Urteil
1 K 2061/04
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO ist unzulässig, wenn die Behörde das streitige Rechtsverhältnis durch einen regelnden oder feststellenden Verwaltungsakt klären kann.
• Ein berechtigtes Feststellungsinteresse fehlt, wenn das Ziel der Klägerin (Wiederherstellung der öffentlichen Zugänglichkeit) bereits durch einen Prozessvergleich gesichert wurde und eine nicht vollstreckbare Feststellungsklage das Ziel nicht erreichbar macht.
• Die Verkehrssicherungspflicht der Straßenlastträger erstreckt sich grundsätzlich nur auf Gefahren, die von der Straße selbst ausgehen; Gefahren von benachbarten Grundstücken (z.B. weidende Tiere) begründen für sich kein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs.1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Feststellungsklage zur Öffentlichkeitsfrage eines Weges • Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO ist unzulässig, wenn die Behörde das streitige Rechtsverhältnis durch einen regelnden oder feststellenden Verwaltungsakt klären kann. • Ein berechtigtes Feststellungsinteresse fehlt, wenn das Ziel der Klägerin (Wiederherstellung der öffentlichen Zugänglichkeit) bereits durch einen Prozessvergleich gesichert wurde und eine nicht vollstreckbare Feststellungsklage das Ziel nicht erreichbar macht. • Die Verkehrssicherungspflicht der Straßenlastträger erstreckt sich grundsätzlich nur auf Gefahren, die von der Straße selbst ausgehen; Gefahren von benachbarten Grundstücken (z.B. weidende Tiere) begründen für sich kein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs.1 VwGO. Die Klägerin beantragte festzustellen, dass der als E.----weg bekannte historische Fußweg öffentlicher Weg im Sinne des StrWG NRW ist. Der Weg verläuft teilweise über Grundstücke des Beklagten; dieser hatte den Weg durch Zäune gesperrt, weil er Tiere auf der Fläche weiden lassen wollte. Zuvor war im Flurbereinigungsverfahren die Wegefläche dem Beklagten zugeteilt worden; die Klägerin hatte eine Ordnungsverfügung erlassen und mit dem Beklagten 2004 einen Prozessvergleich geschlossen, der die Wiederherstellung der Nutzbarkeit des Weges regelte. Die Parteien erklärten später in einem Ortstermin, der frühere Vergleich solle nicht mehr gelten. Die Klägerin machte geltend, sie brauche die Feststellung für ihre Verkehrssicherungspflichten und zur Klärung der Wegeeigenschaft. • Rechtliche Zulässigkeit: Nach § 43 Abs.1 VwGO setzt die Feststellungsklage ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus. Die Verwaltung kann originär das Rechtsverhältnis durch einen Regelungs- oder Feststellungsakt klären; daher ist ein vorwegnehmender Feststellungsanspruch regelmäßig zu verneinen, wenn die Behörde tätig werden kann. • Hier war die Klägerin Hoheitsträgerin und hatte bereits mit Ordnungsverfügung vom 04.03.2003 versucht, den Weg wieder zugänglich zu machen; in einem späteren Vergleich verpflichteten sich die Parteien zur Sicherung und Nutzung des Weges. Vor diesem Hintergrund fehlt ein schutzwürdiges, hinreichend gewichtiges Interesse an einer vorgezogenen gerichtlichen Feststellung. • Die Tatsache, dass die Parteien den früheren Vergleich in einem Ortstermin für unwirksam erklärten, ändert nichts daran, dass die Ordnungsverfügung und die Möglichkeit behördlichen Handelns bestehen. Die Klägerin kann abwarten, ob der Beklagte die behördliche Regelung anfechten lässt oder die Behörde erneut tätig wird. • Verkehrssicherung: Soweit die Klägerin aus der Feststellung Verkehrssicherungspflichten ableiten möchte, ist zu beachten, dass die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen nach herrschender Auffassung nur Gefahren erfasst, die von der Straße selbst ausgehen; Gefahren von Anliegergrundstücken (z.B. weidende Tiere) begründen kein gesondertes Feststellungsinteresse. • Prozessrechtlich führt dies zur Unzulässigkeit der Klage; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Feststellungsklage ist unzulässig und wurde abgewiesen; die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen gerichtlichen Feststellung, weil die Behörde originär tätig werden kann, bereits Maßnahmen (Ordnungsverfügung) ergriffen wurden und die öffentliche Nutzbarkeit des Weges durch einen früheren Prozessvergleich gesichert war. Eine nicht vollstreckbare Feststellung würde das angestrebte Ziel nicht erreichen. Soweit die Klägerin Verkehrssicherungspflichten geltend macht, begründen Gefahren von benachbarten Weideflächen kein gesondertes Feststellungsinteresse. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.