Urteil
2 K 2878/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:1117.2K2878.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Prüfungsamt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Ab dem 01.02.2002 nahm der Kläger nach der Anerkennung der von ihm abgelegten Hochschulprüfungen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftsinformatik (als berufliche Fachrichtungen) als Seiteneinsteiger an einer u.a. durch die Erlasse des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2001 (623-40-20/0 Nr. 1153/01) und vom 26.06.2001 (623.40-20/0 Nr. 1190/2001) geregelten einjährigen sog. "praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme" in den Ausbildungsfächern Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftsinformatik teil. Die o.a. Erlasse sehen vor, dass die Maßnahme mit einer Abschlussprüfung endet, die bei erfolgreicher Absolvierung als Zweite Staatsprüfung anerkannt wird. 3 Am 21.01.2003 bestand der Kläger die o.a. Abschlussprüfung erstmalig nicht. Die Qualifizierungsmaßnahme wurde daraufhin nach Ziffer 4.2.9 des o.a. Erlasses vom 26.06.2001 verlängert. Mit der Betreuung des Klägers in der Phase der Verlängerung wurden die Lehrer Dr. S. und T1. beauftragt. Der Kläger wandte sich in dieser Zeit auch häufig an Oberstudienrat M. . Am 04.07.2003 stellte sich der Kläger dann der Wiederholungsprüfung (unterrichtspraktische Prüfung). Der Prüfungsausschuss setzte sich wie folgt zusammen: Leitende Regierungsschuldirektorin L. (schulfachliche Aufsicht), Studiendirektor G. (Vertreter der Seminarleitung), Oberstudienrat T2. (weiterer an der Seminarausbildung Beteiligter) und Oberstudienrat M. (Vertreter der Schule). Das Prüfungsausschussmitglied T2. war in dem der ersten Abschlussprüfung vorausgegangenen Ausbildungsabschnitt, das Prüfungsausschussmitglied G. war in der Verlängerungszeit Seminarausbilder des Klägers. 4 In der unterrichtspraktischen Prüfung am 04.07.2003 im Fach Wirtschaftswissenschaft wurde der Kläger vom Prüfungsausschuss mit der Note mangelhaft (5,0), in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Wirtschaftsinformatik wurde er mit der Note ausreichend (3,7) bewertet. Mit Bescheid vom 08.07.2005 teilte das beklagte Prüfungsamt dem Kläger daraufhin mit, er habe die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden. Eine Wiederholung der Prüfung sei ausgeschlossen. 5 Mit Schreiben vom 30.07.2005 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Er machte mit zahlreichen Einwänden geltend, die Wiederholungsprüfung und auch die 1. Prüfung leide unter Verfahrensfehlern. Außerdem sei die Wiederholungsprüfung zu Unrecht mit der Note "mangelhaft" bewertet worden. 6 Zu den Einwendungen des Klägers nahm der Prüfungsausschuss Stellung. Dabei führte dieser u.a. aus, soweit inhaltliche Fragestellungen und Bewertungen angegriffen würden, sollte die Fachkompetenz der Mitglieder des Prüfungsausschusses ausreichen, um fachlich und rechtlich sicher gehandelt zu haben. Auch der Schulleiter des Berufskollegs I. , das Studienseminar und der Prüfer M. nahmen zu den Einwendungen, welche diese betrafen, Stellung. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. 8 Am 20.08.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft seinen bisherigen Vortrag und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend, der Widerspruchsbescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet worden. Die inhaltliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses zur Prüfung am 04.07.2003 sei zwei Jahre nach Ablegung der Prüfung und mehrfacher vergeblicher Aufforderung erfolgt. Insbesondere die Widerspruchsentscheidung sei ohne die Stellungnahme gefertigt worden. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 08.07.2003 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die nochmalige Ablegung der Abschlussprüfung im Rahmen der praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme zu ermöglichen. 