Urteil
11 K 5140/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2005:0907.11K5140.03.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 28.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 25.06.2003 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 28.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 25.06.2003 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger wurde am 25.4.1969 in N. /Tunesien als tunesischer Staatsangehöriger geboren. Er lebt seit dem 10.10.1997 in der Bundesrepublik Deutschland, in die er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau zog, die er am 15.8.1997 in N1. /Tunesien geheiratet hat. Die Ehe wurde am 31.1.2003 geschieden. Aus der Ehe entstammen zwei am 28.4.1999 und 3.10.2002 geborene gemeinsame Kinder. Gemäß §§ 1626, 1671 BGB besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort. Am 17.5.2001 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Einbürgerung nach § 9 StAG. Seinen Familienstand bezeichnete er als verheiratet. Zur Auswahl standen insoweit die Alternativen: "ledig, verwitwet, geschieden und verheiratet". Zur Begründung seines Einbürgerungsantrags führte er familiäre und berufliche Gründe an. Außerdem müsse er an die Zukunft der Kinder denken und wünsche sich Reisefreiheit in Europa und der Welt. Dem Antrag beigefügt waren Gehaltsabrechnungen des Klägers, der zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein Nettoeinkommen von ca. 2000-2500 DM verfügte. Die erforderlichen Deutschkenntnisse wies er durch ein "Zertifikat Deutsch" des Goethe-Instituts nach (Blatt 16, 19 der Verwaltungsakte). Nachdem weitere Erkundigungen beim Sozialamt sowie bei der Kreispolizeibehörde keine Hinderungsgründe ergeben hatten, bürgerte der Beklagte den Kläger am 4.7.2001 unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit ein. Am 17.10.2001 erklärte die damalige Ehefrau des Klägers gegenüber dem Ordnungsamt der Stadt S. , dass sie seit dem 5.9.2001 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Dieser wohne seitdem in F. . Mit Schreiben vom 28.11.2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er im Hinblick auf die erfolgte Trennung zum 5.9.2001 beabsichtige, die Einbürgerung zu widerrufen, da die erforderliche tatsächliche und intakte eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr vorliege. In einem Gespräch vom 5.12.2001 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass das Getrenntleben aus seiner Sicht vorübergehend sei. Sein Auszug sei im Wesentlichen durch Schwierigkeiten mit seinen Schwiegereltern veranlasst. Ein weiteres Zusammenleben im Haus der Schwiegereltern sei nicht mehr möglich. Er habe sich deshalb eine Wohnung in F. genommen, habe aber weiterhin fast täglichen Kontakt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter. Es sei beabsichtigt, in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Auch solle eine Eheberatung aufgesucht werden. Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass derzeit eine Rücknahme der Einbürgerung nicht beabsichtigt sei. Auf Anfrage des Beklagten teilte das Amtsgericht S. im Januar 2003 mit, dass die Ehefrau des Klägers am 9.4.2002 einen Scheidungsantrag gestellt habe. Darin sei angegeben, dass die Parteien seit Februar 2001 in der gemeinsamen Wohnung voneinander getrennt gelebt hätten. Mit Schreiben vom 26.2.2003 hörte der Beklagte den Kläger noch einmal zu einem nunmehr erneut beabsichtigten Widerruf der Einbürgerung an. