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Beschluss

3 L 735/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:1107.3L735.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Oktober 2005 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. September 2005 wird wiederhergestellt bzw. - hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung - angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 3.750,00 EUR. 1 Gründe: 2 Die (vom anwaltlich vertretenen Antragsteller ausdrücklich gestellten) Anträge, 3 1. die Anordnung der sofortigen Vollziehung, mit der die Antragsgegnerin die Ordnungsverfügung vom 29. September 2005 versehen hat, aufzuheben, 4 2. 5 hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Oktober 2005 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. September 2005 wiederherzustellen, 6 3. die Vollstreckung aus der Ordnungsverfügung vom 29.September 2005 auszusetzen, 7 4. 8 3. die Zwangsgeldandrohung aufzuheben, 9 1. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären, 10 2. 11 haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 12 1. Allerdings vermag der Antragsteller mit seinem Hauptantrag nicht durchzudringen. Die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung käme nur dann in Betracht, wenn diese selbst zu beanstanden wäre 13 - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 DB 26/01 - ; VGH München, Urteil vom 23. Dezember 1996 - 26 CS 96.2760 -; OVG Koblenz, Urteil vom 24. August 1994 - 7 B 12.083/94 - -. 14 So liegt es hier jedoch nicht. Insbesondere ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausdrücklich und schriftlich erfolgt, und die ihr beigegebene Begründung genügt den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgenden Anforderung. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf die Sicherheit des Luftverkehrs und die potenziell hohe Gefährdung einer Vielzahl von Personen durch den Antragsteller Umstände dargelegt, die ihrer - der Antragsgegnerin - Ansicht nach ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Erlass der zu Gunde liegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weiter gehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Insbesondere kommt es an dieser Stelle (noch) nicht darauf an, ob die Ausführungen der Antragsgegnerin inhaltlich tragfähig sind. 15 2. Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Hilfsantrag ist zulässig und begründet. 16 Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenden "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 29. September 2005 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Entscheidung hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren. Hiervon ausgehend können die Erfolgsaus-sichten eines Hauptsacheverfahrens - zu Gunsten der Antragsgegnerin - bestenfalls als offen bezeichnet werden. 17 Die Kammer hegt 18 - wie auch das VG Braunschweig, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 2 B 247/05 - - 19 bereits erhebliche Zweifel, ob das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben (LSG) verfassungsrechtlich ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Wenn das genannte Gesetz der - nicht erteilten - Zustimmung des Bundesrates bedurft hätte, wäre es nach Art. 78 des Grundgesetzes (GG) nicht ordnungsgemäß erlassen worden. Hierfür spricht, das in §§ 2, 3 und 5 LSG den Ländern Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung als Auftragsverwaltung übertragen werden (vgl. § 16 Abs. 2 LSG). Nach Art. 87 d Abs. 2 GG bedarf jedoch ein Bundesgesetz, das Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung überträgt, der Zustimmung des Bundesrates. Dieser - im vorliegenden summarischen Verfahren nicht abschließend zu klärende - Gesichtspunkt weckt durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit des Luftsicherheitsgesetzes. 20 Zudem ist fraglich, ob zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz durchgeführt werden können. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass diese rein faktisch auf § 7 LSG i.V.m. den jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder gestützt werden können. Ob dies allerdings dem Willen des Bundesgesetzgebers entspricht, ist nicht eindeutig zu beantworten. Bisher fehlt es nämlich an einer Rechtsverordnung gemäß § 17 Abs. 1 LSG, mit der insbesondere die Einzelheiten der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten geregelt werden soll. Ob diese Verordnungsermächtigung ihrerseits der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts 21 - vgl. Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209 u.B. ./83 -, BVerfGE 65, 1 (44) - 22 genügt, kann auf sich beruhen 23 - zweifelnd insoweit der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, 20. Tätigkeitsbericht 2003 - 2004, Nr. 5.8.1 - 24 Entscheidend ist, dass der Bundesgesetzgeber Veranlassung gesehen hat, unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten einer gesonderten Regelung durch Rechtsverordnung zu unterwerfen, weil er die bestehenden bundes- und landesrechtlichen Datenschutzvorschriften offensichtlich nicht für ausreichend erachtet hat. Dies erscheint angesichts der weit reichenden Eingriffsbefugnisse nach § 7 Abs. 3 LSG, der unter anderem Anfragen bei dem gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen für zulässig erklärt, nachvollziehbar. Dann aber könnte sich an den Umstand, dass eine Rechtsverordnung, die die Verwendung der erhobenen sensiblen Daten regelt, bisher nicht erlassen worden ist, die Wertung knüpfen, eine Sicherheitsüberprüfung sei insgesamt nicht zulässig. Auch insoweit muss jedoch eine abschließende Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 25 Die demzufolge vorzunehmende Interessenabwägung im weiteren Sinne fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Er benötigt die Fluglizenz, um sein erhebliches - und schützenswertes - ehrenamtliches Engagement weiterführen zu können. Gegebenenfalls steht auch eine berufliche Tätigkeit als Pilot in Rede. Demgegenüber müssen die berechtigten Interessen der Luftsicherheit zurückstehen. Dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Antragsteller unzuverlässig i.T. .d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes sein könnte. Bezeichnenderweise hat die Antragsgegnerin die - angebliche - Unzuverlässigkeit des Antragstellers allein mit seiner Weigerung begründet, einen Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu stellen. Angesichts dessen ist es gerechtfertigt, die aus dem Tenor ersichtliche vorläufige Regelung zu Gunsten des Antragstellers zu treffen. 26 3. Dem Antrag, die Vollstreckung aus der Verfügung vom 29. September 2005 auszusetzen, kommt keine eigenständige Bedeutung zu. 27 4. Der Antrag, die Zwangsgeldandrohung aufzuheben, ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt. Diesem Antrag ist zu entsprechen, weil aus den vorstehenden Gründen zu 2. die Zwangsgeldandrohung einer Rechtsgrundlage entbehrt. 28 5. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären, kann keinen Erfolg haben, weil eine solche Entscheidung nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sondern erst im Hauptsacheverfahren getroffen werden kann. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Anträge keinen Erfolg haben, folgt die auch insoweit bestehende Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil diesen Anträgen kostenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zukommt. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Nrn. 1.6.2 und 26.1. des "Streitwertkatalogs 2004". Der sich ergebende Betrag von 7.500,00 EUR ist angesichts der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens um die Hälfte reduziert worden.