Urteil
4 K 2697/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2005:0518.4K2697.04.00
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Tenor
Die Überbeurteilung vom 08.04.2004 zur Beurteilung vom 22.03.2004 und der Bescheid vom 07.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004 werden aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Überbeurteilung vom 08.04.2004 zur Beurteilung vom 22.03.2004 und der Bescheid vom 07.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004 werden aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Beamter bei der Staatsanwaltschaft C1. im Dienst des beklagten Landes. Anlässlich seiner Bewerbung um die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes wurde der Kläger - seinerzeit noch im Amt eines Justizsekretärs - vom Leitenden Oberstaatsanwalt in C1. unter dem 22.03.2004 mit dem Gesamtleistungsurteil "gut (an der unteren Grenze)" und dem Eignungsgesamturteil " besonders geeignet (an der unteren Grenze)" beurteilt. Auf Grund einer Überbeurteilung durch den Generalstaatsanwalt in I. vom 08.04.2004 wurde das Gesamtleistungsurteil auf "vollbefriedigend (an der oberen Grenze)" und das Eignungsurteil auf "geeignet (an der oberen Grenze)" herabgesetzt. Zur Begründung führte der Generalstaatsanwalt aus, dass er - insbesondere im Hinblick auf das seit dem 14.03.2000 nahezu unveränderte Aufgabengebiet und den kurzen Zeitraum seit der letzten Überbeurteilung vom 04.12.2003 - eine für die Anhebung des Gesamturteils durch den Vorbeurteiler relevante Steigerung der Qualifikation aus dem Gesamtzusammenhang der Beurteilung und des bisherigen Beurteilungsverlaufs bei Berücksichtigung der aus der Beurteilungspraxis des hiesigen Bezirks gewonnenen einheitlichen Maßstäbe nicht nachvollziehen könne. Gegen die Überbeurteilung wandte der Kläger mit Schreiben vom 19.04.2004 ein, dass sich der etwaige formelle Mangel einer unzureichend begründeten Beurteilung nicht zu seinem Nachteil auswirken dürfe. Dass der Leitende Oberstaatsanwalt in C1. bei ihm nunmehr zum dritten Mal etwa innerhalb eines Jahres eine Leistungs- und Eignungssteigerung festgestellt habe, beruhe auch auf dem Umstand, dass er - der Kläger - in der Zeit vom 17.11.2003 bis zum 12.12.2003 mit der Schulung zukünftiger Serviceeinheitskräfte betraut gewesen sei. Es sei auch nicht zulässig, die Herabsetzung des Beurteilungsergebnisses mit seinem seit einigen Jahren unveränderten Aufgabengebiet zu begründen, da es für Angehörige der Besoldungsgruppen A 6 bzw. A 7 BBesO keine anderen Aufgaben gebe. Mit Bescheid vom 07.06.2004 lehnte der Beklagte die Abänderung der Überbeurteilung ab, woraufhin der Kläger unter dem 24.06.2004 Widerspruch erhob. Diesen Rechtsbehelf wies der Beklagte mit Bescheid vom 21.07.2004 zurück. Am 05.08.2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Über sein bisheriges Vorbringen hinaus gehend gibt er zu bedenken, dass dem Leitenden Oberstaatsanwalt in C1. vor der Überbeurteilung hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, seine bisherigen Ausführungen zu ergänzen. Ein unmittelbares Recht zur Abänderung einer dienstlichen Beurteilung durch den Überbeurteiler bestehe nur dann, wenn das Gesamturteil offensichtlich nicht von den Einzelbewertungen getragen werde, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Die vom Generalstaatsanwalt, der ihn aus eigener Anschauung nicht kenne, angelegten Vergleichsmaßstäbe seien nicht transparent und ergäben sich auch nicht aus den Beurteilungsrichtlinien. Schließlich existierten weder Beurteilungsspiegel noch konkrete Quotenvorgaben für den Bereich der Justizverwaltung. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Generalstaatsanwalt in I. das Beurteilungsergebnis auch wegen seiner Beförderung zum Justizobersekretär im April 2004, welche außerhalb des Beurteilungszeitraumes erfolgt sei, korrigiert habe. Für die hausinterne Schulung von Kräften der Serviceeinheiten habe er - der Kläger - selbst ein Schulungskonzept entwickeln müssen. Der Kläger beantragt, die Überbeurteilung vom 08.04.2004 zur Beurteilung vom 22.03.2004 und den Bescheid vom 07.