Urteil
2 K 7003/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0203.2K7003.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Vier Kinder der Kläger besuchten im Schuljahr 2003/2004 die Grundschule B. - C. in H. (F. Klasse 1, H1. Klasse 2, C1. Klasse 3 und T1. Klasse 4). In der Woche vom 3.11. bis 7.11.2003 führte die Schule als Schulveranstaltung ein Schulprojekt mit dem Thema "Zirkusveranstaltung" durch. Dabei ging es u.a. um die Pflege und den Umgang mit Tieren, die Aktivitäten im Zirkus und das Leben der Zirkuskünstler. Die Kinder betätigten sich nach Anleitung als Zirkuskünstler (Akrobaten, Zauberer, Domteure, Tänzer, Clowns). Sie durften sich die Aufgaben selbst aussuchen. Die Schüler, die sich als Zauberer betätigten, zeigten ihren Mitschülern gern, wie die Zaubertricks funktionierten. Das Zirkuspersonal bot 2 kurze Vorführungen sportlicher Natur dar. Das Projekt verfolgte als allgemeine Erziehungsziele soziales Lernen und sportliche Aktivitäten. Da es allgemein bei den Schülern und Eltern sehr beliebt war, besteht auch die Möglichkeit, ein vergleichbares Projekt in absehbarer Zeit (eventuell in 2 Jahren) zu wiederholen. Entsprechende Wünsche wurden bereits an die Schulleiterin herangetragen. 3 Unter dem 29.9.2003 beantragten die Kläger, ihre Kinder von der Teilnahme an dieser Veranstaltung zu befreien, da sie diese mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren könnten. Sie baten darum, den Kindern für diese Woche Aufgaben zu geben, die unter ihrer Aufsicht zu Hause erledigt würden. 4 Mit Bescheid vom 11.10.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Zirkusprojekt sei eine schulische Veranstaltung i.S.d. § 16 Abs. 2 Schulpflichtgesetzes (SchPflG) für die eine Teilnahmepflicht bestehe. Befreiungen gem. § 11 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) seien nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vorgesehen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor. Die im Antrag angegebenen Gewissensgründe seien nicht erläutert worden. Es werde daher angenommen, dass die Religionsfreiheit gem. Art. 4 des Grundgesetzes (GG) geltend gemacht werde. Diese sowie das Elternrecht (Art. 6 GG) stehe im Spannungsverhältnis zu Art. 7 GG, wonach das gesamte Schulwesen unter Aufsicht des Staats stehe. Auch das schulische Zirkusprojekt verfolge bestimmte Erziehungsziele, die in den vorgenannten Bildungsinhalten, Lehrplänen und letztlich auch im von der Schulkonferenz beschlossenen Schulprogramm ihren Niederschlag fänden. Es handele sich dabei lediglich um eine andere Ausgestaltung der Unterrichtsinhalte, der Form der Unterrichtsinhalte und der Örtlichkeit. Diese unterlägen jedoch der staatlichen Einflussnahme. Das Elternrecht habe insoweit zurückzustehen. Eine ersatzweise Aufgabenstellung für häusliche Arbeiten komme nicht in Betracht, da sich durch häusliches Arbeiten das Schulversäumnis nicht beseitigen lasse und den Lehrkräften die zusätzliche Arbeit einer pädagogisch sinnvollen und detaillierten Aufgabenstellung nicht zumutbar sei. Eine ersatzweise Teilnahme am Unterricht anderer Klassen sei nicht möglich, da es sich um ein gesamtschulisches Projekt handele. 5 Unter dem 29.10.2003 legten die Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid mit der Begründung ein, auf dem Elternabend sei gesagt worden, dass auch Zauberei Gegenstand der Zirkusveranstaltung sein werde. In der Bibel stehe, Zauberei sei ein Gräuel vor Gott und er werde das bestrafen (5. Mose 18, 10-12). Auch seien laut der Bibel die Eltern für ihre Kinder vor Gott verantwortlich. Sie sollten den Kindern Gottes Gebote beibringen (5. Mose 6, 6-7a). Außerdem stehe in der Bibel, dass man Gott mehr gehorchen solle, als dem Menschen (Apg. 5, 29). Sie seien auch damit einverstanden, dass die Kinder ihre Aufgaben im Klassenraum machten. 