Urteil
7 K 2736/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2005:0407.7K2736.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am 31.01. geborene und verheiratete Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Von 1986 bis 1993 studierte er an der Universität Istanbul Zahnmedizin. Am 31.08.1993 bestand er erfolgreich die Abschlussprüfung und erhielt am 13.12.1993 das Zahnarzt-Diplom der Universität Istanbul. Die Zentraluniversität der griechischen Republik für die Anerkennung von Studientiteln aus dem Ausland (Di.K.A.T.S.A.) erkannte das Zahnärztliche Diplom des Klägers am 02.09.1994 an. Auf der Urkunde heißt es - in der Übersetzung - weiter, dass das Diplom "gleichgültig" sei und "einem von zahnärztlichen Schulen griechischen obersten Bildungsstätten erteilten Diplom" entspreche. Die Direktion Gesundheitswesen der Präfektur Rodopi der griechischen Republik erteilte am 02.02.1995 dem Kläger die Lizenz zur Ausübung des Berufes als Zahnarzt für den Regierungsbezirk Rodopi. Mit Schreiben vom 11.06.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine Berufsausübungserlaubnis nach § 13 ZHG zu erteilen. Diese erteilte ihm die Beklagte am 24.10.1996 für den Zeitraum vom 24.10.1996 bis zum 23.10.1998. Der Kläger arbeitete vom 01.02. bis zum 31.12.1997 als Assistenzarzt in der Zahnarztpraxis von Herrn I. B. in L. . Am 28.01.2002 beantragte er erneut bei der Beklagten, ihm eine Berufsausübungserlaubnis nach § 13 ZHG zu erteilen. Dabei gab er an, als Entlastungsassistent vom 01.02. bis zum 21.12.1997 in L. tätig gewesen zu sein und seitdem nicht mehr als Zahnarzt gearbeitet zu haben. Er legte ein Zeugnis des Zahnarztes I. B. aus L. vom 06.11.1997 vor, außerdem eine Bescheinigung der griechischen Behörden vom 28.11.2001, wonach die Lizenz zur Ausübung des Berufes als Zahnarzt bisher nicht zurückgenommen worden sei. Der Kläger reichte eine Bescheinigung des Zahnarztes J. E. in C. vom 21.02.2002 ein, wonach dieser beabsichtige, den Kläger als Zahnarzt einzustellen, und der Kläger ausreichend deutsch spreche. Am 27.02.2002 erteilte die Beklagte dem Kläger die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs vom 01.03.2002 bis zum 28.02.2003. In einem Schreiben vom gleichen Tag wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie Bedenken gegen die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes habe. Vor Verlängerung oder Neuerteilung der Erlaubnis müsse er sich zur Feststellung der vollständigen Gleichwertigkeit einer gutachterlichen Stellungnahme der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe unterziehen. Auch eine Approbation könne nur erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit feststehe. Mit Schreiben vom 16.05.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine Approbation zu erteilen. Er berief sich dabei auf die EG-Richtlinien 2001/19/EG, 78/686/EWG und 78/687/EWG, außerdem auf die Freizügigkeit innerhalb der EG. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 20.06.2002 ab, dem Kläger eine Approbation zu erteilen. Zur Begründung führte sie aus, dass die vom Kläger angeführten EG-Richtlinien nur solche Ausbildungen beträfen, die in einem EG-Staat abgeschlossen worden seien. Ausbildungen, die in einem anderen EG-Staat anerkannt worden seien, seien nicht automatisch auch in Deutschland anzuerkennen. Da die Ausbildung des Klägers nicht gleichwertig sei, könne eine Approbation nicht erteilt werden. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28.06.2002 Widerspruch ein und führte aus, dass sein Studium gleichwertig sei. Er legte eine Kopie seines Lehrplanes bzw. seiner Studieninhalte vom 28.09.1993 vor, aus denen sich ergibt, in welchem Semester er welche Veranstaltungen mit welcher Ausbildungsnote besucht hat. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn teilte der Beklagten mit Schreiben vom 06.09.2002 mit, dass das zahnärztliche Diplom des Klägers formal und rangmäßig der deutschen zahnärztlichen Prüfung gleichgestellt werden könne. Ende September 2002 legte der Kläger eine Erklärung der griechischen Behörde (Di.K.A.T.S.A.) über das Anerkennungsverfahren ausländischer Diplome vor. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn teilte der Beklagten in einer weiteren Stellungnahme vom 06.12.2002 mit, dass die neue EG-Richtlinie 2001/19/EG keine automatische Anerkennung von Diplomen, die außerhalb der EG erwoben seien, vorsehe. Aus den vorgelegten Nachweisen über die Anerkennung in Griechenland gehe nicht hervor, dass das Diplom des Klägers dort erst nach ergänzenden Prüfungen anerkannt worden sei. Im türkischen Zahnarztstudium seien zwar die wesentlichen Fächer der deutschen Prüfungsordnung enthalten. Die türkischen Klinikpraktika reichten jedoch in Umfang und Intensität nicht voll an die deutsche Ausbildung heran. Dies zeigten auch die weitgehend negativen Ergebnisse von Kenntnisprüfungen türkischer Zahnärzte durch Sachverständigenkommissionen der Zahnärztekammer. