Beschluss
3 L 739/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2005:1128.3L739.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14. November 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2005 anzuordnen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 13. Oktober 2005 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2005 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann - ohne Einräumung von Ermessen - die Fahrerlaubnis zu entziehen. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat in der Zeit vom 12. Juli 2002 bis zum 18. Juli 2005 insgesamt 29 Verkehrszuwiderhandlungen begangen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen in der Anlage zur Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2005 verwiesen. Ob die Verkehrszuwiderhandlungen - wie dem Antragsgegner vom Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 06. Oktober 2005 mitgeteilt - gemäß § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung mit insgesamt 34 Punkten zu bewerten sind oder ob die Gesamtpunktzahl - wie vom Antragsgegner angenommen - fiktiv 19 Punkte beträgt, kann offen bleiben. Denn es ergeben sich vorliegend in jedem Fall mehr als 18 Punkte. Aus seinem Vorbringen, gegen ihn seien Bußgelder teilweise zu Unrecht verhängt worden, kann der Antragsteller in diesem Zusammenhang nichts für sich herleiten. Die den Eintragungen im Verkehrszentralregister zu Grunde liegenden Bußgeldbescheide sind allesamt bestandskräftig geworden, weshalb die aus den Verkehrszuwiderhandlungen resultierenden Punktbewertungen vom Antragsgegner zu berücksichtigen sind. Der Einwand des Antragstellers, die Bußgeldbescheide seien in ihrer Mehrzahl rechtswidrig, da die von ihm begangenen Parkverstöße nicht mit einer Geldbuße von 40,00 EUR und jeweils einem Punkt hätten geahndet werden dürfen, greift ebenfalls nicht durch. Wegen der weiteren Begründung hierzu nimmt das Gericht auf die entsprechenden Ausführungen in seinem Beschluss vom 06. Mai 2005 - 3 L 268/05 - Bezug, an denen es nach Überprüfung festhält. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 4 Abs. 5 StVG, da dem Antragsteller vor der Entziehung seiner Fahrerlaubnis sämtliche Angebote und Hilfestellungen des § 4 Abs. 3 StVG zum Abbau vorhandener Defizite eingeräumt worden sind. Insbesondere hat der Antragsgener mit Schreiben vom 12. Mai 2004 den Antragsteller beim Stand von 9 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Ferner hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Januar 2005 beim Stand von 14 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Darüber hinaus hat er den Antragsteller erneut verwarnt, auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen und ihn zugleich darüber informiert, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Eine (weitere) Reduzierung des Punktestandes scheidet mithin aus. Als Rechtsfolge des erreichten Punktestandes von 18 Punkten sieht § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis hinsichtlich aller erteilten Klassen vor. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (= Entziehung der Fahrerlaubnis) den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, ausnahmsweise der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Die privaten Interessen des Antragstellers haben zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die die Annahme einer unbilligen Härte analog § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigten. Gegenteiliges ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Mehrzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten des Antragstellers Verstöße gegen die Parkzeitregelungen des § 13 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung - StVO - darstellen. Der Antragsteller hat in 27 Fällen gegen Parkvorschriften verstoßen und sich durch keine Maßnahme der Bußgeld- und Fahrerlaubnisbehörde zu einem verkehrsgerechten Verhalten bewegen lassen. Dadurch hat er bewiesen, dass er nicht bereit ist, die Straßenverkehrsordnung, soweit sie den ruhenden Verkehr betrifft, zu beachten. Sein diesbezüglicher Einwand, er habe sich von 2003 bis zum Herbst 2004 in einer schwierigen privaten und beruflichen Situation befunden, verfängt nicht. Vielmehr zeigt der Umstand, dass der Antragsteller allein im Jahre 2005 - und damit nach dem von ihm angeführten Zeitraum - in 16 Fällen gegen Parkvorschriften verstoßen und selbst nach der Absolvierung eines Aufbauseminars in der Zeit vom 24. Juni bis 08. Juli 2005 noch zwei Verstöße begangen hat, wie hartnäckig er die oben angeführten Vorschriften missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht. Von demjenigen aber, der die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und sie bewusst immer wieder verletzt, ist auch ein Beachten der Rechtsvorschriften im fließenden Verkehr nicht hinreichend sicher zu erwarten - vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - 7 C 57.75 -, DÖV 1977, 603; VG Minden, Urteil vom 27. Februar 2002 - 3 K 1370/01 - -. Nachteile, die dem Antragsteller etwa in privater und beruflicher Hinsicht entstehen können, müssen daher von ihm - zumal der Gesetzgeber in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG grundsätzlich dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes den Vorrang gegenüber dem Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Durchsetzung der Entziehungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben, eingeräumt hat - in Kauf genommen werden - vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2001 - 19 B 1967/00 - -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.