Urteil
4 K 60/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0309.4K60.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als Studienrätin im Schuldienst des beklagten Landes. 3 Mit Schreiben vom 28.02.2001 und 03.07.2001 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung einer Beihilfe u. a. für Aufwendungen, die ihr auf Grund von Rechnungen der Kieferorthopäden Dres. S. und S. -F. vom 14.09.2000 und 19.03.2001 für die Behandlung ihres Sohnes I. entstanden waren. 4 Durch Bescheid vom 15.03.2001 bewilligte der Beklagte der Klägerin hinsichtlich der Rechnung vom 14.09.2000 Beihilfe in Höhe von 637,22 DM. Dabei legte er einen beihilfefähigen Betrag von nur 796,52 DM und einen Bemessungssatz von 80 v. H. zu Grunde. Durch Bescheid vom 16.07.2001 bewilligte der Beklagte der Klägerin hinsichtlich der Rechnung vom 19.03.2001 Beihilfe in Höhe von 949,35 DM. Dabei legte er einen beihilfefähigen Betrag von nur 1186,69 DM und einen Bemessungssatz von 80 v. H. zu Grunde. 5 Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin unter dem 16.09.2001 sinngemäß Widerspruch, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 07.12.2001 zurückwies. 6 Am 08.01.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. 7 Die Klägerin beantragt, 8 das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom 15.03.2001 und 16.07.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2001 zu verpflichten, an die Klägerin auf einen beihilfefähigen Betrag von 373,27 EUR weitere Beihilfe zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 14 Die Beihilfebescheide des beklagten Landes vom 15.03.2001 und 16.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2001 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den mit den Rechnungen vom 14.09.2000 und 19.03.2001 geltend gemachten Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung ihres Sohnes I. . 15 Nach § 1 Abs. 1 BVO erhalten Beamte in Krankheitsfällen Beihilfen. Beihilfefähig sind gem. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO auch die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden der nicht selbst beihilfeberechtigten Kinder des Beihilfeberechtigten. 16 Bei dem Kriterium der Notwendigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in jedem einzelnen Beihilfefall einer Konkretisierung bedarf. Hierbei ist der Festsetzungsstelle weder ein Ermessen noch ein gerichtlicher Kontrolle teilweise entzogener Beurteilungsspielraum eröffnet. Wenn es in § 3 Abs. 2 Satz 2 BVO heißt, dass die Festsetzungsstelle über die Notwendigkeit von Aufwendungen "entscheidet", so bedeutet dies nicht, dass ihr insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsfreiraum zusteht. Vielmehr richtet sich die Frage, ob bestimmte Aufwendungen im Einzelfall notwendig gewesen sind, im Wesentlichen nach objektiven Maßstäben, die vom Verwaltungsgericht gleichermaßen angewendet werden können wie von der Festsetzungsstelle. Daher ist der Rechtsbegriff der Notwendigkeit im Beihilferecht gerichtlich voll überprüfbar. 17 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.2.1989 - 6 A 128/86 -, n.v. 18 Die Frage der Angemessenheit in Bezug auf Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beurteilt sich grundsätzlich abschließend nach Maßgabe der für die Abrechnung dieser Leistungen einschlägigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22.10.1987. Die Beihilfefähigkeit setzt demgemäß im Grundsatz voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat, was gerichtlich voll überprüfbar ist. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 10.95 - ZBR 1996, 314. 20 Unter diesen Voraussetzungen ist die von den Kieferorthopäden Dres. S. und S. - F. in der Rechnung vom 19.03.2001 aufgeführte Position gem. Gebührennummer 70 GOÄ (Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nicht beihilfefähig. Denn in der Vorschrift des § 4 BVO, die die beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen abschließend aufführt, sind Kosten für Bescheinigungen i.S.d. § 70 GOÄ nicht genannt. Insbesondere fallen derartige Kosten auch nicht unter die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO genannten Kosten für "Begutachtung bei Durchführung dieser Vorschriften". Bescheinigungen der in Nr. 70 GOÄ aufgeführten Art werden nämlich nicht zur Durchführung der Vorschriften der Beihilfenverordnung, sondern zu anderen Zwecken ausgestellt. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.1984 - 12 A 2366/82 -. 