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2002 zurück. Sie führte aus, dass die Ausbildung des Klägers nicht gleichwertig sei, wie sich aus der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ergebe. Die Anerkennung in Griechenland führe zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich nicht um ein griechisches Diplom handele. Auch aus seiner Berufserfahrung als Zahnarzt könne er keine Rechte herleiten. Am 08.01.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid nur die praktische Ausbildung als nicht gleichwertig bemängelt habe. Nachdem er etwa zwei Jahre in Deutschland als Zahnarzt gearbeitet habe, sei dieser angebliche Mangel jetzt jedoch behoben. Da Griechenland sein Diplom anerkannt habe, sei er berechtigt, in Deutschland als Zahnarzt zu arbeiten. Im Übrigen sei seine Ausbildung gleichwertig. Er rege eine Vorlage beim EuGH an. Der Kläger beruft sich weiter auf das - rechtskräftige - Urteil des VG Schleswig vom 27.11.2003 - 2 A 50/03 - und auf ein in diesem Verfahren eingeholtes Gutachten des Herrn Prof. Dr. P. zur Frage der Gleichwertigkeit der türkischen Zahnarztausbildung. Diesem Gutachten zufolge seien die deutsche und die türkische Ausbildung an der Istanbul- Universität vergleichbar. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten von Herrn Prof. Dr. P. vom 19.03.2003, Blatt 30 ff. der Gerichtsakte, und auf sein vorläufiges Gutachten vom 16.01.2003, Blatt 49 ff. der Gerichtsakte, verwiesen. Der Kläger legt eine weitere Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 02.06.2003 vor, die diese abgegeben hatte, nachdem der Kläger dort weitere Unterlagen über - nach seinen Angaben - besuchte Kurse an der Universität vom 02.01.2003 eingereicht hatte. Die Zentralstelle stellt nunmehr fest, dass ihr nun beinahe das erste Mal eine positive Stellungnahme eines deutschen Fachgutachters vorliege und dass der Kläger Praktika abgeleistet habe, die das in der Türkei übliche Maß offenbar bei weitem überstiegen. Der Kläger trägt weiter vor, dass Prof. em. Dr. T1. bei seiner Begutachtung die praktischen Studieninhalte des letzten Studienjahres nicht berücksichtigt und sich mit den Stundenzahlen geirrt oder verrechnet habe. Er habe jetzt noch alte Unterlagen gefunden, aus denen sich genau ergebe, welche Fächer er studiert habe. Der Kläger überreicht schließlich eine am 26.01.2004 ausgestellte Bescheinigung der Universität Istanbul, die auflistet, welche Fächer der Kläger im Einzelnen studiert hat. Einer weiteren Bescheinigung der Universität Istanbul vom 26.01.2004 zufolge ist die erste Bescheinigung vom 28.09.1993 falsch, weil die Daten auf einen veralteten Vordruck übertragen worden seien. Der Kläger legt weiter den korrigierten Studienplan der Klägerin aus dem Verfahren 2 A 50/03 beim VG Schleswig vor, die an der Universität Istanbul studiert hatte und deren Ausbildung nach Ansicht des VG Schleswig gleichwertig ist. Dieser Klägerin war von der Universität Istanbul im Jahre 2000 ebenfalls ein neuer Studienplan erstellt worden mit dem Hinweis, der im Jahre 1990 ausgestellte Studienplan sei ungültig, weil er auf alten Formularen erstellt worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheid vom 20. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2002 zu verpflichten, ihm die zahnärztliche Approbation zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten neuen Bescheinigungen über absolvierte Kurse auffalle, dass diese inhaltlich nicht der von ihm zuerst vorgelegten Bescheinigung von 1993 entsprächen. Was die vom Kläger vorgelegte neue Studienbescheinigung vom 26.01.2004 betreffe, sei nicht nachvollziehbar, wieso sich daraus plötzlich mehr Stundenzahlen ergäben als ursprünglich bescheinigt, wenn lediglich das Formular veraltet gewesen sein solle. Die Beklagte beruft sich auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Prof. em. Dr. T1. vom 06.06.2003, Blatt 83 ff. der Gerichtsakte. Prof. em. Dr. T1. führt darin aus, dass es sich bei der Bescheinigung des Klägers vom 28.09.1993 um die jeweils etwa 4 Wochen nach dem Examen erstellte Bestätigung über das Studium handele. Er kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Ausbildung nicht gleichwertig sei, weil die türkische Ausbildung erheblich weniger fachspezifischen Unterricht umfasse. Die Beklagte legt weiter eine Stellungnahme der Bundesregierung an die Kommission der EG vom 06.05.2004 vor, die im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens des Klägers gegen die Bundesrepublik abgegeben worden war. Darin wird erwähnt, dass der Kläger bei einer Gleichwertigkeitsprüfung am 26.06.2003 in vier Aufgabenbereichen seinen gleichwertigen Ausbildungsstand nicht habe nachweisen können. