Urteil
11 K 782/05
VG MINDEN, Entscheidung vom
5mal zitiert
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Verstoß gegen das Verkehrszeichen 250 mit zeitlicher Zusatzbeschilderung begründet eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und kann die Anordnung des Abschleppens rechtfertigen.
• Die Vollzugsbehörde kann von dem Halter Kosten für die Beauftragung eines Abschleppunternehmens und pauschale Verwaltungsgebühren nach VwVG NRW und KostO NRW verlangen; Leerfahrtkosten entstehen regelmäßig mit Abfahrt des Abschleppfahrzeugs.
• Der Halter ist grundsätzlich als Verantwortlicher heranziehbar; es besteht kein Vorrang des Fahrers, weil die Effektivität des Verwaltungshandelns sonst beeinträchtigt würde.
Entscheidungsgründe
Abschleppen bei Wochenmarktbeschilderung rechtmäßig; Halter haftet für Kosten • Ein Verstoß gegen das Verkehrszeichen 250 mit zeitlicher Zusatzbeschilderung begründet eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und kann die Anordnung des Abschleppens rechtfertigen. • Die Vollzugsbehörde kann von dem Halter Kosten für die Beauftragung eines Abschleppunternehmens und pauschale Verwaltungsgebühren nach VwVG NRW und KostO NRW verlangen; Leerfahrtkosten entstehen regelmäßig mit Abfahrt des Abschleppfahrzeugs. • Der Halter ist grundsätzlich als Verantwortlicher heranziehbar; es besteht kein Vorrang des Fahrers, weil die Effektivität des Verwaltungshandelns sonst beeinträchtigt würde. Der Kläger ist Halter eines Pkw, der am 29.5.2004 gegen 4:00 Uhr auf einem für den Wochenmarkt mit Verkehrszeichen 250 und Zusatzschild "Sa 0-16 h (Wochenmarkt)" ausgewiesenen Straßenabschnitt parkte. Ein Mitarbeiter der Gemeinde beauftragte ein Abschleppunternehmen, das Fahrzeug zu entfernen; der Abschleppvorgang wurde abgebrochen, weil der Fahrer des Pkw zurückkehrte, während das Abschleppfahrzeug bereits rangierte. Das Abschleppunternehmen stellte eine Rechnung über eine Leerfahrt, die die Gemeinde bezahlte. Die Gemeinde forderte anschließend vom Kläger Abschleppkosten und eine Verwaltungsgebühr; der Kläger widersprach und behauptete u. a., der Abschleppauftrag sei erst erteilt worden, nachdem das Fahrzeug bereits entfernt war, und die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Die Behörde wies den Widerspruch zurück; der Kläger klagte weiter. • Klage war trotz verspätetem Widerspruch zulässig, weil die Widerspruchsbehörde den Widerspruch in der Sache beschieden hat und dadurch das Fristversäumnis geheilt wurde. • Rechtsgrundlage für Kosten- und Gebührenbescheid sind § 77 VwVG NRW i.V.m. §§ 11 Abs.2, 7a, 13 KostO NRW; danach kann die Vollzugsbehörde Auslagen und Verwaltungsgebühren für zulässige Maßnahmen verlangen. • Das verbotswidrige Parken innerhalb der durch Verkehrszeichen 250 mit zeitlicher Zusatzbeschilderung ausgewiesenen Fläche begründet eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und rechtfertigt Sofortvollzug bzw. Sicherstellung/Erstatzvornahme. • Keine Ermessensfehler erkennbar: Die Abschleppmaßnahme war geeignet und erforderlich, weil zur fraglichen Zeit die Fläche dem Wochenmarkt vorbehalten war und mit dem bevorstehenden Aufbau der Marktstände konkret belangte Beeinträchtigungen zu erwarten waren. • Die Behörde durfte den Kläger als Halter heranziehen; ein Vorrang des Fahrers besteht nicht, weil der Halter regelmäßig ermittelbar ist und die Effektivität des Verwaltungshandelns gewährleistet werden muss. • Die vom Abschleppunternehmer geltend gemachten Leerfahrtkosten entstehen mit der Abfahrt des Abschleppfahrzeugs und sind vom Veranlasser erstattungsfähig; die Gemeinde darf vertragliche Typisierungen vornehmen, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. • Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist innerhalb des in § 7a KostO NRW vorgegebenen Rahmens und damit nicht zu beanstanden; das Ermessen der Behörde wurde nicht überschritten. Die Klage wird abgewiesen; die Bescheide über Abschleppkosten und Verwaltungsgebühr sind rechtmäßig. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Behörde durfte den Kläger als Halter zur Erstattung der Auslagen heranziehen, weil ein Parkverstoß gegen Verkehrszeichen 250 mit Zusatzschild eine gegenwärtige Gefahrenlage begründete und die Abschleppanordnung verhältnismäßig sowie ohne Ermessensfehler war. Die geltend gemachten Leerfahrtkosten und die pauschalierte Gebühr entsprechen den einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW und der KostO NRW und liegen im zulässigen Ermessensrahmen.