Beschluss
11 K 3677/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0502.11K3677.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Die Verfügung des Beklagten vom 31.7.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.10.2004 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 6.10.2004 Bezug genommen. 4 Ergänzend wird lediglich auf Folgendes hingewiesen: 5 1. Es ist in der Rechtsprechung des OVG NRW, 6 vgl. Beschluss vom 16.10.2002 - 15 B 1355/02 -, Mitt NWStGB 2002, 368 = NWVBl 2003, 104 = NVwZ-RR 2003, 297 = DÖV 2003, 418 = ZfW 2004, 254, 7 geklärt, dass eine Gemeinde als Betreiberin der gemeindlichen Abwasseranlage befugt ist, Sanierungsverfügungen gegen einen Grundstückseigentümer wegen schadhafter privater Abwasserleitungen zu erlassen. Derartige Sanierungsverfügungen finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 7 bis 9 GO, § 53 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. der gemeindlichen Entwässerungssatzung. Aus diesen Vorschriften ergibt sich die Befugnis der Gemeinde im Rahmen einer Entwässerungssatzung die Benutzung der öffentlichen Einrichtung "Abwasseranlage" zu regeln. Insbesondere ist sie berechtigt, dem Anschlussnehmer durch hoheitliche Verfügung die Instandhaltung von Zuleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage und die Beseitigung von Fehlanschlüssen aufzugeben. Einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hierfür bedarf es nicht, 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2000 - 15 A 4686/00 -, Seite 2 des amtlichen Umdruckes; Urteil vom 7.3.1994 - 22 A 753/92 -, NVwZ-RR 1995, 244, 9 sodass die Einwände des Klägers, § 6 Abs. 12 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 28.3.1996 - im Folgenden ES - sei keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die hier angefochtene Sanierungsverfügung, nicht durchgreifen. Dass der in der Verfügung vom 31.7.2002 (VV Bl. 19) beschriebene Zustand der Hausanschlussleitungen (Fehlanschlüsse und Undichtigkeiten) den satzungsrechtlichen Anforderungen nicht entspricht (vgl. § 5 Abs. 2 und 5 ES) und der Kläger als Miteigentümer des Grundstückes hierfür verantwortlich ist (vgl. § 1 Abs. 3, 6 Abs. 6 Satz 2 ES), wird von ihm nicht substantiiert bestritten. Das Verlangen, die Einleitung von Dränagewasser in den Schmutzwasserkanal zu unterbinden, ist grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Einleitung von Dränagewasser in die öffentliche Abwasseranlage nach § 4 Abs. 2 Nr. 11 ES verboten ist. Steht dem Kläger nach der Satzung hinsichtlich des Dränagewassers weder ein Benutzungsrecht für den Schmutzwasser- noch den Regenwasserkanal zu, kann ein solches Recht auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass - so der Kläger (Bl. 4 d.A.) - der Regenwasserkanal höher liegt als die Dränagen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.9.1997 - 22 A 5779/96 - 11 Im Übrigen ergibt sich aus § 6 Abs. 9 ES, dass der Anschlussnehmer zum Einbau einer Hebeanlage verpflichtet werden kann, wenn die Abwasserleitung kein ausreichendes Gefälle zum öffentlichen Abwassersammler besitzt. 2. Soweit der Kläger gegenüber der hier angefochtenen Verfügung geltend macht, die durchgeführten Kanaluntersuchungen auf seinem Grundstück seien ohne sein Einverständnis erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 ES den Bediensteten der Stadt das Betreten des Grundstückes erlaubt, soweit dies zum Zwecke der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug der Satzung erforderlich ist. Ob diese Bestimmung wegen ihres Eingriffscharakters in grundgesetzlich verbürgte Rechte (Art. 13 GG) ihrerseits einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf, 12 Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 8.3.1994 - 7 C 11302/93 -, DöV 1994, 835; VGH Mannheim, Urteile vom 11.5.1995 - 2 S 2568/92 -, ESVGH 45, 277 und Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 - UPR 1993, 157 = NVwZ 1993, 388 = Mitt NWStGB 1993, 143 = NuR 1993, 279 = DVBl 1993, 778, 13 kann dahingestellt bleiben, da eine solche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hier vorhanden ist . § 12 Abs. 3 ES beruht auf den §§ 53 Abs. 4 a, 117 LWG NRW. Vom Zweck der gesetzlichen Ermächtigung dürfte das hier ausgeübte Betretungsrecht auch gedeckt sein. Mit der Feststellung von Undichtigkeiten und Fehlanschlüssen im Bereich privater Hausanschlussleitungen kommt die Stadt M. letztlich der ihr obliegenden und durch Verfügung der C1. E1. vom 18.12.1998 (dort Ziffer 1) konkretisierten Abwasserbeseitigungspflicht nach, das Kanalnetz im Einzugsgebiet des Pumpwerkes P. hinsichtlich der Fremdwasseranschlüsse und Fehlanschlüsse zu überprüfen und zu sanieren. 