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Vorlage des Rechtsstreites an den EuGH nicht erforderlich sei, weil sich bereits aus dem EG-Recht ergebe, dass die Mitgliedstaaten Diplome, die außerhalb der EG erworben und in der EG anerkannt worden seien, (nur) zu prüfen hätten. Eine automatische Anerkennung sei dagegen nicht vorgesehen. Der Kläger hat am 06.01.2003 bei Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, seine damals noch bestehende Berufsausübungserlaubnis über den 28.02.2003 hinaus zu verlängern. In diesem Verfahren - 7 L 64/03 - schlossen die Beteiligten am 27.01.2003 folgenden Vergleich: "1. Die Antragsgegnerin verlängert die auf den 28.02.2003 befristete Berufsausübungserlaubnis des Antragstellers auf dessen Antrag vom 23.01.03 hin auf den 30.06.2003. 2. In dem Zeitraum bis zum 30.06.2003 wird sich der Antragsteller einem Fachgespräch vor der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe unterziehen, in dessen Rahmen ausschließlich der Stand der praktischen Fertigkeiten des Antragstellers überprüft werden soll. 3. Führt das Fachgespräch nach der Nr. 2 zur Feststellung von Mängeln im Bereich der praktischen Fertigkeiten des Antragstellers, verlängert die Antragsgegnerin die Berufsausübungserlaubnis des Antragstellers um längstens ein weiteres Jahr, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die festgestellten Mängel auszugleichen. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die das Fachgespräch führende Kommission der Zahnärztekammer eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers als nicht von vornherein mit Gründen des Patientenschutzes für unvereinbar erachtet. 4. Der Antragssteller verpflichtet sich, im Falle des Ablaufes des in Nr. 3 geregelten Zeitraums an einem weiteren Fachgespräch - beschränkt auf das/die Aufgabenfeld/er auf dem/denen Mängel festgestellt worden sind - teilzunehmen, um dadurch den ausreichenden Stand seiner praktischen Fertigkeiten nachzuweisen. 5. Für den Fall, dass das Fachgespräch nach der Nr. 2 dieses Vergleichs zur Feststellung der Gleichwertigkeit der praktischen Fertigkeiten des Antragstellers führt, verpflichtet sich die Antragsgegnerin, dem Antragsteller bei Vorliegen der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen die im Verfahren 7 K 2736/03 umstrittene Approbation zu erteilen. 6. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben." Am 26.06.2003 nahm der Kläger erfolglos an einem Fachgespräch teil. Die Beklagte verlängerte die Berufserlaubnis bis zum 30.06.2004. Seitdem besitzt der Kläger keine Berufsausübungserlaubnis mehr. Er nahm an keinem weiteren Fachgespräch teil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten, der Akten der Verfahren 7 L 64/03 und 7 L 595/03 beim VG Minden, der Akte 2 A 50/03 des VG Schleswig und der Akte 1 K 1130/98 des VG Bremen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der zahnärztlichen Approbation. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ZHG i.V.m. § 1 Abs. 4 der nordrhein- westfälischen Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für Apotheker passiv legitimiert für die Klage des Klägers auf Erteilung der Approbation. Ein Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ZHG. Denn der Kläger hat seine zahnärztliche Ausbildung nicht im Bundesgebiet bzw. in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossen, sondern in der Türkei, die nicht zu diesen Staaten gehört und daher auch nicht in der Anlage zum ZHG aufgeführt ist. Bei der griechischen Anerkennungsurkunde handelt es sich auch nicht um einen sonstigen Befähigungsnachweis i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG. Denn wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Satzes 2 ergibt, beziehen sich die darin erwähnten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf Ausbildungen, die in EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen wurden und die nur mit unterschiedlichen Titeln für den Ausbildungsabschluss bezeichnet werden. Dass damit keine Anerkennungen von Ausbildungen außerhalb der EU gemeint sein können, folgt auch aus der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG, die Art. 23 c der Richtlinie 78/686/EWG entspricht, die ansonsten überflüssig wäre. Auch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG folgt kein Anspruch auf Erteilung der Approbation. Wenn die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG nicht erfüllt ist, ist die Approbation als Zahnarzt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG zu erteilen, wenn der Antragsteller eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Dabei bemisst sich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach objektiven Umständen. Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich auf Grund der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 B 134.00 -, NJW 2002, 455 = Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 316. Der Ausbildungsstand des Klägers ist nicht gleichwertig. Dies ergibt sich aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten von Prof. em. Dr. T1. vom 06.06.2003. Herr Prof. em. Dr. T1. hat seinem Gutachten die vom Kläger vorgelegte Studienbescheinigung der Universität Istanbul vom 28.09.1993 zugrundegelegt und mit dem Beispielstudienplan 2 der Studienreformkommission bzw. dem Beispielstudienplan 2 der ZVS in der Fassung von 1990 verglichen. Da diese Studienpläne nach Angaben von Herrn Prof. em. Dr. T1. weniger Stunden vorsehen als die im Jahr 2003 bzw. jetzt geltenden deutschen Studienpläne, ergibt sich daraus kein Nachteil für den Kläger und kann dieser sich daher nicht darauf berufen, dass sein Ausbildungsstand mit einem hier nicht mehr geltenden deutschen Ausbildungsstand verglichen worden sei. Im Gutachten ist nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Kläger erheblich weniger - etwa 500 Stunden - zahnärztlichen Unterricht hatte, als in der deutschen Ausbildung vorgesehen sind. Dies ergibt sich, wenn man ausgehend von 14 Unterrichtswochen pro Semester die Zahl der Stunden während des Studiums anhand der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung vom 28.09.1993 berechnet. Dass ein Ausbildungsstand mit 500 h weniger Unterricht, also etwa 1/9 der Stunden der deutschen Ausbildung, nicht gleichwertig ist, leuchtet unmittelbar ein. Dieses Defizit kann der Kläger auch nicht dadurch ausgleichen, dass er in Deutschland vom 01.02.1997 bis zum 31.12.1997 und vom 01.03.2002 bis längstens zum 30.06.2004, also insgesamt höchstens 3 Jahre und 3 Monate, als Zahnarzt gearbeitet hat. Denn es ist nicht sichergestellt bzw. nachgewiesen, dass der Kläger während dieser Zeit gerade diejenigen Unterrichtsinhalte nachgeholt hat, die ihm im Vergleich mit der deutschen zahnärztlichen Ausbildung fehlten oder zu wenig berücksichtigt worden waren. Der Gutachter Prof. em. Dr. T1. hat zu Recht die Studienbescheinigung des Klägers vom 28.09.1993 und nicht die später nachgereichten Bescheinigungen vom 02.01.2003 und vom 26.01.2004 bzw. den allgemeinen Studienplan zu Grunde gelegt. In der Bescheinigung der Universität Istanbul vom 02.01.2003 ist nur aufgelistet, welche Fächer der Kläger in welchem Semester belegt hatte, nicht aber die jeweilige Wochenstundenzahl. Diese Bescheinigung ist also ungeeignet, um damit bestimmte Stundenzahlen nachzuweisen und mit der deutschen Ausbildung zu vergleichen. Im Übrigen fällt auf, dass einige Fächer in dieser Bescheinigung fehlen, die sowohl in der Bescheinigung vom 28.09.1993 als auch in der vom 26.01.2004 erwähnt sind, und zwar überwiegend die nicht fachspezifischen Fächer wie Sprachen, Sport und Atatürks Revolutionsgeschichte. Es bestehen daher Zweifel an der inhaltlichen Vollständigkeit dieser Bescheinigung. Der vom Kläger im Schriftsatz vom 16.10.2003 nur auf Türkisch vorgelegte Studienplan belegt nicht, dass der Kläger sämtliche darin aufgeführten Veranstaltungen auch tatsächlich besucht hat. Er ist daher als Vergleichsgrundlage mit der deutschen Ausbildung ungeeignet, weil es auf den vom Kläger absolvierten Ausbildungsgang ankommt und nicht auf den allgemeinen Studienplan. Die Bescheinigung der Universität Istanbul vom 26.01.2004 unterscheidet sich insofern erheblich von der Erstbescheinigung vom 28.09.1993, als in der neueren überwiegend mehr Praktika in den letzten beiden Semestern bescheinigt werden (insgesamt 546 Stunden mehr). Die Bescheinigung vom 26.01.2004 ersetzt nach Angaben der Dekanin Prof. Dr. U. die am 28.09.1993 ausgestellte "wegen Mangelhaftigkeit", ohne dies näher zu begründen. Eine Begründung liefert erst eine weitere Bescheinigung der Universität Istanbul vom gleichen Tag, wonach der Universität bei der Ausstellung der Studienbescheinigung vom 28.09.1993 ein Fehler unterlaufen sei. Die Daten seien auf einen Vordruck übertragen worden, der bereits ungültig gewesen sei. Die Universität habe die alten Vordrucke versehentlich noch eine Weile verwendet. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Bescheinigung vom 28.09.1993 inhaltlich falsch, d.h. hier unvollständig, sein soll, nur weil ein veraltetes Formblatt verwendet worden sein soll. Es leuchtet nicht ein, warum das Formblatt Einfluss auf den Inhalt der Bescheinigung haben könnte, zumal auch in dem - angeblich veralteten - Vordruck eine Spalte für praktische Unterrichtsstunden auch in den letzten beiden Semestern vorgesehen war. Hinzu kommt, dass es sich bei der Studienbescheinigung vom 28.09.1993 nach dem Gutachten von Prof. em. Dr. T1. um die jeweils generell ca. 4 Wochen nach dem Examen ausgestellte Bescheinigung über das Studium handelt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen die Universität Istanbul damals eine erhebliche Anzahl praktischer Stunden (über 500) einfach übersehen haben sollte. Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann der Kläger auch nicht unter Berufung auf die von ihm eingereichten Gutachten des Prof. Dr. P. vom 16.01.2003 und vom 19.03.2003 nachweisen, die dieser in einem Rechtsstreit vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (2 A 50/03) erstattet hat. In seinem ersten, vorläufigen, Gutachten setzt sich Prof. Dr. P. im Wesentlichen mit einem anderen Gutachten auseinander und schreibt am Ende selbst, dass er über die Qualität der Ausbildung in Istanbul noch kein Urteil abgeben könne. Im Übrigen bestätigt Prof. Dr. P. in diesem ersten Gutachten, dass an der Universität Istanbul 28 Wochen pro Studienjahr theoretisch unterrichtet werde. Das entspricht 14 Semesterwochen, von denen auch Prof. em. Dr. T1. ausgegangen ist. Vor allem aber hat Prof. Dr. P. in seinen Gutachten keine konkreten vergleichbaren Unterrichtszahlen für die verschiedenen, notwendigen Fächer in Deutschland und in der Türkei genannt, sodass seine allgemeinen Schlussfolgerungen nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind. Denn entscheidend ist, welche Anzahl welcher Fächer der Kläger besucht hat. Dazu hat sich Prof. Dr. P. jedoch nicht äußern können, weil er dazu nicht befragt worden war. Im Übrigen hat Prof. Dr. P. seine Feststellungen während eines 5-tägigen Aufenthaltes im Februar 2003 in Istanbul getroffen. Dass und aus welchen Gründen sich die damals gemachten Beobachtungen zwingend auf das Studium des Klägers in den Jahren 1986 bis 1993 übertragen lassen, ist jedoch weder dargelegt noch sonst nachvollziehbar. Da dem Gericht ein nachvollziehbares und in sich schlüssiges Gutachten von Prof. em. Dr. T1. vorliegt, bedurfte es keiner weiteren Beweiserhebung durch weitere Sachverständige. Außerdem spricht einiges dafür, dass jedenfalls eine weitere Beweiserhebung einen unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG darstellen würde. Auch aus der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 06.09.2002 folgt keine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes. Die Zentralstelle hat zwar mitgeteilt, dass das zahnärztliche Diplom des Klägers formal und rangmäßig mit der deutschen zahnärztlichen Prüfung gleichgestellt werden könne, hat aber keine Aussagen zur inhaltlichen Gleichwertigkeit gemacht. Nach der weiteren Stellungnahme der Zentralstelle vom 06.12.2002 reichen die türkischen Klinikpraktika in Umfang und Intensität noch nicht voll an die deutsche Ausbildung heran, sodass der Ausbildungsstand danach inhaltlich also nicht gleichwertig ist. Dies lässt sich aus den oben genannten Gründen nicht durch die Berufstätigkeit des Klägers in Deutschland ausgleichen. Daran ändert auch die spätere Stellungnahme der Zentralstelle vom 02.06.2003 nichts, wonach der Kläger erheblich mehr Praktika abgeleistet habe, als in der Türkei üblich. Denn diese Stellungnahme legt Bescheinigungen zu Grunde, von deren inhaltlichen Richtigkeit das Gericht nicht überzeugt ist. Sie stützt sich zum einen auf die vom Kläger vorgelegte - vom Gericht für unvollständig erachtete - Bescheinigung der Universität Istanbul vom 02.01.2003 und zum anderen auf eine vom Kläger eingereichte Synopse der Mindestanforderungen der deutschen Approbationsordnung und der vom Kläger angeblich abgeleisteten Praktika. Dabei ist allerdings nicht ersichtlich, wer diese Synopse erstellt hat und woraus sich ergibt, dass der Kläger all diese Kurse tatsächlich belegt hat. Auch mit den vorgelegten Zeugnissen und Stellungnahmen der Zahnärzte, bei denen der Kläger in Deutschland beschäftigt war, kann er keinen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen. Denn diese sind keine Nachweise