielsetzung her wäre es aber unsinnig, das Geld nach einer gewissen Zeit auf die Mutter zurückzuübertragen. Auch wäre nicht verständlich, weshalb überhaupt eine Kontenübertragung von der Mutter auf den Kläger erfolgt ist, wenn der Kläger das Geld für seine Mutter nur vorübergehend hätte verwahren sollen und es ihr dann hätte zurückübertragen müssen. Ob die Eltern das Recht hatten, in einer Notlage oder bei Bedarf das Geld oder einen Teil des Geldes vom Kläger zurückzufordern, mag dahinstehen. Eine Forderung kann als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Bestand, Umfang und Fälligkeit bereits bei Antragstellung rechtlich konkretisiert ist und der Auszubildende ernstlich mit der Geltendmachung rechnen muss. Vgl. Rothe/Blanke, BAföG Kommentar, § 28 Anm. 10. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Angesichts des vom Kläger mitgeteilten Zwecks, ihn "für den Tod der Eltern" abzusichern, war nicht damit zu rechnen, dass die Eltern Rückforderungsansprüche geltend machen würden. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass die Sparguthaben nach § 29 Abs. 3 BAföG unberücksichtigt bleiben. Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein über den Freibetrag hinausgehender weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Es liegt keine "unbillige Härte" vor. Allein die Tatsache, dass das Vermögen des Klägers nicht von ihm, sondern von seinen Eltern stammt, begründet keine Härte. Angesichts des Nachrangs staatlicher Ausbildungsförderung muss ein Auszubildender vielmehr auch ein aus fremden Quellen stammendes Vermögen zur Durchführung seiner Ausbildung einsetzen. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn das angerechnete Vermögen zur Alterssicherung der Eltern des Klägers, von dem es stammt, erforderlich wäre. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Kammer geht zwar davon aus, dass - wie der Kläger vorgetragen hat - mit der Übertragung des Vermögens die Verpflichtung einhergeht, für die Alterssicherung der Eltern zu sorgen. Die Eltern haben jedoch durch Übertragung des Vermögens an den Kläger zu erkennen gegeben, dass sie zur Zeit angesichts ihres Grundvermögens und der daraus zu erzielenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie des Pflegegeldes weitere Mittel nicht benötigen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Eltern weiteres Vermögen nicht besitzen - der Kläger wollte Angaben zu der gesamten Entschädigungsleistung der Versicherung nicht machen - sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass gerade das in Anspruch genommene Vermögen des Klägers in Höhe von ca. 7.000,00 EUR die Altersicherung der Eltern konkret beeinträchtigt. Angesichts der Höhe der Guthaben zu den jeweiligen Antragszeitpunkten ist auch offensichtlich, dass dem Kläger unter Berücksichtigung der Freibeträge Ausbildungsförderung nicht zusteht. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Es kann insoweit auf die Bescheide verwiesen werden. Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Der Kläger hat nämlich bei der Beantragung von Ausbildungsförderung zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Betroffene muss einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. In dem vom Kläger verwandten Formblatt 1 des Beklagten wird unmissverständlich nach Bankguthaben gefragt; gleichwohl gab der Kläger die unter seinem Namen bestehenden Bankguthaben und Konten nicht an. Selbst wenn er - rechtswidrig - der Ansicht war, wegen der besonderen Umstände gehörten die Konten nicht zu seinem eigenen Vermögen, so entsprach es doch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung, die entsprechenden Bankkonten offen zu legen, damit der Beklagte eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Der Kläger hätte sich nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen; er war vielmehr verpflichtet, durch vollständige Angabe seiner Vermögensverhältnisse dem Beklagten eine entsprechende rechtliche Bewertung zu ermöglichen. Verlässt sich ein Auszubildender stattdessen auf seine eigene Rechtsmeinung, ohne den Sachverhalt umfassend darzulegen und durch Nachweise zu belegen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1990 - 7 S 257/89 -, juris, VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 1069/04 -, juris. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Rückforderung sind gegeben. Sie ist insbesondere fristgemäß erfolgt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid dargelegt, weshalb er das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Bescheides und der Rückforderung höher wertet als die Interessen des Klägers. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.