Beschluss
4 L 316/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0704.4L316.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 35.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin ist Inhaberin des Lehrstuhls für Neuroanatomie der Fakultät Biologie der Universität C. . Ihre reguläre Dienstzeit endet aus Altersgründen mit Ablauf des 31.07.2005. 4 Unter dem 28.01.2004 beantragte die Antragstellerin, ihre Dienstzeit zunächst um ein Jahr zu verlängern. Ein dienstliches Interesse für diese Maßnahme i.S.d. § 202 Abs. 4 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) sei ihrer Meinung nach darin zu sehen, den Bestand und den Abschluss begonnener wissenschaftlicher Teilprojekte unter Beteiligung verschiedener Kooperationspartner anderer universitärer und außeruniversitärer Stellen sicherzustellen. Nach den Sitzungen der Planungskommission am 21.04.2004 und der Fakultätskonferenz am 28.04.2004 ergänzte die Antragstellerin ihre Antragsbegründung mit Schreiben vom 17.05.2004, indem sie sich mit dem für sie ungünstigen Votum der Fakultätskonferenz auseinander setzte. 5 Diesen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit lehnte das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF) mit Bescheid vom 11.11.2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Hochschule sei der Ansicht, dass die Betreuung laufender Abschlussarbeiten und noch nicht abgeschlossener Promotionen ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht rechtfertigten. Es sei auch in jedem Fall gewährleistet, dass diese Ausarbeitungen ordnungsgemäß zu Ende geführt werden könnten. Außerdem habe die Universität C. in mehreren Stellungnahmen die Gründe dargelegt, die eine rasche Nachbesetzung der von der Antragstellerin gegenwärtig besetzten Stelle notwendig erscheinen ließen, um durch Fokussierung auf fakultätsübergreifende Schwerpunkte ein national und international wahrnehmbares und kompetitives Forschungsprofil auszubauen. Die Stelle solle nach dem Ausscheiden der Antragstellerin durch eine gezielte Berufungs- und Strukturpolitik im Rahmen der Hochschulplanung 2010 strukturell neu ausgerichtet werden. Diese Einschätzung der Hochschule habe das MWF sich nach Abwägung aller Umstände zu Eigen gemacht. 6 Dieser Entscheidung widersprach die Antragstellerin unter dem 29.11.2004. 7 Am 16.05.2005 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie macht geltend, dass die Dienstzeitverlängerung gegenüber der Stellenneubesetzung nach der Gesetzesbegründung zum mit Wirkung vom 01.01.2004 eingeführten § 202 Abs. 4 LBG aufgewertet worden sei. Außerdem rügt sie, dass mangels spezieller Verfahrensregelungen das Berufungsverfahrensrecht nach § 48 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) i.V.m. § 71 der Grundordnung der Universität C. hätte angewandt werden müssen, wogegen in mehrfacher Hinsicht verstoßen worden sei. Auch in materieller Hinsicht sei der Bescheid fehlerhaft ergangen. Die in der Rundverfügung des Rektors der Universität C. vom 09.01.2004 genannten Kriterien - u.a. die Unentbehrlichkeit des betroffenen Lehrstuhlinhabers in der Lehre - verfehlten den Gesetzeszweck im Kern. Auch die generalpräventiven" Überlegungen zur abschließenden Betreuung von Diplomanden und Doktoranden stünden einer Einzelfallwürdigung entgegen. Ihre persönlichen Belange, die durch das tatbestandliche Erfordernis eines Antrags gleiches Gewicht wie das dienstliche Interesse hätten, seien nicht in den Blick genommen worden. Außerdem habe der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt, wie die Betreuung der wissenschaftlichen Arbeiten aus ihrem Bereich nach ihrem Ausscheiden fortgesetzt werde. Denn Herr Dr. X. als potentieller Nachfolger sei als Neurophysiologe nicht ausgewiesen. Schließlich komme dem ohnehin unzutreffenden Argument, sie könne in einen geplanten Sonderforschungsbereich nicht eingebunden werden, keine Bedeutung mehr zu, da eine erforderliche Weiterförderung abgelehnt worden sei. Dass durch eine antragsgemäße Eilentscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde, sei hier ausnahmsweise zulässig. 8 Die Antragstellerin beantragt, 9 1. dem Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache, jedenfalls bis zur Durchführung eines erneuten Verfahrens über die Bescheidung ihres Antrags auf Dienstzeitverlängerung zu untersagen, einen Nachfolger für den Lehrstuhl für Neuroanatomie zu berufen, 10 2. den Antragsgegner zu verpflichten, den Eintritt in den Ruhestand zunächst bis zum 01.03.2006 hinauszuschieben, 11 hilfsweise, 12 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die Fortführung aller Dienstgeschäfte als Inhaberin des Lehrstuhls für Neuroanatomie bei der Universität C. bis zur tatsächlichen Übernahme der Dienstgeschäfte durch einen Nachfolger/eine Nachfolgerin zu gestatten. 13 Der Antragsgegner beantragt, 14 den Antrag abzuweisen. 15 Er gibt zu bedenken, dass hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. bereits kein Rechtsschutzinteresse gegeben sei, da zur Zeit keine Konkurrentensituation bestehe. Im Übrigen sei ein Anordnungsgrund zu verneinen, da die Fakultätskonferenz die Berufungsliste erst am 24.05.2005 verabschiedet habe, die Behandlung des Berufungsvorgangs durch die Senatskommission und den Senat noch ausstünde und die Ernennung des Nachfolgers der Antragstellerin frühestens im Oktober 2005 erfolgen werde. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Die Vorschrift des § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG räume der Antragstellerin bereits kein subjektives Recht - auch nicht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung - ein. Das gesetzliche Antragserfordernis solle nur sicherstellen, dass die gesetzliche Altersgrenze nicht gegen den Willen des Hochschullehrers hinaus geschoben werde. Im Übrigen habe der Dienstherr ein weites Organisationsermessen bei der Einschätzung seines Personalbedarfs. Unabhängig davon gingen die Verfahrensrügen ins Leere, da sich auf langfristige Folgen angelegte Berufungsverfahren von Verfahren der vorliegenden Art, bei denen es um Dienstzeitverlängerungen für bereits beschäftigte Professoren um maximal 3 Jahre gehe, grundlegend unterschieden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakte der Antragstellerin verwiesen. 17 II. 18 Die Hauptanträge und der Hilfsantrag der Antragstellerin haben keinen Erfolg. 19 Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass dem ersten Hauptantrag, dem Antragsgegner die Berufung eines Nachfolgers für den Lehrstuhl für Neuroanatomie zu untersagen, schon das Rechtsschutzinteresse fehlt. Denn mit diesem Antrag kann die Antragstellerin ihr Ziel, ihren kraft Gesetzes erfolgenden Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats Juli 2005 zu verhindern, nicht erreichen. Hinzu kommt, dass das Berufungsverfahren nach der Darstellung des Antragsgegners noch nicht abgeschlossen ist und mit einer Ernennung des potentiellen Nachfolgers demnach frühestens im Oktober d.J. zu rechnen ist. 20 Der Hauptantrag zu 2., der auf die - vorläufige - Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand zunächst um 8 Monate abzielt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Denn die Kammer ist der Auffassung, dass § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG als Anspruchsgrundlage nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse erlassen worden ist, sondern auch dem Interesse des betroffenen Professors zu dienen bestimmt ist und daher eine Antragsbefugnis zu bejahen ist. Dies ergibt sich daraus, dass eine der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen ein Antrag und nicht nur - wie in § 44 Abs. 3 Satz 1 LBG - eine bloße Zustimmung des Bediensteten ist. Mit einem derartigen Antrag auf Gewährung einer Begünstigung, die wie hier im Ermessen der Behörde steht, korrespondiert nach Ansicht der Kammer auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. 21 A.A. VGH München, Beschluss vom 26.01.1993 - 3 CE 93.79 -, NVwZ- RR 1994, 33; offen in VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 -. 22 Der zweite Hauptantrag ist jedoch unbegründet. 23 Nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch kann bei einer Regelungsanordnung nur dann bejaht werden, wenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung - wie hier - die Hauptsache vorweg, sind an die Prognose der Erfolgsaussichten noch höhere Anforderungen zu stellen. 24 Die Antragstellerin hat vorliegend keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 25 Gemäß § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Professors, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden. Nach Satz 2 dieser Norm ist die Vorschrift bis zum 31. Dezember 2008 befristet. 26 Die Kammer sieht die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag der Antragstellerin, die nach mehrfacher Beteiligung der Gremien der Universität C. ergangen ist, als formell rechtmäßig an. § 202 Abs. 4 LBG enthält keine Regelungen zum einzuhaltenden Verfahren. Die Auffassung der Antragstellerin, dass die zum Berufungsverfahren erlassenen Verfahrensvorschriften nach § 48 HG i.V.m. § 71 der Grundordnung der Universität C. hätten vor Erlass des Bescheides vom 11.11.2004 Anwendung finden müssen, wird von der Kammer in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner nicht geteilt. Das Berufungsverfahren ist hinsichtlich seiner komplexen Anforderungen - u.a. öffentliche Ausschreibung der betroffenen Stelle, Einrichtung einer Berufungskommission, Unterbreitung eines regelmäßig aus drei Einzelvorschlägen bestehenden Berufungsvorschlags, Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger - mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) erkennbar auf eine langfristige (Neu-)Gewinnung von Hochschullehrern durch eine Bestenauslese unter mehreren Bewerbern angelegt. Ein derartig umfangreiches Verfahren auch bei einem Antrag eines bewährten Professors auf Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand im Einzelfall anzuwenden, erscheint der Kammer als unverhältnismäßig, zumal es bei der Beschäftigungsverlängerung - wie im vorliegenden Fall - auch um kurze Zeiträume unterhalb eines Jahres gehen kann. Vor diesem Hintergrund gehen die zahlreichen Verfahrensrügen der Antragstellerin ins Leere. 27 Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11.11.2004. 