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung habe die erforderliche eheliche Lebensgemeinschaft nach jetzigem Kenntnisstand nicht mehr bestanden. Das stehe auf Grund des Scheidungsantrages fest. Darauf erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4.3.2003, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung tatsächlich noch fortbestanden habe. Dies habe der Kläger dem Beklagten bereits persönlich am 5.12.2001 eingehend geschildert und auch die Gründe für das Getrenntleben dargelegt. Zum damaligen Zeitpunkt seien beide Ehegatten, zumindest aber der Kläger, davon ausgegangen, dass die Ehe noch nicht endgültig zerrüttet sei. Hierfür spreche auch, dass der nahezu tägliche Kontakt mit Ehefrau und Kindern bis heute fortbestehe. Auch die Geburt der zweiten Tochter am 3.10.2002 sei ein klarer Hinweis darauf, dass die Ehe im Juli 2001 jedenfalls noch nicht endgültig gescheitert gewesen sei. Darüber hinaus lägen weiterhin die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 StAG vor, da der Kläger gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau für die beiden minderjährigen Töchter sorgeberechtigt sei. Mit Bescheid vom 28.4.2003 nahm der Beklagte die am 4.7.2001 erfolgte Einbürgerung des Klägers zurück und forderte ihn auf, die Einbürgerungsurkunde nach Bestandskraft des Bescheides zurückzugeben. Zur Rücknahme sei er weiterhin befugt, da der nunmehr örtlich zuständige Landkreis P. gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW hierzu sein Einverständnis erklärt habe. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen vor, die Einbürgerung sei objektiv rechtswidrig gewesen, da die zum damaligen Zeitpunkt vorausgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht bestanden habe. Die Privilegierung des § 9 StAG gegenüber den Einbürgerungstatbeständen der §§ 8, 10 StAG beruhe darauf, dass die nachzuweisende Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse bei dem ehetypischen engen Zusammenleben mit einem deutschen Partner keinen langfristigen Aufenthalt in Deutschland erfordere. Dementsprechend sei jedoch eine tatsächlich bestehende eheliche Lebensgemeinschaft erforderlich. Das sei bei dem Kläger jedoch seit Februar 2001 nicht mehr der Fall gewesen, die Ehe sei seitdem endgültig gescheitert. Das ergebe sich insbesondere aus den Feststellungen des Scheidungsurteils des AG S. vom 31.1.2003. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen, da die Einbürgerung ausschließlich auf Grund seiner - falschen - Angaben erfolgt sei. Es sei sogar davon auszugehen, dass der Kläger die Tatsache des Getrenntlebens bewusst und vorsätzlich verschwiegen habe. Auf nahezu täglichen Kontakt mit seiner Familie komme es nicht an. Ein Entzug im Sinne von Artikel 16 GG liege nicht vor, es bestehe keine zwingende Notwendigkeit denjenigen, der sich in rechtswidriger Weise eine Einbürgerung verschafft habe, vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu bewahren. Schließlich stehe auch § 9 Abs. 2 StAG einer Rücknahme nicht entgegen. Er setze voraus, dass der Einzubürgernde das alleinige Sorgerecht für seine Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit innehabe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Gegen den Bescheid vom 28.4.2003 legte der Kläger am 13.5.2003 Widerspruch ein. Er habe weiterhin einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 9 Abs. 2 StAG. Dieser unterscheide entgegen der Annahme des Beklagten nicht zwischen einem alleinigen und einem gemeinsamen Sorgerecht. Entscheidend sei nach dem Wortlaut allein, dass der Einzubürgernde das Sorgerecht hinsichtlich seiner deutschen Kinder habe. Dies sei beim Kläger jedoch der Fall. Hiergegen spreche auch nicht Ziffer 9.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum StAR. Unabhängig davon habe zum Zeitpunkt der Einbürgerung die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ex-Ehefrau noch bestanden. Wie sich insbesondere aus den Angaben vom 5.12.2001 ergebe, sei zumindest der Kläger davon ausgegangen, dass die Trennung nur vorübergehend gewesen sei. Allein die Schwiegereltern hätten aus seiner Sicht der Beziehung im Wege gestanden. Der nicht endgültige Charakter der Trennung ergebe sich nicht zuletzt aus der Geburt der gemeinsamen Tochter Swea am 3.10.2002. Am 25.6.2003 wies die Bezirkregierung E. den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Die zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr bestehende eheliche Lebensgemeinschaft bilde einen atypischen Fall, der es ermögliche, von der grundsätzlich gemäß § 9 StAG vorzunehmenden Einbürgerung eines ausländischen