11 Das beklagte Prüfungsamt beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das beklagte Prüfungsamt macht geltend, der Vorwurf, auf die Widerspruchsbegründungen nicht ausreichend eingegangen zu sein, sei ungerechtfertigt. Sowohl der Prüfungsausschuss als auch die C. E. hätten eingehend und sorgfältig zur Sache beraten und seien nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt. Das Prüfungsamt stütze sich bei seinen Entscheidungen auf die Voten und Beratungen der für die Ausbildung zuständigen Dienststelle bzw. des Prüfungsausschusses. 14 Zu den inhaltlichen Einwänden des Klägers hat der Prüfungsausschuss unter dem 29.06.2005 umfassend Stellung genommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der angefochtene Prüfungsbescheid über das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht zu beanstanden. 19 Im vorliegenden Falle fehlt es zwar für die Abnahme der Prüfung und für die Entscheidung über deren endgültiges Nichtbestehen an einer gültigen Rechtsgrundlage, da die Abnahme einer berufseröffnenden Prüfung auf Grundlage eines Erlasses (im vorliegenden Falle aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.06.2001 - 623.40-20/0Nr.1190/2001) rechtsstaatswidrig ist. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip verlangen nämlich, dass die wesentlichen Entscheidungen in dem nach Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtsrelevanten Bereich des Berufszugangs durch Rechtsvorschriften getroffen werden. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 - 7 C 8.79 -, DVBl. 1981, 1049; BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 -, BVerfG 80,1. 21 Das gilt insbesondere für Regelungen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Prüfungen, über Wiederholungsmöglichkeiten und über wesentliche Regelungen über die Art und Weise der Durchführung der Prüfung. 22 Aber auch wenn es denen im o.a. Erlass enthaltenen Regelungen an der gemäß Art. 12 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 3 erforderlichen Rechtsnormqualität fehlt, kann der Erlass, wenn und soweit er mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Behörde übereinstimmt, einen ausnahmsweise anzuerkennenden Rechtsgrund für die Abnahme der Prüfung und die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Prüfungswesens ist nach der prüfungsrechtlichen Übergangsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtskontrolle normativ nicht ausgestalteter, aber dennoch abgenommener Prüfungen die bestehende Verwaltungspraxis zugrunde zu legen. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvL 24/76-, BVerwGE 48, 29; BVerwG, Urteil vom 14.07.1978 - 7 C 11.76 -, BVerwGE 56, 155; BVerwG, Beschluss vom 08.05.1989 - 7 B 58.89 -, Buchholz 421.0 Nr. 262; Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, 324. 24 Das heißt, die Rechtmäßigkeit der vom Kläger absolvierten Wiederholungsprüfung ist nach der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis zu beurteilen, soweit diese mit allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen und höherrangigem Recht (insbesondere Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) übereinstimmt. Sofern die geübte Verwaltungspraxis mit dem Erlass vom 26.06.2001 übereinstimmt, ist dieser maßgeblich, sofern die Verwaltungspraxis jedoch vom Erlass abweicht, ist diese und nicht etwa der Erlass zugrunde zu legen. 25 Die der Verwaltungspraxis des beklagten Prüfungsamtes zugrunde liegenden Regelungen der Ziffern 4.2.8. und 4.2.9. des o.a. Erlasses sehen vor, dass eine Prüfung nicht bestanden ist, wenn beide Leistungen der unterrichtspraktischen Prüfung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" beurteilt werden oder wenn die Division der Summe der Einzelleistungen ein Ergebnis größer als 4,0 ergibt und dass eine nicht bestandene Prüfung nach 6 Monaten einmal wiederholt werden kann. Diese Regelungen sind sowohl mit prüfungsrechtlichen Grundsätzen als auch mit höherrangigem Recht vereinbar. 