14 3. Die aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis sich ergebende Pflicht des Anschlussnehmers, vorhandene Hausanschlussleitungen entsprechend den satzungsrechtlichen Vorgaben zu betreiben und in einem funktionsfähigen Zustand zu betreiben, wird - entgegen der Auffassung des Klägers - weder im Grundsatz noch hinsichtlich der zu befolgenden Fristbestimmung (geändert durch Widerspruchsbescheid vom 6.10.2004: 31.10.2005) durch baurechtliche Vorschriften - hier § 45 BauO NRW - verdrängt oder überlagert. Die sich aus § 45 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW für Grundstückseigentümer ergebende Pflicht, vorhandene Abwasseranlagen bis zum 31.12.2015 einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen, betrifft ungeachtet des Anlagenzustandes alle Grundstückseigentümer gleichermaßen. Durch diese in regelmäßigen Abständen zu wiederholenden (§ 45 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW) Untersuchungen wird gegenüber den zuständigen Baugenehmigungsbehörden nachgewiesen, dass die Abwasseranlagen sich nicht in einem die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigenden Zustand befinden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das der Gemeinde aus dem Anschluss- und Benutzungsrecht zustehende Recht, bei festgestellten Gefahren für das Grundwasser bzw. den Bestand und die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Abwasseranlagen auf eine Beseitigung dieses Zustandes hinzuwirken, wird hierdurch nicht berührt. Ebenfalls ergibt sich aus § 45 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW kein Anspruch desjenigen, der eine Abwasseranlage entgegen den satzungsrechtlichen Bestimmungen betreibt, von Sanierungsmaßnahmen bis zum Ablauf der dort genannten Frist verschont zu bleiben. 15 4. Die dem Kläger mit der hier streitigen Verfügung vom 31.7.2002 aufgegebenen Sanierungsmaßnahmen dürften auch verhältnismäßig sein. Sie sind geeignet und erforderlich, um die festgestellten Missstände zu beseitigen. Ob ein darüber hinaus gehender Sanierungsbedarf bei Teilen der Abwasserleitungen besteht, die - so der Beklagte - aus technischen Gründen (Bl. 23 d.A.) noch nicht Gegenstand der im Jahre 2002 durchgeführten Kanaluntersuchung sein konnten, kann dahingestellt bleiben. Dem Kläger steht es frei, schon jetzt eine ihm obliegende umfassende Dichtheitsprüfung durchführen zu lassen und alternative Sanierungsvorschläge zu unterbreiten, um die Gefahr einer später erforderlichen Komplettsanierung zu vermeiden (vgl. hierzu auch § 21 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW). 16 Anhaltspunkte dafür, dass die geforderten Sanierungsmaßnahmen den Kläger unzumutbar belasten und ihm zur Sanierung deshalb eine dem § 45 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW entsprechende Frist eingeräumt werden müsste, hat das Gericht nicht. Aus der Stellungnahme des MURL vom 13.8.2003 an den Präsidenten des Landtages ergibt sich, dass zwischenzeitlich ca. 1800 Grundstücksentwässerungsanlagen nach entsprechender Aufforderung des Beklagten saniert wurden. Die Petenten T1. und L. (11 K 3675/04 und 11 K 3676/04) haben in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2002 an den Petitionsausschuss darauf hingewiesen, dass durch die geforderten Sanierungsmaßnahmen "in den gravierendsten Fällen" Kosten von bis zu 8000,- EUR entstehen könnten. 17 Nach der Rechtsprechung des OVG NRW kann ein dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegender Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wegen Unverhältnismäßigkeit des Anschlussverlangens geltend machen, wenn die Anschlusskosten einen Betrag von 25.000 EUR nicht überschreiten. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, Städte- und Gemeinderat 1997, 284 = ZKF 1998, 40 = NWVBl 1998, 154 = ZfW 1998,384 = Gemeindehaushalt 1999, 214. 19 Geht man davon aus, dass im Falle einer Umsetzung der Sanierungsverfügung im Falle des Klägers ebenfalls Kosten in Höhe von ca. 8000,- EUR entstehen würden - für hiervon abweichende Annahmen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten - so wären diese nicht unverhältnismäßig.