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Urteil

2 K 6400/03

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Wiederherstellung eines vor Generationen verlorenen Familiennamens besteht nicht, wenn der Verlust die Elterngeneration nicht unmittelbar traf. • Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 Abs.1 NÄG hat Ausnahmecharakter; bloß subjektive oder generationsferne Gründe genügen nicht als wichtiger Grund. • Die Anerkennung als Asylberechtigter oder historische Unrechtserfahrungen können in die Abwägung einfließen, rechtfertigen aber nicht automatisch eine Namensänderung. • Die Behörden dürfen ihre bisherige Verwaltungspraxis korrigieren; daraus folgt kein Verstoß gegen Art. 3 GG, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung eines vor Generationen verlorenen Familiennamens • Ein Anspruch auf Wiederherstellung eines vor Generationen verlorenen Familiennamens besteht nicht, wenn der Verlust die Elterngeneration nicht unmittelbar traf. • Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 Abs.1 NÄG hat Ausnahmecharakter; bloß subjektive oder generationsferne Gründe genügen nicht als wichtiger Grund. • Die Anerkennung als Asylberechtigter oder historische Unrechtserfahrungen können in die Abwägung einfließen, rechtfertigen aber nicht automatisch eine Namensänderung. • Die Behörden dürfen ihre bisherige Verwaltungspraxis korrigieren; daraus folgt kein Verstoß gegen Art. 3 GG, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers entstanden ist. Der Kläger, geboren 1973 in der Türkei und inzwischen deutscher Staatsangehöriger, beantragte 2002 die Änderung seines Familiennamens von "B." in den angestammten Namen "T.". Er machte geltend, seine Familie sei ursprünglich aramäisch und habe den Namen "T." getragen, der im Zuge staatlicher Maßnahmen in der Türkei durch "B." ersetzt worden sei; dies beeinträchtige seine Identität und Familieneinheit. Zwei Geschwister führten bereits den Namen "T.", bei ihnen sei die Änderung genehmigt worden; der Vater und andere Familienangehörige tragen weiter "B.". Die Behörde lehnte den Antrag ab und wies auch den Widerspruch zurück, weil kein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes vorliege und eine generationsferne Wiederherstellung des Namens nicht schutzwürdig sei. Der Kläger berief sich auf historische Verfolgung, seine Anerkennung als Asylberechtigter, die Familieneinheit und eine vorher geübte behördliche Praxis. Das Gericht hat die Verpflichtungsklage geprüft und die Bescheide bestätigt. • Anspruchsgrundlage ist § 3 Abs.1 Namensänderungsgesetz; Änderung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. • Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient der Beseitigung von Unzuträglichkeiten und hat Ausnahmecharakter; bloße pietätvolle oder generationsferne Beweggründe reichen nicht aus. • Die Kammer würdigt die historischen Angaben und geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die Vorfahren den Namen "T." trugen und dieser infolge staatlicher Repressalien verloren ging; dennoch fehlt wegen der fehlenden eigenen Betroffenheit der Eltern und des Zeitablaufs ein überwiegendes Interesse des Klägers. • § 3a NÄG zeigt, dass das Gesetz nur eng einen Anspruch zugunsten unmittelbar Betroffener einräumt; das Namensrecht dient nicht der generellen Revidierung ausländischen Staatshandelns über Generationen. • Die Rechtsstellung als Asylberechtigter wird in die Abwägung einbezogen, führt hier aber nicht zur anderen Gewichtung, weil der Verlust des Namens in der Großelterngeneration liegt und der Vater den Namen weiterhin führt. • Der Wunsch, familialen Zusammenhalt mit bereits umbenannten volljährigen Geschwistern herzustellen, ist nicht von erheblicher Gewicht; die Ordnungs- und Identifikationsfunktion des Familiennamens spricht gegen Änderung. • Eine behauptete Änderung der Verwaltungspraxis begründet keinen Verstoß gegen Art.3 GG, da die Behörde ihre Rechtsauffassung aufgrund neuer Erkenntnisse ändern durfte und kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entstanden ist. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung seines Familiennamens nach § 3 Abs.1 NÄG. Das Gericht berücksichtigt zwar historische Repressalien und die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, gewichtet jedoch die fehlende unmittelbare Betroffenheit der Elterngeneration, die fortbestehende Namenskontinuität und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens höher. Familiäre Gründe und die Tatsache, dass zwei Geschwister bereits den angestammten Namen tragen, sind nicht ausreichend, weil es sich um volljährige Angehörige handelt und überwiegend die Eltern den bisherigen Namen führen. Ebenso rechtfertigt die generationsferne Korrektur staatlichen Unrechts keine Umgestaltung des deutschen Namensrechts; deshalb bleibt der behördliche Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig und die Kosten trägt der Kläger.