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Urteil

4 K 1568/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0817.4K1568.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Im Jahre 2003 war sie an der Grundschule X. in C. als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 22/27 Wochenstunden eingesetzt. 3 Unter dem 30.12.2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten u.a., ihr für die Zeit vom 30.06.2003 bis zum 07.07.2003, in der sie eine Schulklasse auf einer Klassenfahrt auf die Insel Wangerooge begleitet habe, Bezüge in voller Höhe zu gewähren. 4 Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 04.02.2004 ab. Zur Begründung führte er aus, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.2001 - 5 AZR 108/00 - finde auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis keine Anwendung. Nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 11.06.1979 sei eindeutig geregelt, dass eine vergütbare Mehrarbeit nur bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit vorliege. Zudem fehle es an der erforderlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Nach den Wanderrichtlinien in Verbindung mit der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) seien teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte zur Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten verpflichtet, wenn auch seltener als vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Gegebenenfalls sei im Einzelfall ein innerschulischer Ausgleich insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben herzustellen. 5 Hiergegen legte die Klägerin unter dem 02.03.2004 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25.03.2004 zurückwies. 6 Am 23.04.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 04.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2004 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin Besoldung auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung aus der Besoldungsgruppe A 12 BBesO für die Zeit vom 30.06.2003 bis zum 07.07.2003 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit zu gewähren. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Nach dem Verzicht der Beteiligten konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 04.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, für die Dauer der Teilnahme an der Klassenfahrt nach Wangerooge für die Zeit vom 30.06.2003 bis zum 07.07.2003 wie eine vollzeitig beschäftigte Lehrerin vergütet zu werden. Sie hat insoweit auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. 16 Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 6 BBesG. Nach dieser Bestimmung werden die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Zwar leistet der Lehrer während der Zeit einer Klassenfahrt Dienst und ist die im Dienst verbrachte Zeit Arbeitszeit, doch ist Anknüpfungspunkt für die Besoldung der Lehrer nur die Zahl der festgelegten Pflichtstunden. Diese Zahl ändert sich während der Klassenfahrt nicht. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, DVBl. 2005, 453 ff. 18 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach § 78 a Abs. 2 LBG, § 48 Abs. 1 BBesG i.V.m. der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV). Die Teilnahme an einer Klassenfahrt ist keine Mehrarbeit, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers. Dementsprechend können auch vollzeitbeschäftigte Lehrer für die Dauer derartiger Veranstaltungen Mehrarbeitsvergütung nicht in Anspruch nehmen. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, a.a.O. 20 Auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs.1 GG) und gemeinschaftsrechtlichen Regelungen (Art. 141 EG) lässt sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten, da die Klägerin nicht gleichheitswidrig benachteiligt wird. Eine etwaige Mehrbelastung der Klägerin durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt wird durch Entlastungsmaßnahmen des Dienstherrn ausgeglichen. In § 15 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) vom 20.09.1992 (BASS 21 - 02 Nr. 4) und in den geänderten Wanderrichtlinien vom 10.04.2003 - 224.6.08.01.18/37591/03 -, ABl. NRW. 5/03, ist vorgesehen, dass teilzeitbeschäftigte Lehrer entsprechend ihrer Pflichtstundenzahl seltener als vollzeitbeschäftigte Lehrer bei Schulfahrten/-wanderungen einzusetzen seien und dass, soweit dies nicht möglich sei, ein innerschulischer Ausgleich insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben herzustellen sei. 21 Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, a.a.O. 22 Schließlich hat die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, da es insoweit an einem zu ersetzenden Schaden fehlt. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, a.a.O. 24 Hiervon abgesehen käme ein Schadensersatzanspruch erst dann in Betracht, wenn Ausgleichsmaßnahmen nicht mehr möglich wären. Selbst wenn der Erlass des Beklagten zu Unrecht nicht angewandt worden sein sollte, hätte sich die Klägerin hiermit nicht begnügen dürfen, sondern hätte versuchen müssen, ihren Anspruch auf zeitliche Entlastung wegen der Teilnahme an der Klassenfahrt als "Primäranspruch" (vgl. § 839 Abs. 3 BGB) - notfalls auch gerichtlich - durchzusetzen. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, a.a.O. 26 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.