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Urteil

4 K 4150/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:1012.4K4150.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am ..............1952 geborene Klägerin stand bis zu ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung im Schuldienst des beklagten Landes. Zuletzt war sie als Konrektorin an der Katholischen Grundschule L. in I. tätig. 3 Wegen ihrer ununterbrochenen Erkrankung seit dem 26.01.2004 wurde die Klägerin auf Veranlassung der Bezirksregierung E. am 24.06.2004 durch die Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen E1. und den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie L1. von der Abteilung Gesundheit des Kreises H. amtsärztlich- fachärztlich untersucht. Nach Beiziehung von fachärztlichen Befunden und Stellungnahmen der Schulleitungen der Schulen, an denen die Klägerin tätig war, wurde im Gutachten vom 17.08.2004 zusammenfassend festgestellt, dass bei der Klägerin abgesehen von verschiedenen organischen Beeinträchtigungen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten paranoiden und auch zwanghaften Zügen vorliege. Diese Störungen beeinträchtigten das Leistungsvermögen und die Einsatzfähigkeit der Klägerin als Lehrkraft so massiv, dass dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Es werde für aussichtslos gehalten, dass innerhalb von 6 Monaten die volle Dienstfähigkeit der Klägerin wieder hergestellt sein werde. Die Durchführung einer Nachuntersuchung in 3 Jahren werde empfohlen. 4 Mit Schreiben vom 26.08.2004 gab die Bezirksregierung E. der Klägerin Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu äußern. Diese setzte sich unter dem 26.09.2004 mit den Schulleiterstellungnahmen auseinander. 5 Mit Bescheid vom 11.10.2004, der den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin per Postzustellungsurkunde am Folgetag zugestellt wurde, versetzte die Bezirksregierung E. die Klägerin, nachdem der Personalrat der Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen dieser Maßnahme unter dem 28.09.2004 zugestimmt hatte, mit Ablauf des 31.10.2004 vorzeitig in den Ruhestand. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die amtsärztliche Empfehlung rechtzeitig vor Ablauf von 3 Jahren eine Nachuntersuchung erfolgen werde. 6 Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 11.11.2004 per Telefax Widerspruch. Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, dass weder das amtsärztliche Gutachten noch die schriftlichen Äußerungen der Schulleiter zu ihrem Leistungsbild die vorzeitige Zurruhesetzung rechtfertigten. Im November 2002 sei Frau E1. zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen, dass gerade keine psychiatrische Erkrankung und auch keine neurotische Störung vorliege. Es sei im Übrigen nicht bekannt, auf welche fachärztlichen Befunde die aktuelle amtsärztliche Einschätzung gestützt werde. Es sei auch nicht zulässig, wenn sich der amtsärztliche Dienst die subjektiven Wahrnehmungen der Schulleiter als Nichtärzte zu Eigen mache. Das amtsärztliche Gutachten vom 17.08.2004 sei auch deshalb rechtswidrig, da man ihr - der Klägerin - mitgeteilt habe, Gegenstand der Untersuchung sei ihr Gesundheitszustand wegen einer eventuellen Kurmaßnahme. 7 Diesen Rechtsbehelf wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2004, der am 19.11.2004 zugestellt wurde, zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 11.10.2004 an. 8 Am 20.12.2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Über ihr bisheriges Vorbringen hinaus gehend trägt sie vor, dass in dem amtsärztlichen Gutachten keine Alternativen zur vorzeitigen Zurruhesetzung wie beispielsweise die Durchführung einer Therapie bei Fortsetzung ihrer Lehrertätigkeit in Betracht gezogen worden seien. Zu beanstanden sei auch, dass Herr L1. bei der amtsärztlichen Untersuchung durch Frau E1. lediglich etwa 30 Minuten anwesend gewesen sei. Es fehle auch seine eigene Stellungnahme. Frau E1. hätte wegen ihrer früheren abweichenden Einschätzungen ein weiteres fachärztliches Gutachten einholen müssen. Es sei nun geboten, die Frage der Dienstfähigkeit durch ein Sachverständigengutachten zu klären. Zwischenzeitlich sei sie - die Klägerin - über mehrere Wochen in einem Sanatorium behandelt worden. Gegen Ende dieses Aufenthalts sei ihr gegenüber geäußert worden, sie sei wieder dienstfähig und nicht mehr behandlungsbedürftig, sodass das amtsärztliche Gutachten vom 17.08.2004 überholt sei. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 11.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2004 aufzuheben. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es überreicht eine Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie L1. vom 10.03.2005, in der dieser betont, dass er das Gutachten vom 17.08.2004 zusammen mit Frau E1. nach einer gemeinsamen Untersuchung der Klägerin und Auswertung sämtlicher vorliegender Informationen verfasst habe. Außerdem macht das beklagte Land geltend, dass die Klägerin nicht belegt habe, wieder dienstfähig zu sein. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 17 Der Bescheid des beklagten Landes vom 11.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid des beklagten Landes ist § 45 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 (GV NW S. 814), in Kraft getreten am 01.01.2004. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß Satz 2 auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig wird. Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten nach Einholung ärztlicher Gutachten für dienstunfähig, so teilt er dem Beamten oder seinem Vertreter gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 LBG unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Der Beamte oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben (§ 47 Abs. 1 Satz 2 LBG). Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, ist der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen (§ 47 Abs. 2 Satz 3 LBG). 19 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wobei zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage wegen der Anfechtungssituation nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - hier des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2004 - abzustellen ist. 20 In formeller Hinsicht bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die vorzeitige Zurruhesetzung der Klägerin mit Ablauf des 31.10.2004. Insbesondere hat der Dienstvorgesetzte vor der Mitteilung an die Klägerin über ihre beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vom 26.08.2004 ein amtsärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vom 17.08.2004 eingeholt. In der Mitteilung vom 26.08.2004 waren auch die Gründe für die beabsichtigte Zwangspensionierung angegeben. Ferner hat die zuständige Personalvertretung der beabsichtigten Zurruhesetzung der Klägerin unter dem 28.09.2004 zugestimmt. 21 Auch materiell ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, wobei der Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 22 - vgl. Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 45.89 -, ZBR 1992, 242 m.w.N. - 23 das funktionelle Amt im abstrakten Sinne, im Falle der Klägerin also das Amt einer Konrektorin, ist. 24 Die Kammer ist der Auffassung, dass die Klägerin - bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - auf Grund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die ihr in diesem funktionellen Amt obliegende Dienstpflicht zu erfüllen; sie ist damit dienstunfähig i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG. Die Kammer folgt dabei dem Gutachten der Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen E1. und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie L1. von der Abteilung Gesundheit des Kreises H. vom 17.08.2004, in dem das Krankheitsbild der Klägerin - die seit dem 26.01.2004 und damit im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand mehr als 9 Monate ununterbrochen erkrankt war - und die daraus resultierende (andauernde) Dienstunfähigkeit für die Kammer nachvollziehbar dargelegt wurde. Wegen der Überzeugungskraft dieses Gutachtens sieht die Kammer auch keine Veranlassung, der Anregung der Klägerin zu folgen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. 25 Der Inhalt des Gutachtens vom 17.08.2004 ist von der Klägerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Dass Frau E1. die Frage der Dienstunfähigkeit der Klägerin seinerzeit bei ihrer amtsärztlichen Untersuchung im November 2002 anders eingeschätzt hatte, ist nicht als widersprüchlich zu bewerten, da bis zur hier streitgegenständlichen Untersuchung am 24.06.2004 eine längere Zeitspanne vergangen ist, in der - das Berufsleben der Klägerin betreffend - viel geschehen ist. Die frühere abweichende Stellungnahme der Frau E1. zeigt vielmehr in besonderem Maße, dass die Amtsärztin des Kreises H. objektiv und sorgfältig begutachtet. Hinzu kommt, dass bei der letzten Begutachtung Herr L1. mitwirkte, der als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie für das bei der Klägerin vorliegende Krankheitsbild spezialisiert ist. Dass Herr L1. vollumfänglich an der Untersuchung der Klägerin, an der Auswertung der vorliegenden ärztlichen Befunde und Schulleiterstellungnahmen wie auch an der Abfassung des Gutachtens vom 17.08.2004 beteiligt war, hat er unter dem 10.03.2005 ausdrücklich bestätigt. Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, sie sei über die Zielrichtung der amtsärztlichen- fachärztlichen Untersuchung am 24.06.2004 im Unklaren gelassen worden. Denn ausweislich der Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes erhielt die Klägerin eine Durchschrift des an die Abteilung Gesundheit des Kreises H. gerichteten Auftrags der Bezirksregierung E. vom 05.05.2004, die Klägerin u.a. zur Frage einer etwaigen dauernden Dienstunfähigkeit i.S.d. § 45 Abs. 1 LBG zu untersuchen. Auch der Vortrag der Klägerin, ihre Dienstfähigkeit sei wegen eines Sanatoriumsaufenthalts in T. . Q. -P. im Sommer des vergangenen Jahres wieder hergestellt, ist für den Ausgang dieses Klageverfahrens ohne Belang. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin mit diesem nicht nachgewiesenen Einwand zu ihrem Vorbringen, niemals dienstunfähig gewesen zu sein, gewissermaßen in Widerspruch setzt, ist hier zu berücksichtigen, dass dieser Aufenthalt lediglich der Behandlung der neurodermitischen Erkrankung der Klägerin diente. Die Neurodermitis stellte jedoch nicht den Grund für ihre vorzeitige Zurruhesetzung dar. 26 Der Zurruhesetzung der Klägerin stehen auch nicht die Regelungen der §§ 45 Abs. 3, 46 LBG entgegen. Danach soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, dass er den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt (§ 45 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LBG). Dem Beamten kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist (§ 45 Abs. 3 Satz 4 LBG). Gemäß § 46 LBG soll von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). 27 Diese Regelungen greifen nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Für die Kammer sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin wenigstens eingeschränkt dienstfähig ist oder anderweitig verwendet werden kann. Eine alternative Verwendung der Klägerin haben Frau E1. und Herr L1. , die von einer Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht nur als Konrektorin, sondern auch als Lehrkraft ausgegangen sind, in ihrem Gutachten vom 17.08.2004 auch ausdrücklich verneint. 28 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.