26 Der dieser Verwaltungspraxis entsprechende Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, dem die Prüfungsentscheidung vom 04.07.2003 zugrunde liegt, nach der der Kläger im Rahmen der einmal möglichen Wiederholungsprüfung die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Wirtschaftswissenschaften mit der Note "mangelhaft" (5,0) und die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Wirtschaftsinformatik mit der Note "ausreichend" (3,7) absolvierte, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat danach die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, weil die Division der Summe der Einzelleistungen der unterrichtspraktischen Prüfung ein Ergebnis von größer als 4,0 - nämlich 4,35 - ergibt. 27 Die vom Kläger erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung, sein Prüfungsanspruch ist erfüllt. 28 Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, 29 vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81, 213.83 -, NJW 1991, 2005 (2007 f.) sowie BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, NVWZ 1993, 677 (678); VG Minden, Urteil vom 22.03.2001 - 2 K 996/00 -, 30 mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen, 31 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, 32 verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Bewertung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist. 33 Gemessen an diesen Prüfungsmaßstäben greifen die Einwände des Klägers sämtlich nicht durch. 34 Das betrifft zunächst die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler. 35 Entgegen der Auffassung des Klägers war der Prüfungsausschuss, der die unterrichtspraktischen Prüfungen am 04.07.2003 abgenommen hat, ordnungsgemäß besetzt. Dabei kann dahinstehen, ob Ziffer 4.2. des Erlasses vom 26.06.2001, in der bestimmt ist, dass die Vorschriften der OVP für das Prüfungsverfahren mit folgenden Maßgaben entsprechend gelten, als (statische) Verweisung auf die OVP vom 12.12.1997, oder als dynamische Verweisung auf die OVP in ihrer jeweiligen Fassung zu werten ist. Nach der hier allein relevanten Verwaltungspraxis wird die seit dem 19.12.2001 in der OVP enthaltene Regelung (zunächst § 57 Abs. 2 Satz 1 OVP, nunmehr § 32 Abs. 2 Satz 1 OVP), nach der in den Prüfungsausschuss mit Ausnahme eines Mitglieds nur Personen zu berufen sind, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren, nicht angewendet. Der Prüfungsausschuss wird vielmehr unabhängig davon besetzt, ob deren Mitglieder an der Ausbildung des Qualifikanten beteiligt waren oder nicht, wobei diese Praxis dem zuständigen Ministerium bekannt ist. Dass tatsächlich im Einzelfall eine Besetzung des Prüfungsausschusses entsprechend der o.a. Regelung der OVP gegeben ist, bedeutet entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass die Regelung teilweise angewandt wird und teilweise nicht. Auch eine Verletzung des Grundsatzes des Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist darin nicht zu sehen. Zwar verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, dass den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erbringen. Das heißt jedoch nicht, dass die Prüfungsbedingungen bei allen Prüflingen identisch sein müssen. Es gibt eine Vielzahl von Umständen, die sich auf das Prüfungsergebnis auswirken können, die aber hinzunehmen sind, zumal dann, wenn ihre Wirkung unspezifisch ist, wenn also nicht allgemein bestimmt werden kann, ob sie für den Prüfling eher angenehm oder unangenehm sind, seine Leistungsfähigkeit eher anregen oder dämpfen. Es mag für die Befindlichkeit des einzelnen Prüflings einen spürbaren Unterschied machen, ob er am Vormittag oder am Nachmittag geprüft wird, welcher Platz im Prüfungsraum ihm zugewiesen wird, ob er den Prüfer kennt, dieser ihm sympathisch ist u.s.w. Diese Verschiedenheiten liegen allerdings unterhalb der Schwelle, von der ab die Gleichartigkeit der äußeren Prüfungsbedingungen in Frage gestellt wird. Solange diese Schwelle nicht überschritten wird, verlangt auch der Grundsatz der Chancengleichheit nicht eine Angleichung der Prüfungsbedingungen. Vielmehr können sowohl die Prüfungsnormgeber als auch die Prüfungsbehörden - jeweils in ihrem Entscheidungsbereich - die Prüfungsbedingungen unter Beachtung des Willkürverbots nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten festlegen. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 17.90 -, BVerwGE 87, 258. 37 Ob ein oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses an der Ausbildung des Prüflings beteiligt waren, ist ein Umstand, der die vom Grundsatz der Chancengleichheit geforderte Gleichartigkeit der äußeren Prüfungsbedingungen noch nicht in Frage stellt, denn die Wirkung ist unspezifisch. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Beteiligung der Prüfungsausschussmitglieder an der Ausbildung des Prüflings dessen Leistungsfähigkeit beeinflussen, lässt sich nicht allgemein beantworten. Dies hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Solange es keine eindeutigen allgemeinen Erfahrungssätze gibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Unterschiede hinsichtlich der Anzahl der Prüfungsausschussmitglieder, die an der Ausbildung des Prüflings beteiligt waren, die Chancengleichheit verletzen. 38 Die vom Kläger gerügten Ausbildungsmängel können ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage führen. Mängel der Ausbildung sind nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen des beklagten Prüfungsamtes. Das ergibt sich schon daraus, dass die Ausbildung keine im Rahmen der Prüfung zu erbringende Leistung ist. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36/92 - NVwZ-RR 1993, 188. 40 Ausbildungsmängel müssen vielmehr gegenüber der für die Ausbildung zuständigen Behörde - hier der C. E. - geltend gemacht werden. Sie führen grundsätzlich zur Verlängerung der Ausbildung, nicht aber zur Rechtswidrigkeit einer sich an die Ausbildung anschließenden Prüfungsentscheidung. 41 Im Übrigen scheitert die Rüge der mangelhaften Ausbildung schon daran, dass der Kläger sich vorbehaltlos der Prüfung gestellt hat. Der Kläger hätte zumindest die Prüfung unter dem Vorbehalt antreten müssen, dass er wegen mangelhafter Ausbildung nur über eine eingeschränkte Prüfungsfähigkeit verfüge. 42 Der Einwand des Klägers, die unterrichtspraktische Prüfung habe nicht allein in Vollzeitbildungsgängen durchgeführt werden dürfen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Verweis auf § 59 Abs. 3 OVP trägt schon - unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit dieser Norm - allein deshalb nicht, weil hieraus nichts zugunsten des Klägers abzuleiten ist. Danach sollen unterrichtspraktische Prüfungen in der Schulform durchgeführt werden, in der die Lehramtsanwärter ausschließlich oder überwiegend ausgebildet worden sind. "Schulformen" im Sinne der vorgenannten Norm sind aber nicht Fachklassen des dualen Systems und vollzeitschulische Bildungsgänge in Berufskollegs, sondern Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien etc. Auch ansonsten ist nichts ersichtlich, woraus sich die Verpflichtung ergeben könnte, die unterrichtspraktische Prüfung des Klägers sowohl in einer Klasse eines vollzeitschulischen Bildungsgang als auch in einer Fachklasse des dualen Systems durchzuführen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung nur in Vollzeitbildungsgängen für das Prüfungsergebnis in irgendeiner Weise erheblich sein könnte. 43 Unsubstanziiert ist die Rüge des Klägers, es sei fraglich, ob der Prüfer M. überhaupt für die Abschlussprüfung das Fach Informationswirtschaft habe abbilden können. Damit macht der Kläger wohl geltend, der Prüfer M. sei kein geeigneter Prüfer. Die vom Kläger hierfür angeführte E-Mail lässt keine Rückschlüsse auf die Geeignetheit des Prüfers zu. Dass ein Entwurf des Klägers keine schlüssige Antwort zu den unterschiedlichen Arbeitsabläufen einer Anfrage enthält und dieser infolgedessen unklar ist, lässt keine Rückschlüsse auf die Fachkenntnisse des Prüfers zu. Auch der Hinweis, einen informationswirtschaftserfahrenen Kollegen zu kontaktieren, lässt keine derartigen Rückschlüsse zu. Dieser Rat muss im Kontext mit den weiteren Ausführungen von Oberstudienrat M. gesehen werden, er gehöre der Prüfungskommission an und könne aufgrund des Interessenkonflikts nicht intensiver auf die Entwürfe eingehen. 