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Urteil

1 K 618/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:1206.1K618.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger begehren eine Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung E1. , G. , G1. (X1.----------weg in E1. ). Das Grundstück ist unbebaut und wird derzeit als Wiese genutzt. Es führt ca. 200 m entlang des X2.---------weges und ist maximal ca. 20 m tief. Das Grundstück der Kläger liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Flächennutzungsplan der Stadt E1. sieht für die Fläche ein Mischgebiet vor. 3 In nördlicher Richtung grenzen an das Grundstück drei Gebäude an, die durch die I1. Straße (M.), die wiederum nördlich dieser Bebauung verläuft, erschlossen werden. Südlich des X2.---------weges befinden sich vier Wohnhäuser. Wiederum südlich dieser Bebauung liegt ein nahezu parallel zur I1. Straße verlaufender Lärmschutzwall, der als Immissionsschutz für das südlich angrenzende und mit Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebiet I1. Straße dient. Der Lärmschutzwall ist ca. 250 m lang und 4,5 m hoch. Jenseits dieses Lärmschutzwalls ist das Gewerbegebiet I1. Straße auf dem Flurstück ... gewerblich bebaut, die sich östlich anschließenden Flurstücke ... und ... sind unbebaut. 4 Am 20.07.2004 beantragten die Kläger einen Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei freistehenden Einfamilienwohnhäusern. Die Bauvoranfrage lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2004 mit der Begründung ab, das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liege im Außenbereich der Stadt E1. . Da das Vorhaben nicht privilegiert sei, beurteile sich seine Rechtmäßigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Danach sei es nicht zulässig, weil es öffentliche Belange i.S.d. Vorschrift beeinträchtige. 5 Gegen diese Entscheidung legten die Kläger am 22.10.2004 Widerspruch ein mit der Begründung, dass das zur Bebauung vorgesehene Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil bestehe hier nicht nur unter Berücksichtigung der sieben bis acht vorhandenen Wohnhäuser entlang des X2.---------weges , sondern auch in Verbindung mit der vorhandenen gewerblichen Bebauung im Bereich des Gewerbegebietes I1. Straße südlich des Lärmschutzwalles. Dieser Lärmschutzwall unterbreche den Bebauungszusammenhang nicht. Die sich einfügenden Bauvorhaben seien gemäß § 34 BauGB zulässig. Der Immissionsschutz stehe den Vorhaben nicht entgegen, weil einerseits die vorhandene gewerbliche Nutzung den Klägern bekannt sei, sodass Mittelwerte zwischen Wohn- und Gewerbegebietsnutzung hinzunehmen seien. Andererseits habe das Staatliche Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz P. keine grundsätzlichen Bedenken, da durch die beantragten Vorhaben eine wesentliche Änderung der derzeit vorhandenen Immissionssituation nicht zu erwarten sei. Auch die Erschließung sei gesichert. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2005 wies der Landrat des Kreises Q. den Widerspruch mit der Begründung zurück, dem Vorhaben ständen als Außenbereichsvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB entgegen. Schon allein auf Grund der Anzahl der vorhandenen Wohngebäude sei das Vorliegen eines Ortsteils i.S.d. § 34 BauGB zu verneinen. Die lose aneinander gereihten Gebäude entlang des X2.---------weges würden keine organische Siedlungsstruktur besitzen. Die südlich angrenzende gewerbliche Bebauung könne nicht berücksichtigt werden, da der Lärmschutzwall insoweit eine trennende Wirkung habe. Bei Verwirklichung des Bauvorhabens der Kläger sei die Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Darüber hinaus sei die bisherige Erschließung des Grundstücks über den Windmühlenweg als nicht ausreichend anzusehen. 7 Am 21.03.2005 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Die beantragten Bauvorhaben seien nach § 34 BauGB zu genehmigen, da sie in einem bebauten Ortsteil lägen, dieser Ortsteil im Zusammenhang bebaut sei, sich die geplanten Vorhaben in die Eigenheit der näheren Umgebung einfügen würden und die Erschließung gesichert sei. Vor allem der gewerblich bebaute Bereich, jedoch auch der als Abrundung dieses Bereichs bis zur I1. Straße anzusehende Bereich der Wohnbebauung am X3.---------weg habe ein gewisses Gewicht, da sich in diesem Bereich eine Vielzahl gewerblicher Bauten und Wohngebäude befänden. Darüber hinaus weise der rechtsverbindliche Bebauungsplan des Gewerbegebietes I1. Straße zusammen mit der vorhandenen Wohnbebauung am X3.---------weg darauf hin, dass es sich hier um einen Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB handele. Dem Lärmschutzwall käme insoweit keine trennende Funktion zu, dieser Abstand sei nicht mehr als eine Baulücke, die zudem bauleitplanerisch gewollt sei und insofern zur organischen Siedlungsstruktur gehöre. Die Grenze zwischen der bebauten Ortslage und dem von Bebauung frei zu haltenden Außenbereich sei hier eindeutig entlang der I1. Straße (M.) zu ziehen. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Bescheid des Beklagten vom 11.10.2004 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises Q. vom 11.02.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen gemäß ihrem Antrag vom 20.07.2004 einen Bauvorbescheid zur Errichtung zweier Einfamilienhäuser auf dem Grundstück Gemarkung E1. , G. 25, G1. 42 (X3.---------weg 1, 3, E1. ), zu erteilen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er macht geltend, dass es sich bei den Gebäuden am X3.---------weg /I1. Straße um einen Siedlungssplitter handele, sodass die Bauvorhaben der Kläger planungsrechtlich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen seien. Die Vorhaben würden zu einer unerwünschten Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB führen. 