Urteil
9 K 2145/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2005:0617.9K2145.04.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 9, Flurstück 178 und 179 (M. Straße 3) in E. . Das Grundstück liegt in einem vormals förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Mit Schreiben vom 05. August 1997 kündigte die Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen GmbH (künftig: LEG) die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Sanierung an: Die Stadt E. habe sie zum Treuhänder für die Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahme "Altstadt E. - I. Sanierungsabschnitt" bestellt. Der von den Eigentümern zu entrichtende Ausgleichsbetrag entspreche der Erhöhung des Bodenwertes, die durch die Sanierung bedingt sei. Die Erhöhung des Bodenwertes bestehe aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung nicht durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergebe (Endwert). Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt E. habe die Anfangs- und Endwerte ermittelt, sodass die Ausgleichsbeträge errechnet und erhoben werden könnten. Dem Eigentümer werde Gelegenheit gegeben, vor der endgültigen Festsetzung des Ausgleichsbetrages Stellung zu nehmen. Die Bodenrichtwertkarten mit den Anfangs- und Endwerten könnten eingesehen werden. Unter dem 09. Oktober 1997 bot die LEG dem Kläger den Abschluss eines Vertrages über die Ablösung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 10.000,00 DM an. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 erhob der Beklagte vom Kläger einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5.112,92 EUR. Zur Begründung führte er aus: Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt E. habe für das Grundstück des Klägers als Anfangswert 1.040,00 DM/m² und als Endwert 1.090,00 DM/m² ermittelt. Die sich daraus ergebene Werterhöhung von 50,00 DM/m² sei als Ausgleichsbetrag zu entrichten. Bei einer Grundstücksgröße von 200 m² betrage der Ausgleichsbetrag 10.000,00 DM = 5.112,92 EUR. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 07. Januar 2003 Widerspruch ein: Der der Wertermittlung zu Grunde gelegte Stichtag (31. Dezember 1991) sei unzutreffend. Die Sanierungssatzung hätte bereits im Jahr 1991 aufgehoben werden müssen, sodass das Recht auf Festsetzung der Ausgleichabgabe verjährt bzw. verwirkt sei. Auch seien keine sachgerechten Gründe für die alleinige Abrechnung des an der M. Straße nach Osten gelegenen Quartiers ersichtlich. Die sanierungsbedingte Werterhöhung sei nicht korrekt ermittelt worden. Mit Blick auf die Urteile der 9. Kammer in den Verfahren 9 K 4181/03, 9 K 4224/03 und 9 K 4252/03, mit denen andere Bescheide über die Erhebung von Ausgleichbeträgen aufgehoben wurden, weil die sanierungsbedingte Werterhöhung vom Beklagten nur unzureichend ermittelt worden war, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15. März 2004 mit, dass er für dessen Grundstück beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis M1. und in der Stadt E. ein Einzelwertgutachten in Auftrag gegeben habe und der Kläger nach Vorlage des Gutachtens einen berichtigten Bescheid erhielte. Die Aufhebung seines Bescheides vom 10. Februar 2002 lehnte der Beklagte hingegen ab. Daraufhin hat der Kläger am 18. Juni 2004 Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 10. Dezember 2002 erhoben. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis M1. und der Stadt E. ermittelte in seinem Gutachten vom 25. Oktober 2004 einen Anfangswert von 1.950,00 DM/m² und einen Endwert von 2.120,00 DM/m². Mit Bescheid vom 17. November 2004 teilte der Beklagte dem Kläger unter Nennung des vom Gutachterausschuss in seinem Gutachten vom 25. Oktober 2004 ermittelten Anfangs- und Endwertes mit, dass der Ausgleichsbetrag auf 7.158,09 EUR = 14.000,00 DM = 200 m² x 70,00 DM/m² festgesetzt, der Bescheid vom 10. Dezember 2002 damit entsprechend geändert und der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2002 als erledigt angesehen werde. Dies hat der Kläger zum Anlass genommen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2004 hat er ausdrücklich nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Rechtsstreit habe sich nicht durch seinen Bescheid vom 17. November 2004 erledigt. Dieser Bescheid ergänze lediglich die Begründung des Bescheides vom 10. Dezember 2002. Im Bescheid vom 17. November 2004 sei von demselben Lebenssachverhalt und derselben Rechtsgrundlage ausgegangen worden wie im Bescheid vom 10. Dezember 2002. Hilfsweise berufe er sich darauf, dass der Bescheid vom 17. November 2004 als Nachforderungsbescheid auszulegen sei und damit neben den Bescheid vom 10. Dezember 2002 trete. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig. Mit Blick auf die einseitige Erledigungserklärung durch den Kläger ist Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob sich die Hauptsache durch den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2004 erledigt hat. Vgl. zur Klageänderung nach einseitiger Erledigungserklärung: OVG Koblenz, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 12 A 48/89, NVwZ 1990, 1091; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, München 2003, § 161 Rn. 20; Neumann, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Band 4, Baden-Baden, Stand: Januar 2003, § 161 Rn. 153 ff.; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Band II, München, Stand: September 2004, § 161 Rn. 28; Preusche, Zum Ändern und Ersetzen angefochtener Verwaltungsakte, DVBl. 1992, 797 (802 f.). Die Klage ist auch begründet. Denn die Hauptsache hat sich durch den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2004 erledigt. Bei einer Anfechtungsklage, deren Gegenstand - wie hier - ein belastender Verwaltungsakt ist, tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche Beschwer nachträglich wegfällt. Daher ist eine Hauptsacheerledigung insbesondere in den Fällen anzunehmen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt außerprozessual aufgehoben oder durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt wird. Wird hingegen der Verwaltungsakt lediglich geändert, tritt eine Erledigung der Hauptsache wegen des teilweisen Fortbestehens des Verwaltungsaktes nur ein, sofern der Kläger vor der Änderung geltend gemacht hat, nur durch den geänderten Teil des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 12 A 48/89, NVwZ 1990, 1091 (1091); Neumann, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Band 4, Baden- Baden, Stand: Januar 2003, § 161 Rn. 237; Clausing, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Band II, München, Stand: September 2004, § 161 Rn. 10; Preusche, Zum Ändern und Ersetzen angefochtener Verwaltungsakte, DVBl. 1992, 797 (803). Es handelt sich bei dem Bescheid vom 17. November 2004 nicht lediglich um eine - wie der Beklagte meint - Ergänzung der Begründung des Bescheides vom 10. Dezember 2002, die als Änderung des Bescheides vom 10. Dezember 2002 im vorgenannten Sinne angesehen werden könnte und den Bestand des Bescheides als solchen unberührt ließe. Denn der Beklagte hat im Bescheid vom 17. November 2004 über die Änderung der Begründung hinaus einen von dem Tenor des Bescheides vom 10. Dezember 2002 abweichenden Entscheidungssatz gebildet. Er hat in Ausübung der ihm zustehenden Schätzungsbefugnis, vgl. zur Schätzungsbefugnis: OVG NRW, Urteil vom 09. April 1990 - 22 A 1185/89, NWVBl. 1990, 412 (415), den Ausgleichbetrag im Bescheid vom 17. November 2004 nach dem dortigen Spruch auf 7.158,09 EUR statt der ursprünglichen 5.112,92 EUR festgesetzt. Grund hierfür war, dass dem Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2002 überhaupt keine nachvollziehbare Ermittlung der sanierungsbedingten Werterhöhung des Grundstücks zu Grunde lag, vgl. diesbezüglich: VG Minden, Urteile vom 27. November 2003 - 9 K 4181/03, 9 K 4224/03 und 9 K 4252/03, und der Beklagte daher die ihm zustehende Schätzungsbefugnis überhaupt nicht sachgerecht ausüben konnte. Dem Bescheid vom 17. November 2004 ist hingegen die Erstellung eines auf das Grundstück des Klägers bezogenen Gutachtens zur Ermittlung der sanierungsbedingten Werterhöhung vorausgegangen, auf das sich der Beklagte gestützt hat. Damit handelt es sich bei dem Bescheid vom 17. November 2004 um einen auf die Erhebung eines Ausgleichsbetrages gemäß § 154 Abs. 1 BauGB gerichteten, neuen Verwaltungsakt, der den Bescheid vom 10. Dezember 2002 ersetzt. Vgl. für im Ermessen der Behörde stehende Geldleistungsbewilligungsbescheide: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88, BVerwGE 85, 163 (165 f.). Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Bescheid vom 17. November 2004 stelle gegenüber dem Bescheid vom 10. Dezember 2002 einen Nachforderungsbescheid dar. Denn der im Bescheid vom 17. November 2004 festgesetzte Ausgleichsbetrag schließt den im Bescheid vom 10. Dezember 2002 festgesetzten Ausgleichsbetrag ein. Wurde aber der Bescheid vom 10. Dezember 2002 durch den Bescheid vom 17. November 2004 ersetzt, wird dieser nicht ohne weiteres Gegenstand des Klageverfahrens. Vielmehr konnte der Kläger entscheiden, ob er hinsichtlich des ursprünglichen Bescheides den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wegen des neuen Bescheides Widerspruch einlegt, diesen in das laufende Klageverfahren einbezieht oder ihn bestandskräftig werden lässt. Vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Auflage, München 2000, § 79 Rn. 30; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, München 2003, § 79 Rn. 16; Brenner, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Band 2, Baden- Baden, Stand: Januar 2003, § 79 Rn. 11; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Band I, München, Stand: September 2004, § 79 Rn. 7. Der Bescheid vom 17. November 2004 wird - Gegenteiliges ist der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88, BVerwGE 85, 163 (166), nicht zu entnehmen - nämlich nur im Falle der Klageänderung Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. März 1966 - II A 295/60, OVGE 22, 125 (128). Denn eine den §§ 68 FGO und 96 SGG entsprechende Regelung, wonach der neue Bescheid ohne Änderung der gegen den ursprünglichen Bescheid gerichteten Klage Gegenstand des Klageverfahrens wird, ist der Verwaltungsgerichtsordnung fremd. Die Aufnahme einer den §§ 68 FGO und 96 SGG ähnlichen Regelung ist im Gesetzgebungsverfahren zur 6. Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zudem ausdrücklich abgelehnt worden. Vgl. Rechtsausschuss des Bundestages, Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Entwurf des 6. VwGOÄndG, BT-Drs. 13/5098, S. 24. Von einer Änderung der Klage durch Einbeziehung des Bescheides vom 17. November 2004 in das Klageverfahren hat der Kläger aber ausdrücklich abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.