Beschluss
9 K 764/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0620.9K764.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Kammer folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 18.01.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 und verweist darauf. 3 Ergänzend ist auszuführen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können soziale Gründe, die ein Zusammenleben des Auszubildenden und der Eltern unzumutbar machen oder ausschließen, im Rahmen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht berücksichtigt werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in seinem Urteil vom 12. 06. 1986 - 5 C 48/84 - FamRZ 1986, 1157-1159, zu der gleichlautenden Vorschrift des (damaligen) § 12 Abs. 2 BAföG ausgeführt: 4 " Das Gesetz knüpft ... als Ausgangspunkt für die hier maßgebende Regelung an den typischen Lebenssachverhalt an, daß die Eltern ihren Kindern regelmäßig in den Räumen Unterkunft gewähren, die ihnen selbst als Wohnung zur Verfügung stehen (so das schon erwähnte Urteil vom 15. November 1979 und ferner Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - (Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 1 = FamRZ 1984, 214/215)). Von dieser Annahme ist auch dann auszugehen, wenn im Einzelfall zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern oder dem überlebenden Elternteil kein Eltern- Kind-Verhältnis mehr besteht. Daß § 12 Abs. 2 BAföG Eltern- Kind- Beziehungen voraussetze, die ein Wohnen bei den Eltern tatsächlich ermöglichen, kann der Vorschrift nicht entnommen werden. Gegen eine solche Einschränkung spricht vor allem der Sinn der gesetzlichen Regelung. Sie soll, wie der Senat unter Hinweis auf ihre Entstehungsgeschichte schon mehrfach ausgesprochen hat, sicherstellen, daß erhöhte Förderungsleistungen nur dann erbracht werden, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist. Andere, z.B. soziale Gründe wie die Erwerbstätigkeit der Eltern oder des alleinstehenden Elternteils oder beengte Wohnverhältnisse, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind daher nicht berücksichtigungsfähig. Sofern aus derartigen Gründen der Auszubildende mit seinen Eltern nicht zusammenleben kann, ist Abhilfe nicht durch Mittel der Ausbildungsförderung zu schaffen (vgl. auch hierzu - jeweils mit weiteren Nachweisen - die bereits genannten Urteile vom 15. November 1979 und 5. Mai 1983). Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Auszubildende und seine Eltern oder der allein noch lebende Elternteil auf Dauer so entfremdet haben, daß von einer normalen Eltern-Kind-Beziehung nicht mehr gesprochen werden kann. Ein solcher Sachverhalt ist nicht im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung unmittelbar ausbildungsbezogen. Er betrifft vielmehr persönliche und familiäre Gegebenheiten, die sich in ihren Auswirkungen auf das Ausbildungsverhältnis von den oben angeführten Beispielen nicht unterscheiden und daher im Rahmen des § 12 Abs. 2 BAföG ebenfalls außer Betracht bleiben müssen. Die vom Senat bisher offengelassene Frage, ob der erhöhte Bedarf nach dieser Vorschrift anerkannt werden kann, wenn zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern (dem überlebenden Elternteil) ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht mehr besteht (s. dazu die Urteile vom 15. November 1979 und 5. Mai 1983 sowie Beschluß vom 23. November 1983 - BVerwG 5 B 121.82 -), ist deshalb zu verneinen." Solange die in § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG vorgesehene Verordnung nicht erlassen ist, ist ein Auszubildender in der hier vorliegenden Fallkonstellation auf die Inanspruchnahme von Sozial- oder Jugendhilfe zu verweisen. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht nicht.