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Urteil

3 K 3341/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2005:1019.3K3341.04.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 07.09.2004 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 07.09.2004 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Seit ca. 15 Jahren wird in C1. der "Jahrmarkt am U. " von unterschiedlichen Veranstaltern durchgeführt. Den Antrag des Klägers auf Festsetzung des Jahrmarktes für die Zeit vom 15.04.2005 bis 18.04.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.09.2004 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten. Ferner wolle die Stadt C1. selbst im betroffenen Stadtgebiet eine Großveranstaltung durchführen und zwar vom 01.07. bis 03.7.2005 die Aktion "U1. S. C1. ". Diese Veranstaltung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Da zudem die Geschäftsinhaber im Bereich des Tabakspeichers zwei größere Feste jährlich veranstalteten, liege die Veranstaltung des Klägers nicht im öffentlichen Interesse. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er führt aus, auf die Aktion "U1. S. C1. " dürfe die Beklagte bei der Ablehnung nicht abstellen. Die Veranstaltungen könnten nicht miteinander verglichen werden. Im Übrigen sei wirtschaftlicher Konkurrenzschutz kein Ziel unserer Wirtschaftspolitik und kollidiere mit dem Grundsatz der Marktfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 07. September 2004 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie gibt den Ablehnungsgrund, durch die Veranstaltung am U. seien erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten, ausdrücklich auf und wiederholt und vertieft im Übrigen die Gründe des ablehnenden Bescheides. Sie führt ergänzend aus, der Begriff des öffentlichen Interesses in § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO könne nicht reduziert werden auf Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Die öffentlichen Interessen i.S.v. § 69 a GewO seien immer dann berührt, wenn Belange der Allgemeinheit betroffen seien. Zu den Belangen der Allgemeinheit gehöre das Interesse der Stadt C1. , eine attraktive Innenstadt vorzuhalten, sowohl für die Geschäftsleute als auch für die Bewohner. Die Innenstadt solle als Kernzone ein attraktives Geschäftsumfeld und gleichzeitig für die Bewohner ein verträgliches Stadtquartier bieten. Um die Attraktivität zu steigern sei ein gewisses Maß an Festen und gesellschaftlichen Ereignissen nötig, um die erforderliche "Magnetwirkung" zu entfalten. Ein Zuviel solcher Aktivitäten schlage jedoch ins Gegenteil um. Aus diesem Grund habe der Haupt- und Finanzausschuss in der Vergangenheit beschlossen, nicht mehr als drei Stadtfeste im Jahr zuzulassen. Dabei spiele nicht nur die Attraktivität der Feste eine Rolle, die durch ein Zuviel leiden würde. Auch den Bewohnern der Innenstadt seien nicht mehr als drei solcher Feste zuzumuten, da die Feste - auf Grund der aufwändigen Aufbauarbeiten - jedes Mal rund eine Woche das Inkaufnehmen von Umwegen sowie Lärm- und Geruchsbelästigungen in nicht unerheblichem Maße nach sich zögen. Für Geschäfte in der Innenstadt sei die Interessenlage ähnlich wie bei den Einwohnern gelagert: Auch sie müssten Einschränkungen in Kauf nehmen, profitierten aber auch von dem Besucherstrom, den die Feste anlockten. Aber auch hier gäbe es ein "Zuviel", zu viele Feste schlügen ins Gegenteil um. Wenn die Stadt nicht die Möglichkeit habe, die Anzahl der Stadtfeste zu begrenzen, könnten die Interessen der Bewohner der Innenstadt überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden. In der Stadt C1. würden jährlich das "G. " und der "A. " von dem Kläger ausgerichtet. Daneben habe sich seit 1999 das Fest "U1. S. C1. " etabliert. Dieses Fest werde bislang an einem Sonntag von der Stadt ausgerichtet. Da die Stadt C1. als fahrradfreundliche Stadt ausgezeichnet worden sei und eine Stadtmarketingstrategie auf der Fahrradfreundlichkeit der Stadt basiere, werde dieses Fest im Jahr 2005 erstmalig in eine Drei-Tages-Veranstaltung eingebunden. Diese Veranstaltung stehe im hohen öffentlichen Interesse, da sie eine hervorragende Werbung für die Stadt C1. und ihr ausgezeichnetes Fahrradnetz sei. Der umstrittene "Jahrmarkt am U. " weise diese Attraktivität nicht aus. Da der Kläger bereits zwei andere Stadtfeste veranstalte, sei es im Rahmen der Bewertung der Rangfolge der