Ehepartners einer Deutschen abzusehen. Für die positive Integrationsprognose komme es nämlich entscheidend darauf an, dass neben der rechtlichen auch eine tatsächliche Gemeinschaft der Ehegatten bestehe. Das sei bei einem dauernden Getrenntleben - aus welchem Grund auch immer - nicht anzunehmen. Deshalb entfalle auch ein Einbürgerungsanspruch nach § 9 Abs. 2 StAG. Insoweit sei das alleinige Sorgerecht maßgeblich, zudem erfordere die vereinfachte Integrationsprognose eine familiäre Lebensgemeinschaft, die im Falle des Klägers nicht bestehe. Die getroffene Ermessensentscheidung sei auch nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände überwiege das Interesse des Klägers, der sich nicht auf den Schutz des Artikel 16 Abs. 1 GG berufen könne. Dieser umfasse eine erschlichene Staatsangehörigkeit nicht. Vertrauensschutz könne der Kläger ebenfalls nicht geltend machen, da er die Einbürgerung durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unvollständig und falsch gewesen seien. Mit seiner am 28.7.2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags im Widerspruchsverfahren weiter. Insbesondere gehe der Beklagte zu Unrecht davon aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr bestanden habe. Noch bis in das Jahr 2002 seien beide Ehegatten davon ausgegangen, dass sie eine gemeinsame Zukunft hätten. So hätten sie sich noch im April 2002 gemeinsam um die Finanzierung für den Bau und/oder Kauf eines Hauses gekümmert. Die entsprechenden Verhandlungen habe die Ex-Ehefrau des Klägers mit seinem Einverständnis geführt. Auch habe der Kläger versucht, sich im April 2002 in S. zurückzumelden. Dies habe die zuständige Sachbearbeiterin, die mit seiner Ex- Ehefrau und deren Eltern gut bekannt gewesen sei, jedoch verhindert. Im Übrigen habe der Kläger am 5.12.2001 noch eingehend und wahrheitsgemäß geschildert, wie und warum sie im Augenblick getrennt lebten. Auch habe seine Ex-Ehefrau gegenüber dem Ordnungsamt der Stadt S. am 17.10.2001 ausdrücklich erklärt, man lebe seit dem 5.9.2001 getrennt. Der Kläger beantragt, den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 28.4.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 25.6.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Auf Grund des Scheidungsurteils vom 31.1.2003 stehe fest, dass die Eheleute seit Februar 2001 innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt gelebt hätten. Wenn der Kläger jetzt andere Angaben zum Trennungszeitpunkt mache, sei das rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich. Der Beklagte trage nicht die Beweislast für den wahren Trennungszeitpunkt. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung hätten dementsprechend nicht vorgelegen. Der angebliche ständige Kontakt danach sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einbürgerung bzw. ihrer Rücknahme unerheblich. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der früheren Ehefrau des Klägers Ellen Dahmani. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom 7.9.2005 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28.4.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 25.6.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Als Rechtsgrundlage für die vom Beklagten ausgesprochene Rücknahme der Einbürgerung vom 4.7.2001 kommt allein § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 3 VwVfG NRW in Betracht. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit u.a. dann zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte ihn durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 sind schon deshalb im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die Einbürgerung des Klägers zum 4.7.2001 rechtmäßig war. In der Person des Klägers waren die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 StAG zumindest zu diesem Zeitpunkt noch erfüllt. Unabhängig davon ist die Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte und die Widerspruchsbehörde jedenfalls von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen sind. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17.5.2001 als auch zu dem der Einbürgerung am 4.7.2001 noch im Sinne des § 9 StAG mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - und von ihr (noch) nicht dauerhaft getrennt lebte. Damit lag keine atypische Fallkonstellation vor, die es gestattet hätte, von dem grundsätzlich bei bestehender Ehe und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - auch deren Vorliegen zum 4.7.2001 stellt der Beklagte nicht in Frage - bestehenden Einbürgerungsanspruch des Klägers im Rahmen der Ermessensausübung abzuweichen. Unter diesen Voraussetzungen ist das in § 9 StAG dem Beklagten eingeräumte intendierte Ermessen regelmäßig auf Null reduziert. Vgl. dazu nur BVerwG, Urt. vom 18.8.1981 - 1 C 185/79 -, BVerwGE 64, 4, 7; Urt. vom 31.3.1987 - 1 C 29/84 -, BVerwGE 77, 164, 180; Hailbronner/Renner, StAR, 4. Aufl., § 9 StAG Rz. 29. Denn nach den aktenkundigen Angaben des Klägers und seiner Ehefrau sowie deren Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vom 7.9.2005 steht fest, dass eine Trennung im familienrechtlichen - und damit wegen des Gleichklangs der entsprechenden Voraussetzung auch im staatsangehörigkeitsrechtlichen - Sinne frühestens mit dem Auszug des Klägers aus der gemeinsamen Ehewohnung am 5.9.2001 - mithin nach erfolgter Einbürgerung des Klägers - begann. Erst zu diesem Zeitpunkt endete die häusliche Gemeinschaft und auf Grund objektiver Anhaltspunkte konnte erkennbar werden, dass zumindest ein Ehepartner, in diesem Fall die frühere Ehefrau des Klägers, sie auch nicht mehr herstellen wollte. Ob tatsächlich bereits mit dem Auszug die Voraussetzungen des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt wurden, oder ob der gemeinsame Wille auch danach noch bestand, sie in anderen Räumlichkeiten wieder aufzunehmen, war den Angaben des Klägers und seiner Ehefrau dagegen nicht eindeutig nicht zu entnehmen. Hierauf kam es für die Entscheidung jedoch nicht an, da der frühest feststellbare Zeitpunkt bereits nach erfolgter Einbürgerung des Klägers liegt. Den Trennungszeitpunkt 5.9.2001 hat die frühere Ehefrau des Klägers selbst gegenüber ihrer Heimatgemeinde am 17.10.2001 benannt. Ihn hat der Kläger in seiner persönlichen Vorsprache bei einem Mitarbeiter des Beklagten am 5.12.2001 ebenfalls - für den Beklagten offenbar glaubhaft - bestätigt. Es spricht zudem einiges dafür, dass selbst dieser Zeitpunkt letztlich von beiden Seiten noch nicht als endgültige Trennung verstanden wurde. Die frühere Ehefrau des Klägers hat mit ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass auch nach diesem Zeitpunkt Gespräche über einen Neuanfang in einer neuen Wohnung geführt wurden und sich zumindest der Kläger weiterhin um eine Fortsetzung der Ehe bemühte. Nimmt man hinzu, dass die Geburt eines gemeinsamen Kindes im Oktober 2002 ebenfalls eher gegen eine endgültige Trennung bereits 20 Monate zuvor spricht, ist hier sogar ein späterer Trennungszeitpunkt als der 5.9.2001 nicht unwahrscheinlich, jedenfalls ergeben sich aber daraus keine Anhaltspunkte dafür, dass ein früheres Datum dem wahren Trennungszeitpunkt entspräche. Der Beklagte ist in dem angefochtenen Bescheid letztlich auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass allein die Angabe eines früheren Trennungszeitpunkts im Scheidungsverfahren und dessen Wiedergabe im Tatbestand des Scheidungsurteils des AG S. vom 31.1.2003 ausreiche, um eine tatsächliche frühere Trennung zu belegen. Denn an diese - hier offenbar ohne weitere Sachverhaltsermittlung aus dem Scheidungsantrag übernommene - Feststellung, die sich in den Entscheidungsgründen nicht einmal in Form einer Bezugnahme wiederfinden, ist weder die Verwaltungsbehörde noch das erkennende Gericht nach allgemeinen Grundsätzen gebunden. Rechtskraftwirkung entfalten allenfalls Tenor und tragende Entscheidungsgründe - der Trennungszeitpunkt ist hier in diesen Teilen jedoch nicht einmal erwähnt. Von einer weiteren Sachverhaltsermittlung hat das Familiengericht S. offenbar abgesehen, zumal zum Zeitpunkt der Ehescheidung auch die räumliche Trennung am 5.9.2001 deutlich mehr als ein Jahr zurück lag und schon deshalb die Voraussetzungen des § 1566 Abs. 1 BGB vorlagen. Vgl. zum Problem der fehlenden Bindungswirkung auch OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2005 - 19 E 322/04 -; Beschluss vom 4.8.2005 - 19 B 977/04 -; allgemein in einem vergleichbaren Fall auch VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 26.8.1993 - 13 S 2019/93 -. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sich diese Zeitangabe letztlich allein im Scheidungsantrag, der von der Ex-Ehefrau des Klägers und nicht von diesem gestellt wurde, findet und es angesichts des zeitlichen Zusammenhangs nahe liegt, dass eine Trennung im Februar 2001 lediglich von der Ex-Ehefrau des Klägers behauptet wurde, um formal die Voraussetzung des § 1565 BGB zu erfüllen. Denn diese müssen grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Vgl. dazu nur Parlandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1566 Rdnr. 1. Der Kläger hat dieser Angabe dagegen offenbar nur nicht widersprochen, ob er diesen Trennungszeitpunkt überhaupt ausdrücklich bestätigte, ergibt sich aus den vorhandenen und vom Beklagten beigezogenen Unterlagen ebenfalls nicht. Nach der gerichtlichen Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung der früheren Ehefrau des Klägers steht demgegenüber zur Überzeugung der Kammer fest, dass tatsächlich die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer dauerhaften Trennung innerhalb der Ehewohnung bis zum 5.9.2001 und damit einer endgültig gescheiterten Ehe nicht vorlagen. Als Kriterium kann insoweit wegen der Einheit der Rechtsordnung und mangels anderer objektivierbarer Maßstäbe nur die familienrechtliche Auslegung der §§ 1566, 1567 BGB herangezogen werden. Darüber hinaus ist es weder Behörden noch Gerichten möglich und den Betroffenen zumutbar, unterhalb dieser Schwelle zwischen guten und schlechter funktionierenden Ehen im Rahmen des § 9 StAG zu differenzieren. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.8.1993 - 13 S 2019/93 -; Hailbronner/Renner, o.a.O. § 9 Rz. 31. Für die Annahme eines endgültigen Scheiterns der Ehe wäre demnach Voraussetzung gewesen, dass von den Eheleuten kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentliche persönliche Beziehung mehr besteht. Für eine solche Annahme genügen etwa getrenntes Schlafen und Essen allein noch nicht. Vielmehr muss die Trennung nach objektiven Kriterien nach außen deutlich werden. Dementsprechend hindert eine weiterhin gemeinsame Haushaltsführung und etwa ein praktisch unverändertes Wirtschaften die Annahme eines Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung. Vgl. dazu nur OLG Hamm, Beschluss vom 2.3.1998 - 5 WF 85/98 -, FamRZ 99, 723; BGH, Urt. vom 4.10.1978 - 4 ZR 188/77 -, NJW 79, 105; OLG Bremen, Beschluss vom 30.9.1999 - 4 WF 80/99 -, FamRz 2000, 1417. Eine solche Trennung "von Tisch und Bett" innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung lag nach den Angaben der Zeugin nicht vor. Diese hat vielmehr - auch für den Vertreter des Beklagten - glaubhaft und überzeugend geschildert, dass sich in der Ehe zwar bereits spätestens im 1. Halbjahr 2001 Auflösungstendenzen zeigten. Es war jedoch weiterhin so, dass sie den Haushalt praktisch wie zuvor führte, etwa für den Kläger kochte, ihm die Wäsche wusch und auch die Wohnung sauber machte. Darüber hinaus hat der Kläger nach ihren Angaben bis zuletzt zumindest teilweise noch im ehelichen Schlafzimmer übernachtet, auch wenn er "überwiegend" in dem ihm zur Verfügung stehenden Computerzimmer blieb. Dieses Zimmer ist für ihn auch nicht im Hinblick auf eine durchzuführende Trennung erst eingerichtet worden, vielmehr war es so, dass die Nutzung dieses Zimmers, das schon vorher vornehmlich für seinen Gebrauch eingerichtet war, schlicht zunahm. Auch haben weiterhin mehr als gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten stattgefunden und der Kläger kümmerte sich auch weiterhin um die gemeinsame Tochter. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht scheinen sich keine grundlegenden Änderungen vollzogen zu haben. Es blieb dabei, dass der Kläger und seine frühere Ehefrau, die während der gesamten Ehezeit eigene Konten hatten, die Kosten der Haushaltsführung nicht genau und strikt getrennt aufteilten. Vielmehr war es so, dass die Ehefrau den überwiegenden Teil - wie zuvor - bestritt, während der Kläger bei gemeinsamen Einkäufen die Kosten übernahm. Auch insoweit war eine einschneidende Änderung der Lebensgewohnheiten nicht feststellbar. Die Kammer hat auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln. Diese machte ihre Angaben ohne erkennbare Be- oder Entlastungstendenzen hinsichtlich des Klägers. Sie war ersichtlich um wahrheitsgemäße Aussagen bemüht, was sich nach Ansicht der Kammer nicht zuletzt daran zeigt, dass sie sich mehrmals korrigierte. Dies ist angesichts des Umstandes, dass es um einen vier Jahre zurückliegenden Zeitraum ging, ohne Weiteres nachvollziehbar und macht die Aussage lebensnah und damit glaubhaft. Auch der Vertreter des Beklagten sah dementsprechend keinen Anlass dafür, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Da damit die objektiven Voraussetzungen für ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung nicht vorlagen, kam es auch nicht darauf an, ob zumindest einer der Ehegatten erkennbar nicht gewillt war, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Die Zeugin hat allerdings ebenfalls glaubhaft bekundet, dass zumindest aus Sicht des Klägers die Trennung nicht dauerhaft war und er selbst im Jahre 2002 noch davon ausging, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden könne. Vor diesem von der früheren Ehefrau des Klägers bestätigten Hintergrund, der im wesentlichen der Darstellung des Klägers vom 5.12.2001 entspricht, erscheint es schließlich zumindest nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Sommer 2001 zwar von einer vorübergehenden Ehekrise ausging, er diese Einschätzung in einer Rückschau im Januar 2003 aber als falsch erkannte und dementsprechend einen früheren Trennungszeitpunkt im Scheidungsverfahren bestätigten konnte. Allein aus diesem Grund ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten haben könnte. Seine Angaben zu den Umständen der Trennung sind vielmehr im Verwaltungsverfahren konstant geblieben und durch die Angaben seiner Ehefrau letztlich bestätigt worden. Allenfalls könnte man ihm rechtsmissbräuchliche Angaben vor dem Familiengericht vorwerfen, da die Angabe eines früheren Trennungszeitpunktes allein verfahrenstaktische Gründe gehabt haben könnte. Möglich erscheint insoweit aber zumindest auch, dass die unstreitigen Tatsachen von den früheren Eheleuten rechtlich falsch im Sinne eines Getrenntlebens nach § 1567 BGB gewertet wurden. Um diese Angaben geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht, vielmehr sind die Angaben jedenfalls gegenüber dem Beklagten offenbar im wesentlichen wahrheitsgemäß und konstant gewesen. Dass wahrheitsgemäße Angaben keinen Rechtsmissbrauch darstellen, bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung. Vgl. zum Problem: OVG NRW, Beschluss vom 28.5.1991 - 18 B 615/91 -, DVBl 91, 1098 f., der allerdings einen im Tatsächlichen anders gelagerten Sachverhalt betraf. Insgesamt lagen damit die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vor, da die Einbürgerung zu Recht erfolgt ist. Allein klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass den Kläger jedenfalls keine Offenbarungspflicht für die zum Zeitpunkt der Einbürgerung zweifellos bestehende Ehekrise traf. Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte eine entsprechende Kenntnis zum Anlass genommen hätte, eine andere Entscheidung als die erfolgte Einbürgerung zu treffen. Ausschlaggebend ist insoweit allein, dass er eine andere Entscheidung nicht hätte treffen dürfen. Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers bestand vor dem feststehenden tatsächlichen Hintergrund trotz einer solchen "Krise" - eine atypische Fallgestaltung i.S.d. § 9 Abs. 1 StAG lag hierin nicht. Ein Widerruf der damit rechtmäßigen Einbürgerung nach § 49 VwVfG scheidet dann bereits auf Grund des Art. 16 Abs. 1 GG aus. Jedenfalls die wohl erworbene Staatsangehörigkeit darf gem. Art. 16 GG nicht entzogen werden. Ein Unterschied zwischen einer durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit und einer Einbürgerung ist dabei nicht zu machen. Dazu auch Engst, ZAR 2005, 227, 233 f. m.w.N. Unabhängig davon ist die Klage jedoch auch dann begründet, wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger bereits seit Februar 2001 dauerhaft von seiner deutschen Ehefrau getrennt lebte und wusste, dass dies nicht vorübergehend war. Denn auch unter dieser Prämisse erweist sich die Rücknahmeentscheidung als zumindest ermessensfehlerhaft. Denn der Beklagte ist, ebenso wie die Widerspruchsbehörde, letztlich begründungslos, davon ausgegangen, dass der Kläger die Einbürgerung durch bewusst falsche und/oder unvollständige Angabe erschlichen bzw. erwirkt habe und sich deshalb nicht auf einen Vertrauensschutz berufen könne. § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG setzt jedoch voraus, dass dies dem Betroffenen bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, von einem "Bewirken" ließe sich sonst nicht sprechen. Dazu nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. § 48 Rz. 116 ff. Nach den konkreten Umständen des Falles lässt sich ein solches Bewusstsein jedoch nicht feststellen. Denn im Einbürgerungsantrag hatte der Kläger keinerlei Gelegenheit, auf ein Getrenntleben hinzuweisen, bei den Angaben zum Familienstand fehlt eine entsprechende Alternative. Der Kläger hatte nur die Wahl zwischen ledig, geschieden, verwitwet oder verheiratet. Ein Feld oder eine Zeile für besondere oder ergänzende Angaben ist im Hinblick auf den Familienstand ebenfalls nicht vorgesehen. Angesichts des Umstandes, dass eine Vielzahl von Formularen - etwa Steuererklärungen u.ä. - einen "fünften Familienstand" enthalten, durfte der Kläger daraus durchaus den Schluss ziehen, dass diese Frage für eine Einbürgerung irrelevant ist, zumal auch das Gesetz eine Differenzierung nicht vorgibt. Allein die gerade nicht außenwirksamen und damit nicht allgemein zugänglichen Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des StAG sehen ein solches Kriterium vor. Dies musste der Kläger jedoch nicht wissen und damit auf einen solchen Fall auch nicht von sich aus hinweisen. Vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.8.1993 - 13 S 2019/93 -. Eine sich aufdrängende wesentliche Bedeutung dieser Tatsache ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus dem Regelungszusammenhang des § 9 StAG mit § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Danach muss der Einbürgerungsbewerber in der Lage und willens sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Dass der Gesetzgeber damit notwendig und ohne weiteres erkennbar auf eine tatsächlich bestehende und gelebte eheliche Lebensgemeinschaft notwendig abstellt, liegt schon deshalb fern, weil Unterhaltsansprüche unverändert bei Getrenntleben und Scheidung fortbestehen. Gerade diese Versorgungspflicht ist damit nicht an eine tatsächliche Lebensgemeinschaft gebunden. Schließlich führt es zu weit, den Einbürgerungsbewerber zu verpflichten, sich vorab mit den rechtlichen Grundlagen der Einbürgerung im einzelnen vertraut zu machen, wofür er hier sogar Kommentare hätte heranziehen müssen, um den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geforderten Wissensstand zu erreichen. Das lässt sich jedoch schon mit den geringen Anforderungen an die deutsche Sprachbeherrschung nicht vereinbaren. Legte der Beklagte auf eine solche Information Wert, hätte es ihm oblegen, hiernach zu fragen - sei es im Formular selbst, sei es im persönlichen Gespräch. Dass dies hier geschehen sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil spricht das Frageprogramm dagegen, denn die Frage nach seinem Familienstand konnte der Kläger nicht so wahrheitsgemäß