22 Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch dagegen, dass der Beklagte die Positionen GOZ 615 (Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend), GOZ 600 (Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung) und GOZ 613 (Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes) in den Rechnungen vom 14.09.2000 und 19.03.2001 jeweils nur mit dem Schwellenwert (2,3-fache Gebühr) als beihilfefähig anerkannt hat. § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ schreibt vor, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühren nach dem einfachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes bemisst, wobei das 2,3- fache des Gebührensatzes den sog. Schwellenwert darstellt (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ hat der Zahnarzt die Überschreitung dieses Schwellenwertes schriftlich zu begründen und auf Verlangen näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Aus einer solchen Begründung muss ersichtlich sein, dass die Leistung auf Grund der tatsächlichen Umstände vom Typischen und Durchschnittlichen erheblich abweicht. Die Begründung darf also nicht allgemein gehalten sein, sondern muss genügend Anhaltspunkte für einen Vergleich enthalten, bei dem deutlich wird, dass die Behandlungsschritte einen ungewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen, der deutlich über demjenigen lag, der durch die Regelspanne abgegolten wird. Die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz ist vom Verordnungsgeber nämlich nicht nur für einfache oder höchstens durchschnittlich schwierige Behandlungsfälle, sondern für die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt und deckt in diesem Rahmen auch die Mehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle ab. Die Annahme von "Besonderheiten" der Bemessungskriterien im Sinne des 2. Halbsatzes des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, steht nicht im Ermessen des Arztes, sondern ist rechtlich voll nachprüfbar. Sie hat nach dem sachlichen Zusammenhang der Vorschrift den Charakter einer Ausnahme und setzt voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1994 - 2 C 10.92 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1994, S. 225 - 227. 24 Unter diesen Voraussetzungen hält die Kammer die Begründungen in den fraglichen Rechnungen hinsichtlich der Positionen GOZ 615 "Besonders zeitaufwändig und schwierig wegen besonderer patientenbezogener Anpassung an Umschlagfalte und Spezialdraht, hohe Friktion" und " Besonders zeitaufwändig und schwierig wegen besonderer patientenbezogener Anpassung an Umschlagfalte, 5-fach-Doppelloop-Bogen" nicht für geeignet, die Überschreitung des Schwellenwertes zu rechtfertigen. Wie die Amtszahnärztin der Stadt C. , Frau Dr. H. , in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, stellt dies keine Begründung dar, die der Behandlung den Charakter einer Ausnahme gibt und sie von der Mehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle abhebt, da ein Bogen immer von Hand entsprechend geformt werden muss, und anatomische Besonderheiten, die ausnahmsweise eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen könnten, weder in den Rechnungen vom 14.09.2000 und 19.03.2001 noch in dem Begleitschreiben der Kieferorthopäden vom 15.02.2002 angegeben sind. Auch die Begründung für die Überschreitung des Schwellenwertes bei der Gebührenposition GOZ 600 "Vergrößerung auf DIN A4 zur Verbesserung der Aussagekraft" macht nicht deutlich, dass dieser Behandlungsschritt einen ungewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufwies, der deutlich über demjenigen lag, der durch die Regelspanne abgegolten wird. Da hinsichtlich der Überschreitung des Schwellenwertes bzgl. der Position GOZ 613 in der Rechnung vom 19.03.2001 überhaupt keine Begründung angegeben worden ist, ist insoweit auch nur der 2,3-fache Satz dieser Gebührennummer beihilfefähig. Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe hat die Klägerin auch nicht zu der zwei Mal in Rechnung gestellten Gebührennummer 2697 GOÄ (Anlegen von Drahtliguren, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung). Diese Leistung ist nach den überzeugenden Ausführungen von Frau Dr. H. im Rahmen der vorgenommenen kieferorthopädischen Behandlung schon mit den Gebührennummern GOZ 603 bis 608 als abgegolten anzusehen. Entsprechendes gilt auch für die in der Rechnung vom 19.03.2001 aufgeführte Gebührennummer GOÄ 2702 (Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen). Diese Gebührennummer ist nach Aussage von Frau Dr. H. entweder mit der Gebührennummer GOZ 611 (Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes) oder mit der Gebührennummer GOZ 608 (Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, hoher Umfang) abgegolten, da letztere Leistung alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren umfasst. 25 Schließlich kann auch nicht beanstandet werden, dass der Beklagte die Gebührennummern GOZ 800, 801,802 und 804 in der Rechnung vom 19.03.2001 für die Herstellung eines sog. gnathologischen Positioners nicht als beihilfefähig anerkannt hat. Diese Leistungen unterfallen nicht - wie von den Kieferorthopäden Dres. S. und S. -F. in Rechnung gestellt - dem Abschnitt J der GOZ "Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen", der auf aufwändige prothetische Behandlungen und Kiefergelenksbeschwerden mit Schienentherapie zugeschnitten ist, sondern dem Abschnitt G "Kieferorthopädische Leistungen". Mit den - bereits abgerechneten - Gebührennummern GOZ 603 bis 608 dieses Abschnitts, die sämtliche im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren umfassen, sind jedoch alle Leistungen eines Kieferorthopäden im Vorfeld der Anfertigung eines gnathologischen Positioners abgegolten. 26 Vgl. Urteil der Kammer vom 29.09.2004 - 4 K 2467/01 -, n.v. 27 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.