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Urteil

3 K 4804/03

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zuwendungsbescheid mit Nebenbestimmung, die die Beachtung der VOB/A bei Vergaben vorschreibt, ist als Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW wirksam. • Bei nicht oder nicht hinreichend eingehaltenen Auflagen zur VOB/A kann ein Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. • Eine freihändige Vergabe ist nur ausnahmsweise zulässig; die in § 3 Nr. 4 VOB/A genannten Beispiele sind eng auszulegen und die Unzweckmäßigkeit einer öffentlichen Ausschreibung muss objektiv begründet sein. • Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die VOB/A rechtfertigt nach Verwaltungserlass regelmäßig eine Kürzung der Zuwendung um etwa 20–25 %; das dient der Gleichbehandlung und der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel.
Entscheidungsgründe
Teilwiderruf einer Zuwendung bei Verletzung der VOB/A-Vergabeauflage • Ein Zuwendungsbescheid mit Nebenbestimmung, die die Beachtung der VOB/A bei Vergaben vorschreibt, ist als Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW wirksam. • Bei nicht oder nicht hinreichend eingehaltenen Auflagen zur VOB/A kann ein Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. • Eine freihändige Vergabe ist nur ausnahmsweise zulässig; die in § 3 Nr. 4 VOB/A genannten Beispiele sind eng auszulegen und die Unzweckmäßigkeit einer öffentlichen Ausschreibung muss objektiv begründet sein. • Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die VOB/A rechtfertigt nach Verwaltungserlass regelmäßig eine Kürzung der Zuwendung um etwa 20–25 %; das dient der Gleichbehandlung und der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Der Kläger erhielt 2001 eine Zuwendung zur Errichtung einer Biogasanlage; der Zuwendungsbescheid enthielt als Nebenbestimmung die verpflichtende Beachtung der ANBest-P einschließlich der VOB/A bei Auftragsvergaben. Der Kläger vergab wesentliche Gewerke freihändig an ausgewählte, ihm bekannte Firmen, begründet mit Ortsnähe, Betriebspraxis und Kostenersparnis; nur vereinzelt wurden Angebote eingeholt. Die Behörde setzte nach Prüfung die Förderung wegen Verstoßes gegen die Vergabeauflage um 25 % herab und berief sich dabei auf eine interne Verwaltungspraxis. Der Kläger widersprach und klagte gegen den Teilwiderruf. Das Gericht prüfte, ob die Auflage wirksam war, ob die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe vorlagen und ob die Kürzung im Rahmen der Ermessensausübung angemessen war. • Zuwendungsbescheid und die darin einbezogene Nr. 3.1 ANBest-P sind wirksame Auflagen; sie verpflichten zur Beachtung der VOB/A bei Vergaben und haben Bestandskraft (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW). • Der Kläger hat die Auflage verletzt, weil er keine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung durchführte und die Vorgaben der VOB/A (u.a. §§ 3, 9, 17, 22 VOB/A) nicht erfüllt wurden; eine eindeutige Leistungsbeschreibung und formgerechte Bekanntmachung fehlten. • Die Ausnahmevoraussetzungen für eine freihändige Vergabe nach § 3 Nr. 4 VOB/A liegen nicht vor. Die in § 3 Nr. 4 VOB/A genannten Fälle sind eng auszulegen; subjektive Gründe wie Ortsnähe, bisherige Zusammenarbeit und Kostenüberlegungen rechtfertigen keine Abweichung vom Wettbewerbsprinzip. Viele der vorgebrachten Gesichtspunkte hätten durch geeignete Leistungsbeschreibungen oder Eignungsprüfung (§ 25 VOB/A) berücksichtigt werden können. • Der Widerrufsteil und die Kürzung um 25 % entsprechen der einschlägigen Verwaltungspraxis (Erlass des FM NRW) und sind im Rahmen der ermessensleitenden Richtlinie sachgerecht; besondere Gründe für eine mildere Maßnahme sind nicht festgestellt worden. • Die Abwägung zwischen Interesse des Landes an sparsamer Haushaltsführung und Interesse des Klägers an Erhalt der Zuwendung ist rechtmäßig erfolgt; kein Ermessensfehler ist ersichtlich. Die Klage wird abgewiesen. Der Teilwiderruf/ die Kürzung der Zuwendung um 25 % ist rechtmäßig, weil der Kläger die in der Nebenbestimmung des Zuwendungsbescheids angeordnete Einhaltung der VOB/A nicht beachtet hat. Eine freihändige Vergabe war nicht gerechtfertigt, da die Ausnahme nach § 3 Nr. 4 VOB/A objektiv nicht gegeben war und die vorgetragenen vergabefremden Gründe nicht ausreichen. Die verhängte Kürzung entspricht der Verwaltungspraxis und ist zur Wahrung des Wettbewerbs und der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel geeignet. Damit verliert der Kläger den Anspruch auf Aufhebung des Teilwiderrufs; die Kosten des Verfahrens trägt er.