Beschluss
3 L 268/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2005:0506.3L268.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 3 K 893/05 anhängigen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Januar 2005 anzuordnen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegt gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 26. Januar 2005 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig. Gegen diese Annahme spricht zunächst nicht, dass der Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht angehört worden ist. Ob eine solche Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW entbehrlich war bzw. ob durch die Anhörungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren eine Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW eingetreten ist, bedarf letztlich keiner Klärung. Denn bei der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, weshalb ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist. In materiell-rechtlicher Hinsicht findet die Ordnungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde - ohne Einräumung von Ermessen - gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn sich für ihn 14, aber nicht mehr als 17 Punkte nach dem Punktsystem ergeben. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat in der Zeit vom 12. Juli 2002 bis zum 20. Oktober 2004 insgesamt 9 Verkehrszuwiderhandlungen begangen, die gemäß § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung mit 14 Punkten bewertet wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen in der Anlage zur streitbefangenen Ordnungsverfügung verwiesen. Sein Einwand, die Bußgeldbescheide vom 15. Juli 2004, 03. September 2004, 01. Dezember 2004, 02. Dezember 2004 und 03. Dezember 2004 seien rechtswidrig, da die von ihm begangenen Parkverstöße nicht mit einer Geldbuße von 40,00 EUR und jeweils einem Punkt hätten geahndet werden dürfen, greift nicht durch. Auch sein Vorbringen, er habe gegen die o.g. Bußgeldbescheide nach Erlass der Ordnungsverfügung Einspruch erhoben, verhilft seinem Begehren nicht zum Erfolg. Denn die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG bei den Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Die Fahrerlaubnisbehörde und das Gericht sind durch diese Vorschrift an einer eigenständigen Prüfung gehindert - vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 03. Dezember 1999 - 3 Bs 250/99 -, NZV 2000, 269 -. Erst wenn die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen keine Rechtswirkungen mehr äußern, können sie nicht mehr zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden. Dies ist vorliegend jedoch (noch) nicht der Fall. Gegenteiliges ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, die Ordnungsverfügung sei, da er die Mehrzahl der Zuwiderhandlungen im ruhenden Verkehr begangen habe, unverhältnismäßig. Denn der Fahrerlaubnisbehörde steht - wie bereits oben angeführt - nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG bei der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar kein Ermessen zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.