zuzulassenden Stadtfeste nicht unverhältnismäßig gewesen, den "Jahrmarkt am U. " nicht mehr zuzulassen. Der Kläger habe dieses Fest erst einmal ausgerichtet, anders als die beiden anderen Feste, die schon einige Jahre vom Kläger ausgerichtet worden seien. Wegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit dem zur Entscheidung des Gerichts gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung der in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO getroffenen Regelung zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der ergangenen Entscheidung ist geeignet, die Rechtsposition des Klägers in einem zukünftigen Festsetzungsverfahren zu verbessern. Der Kläger hat auch für das Jahr 2006 die Festsetzung des "Jahrmarktes am U. " beantragt. Es ist zu erwarten, dass die Beklagte auch in Zukunft dem Antrag nicht entsprechen wird, weil sie ihre Ablehnungsgründe ausdrücklich verteidigt hat und insofern eine Änderung in dem hier entscheidenden Punkt nicht zu erwarten ist. Die Klage ist auch begründet. Der den Festsetzungsantrag des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten vom 07.09.2004 war rechtwidrig. Der Anspruch auf Festsetzung des "Jahrmarkts am U. " ergibt sich aus § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO. Der Veranstalter eines Jahrmarktes i.S.d. § 68 Abs. 2 GewO hat einen Anspruch auf Festsetzung, sofern die Ablehnungsgründe des § 69 a GewO nicht entgegenstehen. Ablehnungsgründe i.S.d. § 69 a GewO sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Marktfestsetzung steht nicht der Ablehnungsgrund des § 69 1 Abs. 1 Nr. 3 GewO entgegen. Die festzusetzende Veranstaltung widerspricht nicht dem öffentlichen Interesse. Der Begriff des "öffentlichen Interesses" ist im Sinne der beiden Regelbeispiele der Nr. 3 zu interpretieren. Nur wenn besonders herausragende Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit ernsthaft gefährdet bzw. die zum gedeihlichen Zusammenleben der Bürger erlassenen Vorschriften oder die hierfür unerlässlichen Wertvorstellungen beeinträchtigt sind, kommt eine Versagung in Betracht. Vgl. zum Begriff des öffentlichen Interesses i.S.d. § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO: OVG NRW, Urteil vom 29.07.1983 - 4 A 1063/82 -, GewArch 1984, S. 24; Hess. VGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 8 TG 3522/03 - GewArch 2004, 483 und DÖV 2005, 210; VG Augsburg, Beschluss vom 21.10.2004 - Au 4 E 04.1545 - (rechtskräftig), GewArch 2005, 83; Tettinger/Wank, GewO, 7. Aufl. § 69 a Anm. 10 f. und Landmann/Rohmer, GewO Band I, Stand: Oktober 2004, § 69 a Anm. 4. Die Beklagte begründet ihre Ablehnung mit ihrer Absicht, nicht mehr als drei Stadtfeste im Jahr zuzulassen. Neben den bekannten, vom Kläger veranstalteten Jahrmärkten "G. " und "A. " will sie selber die Veranstaltung "U1. S. C1. " im Sommer etablieren und dieser Veranstaltung soll der hier im Streit befindliche "Jahrmarkt am U. " im April weichen, weil die Beklagte ein "Zuviel" an Jahrmärkten befürchtet. Derartige messe- oder handelpolitische Überlegungen rechtfertigen nicht eine Ablehnung der Festsetzung eines Jahrmarkts wegen Widerspruchs zum öffentlichen Interesse. § 69 a 1 Abs.1 GewO eröffnet keine Bedürfnisprüfung unter Einbeziehung der Wettbewerbchancen konkurrierender Veranstalter. Es ist nicht Ziel der Regelung, ein "Zuviel an Märkten" zu verhindern (marktpolitische Überlegungen) oder den örtlichen Einzelhandel bzw. andere Marktveranstalter vor Konkurrenz zu schützen (handelspolitische Gründe), denn Konkurrenzschutz ist kein Ziel der Wirtschaftspolitik der Bundesrepublik Deutschland. Vgl. dazu: VG Minden, Beschluss vom 26.09.1985 - 2 L 423/85 -, GewArch 1986, 60; VG Augsburg, Beschluss vom 21.10.2004, a.a.O.; Tettinger/Wank, a.a.O., § 69 a Anm. 34 und Landmann/Rohmer, a.a.O., § 69 a Anm. 4. Bei einem allzu großen Angebot an Jahrmärkten dürfte, jedenfalls auf Dauer, das Interesse der Bevölkerung an einem Marktbesuch nicht mehr gleichermaßen groß sein mit der Folge eines nachlassenden Veranstaltungsinteresses bei den Veranstaltern. Angebot und Nachfrage dürften zu einer sinnvollen Selbstregulierung des Marktes führen. Anderenfalls wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, durch Modifikation der Vorschriften der Gewerbeordnung für Abhilfe zu sorgen. Vgl.: VG Minden, Beschluss vom 26.09.1985, a.a.O. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.