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Überbeurteilung vom 08.04.2004 im Zusammenhang mit der Beurteilung des Klägers vom 22.03.2004 hat die Kammer Regierungsrat T. als Zeuge gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Personalakte des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die dem Kläger unter dem 08.04.2004 erteilte dienstliche Überbeurteilung des Generalstaatsanwaltes in I. zur Anlassbeurteilung vom 22.03.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dementsprechend ist auch der die Abänderung der Überbeurteilung ablehnende Bescheid vom 07.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004 aufzuheben. Der Generalstaatsanwalt in I. als höherer Dienstvorgesetzter des Klägers ist zur Überbeurteilung befugt. Nach Abschnitt II. Nr. 1 der Allgemeinen Verfügung des nordrhein- westfälischen Justizministeriums vom 20.01.1972 (2000 - I. C. 155) Nr. 17 Dienstliche Beurteilungen der Beamten, JMBl. NW S. 39 (AV), erfolgt die dienstliche Beurteilung des Beamten durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie durch die höheren Dienstvorgesetzten. Die Abänderung von Beurteilungen durch den höheren Dienstvorgesetzten ist auch im Hinblick auf Abschnitt IV. Nr. 1 der AV zulässig, zumal er auf Grund seines größeren Überblicks in der Lage ist und auch dafür Sorge zu tragen hat, dass die unmittelbaren Dienstvorgesetzten bei den nachgeordneten Behörden die in seinem Geschäftsbereich geltenden Beurteilungsmaßstäbe gleichmäßig und das verbindliche Notensystem einheitlich interpretiert anwenden. Vgl. dazu VG Minden, Urteile vom 10.12.1997 - 4 K 181/96 - und vom 27.08.1997 - 4 K 4459/96 -. Die Herabsetzung des Leistungs- und des Eignungsgesamturteils durch die Überbeurteilung vom 08.04.2004 um jeweils eine Notenstufe im Falle des Klägers hält jedoch einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand. Hat der höhere Dienstvorgesetzte wie hier eine Überbeurteilung zu erstellen, so darf er von der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nur abweichen, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich als geboten erachtet oder wenn er auf Grund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des zu beurteilenden Beamten in der Lage ist. Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblattsammlung Stand Februar 2005, Teil B V. Rdnr. 270 ff. m.w.N.; Schnellenbach, Zur Plausibilisierung von Werturteilen in dienstlichen Beurteilungen, ZBR 2003, S. 1 (9). Diese Voraussetzungen zur nachteiligen Abänderung der Beurteilung durch den höheren Dienstvorgesetzten sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Herabstufung des Leistungs- und Eignungsurteils auf "vollbefriedigend (an der oberen Grenze)" und für die angestrebte Beförderungsstelle "geeignet (an der oberen Grenze)" kann nicht darauf gestützt werden, dass der Generalstaatsanwalt in I. auf Grund eigener Wahrnehmung oder auf Grund mittelbar gewonnener Erkenntnisse das individuelle Leistungs- und Befähigungsbild im Falle des Klägers anders als der Leitende Oberstaatsanwalt in C1. eingeschätzt hat. Denn abgesehen davon, dass so eine abweichende Beurteilung aus individuellen Gründen für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar durch die Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil- )Werturteilen plausibel gemacht werden muss, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11.02.2004 - 1 A 2138/01 -, haben dem Generalstaatsanwalt in I. insoweit ausreichende Erkenntnisquellen gefehlt. Der Generalstaatsanwalt in I. kann sich auch nicht darauf berufen, er habe die Beurteilung im Falle des Klägers aus einzelfallübergreifenden Erwägungen zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe herabgesetzt. Zwar hat der Generalstaatsanwalt in I. in seiner Abweichungsbegründung ausgeführt, dass er eine für die vom Leitenden Oberstaatsanwalt in C1. vorgenommene Anhebung des Gesamturteils auf "gut (an der unteren Grenze)" relevante Qualifikationssteigerung u.a. bei Berücksichtigung der aus der Beurteilungspraxis des hiesigen Bezirks gewonnenen einheitlichen Maßstäbe nicht nachvollziehen könne. Damit ist zum Ausdruck gebracht worden, dass die Herabsetzung der Anlassbeurteilung des Klägers vom 22.03.2004 auch auf Grund eines einzelfallübergreifenden Quervergleichs erfolgt ist. Dazu hat der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Regierungsrat T. auch unter Bezugnahme auf seine Aussage im Verfahren 4 K 1320/04 erklärt, dass im Überbeurteilungsverfahren in erster Linie der