13 Die damalige Berichterstatterin hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermin am 01.09.2005 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf das Protokoll des Ortstermins. In diesem bzw. mit Schriftsatz vom 22.09.2005 haben die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Kammer kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des beantragten Bauvorbescheides mit Bescheid vom 11.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, weil den Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung NRW - BauO NRW -. 18 Den Vorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. 19 In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilen sich die nicht privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch - BauGB -. Das Grundstück der Kläger befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Ortsteil ist danach jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist 20 Ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 -. 21 Für die Bewertung des Gewichts der Bebauung ist auf die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde abzustellen 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 -. 23 Die Bebauung besteht hier im Wesentlichen aus einer bandartigen Anordnung von drei Gebäuden auf der nördlichen sowie von vier Gebäuden auf der südlichen Seite der Straße "X3.---------weg " und hat schon nach der Zahl und der Anordnung der vorhandenen Bauten - auch unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten - kein "gewisses Gewicht" im o.g. Sinne. Die Bebauung ist zudem nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Hierfür ist erforderlich, dass eine Bebauung vorhanden ist, die nach der Siedlungsstruktur einer angemessenen Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs zugänglich ist 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 -. 25 Dies ist hier nicht der Fall. Die drei Gebäude entlang der I1. Straße, die nicht durch den X3.---------weg , sondern durch die I1. Straße erschlossen werden, und die südlich des X2.---------weges gelegenen Häuser stellen sich ihrer Gesamtschau als eine entlang einer Straße verlaufende, bandartige Streubebauung dar. Diese Bebauung, die zum Teil Abstände von mehr als 50 m voneinander aufweist, ist zusammenhangslos und lückenhaft. Sie besitzt keine Ortsteilseigenschaften im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. 26 Einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil vermag auch nicht die im Süden liegende gewerbliche Bebauung des Gewerbegebietes "I1. Straße" zu vermitteln. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fallen nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.1996 - 7 A 962/95 - m.X. .N. -. 28 Der mehr als 200 m lange und ca. 4,5 m hohe Lärmschutzwall, der sich zwischen der Bebauung am X3.---------weg und der gewerblichen Bebauung im Gewerbegebiet I1. Straße befindet, verhindert bereits, dass die südlich des Lärmschutzwalls liegende Bebauung optisch wahrnehmbar ist und ihr damit ein prägender Charakter zukommt. Bei einer optischen Bewertung des Bereichs wird diese auf Grund der trennenden Wirkung des Lärmschutzwalls daher nicht mehr als eine mit der Bebauung entlang des X2.---------weges zusammenhängende Bebauung empfunden. 29 Darüber hinaus ist der Bereich unmittelbar südlich des Lärmschutzwalls - mit Ausnahme des Flurstücks ... - unbebaut, sodass auch die dort vereinzelt vorhandene Bebauung keinen Ortsteil zu prägen in der Lage ist. Die bloß hypothetische Bebauungsmöglichkeit oder das nicht verwirklichte Baurecht auf den angrenzenden Flurstücken ... und ... vermag in diesem Bereich keinen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu vermitteln. Dies kann nur eine tatsächlich vorhandene Bebauung 30 vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt Stand April 2005, § 34, Rdnr. 14 -, 31 die insoweit nicht in ausreichendem Umfang vorhanden ist. 32 Die demnach nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Vorhaben beeinträchtigen öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB. 33 Zwar widersprechen die Vorhaben nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt E1. , § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die Verwirklichung der Bauvorhaben der Kläger lässt jedoch die Erweiterung und die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Danach soll die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit die Zersiedelung des Außenbereichs verhindert werden 34 vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt Stand April 2005, § 35, Rdnrn. 103 ff. m.X. .N. -. 35 Mit der Zulassung von Wohnbauten im Außenbereich ist regelmäßig die Gefahr verbunden, dass der Vorgang einer mit der Funktion des Außenbereichs unvereinbaren Zersiedlung eingeleitet oder gar vollzogen wird. Vor diesem Hintergrund ist die Verfestigung einer Splittersiedlung bereits dann zu befürchten, wenn bei Zulassung des Vorhabens weitere nicht verhindert werden können, also ein Berufungsfall geschaffen wird und so der Außenbereich nach und nach zersiedelt wird 36 vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.1999 - 4 B 27.99 -, ZfBR 2000, 278; OVG NRW, OVG NRW, Urteil vom 27.02.1996 - 11 A 1897/94 - und Beschluss vom 10.10.2001 - 10 A 2629/00 --. 37 Bei Zulassung der Bauvorhaben der Kläger ist eine weitere Verfestigung der Splittersiedlung entlang des X2.---------weges zu befürchten. In der unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks der Kläger befinden sich weitere Grundstücke, die auf Grund ihrer Größe für eine Bebauung mit weiteren Wohnhäusern eignen würden. Dies trifft insbesondere auf freie Flächen südlich des X2.---------weges (Flurstücke 81, 83 und 87) zu. Die Bauvorhaben der Kläger entfalten somit eine Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben in der Nachbarschaft. 38 Die Kläger tragen gem. §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.