Beschluss
1 L 308/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0530.1L308.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag vom 10.05.2005 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.05.2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09.05.2005 wiederherzustellen, 4 bleibt ohne Erfolg. 5 Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das vorläufige Aufschubinteresse der Antragstellerin. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09.05.2005, durch die er der Antragstellerin ab sofort weitere Abholzungsarbeiten auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 13, Flurstücke 43, 44, 46, 47, 48, 49 und 54 bis zum 31.07.2005 untersagt hat, stellt sich weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig dar. Sie wirft vielmehr offene Rechtsfragen auf, die sich im Eilverfahren nicht abschließend klären lassen. Das Fällen der Pappeln zum jetzigen Zeitpunkt verstößt gegen die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002, wonach es verboten ist, die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wild lebender Tiere zu beschädigen oder zu zerstören. Dieses Verbot betrifft alle Bereiche, die regelmäßig, wenn auch nicht ständig zu diesem Zweck genutzt werden. Der Schutz endet erst dann, wenn die Lebensstätte ihre Funktion endgültig verloren hat, z. B. bei Vögeln, die jedes Jahr ein neues Nest bauen, nach Beendigung der Brutperiode. 6 Vgl. dazu Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Komm. zum BNatSchG, 2003, § 42 Anm. 12. 7 Allerdings gilt das Verbot gemäß § 43 Abs. 4 BNatSchG nicht für den Fall, dass das Fällen der strittigen Pappeln bis zum 31.07.2005 guter fachlicher Praxis einer entsprechenden forstwirtschaftlichen Nutzung entspricht. In diesem Falle sind die Maßnahmen gerechtfertigt, soweit die geschützten Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden und keine gezielte Schädigung erfolgt. 8 Vgl. dazu Kratsch, a. a. O., § 43 Anm. 19; BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BRS 64 Nr. 85. 9 Wegen dieser Rechtslage bedarf es im vorliegenden Fall weiterer Ermittlungen, ob und inwieweit das Fällen der strittigen Pappeln den Anforderungen des § 43 Abs. 4 BNatSchG entspricht, die Maßnahme gerade zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen muss und keinen Aufschub bis zum 31.07.2005 duldet. Hier bleibt zu untersuchen, nach welchen Grundsätzen die Antragstellerin diese Aufgaben in ihrem Gemeindegebiet organisiert und bewältigt. 10 Wegen dieser offenen Fragen muss sich die Kammer bei ihrer Entscheidung auf eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung stützen. Im Rahmen dieser Prüfung stellt sie allein darauf ab, ob der Antragstellerin billigerweise zugemutet werden kann, vorübergehend bis zum 31.07.2005 auf ein Weiterführen der Rodungsarbeiten zu verzichten. 11 Ein solcher Verzicht ist der Antragstellerin zuzumuten. Wirtschaftliche oder organisatorische Nachteile erheblicher Art sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Insbesondere sind keine unvertretbaren Mehrkosten für sie bei einer Verschiebung der Rodungsarbeiten auf die Zeit nach dem 31.07.2005 erkennbar. 12 Auch die Erfüllung der der Antragstellerin obliegenden Verkehrssicherungspflicht gebietet nicht, die Rodungsarbeiten unverzüglich ohne Unterbrechung fortzusetzen und so schnell wie möglich vollständig abzuschließen. Der Antragsgegner hat durch sein Schreiben vom 18.05.2005 klar gestellt, dass Bäume oder Teile von Bäumen, die Verkehrsteilnehmer konkret gefährden, weil sie nicht oder nicht mehr standsicher sind oder weil sie ganz bzw. in Teilen herabzustürzen drohen, von dem Verbot ausgenommen bleiben. Damit ist es der Antragstellerin weiterhin möglich, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. 13 Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass eine Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht die sofortige Beseitigung des gesamten Pappelbestandes noch vor dem 31.07.2005 verlangt. Allein das Alter der Pappeln erfordert ein unverzügliches Tätigwerden zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Denn das Alter - und sogar eine gewisse Vorschädigung - von Bäumen führt für sich genommen noch nicht zu einer gesteigerten Beobachtungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen, die spätere Schadensersatz- und Haftungsansprüche auslöst. Das gilt selbst bei Pappeln, die ein Alter von bis zu 70 Jahren erreicht haben. 14 Vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 225/03 -, NJW 2004, 1381 ff. und BauR 2004, 1599 f. 15 Weiter gehende Nachteile, die einem Aufschub der Rodungsaktion bis zum 31.07.2005 zwingend entgegenstehen, sind für die Kammer nicht erkennbar. 16 Da der Antrag abzulehnen war, trägt die Antragstellerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat das wirtschaftliche Interesse an einer Fortführung der Rodungsarbeiten mit dem doppelten Regelstreitwert bemessen und wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens die Hälfte des Betrages in Ansatz gebracht.