Urteil
9 K 50/05
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Ausland erworbener Abschluss ist berufsqualifizierend, wenn er im Heimatland zur entsprechenden Berufsausübung befähigt.
• Studierende mit bereits erworbenem ersten berufsqualifizierenden Abschluss vor Einrichtung der Studienkontenregelung sind grundsätzlich zweitstudiengebührenpflichtig.
• Die Erhebung von Zweitstudiengebühren und die Stichtagsregelung sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn Ausnahmeregelungen und Härtefallklauseln bestehen.
• Die Verordnungsermächtigung umfasst die Differenzierung nach Zeitpunkt und Herkunft des Erstabschlusses sowie Privilegierung drittmittelfinanzierter Studiengänge an staatlichen Hochschulen NRW.
Entscheidungsgründe
Zweitstudiengebührrecht: Stichtagsregelung und Anerkennung ausländischer berufsqualifizierender Abschlüsse • Ein im Ausland erworbener Abschluss ist berufsqualifizierend, wenn er im Heimatland zur entsprechenden Berufsausübung befähigt. • Studierende mit bereits erworbenem ersten berufsqualifizierenden Abschluss vor Einrichtung der Studienkontenregelung sind grundsätzlich zweitstudiengebührenpflichtig. • Die Erhebung von Zweitstudiengebühren und die Stichtagsregelung sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn Ausnahmeregelungen und Härtefallklauseln bestehen. • Die Verordnungsermächtigung umfasst die Differenzierung nach Zeitpunkt und Herkunft des Erstabschlusses sowie Privilegierung drittmittelfinanzierter Studiengänge an staatlichen Hochschulen NRW. Die Klägerin, russische Staatsangehörige mit befristetem Aufenthalt zum Studium, erwarb 2004 in Russland ein Diplom als Lehrerin der deutschen Sprache. Im Wintersemester 2004/05 war sie an einer nordrhein-westfälischen Universität im Bachelorstudiengang Sozial- und Wirtschaftswissenschaften immatrikuliert. Der Beklagte forderte sie per Bescheid zur Zahlung einer Zweitstudiengebühr von 650 EUR, da ihr nach der RVO-StKFG NRW kein Studienkonto eingerichtet worden sei. Die Klägerin zahlte, legte Widerspruch ein und rügte Verletzung von Berufsfreiheit, Rückwirkung und Ungleichbehandlung insbesondere wegen Nichtanerkennung ihres Abschlusses in Deutschland. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Mit Klage begehrt sie die Aufhebung des Gebührenbescheids und kritisiert insbesondere die Auslegung und Folgen von § 5 RVO-StKFG NRW und die Ungleichbehandlung durch die Ausnahmeregelung für drittmittelfinanzierte Studiengänge. • Die Klage ist unbegründet; der Gebührenbescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage ist § 9 Abs.1 StKFG NRW i.V.m. § 12 Abs.1 RVO-StKFG NRW: Eingeschriebene ohne Studienguthaben sind gebührenpflichtig. • Der im Ausland erworbene Abschluss der Klägerin ist als erster berufsqualifizierender Abschluss zu qualifizieren, weil er im Heimatland zur entsprechenden Berufsausübung befähigt; nationale Gleichwertigkeit ist hierfür nicht erforderlich (§2 Abs.2 StKFG NRW, §5 RVO-StKFG NRW). • Die Stichtagsregelung (Einrichtung von Studienkonten ab Sommersemester 2004 nur für bestimmte Studierende) ist verfassungsgemäß; sie verfolgt einen legitimen Lenkungs- und Finanzierungszweck und bleibt angesichts von Ausnahmen und Härtefallregelungen angemessen (Art.12 GG, Art.3 GG, Sozialstaatsprinzip). • Die Differenzierung bei der Gewährung von Restguthaben und die Privilegierung ausschließlich drittmittelfinanzierter Studiengänge an staatlichen Hochschulen NRW sind sachlich gerechtfertigt; sie dienen Anreizen für Drittmittelfinanzierung und sind administrativ praktikabel (§5 Abs.1 Satz3 RVO-StKFG NRW, §3 RVO-StKFG NRW). • Eine mittelbare Diskriminierung nach Art.12 EGV liegt nicht vor, weil die Regelung nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpft und die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. • Die Regelung enthält hinreichende Ausnahme- und Härtemöglichkeiten (z.B. §14 Abs.1 RVO-StKFG NRW), sodass die Studiengebühr keine unzulässige soziale Barriere darstellt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig, weil der im Ausland erworbene Abschluss als erster berufsqualifizierender Abschluss einzustufen ist und damit nach der Verordnung kein Studienkonto einzurichten war. Die Erhebung der Zweitstudiengebühr und die Stichtagsregelung verstoßen nicht gegen Art.12 GG, Art.3 GG oder sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben; sie verfolgen legitime finanzielle und lenkende Zwecke und enthalten angemessene Ausnahmen und Härtefallregelungen. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung wurde getroffen, da die Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung besitzen.