44 Mit denen sich gegen die Gutachten der Schule und der Seminarleitung gerichteten Einwänden kann der Kläger bereits deshalb nicht durchdringen, weil diese für das (endgültige) Nichtbestehen der Abschlussprüfung nicht erheblich sein können. Hier war ein endgültiges Nichtbestehen schon deshalb gegeben, weil die Division der Summe der Einzelleistungen der unterrichtspraktischen Prüfung ein Ergebnis von größer 4,0 ergeben hat. 45 Die weitere Rüge des Klägers, die Widerspruchsentscheidung sei ohne die Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 29.06.2005 erfolgt, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein (vom Widerspruchsverfahren unabhängiges) verwaltungsinternes Kontrollverfahren hat vorliegend jedenfalls im Rahmen des Klageverfahrens stattgefunden. Dies ist ausreichend, denn es ist nicht erforderlich, dass der Abschluss des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zwingend vor Klageerhebung gewährleistet ist. Eine fehlende oder unvollständige Begründung der Prüfungsentscheidung kann im Übrigen nachgeholt bzw. nachgebessert werden, so dass der Rechtsfehler - wenn die nachgebesserte oder nachtgeholte Begründung fehlerfrei ist und die Benotung trägt - damit behoben ist. Dies kann während des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens, des Widerspruchsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss der ersten Tatsacheninstanz geschehen (§ 45 Abs. 2 VwVfG NRW). 46 Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 718 m.w.N. 47 Auch die Einwände, mit denen der Kläger Mängel des Bewertungsverfahrens aufzuzeigen versucht, greifen mit Blick auf die detaillierte Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 29.06.2005, auf die der Kläger inhaltlich nicht mehr erwidert hat, sämtlich nicht durch. 48 So verhält es sich zunächst mit dem Einwand, es sei anerkannt, dass die Handelsschule ein sehr problematischer Bildungsgang sei, da es dort verhaltensauffällige und lerngestörte Jugendliche gebe. Der Prüfungsausschuss führt in seiner Stellungnahme aus, dass es sich bei den Schülern der Klasse H 11 b nicht um sehr problematische Schülerinnen und Schüler handele. Weder vom Kläger noch von den beteiligten Kolleginnen und Kollegen seien verhaltensauffällige oder lerngestörte Jugendliche benannt worden. Auch im Entwurf des Klägers finde sich kein derartiger Hinweis. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Insbesondere hat er auch nach der Vorlage der Stellungnahme des Prüfungsausschusses keine näheren Ausführungen zu verhaltensauffälligen und lerngestörten Schülern in der Klasse gemacht. 49 Der weitere auf die Bemerkungen zur fehlenden Ernsthaftigkeit und Überforderung der Schüler bezogene Einwand greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger macht hierzu geltend, die Prüfungskommission bewerte an dieser Stelle die Problematik der Handelsschule nicht angemessen, wozu auch die Kritik gehöre, dass die Schüler überfordert gewesen seien. Der Prüfungsausschuss führt zu dieser Bewertung in seiner Stellungnahme detailliert und nachvollziehbar aus, der in der Stunde vollzogene Perspektivwechsel von dem Großhandelsbetrieb "S1. OHG" zum Industriebetrieb "T3. H. " habe Unruhe unter den Schülerinnen und Schülern verursacht, da sie den Wechsel nicht hätten nachvollziehen können. Insbesondere die dadurch entstandene Desorientierung habe zu einer oberflächlichen und unkritischen Auseinandersetzung geführt, die in eine fehlende Ernsthaftigkeit eingemündet sei. Durch den nicht stattgefundenen Verstehensprozess bei den Schülerinnen und Schülern habe der Kläger die erste Erarbeitungsphase nicht problematisieren können. Die nicht angemessene Unterrichtsorganisation habe im methodologischen Bereich aufgrund der fehlenden Einbindung der Schülerinnen und Schüler zu Unkonzentriertheiten und zu nicht zum Unterricht gehörenden Kontakten untereinander geführt. Diese Ausführungen, die sowohl die fehlende Ernsthaftigkeit als auch die Überforderung der Schülerinnen und Schüler nachvollziehbar beschreiben, ist der Kläger nicht entgegengetreten. 