beantworten, wie dies der Beklagte im Nachhinein fordert. Mängel in Formularen muss sich jedoch der Beklagte zurechnen lassen. So allgemein auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rz 118 m.w.N.. Darüber hinaus war für die Kammer nicht festzustellen, dass der Kläger insoweit bewusst falsche Angaben zum Trennungszeitpunkt gemacht haben könnte. Er hat vielmehr gegenüber dem Beklagten noch im Dezember 2001 dargelegt, dass und warum er die Trennung nur für vorübergehend hält. In ihrer Zeugenaussage hat seine frühere Ehefrau insoweit bestätigt, dass der Kläger immer an der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten wollte und für sie auch eine solche gemeinsame Zukunft sah. Dementsprechend kann dem Kläger nicht unterstellt werden, er habe trotz positiver Kenntnis vom endgültigen Scheitern der Ehe diese Tatsache verschwiegen. Hinzu kommt, dass der Beklagte auf Grund seiner Annahme, der Kläger habe die Einbürgerung erschlichen, auch Art. 16 GG nicht im erforderlichen Umfang in seine Ermessenserwägungen einbezogen hat. Er ist vielmehr von seiner Unanwendbarkeit ausgegangen, die hier allerdings nicht vorlag. Darüber hinaus könnte auch ein "Erschleichen" nicht dazu führen, ihn a priori außer Acht zu lassen. Selbst für den Fall einer bewussten Täuschung besteht das BVerwG auf einer Abwägung der widerstreitenden Belange. Vergl. BVerwG, Urt. vom 3.6.2003 - 1 C 19/02 -, BVerwGE 118, 246; Urt. vom 9.9.2003 - 1 C 6/03 -, BVerwGE 119, 17. Schließlich leidet die Ermessensentscheidung des Beklagten daran, dass er seiner Sachverhaltsaufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Das Vorliegen von Rücknahmegründen hat er nach allgemeinen Grundsätzen ebenso zu belegen wie eine atypische Fallkonstellation im Rahmen des § 9 Abs. 1 StAG. So auch Hailbronner/Renner, o.a.O., § 9 Rz. 29 m.w.N. Angesichts der abweichenden Angaben zum Trennungszeitpunkt, die maßgeblich der Ex- Ehefrau des Klägers zuzurechnen sind, hätte zur Aufklärung zumindest gehört, sie zu befragen, zumal der Kläger die Angaben mehrfach in Abrede stellte und detailliert zur Frage der Endgültigkeit vorgetragen hatte. Gleichwohl hat der Beklagte seine Erklärung letztlich ohne sachliche Prüfung verworfen. Vor diesem Hintergrund ist die Verpflichtung der Behörde, die für die Rücknahme wesentlichen Tatsachen zu ermitteln, letztlich auch keine Frage der "Beweislast", gegen die sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen gewehrt hat. Vielmehr handelt es sich hierbei schlicht um Anforderungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, wonach die Behörde von sich aus die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen ermitteln muss. Erst dann, wenn dies - insbesondere durch das Verhalten der Beteiligten - nicht möglich ist, kann sich die Frage einer Beweislastverteilung stellen. Eine solche fehlende Aufklärbarkeit bestand hier jedoch auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht. Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten vielmehr - soweit ersichtlich - umfassend und im Wesentlichen wahrheitsgemäß nachgekommen. Dagegen hat der Beklagte keinen Versuch unternommen, die Ehefrau des Klägers zu den von ihr gemachten Angaben zu befragen. Hierdurch hätte sich die umstrittene Frage letztlich auch klären lassen, wie die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung belegt. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer offenlassen, ob die Rücknahme einer Einbürgerung nach § 48 VwVfG in Fällen, in denen es nicht um eine bewusste Täuschung geht, überhaupt in Betracht kommt. Zweifelnd OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2005 - 19 E 322/04 -; Beschluss vom 4.8.2005 - 19 B 977/04 -. Denn selbst im Falle der Anwendbarkeit des § 48 VwVfG schließt der darin enthaltene Vertrauensschutz die Rücknahme auf dem vom Beklagten gewählten Weg im vorliegenden Falle aus. Die Kammer musste deshalb ebensowenig darüber entscheiden, ob § 9 Abs. 2 StAG einer Rücknahme entgegenstand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.