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Urteil

1 K 7591/03.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2005:0606.1K7591.03A.00
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Tenor

Der Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.12.2003 wird hinsichtlich der Entscheidungen zu Nr. 3 und 4 aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.12.2003 wird hinsichtlich der Entscheidungen zu Nr. 3 und 4 aufgehoben. : Der Kläger wurde am 18.11.1975 in B. geboren. Nach dem Abitur hat er von 1994 bis 1996 Militärdienst in B. geleistet, wobei er in einem Musik-Corps tätig war. Nach dem Militärdienst hat er in einer Firma gearbeitet, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Videofilmen beschäftigte. Nach seinen Angaben reiste der Kläger am 15.07.2003 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 21.07.2003 politisches Asyl. Zur Begründung gab er bei der Anhörung am 28.07.2003 im Wesentlichen an, er habe anlässlich des Neujahrsfestes 1982 (März 2003) an einer Feier von Mitgliedern der Bahaie teilgenommen. Dabei habe er sich als Mullah verkleidet und im Rahmen eines Sketches den Ayatollah Khomeini und andere geistliche Führer gespielt und verspottet. Später habe er erfahren, dass einer der Teilnehmer am 23.05.2003 festgenommen worden sei. Man habe dessen Wohnung durchsucht und das Spott-Video gefunden. Daraufhin sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als unterzutauchen und den Iran zu verlassen. Durch Bescheid vom 04.12.2003 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag mit der Begründung ab, der Kläger sei auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist. Es verneinte auch die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Abschiebung in den Iran an. Zur Begründung hieß es, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Abschiebungsschutz zu, weil man ihm nicht abnehme, anlässlich einer Feier von Angehörigen der Bahaie-Religion aufgetreten zu sein und den Ayatollah Khomeini parodiert zu haben. Dies sei derart gefährlich, dass man keinen nachvollziehbaren Grund für ein solches Verhalten des Klägers erkennen könne. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass gerade Angehörige der Bahaie-Religion besonders streng beobachtet werden. Auch habe der Kläger nichts Näheres darüber mitteilen können, wie das Video in die Hände des Geheimdienstes geraten sei. Am 22.12.2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten gemäß Art. 16 a GG anzuerkennen; 2. hilfsweise, unter teilweiser Aufhebung des angeführten Bescheides festzustellen, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen; 3. äußerst hilfsweise, unter teilweiser Aufhebung des angeführten Bescheides festzustellen, dass im Falle des Klägers Hindernisse i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG einer Abschiebung in den Iran entgegen stehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Ein Asylanspruch scheidet aus, weil der Kläger das Bundesgebiet auf dem Landwege erreicht hat. Insoweit wird wegen der Einzelheiten gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 04.12.2003, denen sich die Kammer anschließt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Dem Kläger droht wegen des von ihm vorliegenden Spott-Videos keine politische Verfolgung i.S.d. Vorschrift. Einschlägig sind insoweit Art. 513 des Iranischen Strafgesetzbuches vom 09.07.1996 (Schmähung der Heiligtümer des Islam, der Propheten und Imame) sowie Art. 514 (Beleidigung des Begründers und Führers der Islamischen Republik Imam Khomeini). Art. 513 sieht eine Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren vor. Sollte der Richter zusätzlich den Straftatbestand der Blasphemie bejahen, wäre sogar die Verhängung der Todesstrafe möglich. Art. 514 sieht Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zwei Jahren vor. Vgl. dazu die Auskunft des AA an das VG Mainz vom 01.04.2005 - 508-516.80/43482 - und Stellungnahme des Kompetenzzentrums Orient- Okzident in Mainz vom 15.04.2005 für das VG Mainz (Bearbeiter: Dr. Jörn Thielmann; Geschäfts.-Nr.: 7 K 774/04.MZ). Diese Vorschriften stellen jedoch keine politische Verfolgung dar, weil sie dem Ziel dienen, den Islam und seine Repräsentanten zu schützen, und alle Iraner gleichermaßen treffen. In politische Verfolgung schlagen Strafen erst um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung getroffen werden sollen. Auch die Schwere der angedrohten Strafe für sich genommen vermag deren politischen Charakter nicht zu begründen. Dies gilt selbst für die Todesstrafe. Zwar mag ein Staat, der als Sanktion für Straftaten seiner Bürger die Todesstrafe verhängt, seine Strafgewalt unter Verletzung einer nach der Wertordnung des Grundgesetzes geltenden Grenze ausüben. Art. 16 a Abs. 1 GG schützt jedoch nicht schlechthin gegen jede exzessive staatliche Machtausübung. So OVG NRW, Beschluss vom 15.02 2000 - 9 A 4615/98.A - (Amtl. Umdruck S. 12 f.). Daher kann man von drohender politischer Verfolgung wegen des Verhaltens des Klägers nicht ausgehen. In der Person des Klägers liegen jedoch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden und zudem mit der Todesstrafe gerechnet werden muss. Von der Abschiebung soll auch abgesehen werden, wenn für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Er muss damit rechnen, dass ihm wegen des Spott-Videos der Vorwurf der Blasphemie gemacht wird. Dieser Vorwurf muss umso schwerer wiegen, weil das Video anlässlich einer privaten Veranstaltung der Bahaie gedreht worden ist, die als abtrünnige Muslime und Gottlose gelten. Als weiterer Erschwerungsgrund kommt hinzu, dass die Beteiligten alkoholisiert waren. Auf Grund dessen bringt das aufgefundene Video den Kläger in konkrete Lebensgefahr bei einer Rückkehr in den Iran. Die dieser Bewertung zu Grunde liegenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind überzeugend. Seine Ausführungen waren in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Sie verstießen weder gegen die Lebenserfahrung noch allgemeine Denkgesetze. Hinzu kommt, dass der Kläger seine Erklärungen frei und unbefangen vorgetragen hat und stets bereit war, auf kritische Nachfragen sofort zu antworten. Es entstand nicht der Eindruck, dass es ihm Schwierigkeiten bereitete, zuvor Erklärtes mit neuen Nachfragen in Einklang zu bringen. Insbesondere ist es ihm gelungen, die Bedenken des Bundesamtes gegen den Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu zerstreuen. Die Kammer hat es dem Kläger abgenommen, dass ein solcher Auftritt nicht geplant war und durch die angeheiterte Stimmung der Veranstaltungsteilnehmer sowie den konsumierten Alkohol zu Stande gekommen ist. Dies würde zwar nach hiesigen Vorstellungen sein Verhalten möglicherweise entschuldigen. Nach dem Verhaltenskodex des im Iran herrschenden Islam wird dies jedoch gegenteilig bewertet. Da der Kläger - wie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zeigten - ein durchaus witziger und lustiger Mensch ist, hat die Kammer ihm seine spontane Reaktion abgenommen. Der Kläger war auch in der Lage - soweit er es erkennen konnte - die Umstände der Aufdeckung des Videos in nachvollziehbarer Weise zu schildern. Da der Klage teilweise stattzugeben war, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat den Anspruch auf Asylanerkennung und Abschiebungsschutz als gleichwertig betrachtet und es deshalb für billig angesehen, dass jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte anwaltlich nicht vertreten ist. Denn vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Anwaltszwang und es ist die Sache einer jeden Partei - auch des Klägers - ihre Rechte selbstständig wahrzunehmen oder aber sich eines Anwalts zu bedienen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.