50 Der Einwand, die Prüfungskommission habe die Bandbreite der Leistungsfähigkeiten der Berufsfachschüler nicht angemessen berücksichtigt und komme deshalb zu dem Ergebnis dass der Kläger die Klasse falsch eingeschätzt habe, führt auch nicht zum Erfolg. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Stellungnahme vom 29.06.2005 dazu ausgeführt, neuere Erfahrungen hätten gezeigt, dass auch Berufsfachschüler so leistungsfähig seien, dass sie den Ablauf in einem didaktisch strukturierten Modellbetrieb (S1. OHG) verstehen würden. Wenn aber ein Perspektivwechsel vom Großhandel zum Industriebetrieb vorgenommen und den Schülern nicht nachvollziehbar gemacht werde, entstehe eine lerntheoretisch begründbare Überforderung der Schülerinnen und Schüler. Diese Überforderung sei vom Kläger in der Unterrichtssituation nicht erkannt worden. Daraus ergibt sich nachvollziehbar, dass nicht die Prüfungskommission die Bandbreite der Leistungsfähigkeit der Berufsfachschüler nicht angemessen berücksichtigt hat sondern vielmehr, dass der Kläger die Leistungsfähigkeit der Schüler überschätzt hat und somit insgesamt eine Überforderungssituation entstanden ist. Den Ausführungen des Prüfungsausschusses aus denen sich nachvollziehbar ergibt, dass dieser die Bandbreite der Leistungsfähigkeit der Berufsfachschüler sehr wohl angemessen berücksichtigt hat, ist der Kläger nicht entgegengetreten. 51 Der Einwand, die Prüfungskommission behaupte, das Unterrichtsvorhaben sei für die Klasse fachlich unangemessen gewesen, hätte dabei aber übersehen, dass der Kläger auf Empfehlung des Prüfungsausschussmitglieds G. die Schüler 6 Wochen lang auf die Problematik vorbereitet habe, greift nicht durch. Der Prüfungsausschuss hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 29.06.2005 ausgeführt, der fachliche Planungsfehler des Klägers sei die Aufhebung der im Wege von curricularen Vorgaben erfolgten didaktischen Eingrenzung auf die S1. OHG (Reduktion auf einen Großhandelsbetrieb) gewesen. Die Schüler hätten sich in den Arbeitsablauf eines Industriebetriebes unter Berücksichtigung der Produktion hineinversetzen müssen, was für die Klasse unangemessen gewesen sei. Die Tätigkeiten der S1. OHG als Großhandelsbetrieb wäre hingegen für die Schüler nachvollziehbar gewesen. Die Empfehlung des Prüfungsausschussmitglieds G. habe sich auf die langfristige Behandlung der Geschäftsprozesse der S1. OHG bezogen. Auf diese detaillierten und gut nachvollziehbaren Ausführungen, die die fachliche Unangemessenheit belegen und auch darlegen, dass sich die Emfehlung des Prüfungsausschussmitglieds G. nicht auf das konkrete Unterrichtsvorhaben des Klägers bezog, hat der Kläger nichts mehr erwidert. 52 Der Einwand, die Prüfungskommission habe übersehen, dass Vollzeitschüler keinerlei betriebliche Praxis hätten, so dass der aufgeführte Mangel, der Kläger hätte die Arbeitsabläufe nicht problematisiert, ins Leere gehen müsse, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Hierzu hat der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 29.06.2005 ausgeführt, dass auch Berufsfachschüler (Handelsschüler) so leistungsfähig seien, dass sie den Ablauf eines didaktisch strukturierten Modellbetriebes verstehen würden. Der Kläger habe die Arbeitsabläufe zur Bearbeitung einer Anfrage als Karten in die Gruppenphase gegeben. Die Einbeziehung der Produktion sei nicht thematisiert und problematisiert worden. Notwendige Analogien und Ergänzungen sowie der Transfer von Handlungswissen aus dem Konzept der S1. OHG hätten nicht in die vom Kläger konzipierte Situation übertragen werden können. Auf diese detaillierte Begründung des Prüfungsausschusses, aus der sich nachvollziehbar ergibt, dass die Problematisierung der Arbeitsabläufe möglich ist und dass die Arbeitsabläufe Handelsschülern im angemessenen Rahmen auch verständlich gemacht werden können, hat der Kläger nicht substanziiert erwidert. 