28 Beim Begriff des dienstlichen Interesses i.S.d. § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit einem Beurteilungsspielraum der Verwaltung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob Überlegungen angestellt worden sind, die die Verneinung des dienstlichen Interesses sachfremd erscheinen lassen, ob von einer allgemeinen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Bediensteten abgewichen worden ist oder ob ein unrichtiger Sachverhalt unter diesen Begriff subsumiert worden ist. 29 Vgl. zu der vergleichbaren Norm des § 41 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) Fürst, GKÖD, § 41 Rdnr. 11; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 41 Rdnr. 4 c. 30 Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandener Weise ein öffentliches Interesse an der Weiterbeschäftigung der Antragstellerin über ihr 65. Lebensjahr hinaus verneint und einer Neubesetzung der Stelle durch einen zu berufenden Hochschullehrer den Vorzug gegeben. 31 Die Annahme des Antragsgegners, dass die (Weiter-)Betreuung von Doktoranden etc. jede Professur betreffe und daher kein öffentliches Interesse begründe, ist nachvollziehbar. Es stellt sich bereits die Frage, inwieweit die Auswahl eines Hochschullehrers, der unmittelbar vor der Emeritierung steht, und das damit verbundene Risiko, von dieser Person möglicherweise nicht bis zum Abschluss der Arbeit betreut werden zu können, in die Sphäre des promotionswilligen Akademikers fällt. Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen des Antragsgegners der ordnungsgemäße Abschluss der begonnenen Dissertationen universitätsintern - u.a. durch Prof. Dr. F. - sichergestellt ist, vgl. auch S. 86 ff. der Personalakte, und sich der Fachbereich Biologie der Universität C. diesbezüglich generell kooperativ zeigt. Ähnliches gilt für noch nicht beendete Diplomarbeiten aus dem Bereich der Antragstellerin. Was die von der Antragstellerin erwähnten Habilitationsverfahren anbelangt, ist festzustellen, dass sich diese erst noch in der Planungsphase befinden. 32 Auch die zweite Begründung des Antragsgegners, dass das Forschungsprofil beim Lehrstuhl für Neuroanatomie ohne Einbindung der Antragstellerin national und international wahrnehmbar ausgebaut werden solle und der Lehrstuhl für Neuroanatomie im Rahmen des Hochschulkonzepts 2010 neu ausgerichtet werden solle, erweist sich gerade im Hinblick auf die eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der ablehnenden Entscheidung nicht als rechtsfehlerhaft. Ob diese Planungen - wie von der Antragstellerin vorgetragen - durch den nachträglichen Wegfall einer Weiterförderung eines Sonderforschungsbereichs hinfällig geworden sind, ist dem Gericht nicht bekannt. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass im Falle der Antragstellerin ein öffentliches Interesse an der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand besteht. Denn dafür trägt die Antragstellerin angesichts des Wortlauts des § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG (wenn es im dienstlichen Interesse liegt") die Darlegungs- und Beweislast. 33 Vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 41 Rdnr. 4 b in Abgrenzung zur Formulierung soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen". 34 Vor diesem Hintergrund ist daher bereits der Tatbestand der Anspruchsgrundlage nicht erfüllt. Im Übrigen ist von der Antragstellerin auch nicht dargelegt worden, dass das der Behörde gesetzlich eingeräumte Ermessen in dem Sinne reduziert wäre, dass allein ein Hinausschieben ihres Ruhestandes rechtens wäre. Eine Ermessensbindung durch eine bestimmte ständige Verwaltungspraxis des Antragsgegners ist weder behauptet worden noch sonst erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bescheid vom 11.11.2004 an Ermessensfehlern leidet, zumal das MWF in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, dass es eine Abwägung aller Umstände vorgenommen habe. 35 Die Antragstellerin kann auch nicht hilfsweise verlangen, dass ihr der Antragsgegner die Fortführung aller Dienstgeschäfte als Inhaberin des Lehrstuhls für Neuroanatomie bei der Universität C. bis zur tatsächlichen Übernahme der Dienstgeschäfte durch einen Nachfolger/eine Nachfolgerin gestattet. Denn dies setzt voraus, dass sie sich auch noch nach dem 31.07.2005 in einem Professorenverhältnis befinden wird, worauf sie jedoch aufgrund der vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch hat. Sollte es der Antragstellerin bei ihrem Hilfsantrag um die Weiternutzung der Laboreinrichtungen der Universität C. nach ihrem Ruhestand gehen, ist auf die Erwiderung des Antragsgegners zu verweisen. Demnach sei es an der Universität C. üblich, auch emeritierten Hochschullehrern - sofern dies nicht mit einem übermäßigen Kostenaufwand verbunden ist - die Labore und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen. 36 Nach alledem waren die Hauptanträge und der Hilfsantrag der Antragstellerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG und berücksichtigt die Besoldung der Antragstellerin nach der Besoldungsgruppe C 3 wie auch die Vorläufigkeit des Verfahrens.