über den objektiven Ausbildungsstand des Klägers, sondern Einschätzungen der Zahnärzte über die subjektiven Fähigkeiten des Klägers. Da der Kläger die Gleichwertigkeitsprüfung nicht bestanden hat, was an seinem subjektiven Können als Zahnarzt zweifeln lässt, kann auch nicht zwingend aus den Zeugnissen ein gleichwertiger Ausbildungsstand abgeleitet werden - und zwar unabhängig von der Frage, ob eine solche Folgerung rechtlich zulässig wäre. Der Kläger kann einen gleichwertigen Ausbildungsstand auch nicht mit den Feststellungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.11.2003 - 2 A 50/03 - nachweisen. Beim Vergleich der diesem Urteil zu Grunde liegenden Studienleistungen, die in einer Bescheinigung vom 12.07.2000 zusammengefasst sind, und der des Klägers, wie sie in der hier zugrundegelegten Bescheinigung vom 28.09.1993 aufgeführt sind, fällt auf, dass die Klägerin im Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht insbesondere in den letzten beiden Semestern deutlich mehr praktische Stunden abgeleistet hat als der Kläger (ausgehend von 14 Semesterwochen über 700 Stunden mehr). Insofern unterscheiden sich die beiden Ausbildungen erheblich voneinander und sind nicht miteinander zu vergleichen. Auch mit dem Urteil des VG Bremen vom 05.12.1979 - 1 A 187/78 - kann der Kläger keinen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen. In diesem Urteil hat das VG Bremen die zahnärztliche Ausbildung an der Zahnmedizinischen Hochschule in Istanbul von 1969 bis 1975 für vergleichbar mit der deutschen zahnärztlichen Ausbildung gehalten. Der in diesem Verfahren herangezogene Sachverständige hatte die Stundentafel der Zahnmedizinischen Hochschule in Istanbul mit Tabellen über das Lehrangebot von 19 zahnmedizinischen Fakultäten in Deutschland verglichen. Hier geht es jedoch nicht um ein Studium vom 1969 bis 1975, sondern um eines in den Jahren 1986 bzw. 1988 bis 1993. Außerdem ist nicht klar, ob die Stundentafel für das Studium von 1969 bis 1975 den Veranstaltungen entspricht, die der Kläger ausweislich der Studienbescheinigung vom 28.09.1993 besucht hat, sodass auch diese Fälle nicht vergleichbar sind. Zweifel an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ergeben sich auch aus den Gleichwertigkeitslisten ausländischer Ausbildungen in den Heilberufen Humanmedizin und Zahnmedizin vom 01.01.2003 und vom 01.01.2004, die von der Arbeitsgemeinschaft der Landesprüfungsämter unter Mitwirkung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, der Bundesärztekammer und der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, also sachverständigen Gremien, erstellt wurden. Danach ist der Ausbildungsstand in der Türkei in Zahnmedizin nicht objektiv gleichwertig. Diese Zweifel hat der Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, nicht ausgeräumt. Auch nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZHG besitzt der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung der Approbation, weil er bei seinem Fachgespräch am 26.06.2003 keinen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen konnte. Aus § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Erteilung der Approbation. Nach dieser Vorschrift sind die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 78/686/EWG fallenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die ein Antragsteller, der - wie hier - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, außerhalb der Europäischen Union erworben hat, in die Prüfung einzubeziehen, sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, außerdem die in einem Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung. Was unter dieser Prüfung zu verstehen ist, hat der EuGH in seinem Urteil vom 14.09.2000 - C-238/98 (Hocsman) dargelegt: Die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Gemeinschaftsangehörigen auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrungen abhängt, müssen sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen. Nach diesem Urteil des EuGH ist insbesondere zu prüfen, ob die Anerkennung des außerhalb der EU erworbenen Diploms in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Kriterien erfolgt ist, die denjenigen vergleichbar sind, die im Rahmen bestimmter Richtlinien den Mitgliedstaaten gewährleisten sollen, dass sie auf die Qualität der von anderen Mitgliedstaaten erteilten Arztdiplome vertrauen können. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass zu prüfen ist, ob Griechenland das türkische Diplom an den Kriterien der Richtlinie 78/687/EWG gemessen hat. Diese Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes listet in Art. 1 auf, welche Mindestanforderungen an die zahnärztliche Ausbildung zu stellen sind. Im Übrigen folgt aus dem Urteil des EuGH und aus § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG nur, dass die Behörde die Anerkennung des ausländischen Diploms und die Berufserfahrung berücksichtigen muss, nicht aber, dass automatisch alle in einem EU-Staat anerkannten Diplome in allen anderen EU-Staaten ebenfalls anzuerkennen sind. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, hat nicht nachgewiesen, dass Griechenland sein türkisches Diplom anhand der Kriterien der Richtlinie 78/687/EWG geprüft und anerkannt hat. Aus der griechischen Anerkennungsurkunde selbst ergibt sich nicht, dass die griechischen Behörden das türkische Diplom für inhaltlich vergleichbar mit Diplomen im Sinne der Richtlinie 78/687/EWG hielten. Dort wird vielmehr nur auf nationale Gesetze verwiesen. Griechenland war zwar zu dem Zeitpunkt der Anerkennung - September 1994 - schon lange Mitglied der EU. Dennoch lässt sich allein daraus nicht zwingend schließen, dass sich die Diplomanerkennung auch dann nur nach den Kriterien der Richtlinie 78/687/EWG richtet, wenn in der Anerkennungsurkunde nicht darauf Bezug genommen wird. Um das Anerkennungsverfahren näher aufzuklären, hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 12.09.2002 aufgefordert, eine Erklärung der griechischen Behörden vorzulegen, welche Unterlagen bzw. Qualifikationsnachweise im Detail er damals habe vorlegen müssen. Daraufhin legte der Kläger allgemeine Hinweise für das Anerkennungsverfahren in Griechenland vor, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass das Diplom, eine Bescheinigung über die Prüfungsfächer sowie ein Studienführer vorzulegen sind. Daraus ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Anerkennung in Griechenland sich inhaltlich an den Kriterien der Richtlinie 78/687/EWG orientiert hat. Die Beklagte hat die Anerkennung des Diploms in Griechenland in ihrem angefochtenen Bescheid auch berücksichtigt. Da aber der Ausbildungsstand des Klägers nicht gleichwertig ist - wie oben dargelegt -, konnte auch seine Berufserfahrung in Deutschland nicht dazu führen, dass er einen Anspruch auf Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG besitzt. Ein Anspruch auf Erteilung der Approbation folgt auch nicht aus der Richtlinie 78/686/EWG, unabhängig von der Frage, ob sich der Kläger hier direkt auf die Anwendbarkeit dieser Richtlinie berufen könnte. Aus Art. 2 der Richtlinie 78/686/EWG kann der Kläger keine Rechte herleiten, weil diese Vorschrift nur Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise betrifft, die Mitgliedstaaten Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgestellt haben. Der Kläger ist zwar griechischer Staatsangehöriger, besitzt aber ein türkisches Diplom. Aus Art. 23 c Satz 1 der Richtlinie 78/686/EWG ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Approbation oder einer Berufserlaubnis. Danach prüfen die Mitgliedstaaten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung. Diese Vorschrift ist durch § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden und verleiht keine weiteren Rechte als § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG. Auch die in Deutschland gesammelte Berufserfahrung des Klägers verhilft ihm nicht zu einem Anspruch auf die Erteilung der Approbation. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 78/686/EWG erkennt ein Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten Diplome u.a. auch dann an, wenn sie vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/686/EWG ausgestellt worden sind und nicht allen Mindestanforderungen der Richtlinie 78/687/EWG genügen, wenn sich der betreffende Staatsangehörige während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet hat. Hier handelt es sich schon nicht um ein von einem EU-Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom. Unabhängig von der Frage, ob die Berufstätigkeit des Klägers in Deutschland nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 78/686/EWG anrechenbar wäre, hat der Kläger jedoch bisher nicht ununterbrochen drei Jahre lang als Zahnarzt in Deutschland gearbeitet. Er hat hier vielmehr nur vom 01.02.1997 bis zum 31.12.1997 und dann vom 01.03.2002 bis längstens zum 30.06.2004 gearbeitet, also nur höchstens 2 Jahre und 4 Monate ununterbrochen. Seit Juli 2004 besitzt er keine Berufserlaubnis mehr. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH. In seinem Urteil vom 14.09.2000 - C-238/98 - (Hocsman) hat der EuGH entschieden, dass Artikel 52 EG-Vertrag (jetzt Artikel 43 EG-Vertrag) dahin auszulegen ist, dass, wenn ein Gemeinschaftsangehöriger in einem Fall, der nicht durch eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome geregelt ist, die Zulassung zur Ausübung eines Berufes beantragt, dessen Aufnahme nach dem nationalen Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen. Der Kläger dieses Verfahrens besaß ein argentinisches Diplom eines Doktors der Medizin und ein von Spanien ausgestelltes Diplom eines Facharztes für Urologie. Spanien hatte das argentinische Diplom des Klägers als einem spanischen Diplom gleichwertig anerkannt. Der Kläger arbeitete als Urologe in Spanien und später an Kliniken in Frankreich. Dennoch verwehrten ihm die französischen Behörden die Zulassung als Arzt, weil sein argentinisches Diplom ihn nicht dazu berechtige. Der EuGH erklärte, dass von den nationalen Gerichten insbesondere zu prüfen sei, ob die Anerkennung des argentinischen Diploms in Spanien als gleichwertig auf der Grundlage von Kriterien erfolgte, die denjenigen vergleichbar seien, die im Rahmen der Richtlinie 93/16/EWG den Mitgliedstaaten gewährleisten sollen, dass sie auf die Qualität der von anderen Mitgliedstaaten erteilten Arztdiplome vertrauen könnten. Die Richtlinie 93/16/EWG betrifft die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen von Ärzten und die Mindestvoraussetzungen der Arztausbildung. Überträgt man die Entscheidung des EuGH auf den vorliegenden Fall, ist die Beklagte bzw. das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob Griechenland das türkische Zahnarztdiplom auf der Grundlage von Kriterien der Richtlinie 78/687/EWG als gleichwertig anerkannt hat. Dies ist hier - wie oben dargelegt - nicht der Fall. In seinem Urteil vom 19.06.2003 - C-110/01 - (Tennah-Durez) hat der EuGH zur Richtlinie 93/16/EWG entschieden, dass es nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines EU-Diploms sei, dass der überwiegende Teil der Ausbildung in einem Mitgliedstaat absolviert worden sei, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die das Diplom erteile, in der Lage sei, diese Ausbildung anzuerkennen und dementsprechend festzustellen, dass sie tatsächlich zur Erfüllung der in der Richtlinie 93/16/EWG normierten Anforderungen an die ärztliche Ausbildung beitrage. Die Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaats seien an eine ausgestellte Bescheinigung, wonach das fragliche Diplom den Diplomen i.S.d. Richtlinie 93/16/EWG entspreche, gebunden. Träten neue Gesichtspunkte auf, die ernste Zweifel daran begründeten, ob das vorgelegte Diplom echt sei oder den einschlägigen Vorschriften entspreche, stehe es ihnen frei, sich erneut mit einem Gesuch um Nachprüfung an die Behörden des Mitgliedsstaats, der das Diplom erteilt habe, zu wenden. Die Klägerin dieses Verfahrens erwarb zunächst ein algerisches Arztdiplom. Nachdem Belgien ihre Ausbildung anerkannt und sie zum siebten und letzten Jahr des belgischen Arztstudiums zugelassen hatte, erhielt sie das belgische ärztliche Grunddiplom. Anschließend absolvierte sie für zwei weitere Jahre eine spezielle Ausbildung in Allgemeinmedizin und erhielt im Anschluss daran das Diplom für Allgemeinmedizin. Belgien stellte verschiedene Bescheinigungen dazu aus, ob die Diplome der Klägerin der einschlägigen Richtlinie entsprächen. In Frankreich stieß die Anerkennung der Diplome auf Schwierigkeiten. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden schon deswegen nicht vergleichbar, weil der Kläger weder ein Diplom eines EU-Mitgliedstaates besitzt, noch eine Erklärung der griechischen Behörden existiert, dass die Ausbildung des Klägers den Kriterien der Richtlinie 78/687/EWG entspricht. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EGV hält das Gericht nicht für erforderlich. Denn die Frage, ob ein die Anerkennung eines in der Türkei erworbenen zahnärztlichen Diploms in Griechenland automatisch zu einer Anerkennung in allen anderen EU-Staaten führt, ist in Art. 23 c Satz 1 der Richtlinie 78/686/EWG in dem Sinne ausdrücklich geregelt, dass diese Anerkennung nur berücksichtigt wird, aber nicht zu einer automatischen Anerkennung führt (siehe oben). Daran ändert sich nichts dadurch, dass in der griechischen Anerkennungsurkunde eine Berufsbezeichnung verwendet wird, die - wenn sie in Griechenland erworben worden wäre - zu einer automatischen Anerkennung innerhalb der EU führen würde, solange sich nicht aus der Anerkennungsurkunde oder sonstigen Unterlagen ergibt, dass Griechenland das Diplom entsprechend den inhaltlichen Anforderungen der Richtlinie 78/687/EWG geprüft hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.