53 Auch der Einwand, die Prüfungskommission habe das dominante Lehrerverhalten kritisiert, wenn der Kläger konkrete Schülerergebnisse zusammenführe und ergebnisorientiert darstellen lasse, greift nicht durch. Der Prüfungsausschuss hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 29.06.2005 erklärt, der Kläger habe in der 2. Erarbeitungsphase ein fragend-entwickelndes Unterrichtsgespräch und in der Reflexionsphase ein Unterrichtsgespräch geplant. Dazu habe sich die Klasse im Halbkreis um die Tafel gruppieren sollen. Die Herstellung dieser Sitzordnung habe nicht geklappt. Die zunehmende Unruhe habe dazu geführt, dass der Kläger die gestellten Fragen selbst beantwortet habe. Antworten von einigen Schülern, die versucht hätten, am Gespräch teilzunehmen, seien überhört worden. Die Anweisungen des Klägers seien ins Leere gelaufen, weil die Schüler sie nicht befolgen wollten oder nicht verstanden hätten. Diese Situation habe der Kläger durch übersteigerte Lehrerdominanz begegnen wollen. Daraus ist ersichtlich, dass das vom Prüfungsausschuss kritisierte dominante Lehrerverhalten nicht darin bestand, dass der Kläger lediglich konkrete Schülerergebnisse zusammengeführt und ergebnisorientiert dargestellt hat. Diesen detaillierten Ausführungen hat der Kläger nichts entgegengesetzt. 54 Der Einwand des Klägers zur Bewertung der Planung der Unterrichtsreihe greift ebenfalls nicht durch. Hierzu hatte der Kläger geltend gemacht, die Planung der Unterrichtsreihe sei nicht Prüfungsgegenstand gewesen und habe auch nicht exakt von der Kommission zur Kenntnis genommen werden können; deshalb sei die Behauptung, dass die Planung der Unterrichtsreihe keine didaktische Strukturierung besitze nicht nachvollziehbar. Der Prüfungsausschuss erklärte dazu in seiner Stellungnahme vom 29.06.2005, dass in der vorgelegten Unterrichtsplanung sowohl die vorangegangene Stunde als auch die nachfolgende Stunde beschrieben worden sei. Weiterhin habe der Kläger einen Einblick in die Grobplanung der Unterrichtsreihe - eine scheinbar willkürliche Auflistung von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die eine sachlogische, lehrplankonforme Struktur hätten vermissen lassen - gegeben. Auch habe der Kläger durch die Prüfungsstunde das abgesicherte didaktische Konzept der S1. OHG verlassen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Planung der Unterrichtsreihe Bewertungsgegenstand sein konnte. Auch die Begründung für die Anmerkung einer fehlenden didaktischen Struktur ist nachvollziebar. Hierzu und zu den weiteren vom Prüfungsausschuss aufgezeigten Punkte hat der Kläger ebenfalls nichts erwidert. 55 Der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar bzw. konkretisiert, was "im Wesentlichen" im Rahmen der Bemerkung des Prüfungsausschusses: "Lernziele und Kompetenzerweiterungen seien im Wesentlichen nicht erreicht worden." bedeute, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Stellungnahme vom 29.06.2005 hat der Prüfungsausschuss auch dies nachvollziehbar und detailliert ausgeführt. So erklärte der Prüfungsausschuss, die vom Kläger formulierten Lernziele und Kompetenzerweiterungen hätten weder aus curricularer noch aus unterrichtsökonomischer Sicht noch aus der Beachtung des Lernstands der Gruppe zu einer Lernprogression geführt. Der Prüfungsausschuss machte sodann Angaben zu den einzelnen Lernzielen und kam zusammenfassend zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass die relevanten Lernziele nicht hätten erreicht werden können. Auf diese Ausführungen des Prüfungsausschusse hat der Kläger nicht erwidert. 56 Die vom Kläger geforderte Begründung der fachlichen Mängel ist vom Prüfungsausschuss in der Stellungnahme vom 29.06.2005 nachgeholt worden. Auf die dort detailliert aufgeführten fachlichen Mängel hat der Kläger ebenfalls nicht mehr erwidert. 57 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. 58