Urteil
11 K 1528/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2005:0216.11K1528.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Auf der Basis eines Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamts C. -Innenstadt setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 25.2.2004 für das Jahr 2002 Gewerbesteuer in Höhe von 18.857 EUR fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 29.3.2004 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug: Nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz werde ein steuerunehrlicher Bürger, der u.a. für den Veranlagungszeitraum 2002 eine Strafbefreiungserklärung abgebe, nach einer Bemessungsgrundlage von 10 Prozent der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen mit einem pauschalen Satz von 25 Prozent zur Gewerbesteuer herangezogen, sodass er seine Belastung an Gewerbesteuer im Ergebnis auf 2,5 Prozent reduzieren könne. Der steuerehrliche Kläger habe 2002 einen Gewinn von 134.038 EUR erzielt und könne daher aus Gründen der Gleichbehandlung auch nur zu 3.350,95 EUR Gewerbesteuer herangezogen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 2.4.2004 wies der Beklagte den Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig zurück. In der Sache sei er an den Gewerbesteuermessbescheid gebunden. Am 20.4.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die Gewerbesteuerfestsetzung für 2002 stehe mit den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes im Einklang. Sie sei aber verfassungswidrig, weil das Strafbefreiungserklärungsgesetz einen unehrlichen Steuerpflichtigen unter Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG erheblich besser stelle als einen ehrlichen Steuerpflichtigen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil das jetzige Gesetz nicht nur für Kapitalvermögen, sondern für alle Einkunftsarten und zudem zahlreiche Steuern gelte. Im Übrigen habe das damalige Gesetz sein Ziel nicht erreicht, sodass nunmehr das Strafbefreiungserklärungsgesetz 2004 erlassen worden sei. Wenn das Bundesverfassungsgericht seinerzeit das gesetzliche Entgegenkommen gegenüber Steuerstraftätern für vertretbar erachtet habe, um diesen den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu ermöglichen, müsse dies als gescheitert angesehen werden, sodass bei einem erneuten Strafbefreiungserklärungsgesetz für die seinerzeitige Argumentation des Bundesverfassungsgerichts kein Raum mehr sei. Wenn Steuerhinterzieher alle 10 Jahre eine Brücke zur Legalität bekämen, die sich dann noch auf 10 Veranlagungszeiträume beziehe, könnten die mit den Strafbefreiungserklärungsgesetzen verfolgten Ziele die Benachteiligung der steuerehrlichen Bürger nicht mehr rechtfertigen. Im Falle einer Verletzung des Artikels 3 Abs. 1 GG sei die materielle Steuernorm, in diesem Fall das Gewerbesteuergesetz, verfassungswidrig. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht früher in ähnlich gelagerten Fällen Übergangsfristen anerkannt, allerdings hätten diejenigen Kläger, die das Verfahren selbst vor das Bundesverfassungsgericht gebracht hätten, gleichwohl Recht bekommen. Der Kläger beantragt, die mit Bescheid vom 25.2.2004 festgesetzte Gewerbesteuer für das Jahr 2002 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2004 auf 3.350,95 EUR herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er gesteht zu, dass der Widerspruch - entgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid - rechtzeitig erhoben ist. In der Sache verteidigt er das Strafbefreiungserklärungsgesetz 2004 unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.6.1991 - 2 BvL 3/89 -. Träfe die Argumentation des Klägers zu, sei das Strafbefreiungserklärungsgesetz nichtig, sodass der Kläger nicht niedriger besteuert werden könne. Im Übrigen würde auch ein Verstoß gegen Artikel 3 GG nur zu einer Aufforderung an den Gesetzgeber führen, die bestehenden Verstöße innerhalb einer Übergangsfrist auszuräumen. Eine andere Lösung komme aus Gründen der Staatsfinanzen und wegen des Gebots rechtsstaatlicher Kontinuität nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger gesteht ausdrücklich zu, dass der Beklagte ihn nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes (vgl. insbesondere § 16 GewStG) zutreffend zur Gewerbesteuer herangezogen hat. Die Kammer hat keinen Anlass, dies in Zweifel zu ziehen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 = KStZ 2002, 213. Der Kläger kann sein Ziel, entsprechend den Maßstäben des StraBEG besteuert zu werden, nach den geltenden einfach-gesetzlichen Vorschriften nicht erreichen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er - entgegen den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes - nach den im Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG) vom 23.12.2003 - BGBl. I Seite 2928 - festgelegten Steuersätzen zu besteuern ist. Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StraBEG gelten bei Verkürzung von Gewerbesteuer als Einnahmen grundsätzlich 10 v.H. der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; grundsätzlich sind 25 v.H. der Summe der erklärten Beträge zu entrichten. Da der Kläger für den Veranlagungszeitraum 2002 Gewerbesteuer nicht verkürzt hat, liegen die Voraussetzungen des StraBEG für ihn nicht vor; auch das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger kann sein Ziel aber auch dann nicht erreichen, wenn man der von ihm näher dargelegten Auffassung folgt, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen steuerehrlichen" und steuerunehrlichen" Bürgern gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt. Eine Nichtigerklärung des StraBEG, das nach dem Vortrag des Klägers die Ungleichbehandlung herbeigeführt hat, würde den Kläger nicht begünstigen, da sich seine Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz richtet. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch kein Anspruch des Klägers, nach den im StraBEG festgelegten Steuersätzen besteuert zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG nur zu einer bloßen Unvereinbarkeitserklärung, wenn die Gleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwingt, der Gesetzgeber vielmehr mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.6.1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121, 148; ferner BVerfGE, Beschluss vom 25.9.1992 - 2 BvL 5, 8, 14/91 -, BVerfGE 87, 153, 178 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In der vorliegenden Fallkonstellation hätte der Gesetzgeber - wenn man einmal einen Verstoß der durch das StraBEG geschaffenen Vergünstigungen gegen Artikel 3 Abs. 1 GG unterstellt - ersichtlich mehrere Möglichkeiten, die Gleichheitswidrigkeit durch eine gesetzliche Neuregelung zu beseitigen. Neben einer ersatzlosen Aufhebung des StraBEG oder einer - vom Kläger ins Auge gefassten - Übernahme der Steuersätze des StraBEG für alle Steuerpflichtigen wären auch vermittelnde Lösungen denkbar. Vgl. auch BVerfG, Urteil vom 27.6.1991 - 2 BvL 3/89 -, BVerfGE 84, 233, 237 zu den möglichen Folgen einer Gleichheitswidrigkeit im Hinblick auf die Möglichkeit strafbefreiender Erklärungen nach dem Steuerreformgesetz 1990. Da der Kläger sein Klageziel demgemäß auch dann nicht erreichen kann, wenn der von ihm geltend gemachte Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vorliegt, sieht die Kammer keine Veranlassung, eine konkrete Normenkontrolle nach Artikel 100 Abs. 1 GG einzuleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.