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Beschluss

2 L 289/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0504.2L289.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Anträge des Antragstellers, 3 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.04.2005 wieder herzustellen, 4 2. hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme gem. § 18 der Allgemeinen Schulordnung aufzuheben, 5 bleiben ohne Erfolg. 6 Formelle Fehler der Anordnung der sofortigen Vollziehung sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges genügt auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 7 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 3.11.1997 - 18 B 807/96 -, vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -,NWVBl. 1994, 424. 8 Der Ausschuss der Klassenkonferenz (als Widerspruchskonferenz) war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst und hat zu erkennen gegeben, dass er die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Die benannten Gründe (generalpräventive Gründe; sofortiger Unterrichtsausschluss um den Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Sanktion deutlich werden zu lassen) erfüllen diese Voraussetzung. 9 Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Ordnungsmaßnahme und dem Interesse des Antragstellers, bis zum Eintritt der Bestandskraft dieser Maßnahme von einer Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zuungunsten des Antragstellers aus, denn nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene Ordnungsmaßnahme als offensichtlich rechtmäßig. 10 Formelle Fehler sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden. 11 Der verfügte Ausschluss vom Unterricht für 3 Tage stellt sich auch materiell- rechtlich als rechtmäßig dar. Die angefochtene Ordnungsmaßnahme beruht auf § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SchVG i. V. m. §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 18 ASchO. Sie dient als Reaktion auf ein Fehlverhalten des Antragstellers der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule, ohne dass dies bereits durch erzieherische Einwirkung unterhalb der Schwelle einer Ordnungsmaßnahme erreicht werden kann. Dabei muss die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände in einem angemessenen Verhältnis zum Verhalten des Schülers stehen (vgl. § 15 Abs. 1 ASchO). Letztlich darf nur die mildeste Maßnahme ergriffen werden, die noch geeignet ist, den gesetzlichen Zweck zu erreichen. Daraus folgt zugleich, dass die Schule je nach Art und Schwere des Delikts und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahmen greifen darf. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2000 - 19 B 2087/99 -, NVwZ-RR 2001, 163 f. 13 Dabei dürfen durchaus auch "generalpräventive" Gesichtspunkte eine Rolle spielen, um für die Zukunft Mitschüler davon abzuhalten, ähnliche Ordnungsverstöße zu begehen. 14 Vgl. OVG NRW, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 10.6.1997 - 7 ZS 97.1403 -, BayVBl 98, 54 (56); VG Schleswig, Beschluss vom 8.11.2001 - 9 B 106/01 , SchulR 2002, 106. 15 Gemessen an diesen Grundsätzen dürfte die Würdigung des Verhaltens des Antragstellers durch den Ausschuss der Klassenkonferenz nicht zu beanstanden sein. Die Ordnungsmaßnahme (Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von 3 Tagen) ist weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller hat im Unterricht während einer Stillarbeit auf einen Zettel über den Fachlehrer im Unterrichtsfach Geschichte Folgendes geschrieben: 16 "I. stinkt nach Fisch. 17 I. macht es mit I1. 18 I. ist der Vater von K. 19 I. ist Herr A. 20 I. siet scheiße aus 21 I. ist ein Affe 22 I. ist schwul 23 I. ist 'ne schwule Mumie 24 I. ist dumm 25 I. ist ein Pole 26 I. hat kein Schwanz 27 I. ist 'ne Frau 28 I. ist ein nachfahre Hitlers !!!!! 29 Habe ich es weiter als K1. S. getrieben, I. ?". 30 Es handelt sich hierbei nicht nur um eine einzelne einen Lehrer verunglimpfende Äußerung, sondern um eine Vielzahl stark verunglimpfender, herabwürdigender Äußerungen. Unerheblich ist dabei, ob der Antragsteller diese Äußerungen einem anderen zur Kenntnis geben wollte. Er hat sie im Unterricht zu Papier gebracht und musste letztlich damit rechnen, dass sie von anderen Schülern oder auch vom unterrichtenden Lehrer wahrgenommen werden. Dass dem Antragsteller, einem 14- jährigen Schüler eines Gymnasiums, das Gewicht dieser Äußerungen nicht bewusst war, ist unglaubhaft. Letztlich ergibt sich auch aus den Aufzeichnungen selbst, dass die Intention des Antragstellers darin bestand, den Lehrer in stärkerem Maße herabzuwürdigen, als es ein anderer Schüler (K1. S. ) getan hat ("Habe ich es weiter als K1. S. getrieben, I. ?"). In der Gesamtwertung liegt damit eine grobe Pflichtverletzung vor, die den Ausschluss vom Unterricht für 3 Tage auch unter Berücksichtigung der nachträglichen Entschuldigung beim Fachlehrer als verhältnismäßig erscheinen lässt. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung brauchte die Schule weder den Erfolg eines Erziehungsmittels abzuwarten noch ein eventuell milderes Ordnungsmittel (z.B. einen Verweis) zu beschließen. Es ist - auch aus generalpräventiven Gründen - nicht hinnehmbar, dass Lehrer derart massiv verunglimpft werden. Hätte die Schule nicht die Möglichkeit, in einem solchen Falle hart durchzugreifen, wären Lehrer derart herabwürdigenden Äußerungen mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert. Insbesondere könnten Nachahmer zu ähnlichen Pflichtverletzungen ermuntert werden, wenn eine Entschuldigung zwingend dazu führen müsste, von gravierenden Ordnungsmaßnahmen Abstand zu nehmen. 31 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53, 52 Abs. 1 GKG.