individuelle Beurteilungstext aus sich heraus und im Abgleich mit vorangegangenen Beurteilungen auf seine Plausibilität untersucht werde, zusätzlich würden die Beurteilungen der Beamten des jeweiligen Bewerbungsverfahrens in aller Regel ohne Rücksprache mit den unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach Aktenlage miteinander verglichen. Auch bei den Dienstbesprechungen auf Geschäftsleiterebene und auf der Ebene der Leiter der Staatsanwaltschaften würden nur allgemeine Probleme im Zusammenhang mit dienstlichen Beurteilungen erörtert. Diese Vorgehensweise sieht die Kammer für einen Quervergleich als nicht ausreichend an, denn sie stellt allein auf den Text der Beurteilungen ab, der zu den wahren dienstlichen Leistungen der Beurteilten nicht hinreichend aussagekräftig ist, weil die Beurteilungen der in unterschiedlichen Staatsanwaltschaften tätigen Beurteilten auch von unterschiedlichen Leitenden Oberstaatsanwälten stammen. Diese formulieren ihre Beurteilungen frei, sodass abhängig vom sprachlichen Ausdrucksvermögen und persönlichen Maßstab Text und Benotung unterschiedlich ausfallen können, obwohl die Beurteilten in den verschiedenen Staatsanwaltschaften bei objektiver Betrachtung möglicherweise keine Leistungsunterschiede aufweisen. Eine Überbeurteilung allein nach der "Papierform" der Beurteilungen ist deshalb nicht geeignet, wirklich einheitliche Maßstäbe durch Überbeurteilung innerhalb einer Vergleichsgruppe zur Anwendung zu bringen. Eine im Wege des einzelfallübergreifenden Quervergleichs erfolgte Herabsetzung einer Beurteilung durch den abschließenden Beurteiler ist damit regelmäßig nur dann hinreichend gerechtfertigt, wenn sie sich auf der Grundlage ausreichender Sachkenntnisse über den Beurteilten an sog. "Eckkandidaten" orientiert, die nach unbestrittener Einschätzung aller am Beurteilungsverfahren Beteiligter in ihren Leistungen repräsentativ für die einzelnen Stufen der Gesamturteile und Eignungsurteile sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2004 - 1 A 1732/03 -. Dies setzt nach Auffassung der Kammer voraus, dass - in welcher Form auch immer - Abstimmungsgespräche unter Beteiligung der Vorgesetzten der miteinander zu vergleichenden Beamten stattfinden, um dem höheren Dienstvorgesetzten die für die vergleichenden Bewertungen notwendigen Erkenntnisse über die dienstlichen Leistungen der einzelnen Beamten zu vermitteln. Die AV sieht unter Abschnitt III. Nr. 2 Satz 1 vor, dass die Beurteilung entscheidend auf dem eigenen Eindruck des zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten beruhen muss. Dafür ist nach Satz 2 Voraussetzung, dass der Dienstvorgesetzte die von ihm zu beurteilenden Beamten selbst näher kennen lernt. Zu diesen vom Wortlaut sehr weitreichenden Anforderungen hat der Justizminister des Landes Nordrhein- Westfalen durch Erlass vom 21.05.1992 allerdings "klargestellt", dass die in Abschnitt III. Nr. 2 der AV enthaltenen Regelungen nur als für den Regelfall geltende Zielvorstellungen zu verstehen seien. Außerdem hat der Justizminister die bisher bestehende Praxis nachträglich gebilligt, dass ein Dienstvorgesetzter, der über unmittelbare eigene Erkenntnisse oder über ausreichende Sachkunde zur Bewertung der fachlichen Fähigkeit und Leistungen des Beurteilten nicht verfügt habe, befugt gewesen sei, zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Beurteilung Berichte und Auskünfte von anderer Seite einzuholen. Diese im Erlass vom 21.05.1992 beschriebene Beurteilungspraxis deckt sich mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine persönliche Kenntnis des zu beurteilenden Beamten und der von ihm erbrachten Leistungen beim abschließenden Beurteiler zwar nicht erforderlich ist, er aber zu dem notwendigen Quervergleich Personen- und Sachkunde besitzen muss, die er sich auf vielfältige Weise, vor allem durch Abstimmungsgespräche unter Beteiligung der Vorgesetzten der miteinander zu vergleichenden Beamten, verschaffen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2002 - 6 A 2282/01 -. Diesen Anforderungen genügt die Überbeurteilung für den Kläger, die sich zur Anwendung einheitlicher Maßstäbe allein an einem Vergleich der "Papierform" der in der Vergleichsgruppe erstellten Beurteilungen orientiert, nicht. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.