Urteil
9 K 4160/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2005:1117.9K4160.04.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind seit 1994 Eigentümer des Grundstücks M.-------straße 10 in M1. , das an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde angeschlossen ist. Das auf der Dachfläche von Wohnhaus und Garage (insgesamt 144 m²) anfallende Regenwasser wird in einer Zisterne gesammelt, aus der WC-Spülung und die Waschmaschine gespeist werden. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 setzte der Beklagte für die Kläger für die Jahre 2000 bis 2004 auf der Grundlage von 9 Flächen à 10 m² und Gebührensätzen zwischen 10,00 und 10,92 EUR/10 m² Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 463,32 EUR fest. Mit ihrem Widerspruch vom 28. Oktober 2004 machten die Kläger geltend, dass nach § 8 Abs. 7 der Gebührensatzung die Benutzungsgebühr für die Regenwasserableitung nach der überbauten oder befestigten Grundstücksfläche berechnet werde, soweit diese an die Abwasseranlage angeschlossen ist. Ein Anschluss an den Regenwasserkanal sei auf ihrem Grundstück nicht vorhanden, so dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Regenwassergebühr nicht gegeben seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 8 Abs. 7 der Gebührensatzung sei für die Erhebung von Regenwassergebühren der Anschluss an die Abwasseranlage ausschlaggebend. Die Abwasseranlage bestehe aus den Schmutz- und Regenwasserkanälen. Die bebauten Flächen des Grundstücks der Kläger seien über die Brauchwasserzisterne unstreitig an den Schmutzwasserkanal, der Teil der Abwasseranlage sei, angeschlossen. Der Gebührenberechnung seien wegen der insgesamt 144 m² großen bebauten Fläche 14 Regenwassereinheiten zugrunde zu legen. Bislang seien nur neun Einheiten berechnet worden. Über die weiteren fünf Einheiten werde ein gesonderter Bescheid ergehen. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 setzte der Beklagte für die bislang nicht veranlagten weiteren fünf Flächeneinheiten für die Jahre 2000 bis 2004 weitere Gebühren in Höhe von 257,40 EUR fest. Über den Widerspruch vom 21. Dezember 2004 gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden. Ebenfalls am 21. Dezember 2004 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass die angefochtenen Bescheide keine Rechtsgrundlage in der Gebührensatzung fänden. Es sei bereits fraglich, ob nicht die Satzung wegen erheblicher Mängel und Regelungsdefizite insgesamt unwirksam sei. Jedenfalls rechtfertige die Satzung aber nicht die Gebührenerhebung für Regenwasser, das in einer Brauchwasserzisterne aufgefangen und nach entsprechender Verwendung dem Schmutzwasserkanal zugeleitet werde. Den Klägern sei, wie anderen Grundstückseigentümern in der Gemeinde auch, bei Errichtung ihres Hauses erklärt worden, dass man zur Entlastung der örtlichen Wasserversorgung die Errichtung von Regenwasserzisternen dadurch fördere, dass aus diesen Zisternen entnommenes Schmutzwasser bei der Schmutzwassergebühr nicht berücksichtigt werde. Streitig sei, ob diese Wassermengen vollkommen unberücksichtigt bleiben müssen oder ob zwar die höhere Gebühr für Schmutzwasser nicht erhoben werden darf, wohl aber eine Gebühr wie bei der Einleitung in den Regenwasserkanal. Dazu enthalte die Satzung keine hinreichend klare und eindeutige Regelung. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 22. November aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und weist vor allem darauf hin, dass es die Kläger unterlassen hätten, den Neuanschluss der Brauchwasserzisterne anzumelden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober und der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Heranziehung der Kläger zu Regenwassergebühren für die Jahre 2000 bis 2004 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. § 8 Abs. 7 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde M1. vom 17. Dezember 1993 - BGS -, auf den die Gebührenerhebung gestützt ist, ist nichtig. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 7 BGS erhebt die Gemeine für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage Benutzungsgebühren (Abwassergebühren). Die Benutzungsgebühren werden nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Anlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Als Abwässer im Sinne dieser Satzung gelten die der gemeindlichen Kanalisation zugeführten Mengen an Schmutz- und Regenwasser (§ 8 Abs. 1 BGS). Als Schmutzwasser im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich die dem Grundstück aus der öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlage zugeführte Wassermenge (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BGS). Allerdings wird die aus Brauchwasserzisternen zugeführte Wassermenge für die Berechnung der Schmutzwassergebühren nicht berücksichtigt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BGS). Brauchwasserzisternen im Sinne der Satzung sind Einrichtungen zum Auffangen von Niederschlagswasser, falls das aufgefangene Wasser ganz oder teilweise der häuslichen Wasserversorgungsanlage zugeführt werden kann (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BGS). Wer also, wie die Kläger, Regenwasser in einer Zisterne sammelt und - ganz oder teilweise - wie Frischwasser im Haushalt nutzt und als Schmutzwasser in die Abwasseranlage einleitet, zahlt für das aus der Zisterne zugeführte Wasser keine Schmutzwassergebühren. Diese Regelung ist wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nichtig ist, denn sie benachteiligt diejenigen Grundstückseigentümer, die ihr gesamtes Wasser nachweisbar und messbar aus einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage beziehen. Diese werden zusätzlich mit den Kosten belastet, die durch die Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser auf anderen Grundstücken entstehen. Vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 16. April 1998 - 23 B 96.3011 -, BayVBl. 1999, 48, und Queitsch in Hamacher/Lenz, KAG NRW, Kommentar (Stand Dezember 2004), § 6 Rdn. 208 S. 114 e. Bei der entsprechenden Regenwassernutzung durch die Kläger handelt es sich auch nicht um einen Einzelfall im Gemeindegebiet. Nach Angaben des Beklagten wird in ca. 300 ähnlich gelagerten Fällen Regenwasser aus einer Zisterne als Brauchwasser genutzt und als Schmutzwasser in die Abwasseranlage eingeleitet. Die Belastung der übrigen Gebührenschuldner kann also nicht als nur geringfügig vernachlässigt werden. Wenn aber § 8 Abs. 2 Satz 2 GS nichtig ist und deshalb für das als Brauchwasser verwendete Regenwasser nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGS Schmutzwassergebühren zu zahlen sind, ist auch § 8 Abs. 7 GS, auf den der Beklagte seine hier angefochtene Gebührenforderung stützt, unwirksam , weil er in Satz 7 einen Abschlag bei der Niederschlagswassergebühr nur für die in § 8 Abs. 3 Satz 2 BGS näher definierten Regenwasserspeicher, nicht aber auch für den Fall vorsieht, dass auf dem Grundstück niedergehendes Regenwasser nicht als Regenwasser, sondern als Schmutzwasser in die Abwasseranlage gelangt. Ein solcher Abschlag wäre aber erforderlich, vgl. Queitsch in Hamacher/Lenz, KAG NRW, Kommentar (Stand Dezember 2004), § 6 Rdn. 208 S. 114 f., weil für Regenwasser, das als Schmutzwasser eingeleitet wird und für das deshalb Schmutzwassergebühren erhoben werden, nicht gleichzeitig auch Regenwassergebühren erhoben werden dürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.