Beschluss
2 L 501/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2005:0808.2L501.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 wiederherzustellen, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 genügt den formellen Anforderungen. Ihre nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung macht hinreichend deutlich, dass die Widerspruchsbehörde es für dringend geboten hält, dass der Antragsteller das Schulgelände während des Schulbetriebes und während sonstiger schulischer Veranstaltungen bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht betritt. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von einer Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus. Nach der gebotenen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung kann weder festgestellt werden, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 offensichtlich rechtmäßig ist noch dass er offensichtlich rechtswidrig ist. Hierzu bedürfte es angesichts der widersprüchlichen Schilderungen der Vorkommnisse beim Elternsprechtag im April 2005 zumindest der Vernehmung der Zeuginnen L. -M. , N. und T1. , die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Bestätigen die Zeuginnen L. -M. und N. ihre bisherigen Erklärungen, dann spricht alles für die Rechtmäßigkeit des Hausverbots, das seine Rechtsgrundlage in §§ 20 Abs. 2 Satz 7 SchVG NRW, 47 Abs. 2 ASchO NRW findet. Die Voraussetzungen für eine ermessensfehlerfreie, insbesondere verhältnismäßige Anwendung der Rechtsgrundlage des Hausverbots lägen dann vor. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 12.04.2001 - 19 A 1303/00 -; ebenso BayVGH, Beschluss vom 23.06.2003 - 7 CE 03.1294 - NVwZ-RR 2004, 185 (zum Hausrecht an Universitäten). Bei einer unabhängig von den Erfolgsaussichten des erhobenen Rechtsbehelfs vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt im vorliegenden Falle das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbotes. Der Antragsteller verfügt über ausreichende Möglichkeiten, seine Interessen und die Interessen seiner Kinder der Schule gegenüber zu verfolgen. Er hat die Möglichkeit telefonisch oder schriftlich mit der Schule Kontakt aufzunehmen und seine Anliegen vorzutragen. Auch könnte er einen Termin mit der Schulleiterin oder den unterrichtenden Fachlehrern außerhalb des Schulbetriebes oder schulischer Veranstaltungen in der Schule vereinbaren. Die Teilnahme an Elternabenden oder Elternsprechtagen kann durch die Ehefrau des Antragstellers erfolgen, die das Schulgelände auch während des Schulbetriebes und schulischer Veranstaltungen betreten darf. Daher drohten dem Antragsteller bei der Beachtung des Hausverbotes - auch wenn seine Schilderung der Vorgänge beim Elternsprechtag zuträfe - keine erheblichen, nicht wieder gutzumachenden Nachteile. Ohne das Verbot drohten allerdings demgegenüber erhebliche Gefahren für die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an der Schule und für die Gewährleistung der Erfüllung des der Schule obliegenden Erziehungs- und Bildungsauftrages, wenn der Antragsteller sich in der durch die Zeuginnen und die Lehrerin geschilderten Art und Weise verhalten hätte und er weiterhin während des Schulbetriebes und sonstiger schulischer Veranstaltungen Zugang zur Schule bekäme. Diese Gefahr könnte sich - da keinerlei Einsichtsfähigkeit ersichtlich ist - jederzeit durch einen erneuten vergleichbaren Vorfall realisieren und würde weiteren Schaden für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule nach sich ziehen.