6 Mit Widerspruchsbescheid des Schulamtes für den Kreis H. vom 5.11.2003 wurde der Widerspruch der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass in ihrem Fall ein die Befreiung rechtfertigender besonderer Ausnahmefall vorliege. Es sei lediglich angeführt worden, dass die Teilnahme am Zirkusprojekt gegen den Glauben verstoße. Es sei nicht erkennbar, dass der in Art. 7 Abs. 2 GG verankerte staatliche Erziehungsauftrag hinter das Elternrecht oder hinter das Recht der Glaubens- oder Religionsausübungsfreiheit zurücktreten müsse. Denjenigen, der die Befreiung von der gesetzmäßig auferlegten Pflicht begehre, treffe die Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert sei, der gesetzlichen Pflicht zu genügen und dass er in einen Glaubenskonflikt gestürzt werde, wenn er entgegen seinem Glauben die gesetzliche Pflicht erfüllen müsse. Zudem umfasse Art. 7 Abs. 1 GG die Befugnis, das Schulwesen - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - zu organisieren und zu planen mit dem Ziel der Gewährleistung eines Schulsystems, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffne. Um dieses staatliche Recht wirksam wahrnehmen zu können, müsse die Möglichkeit einer Befreiung auf besondere Ausnahmefälle beschränkt werden. 7 Die Kinder der Kläger erschienen in der Woche vom 3.11. bis 7.11.2003 nicht in der Schule. 8 Am 24.11.2003 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen geltend, ihrer Darlegungslast für die verbindlichen Ge- und Verbote, die sie hinderten, ihrer gesetzlichen Förderungspflicht für die Schulbesuchspflicht ihrer Kinder nachzukommen, genügt zu haben. Sie hätten im Vorverfahren 3 Sprüche aus der Bibel genannt, die ihnen verpflichtende Ge- und Verbote seien. Die Bibel sei für die Kläger Grundlage ihres Glaubens. 9 Zauberei, wie sie in der Projektwoche gelehrt und veranschaulicht worden sei, habe etwas mit der Verfremdung der Wirklichkeit zu tun. Es sei gefährlich, wenn dabei Bezüge zum Übersinnlichen hergestellt würden. Wegen der hier bestehenden fließenden Grenzen, sei bereits jegliche Beschäftigung mit Zauberei gefährlich. Dass die Zauberei eine menschliche Macht gegen die Naturgesetze vorspiegele, zeige den Ursprung aus der Unwahrhaftigkeit und sei darin selbst eine Auflehnung gegen Gott. Deshalb sei sein Wort zu hören, dass ihm Zauberei ein Gräuel sei. Die Kläger wollten dem Gebot Gottes ganz treu sein und ihre Kinder nicht der lügenhaften Darstellung von Realität und unvorhersehbaren übersinnlichen Bezügen aussetzen. Die christliche Ethik der Bibel kenne keine Erlaubnis für eine bewusste Übertretung der Gebote Gottes. Die Befolgung der Schulpflicht hätte den Klägern die Abhaltung ihrer Kinder von der Einladung Christi abverlangt, die Kinder zu Gott zu schicken. Da die Kläger diese für sie verbindlichen Vorschriften aus ihrem Glauben herleiten würden, genössen sie insoweit den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Mit der Zirkusprojektwoche greife die Beklagte über die unabdingbar notwendigen Pflichtinhalte des Schulunterrichts hinaus. Die staatliche Erziehungs- und Schulpflicht bewege sich weit in den Erziehungsbereich der Eltern hinein. In diesem Fall müsse sie dem Glaubensgrundrecht weichen, wenn dieses - wie hier - in seinem Kernbereich getroffen ist bzw. in seinem sachlichen Grundwertgehalt. Die Kläger seien nicht mehr in der Lage, ihren Kindern konkret gemäß Gottes Wort das Gegenteil des Zirkuszauberns und überhaupt des Zauberns lehren zu dürfen und sie am verbotenen Ton hindern zu dürfen. Auch hinschauen und mitmachen und gut finden sei nämlich nach biblischer neutestamentlicher Ethik bereits "Tun". Schon eine einmalige Teilnahme könne zu einer tief greifenden Vertrauensstörung in der Familie führen. Der Staat verlange von den Klägern Gemeinschaft und Beschäftigung mit sündigem Tun. Es wäre der Beklagten zumutbar gewesen, den Kindern Unterricht in der Schule erteilen zu lassen. Art. 1 Abs. 3 GG bestimme, dass die nachfolgenden Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden. 10 Auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides liege vor, weil weitere Projektwochen dieser Art mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durchgeführt würden. Außerdem habe das Schulamt ein Bußgeldverfahren wegen der Nichtteilnahme ihrer Kinder eröffnet. 11 Die Kläger beantragen, 12 festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 11.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5.11.2003 rechtswidrig ist. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, Gegenstand des Zirkusprojekts seien fächerübergreifende Unterrichtsinhalte gewesen. Für die Kinder der Kläger habe keine Verpflichtung bestanden, sich als Zauberer zu betätigen. Die Kläger seien im vorliegenden Falle auch ihrer Darlegungslast für den Gewissenskonflikt nicht nachgekommen. Im Antrag auf Befreiung hätten sich die Kläger nur allgemein und ohne weitere Darlegung auf einen Gewissenskonflikt berufen. Im Widerspruch seien lediglich Bibelzitate angeführt worden, ohne die persönliche Betroffenheit explizit zu schildern. Die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 11 ASchO hätten nicht vorgelegen; das Ermessen sei korrekt ausgeübt worden. 16 Mit Bescheid vom 17.11.2004 hat das Schulamt für den Kreis H. für das Fernbleiben der Kinder F. , H1. , C1. und T1. der Kläger gegen die Kläger ein Bußgeld in Höhe von 150 EUR festgesetzt. Gegen diesen haben die Kläger Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten bzw. des Schulamtes für den Kreis H. Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die Kläger haben insbesondere ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Es besteht vorliegend für die Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Beklagte führt alle 2 Jahre eine Projektwoche durch und da das hier gegenständliche Zirkusprojekt bei Eltern und Kindern gut angekommen ist, besteht die Möglichkeit, dass ein vergleichbares Projekt in absehbarer Zeit erneut durchgeführt wird. 20 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.11.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Die Beklagte hat zu Recht den Antrag der Kläger auf Befreiung ihrer Kinder F. , H1. , C1. und T1. von der Teilnahme am Zirkusprojekt abgelehnt. 22 Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV) besteht eine allgemeine Schulpflicht. Diese verpflichtet den Schüler gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ASchO u.a., regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen. Das hier streitgegenständliche Zirkusprojekt ist eine derartige für verbindlich erklärte Schulveranstaltung. 23 Gemäß § 11 Abs. 1 ASchO kann eine Schülerin oder ein Schüler nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. 24 Der unbestimmte Rechtsbegriff "besonderer Ausnahmefall", mit dem eine Ausnahme von der dem staatlichen Bildungsauftrag entsprechenden allgemeine Schulpflicht geregelt werden soll, ist restriktiv auszulegen. Die verfassungskonforme Anwendung erfordert aber, einen besonderen Ausnahmefall jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Durchsetzung der Teilnahmepflicht an einer bestimmten Schulveranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Schülers und/ oder seiner Eltern verletzen würde. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.7.1991 - 19 A 1706/90 -, NVwZ 1992, 77 m.w.N. 26 Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt den Eltern das Recht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach eigenen Vorstellungen frei und - vorbehaltlich des Art. 7 GG - mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten. Hierzu gehört auch das Recht der Erziehung ihrer Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vermittelt den Eltern ebenfalls das Recht, ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung nahe zu bringen. Andererseits erteilt Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrag im Hinblick auf die Schulerziehung. Zum staatlichen Gestaltungsbereich gehören u.a. auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele. Der Staat kann daher grundsätzlich in der Schule unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, wobei der Erziehungsauftrag des Staats eigenständig und dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet ist. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.7.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.8.1993 - 6 C 8/91 -, NVwZ 1994, 578 m.w.N. 28 Da es in einer pluralistischen Gesellschaft faktisch unmöglich ist, bei der weltanschaulichen Gestaltung der öffentlichen Pflichtschule allen Elternwünschen vollständig Rechnung zu tragen, ist davon auszugehen, dass für den Einzelnen die Ausübung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Beschränkungen unterliegt. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.7.1991, a.a.O. m.w.N. 30 Bei einem Konflikt der Grundrechte des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des Art. 6 Abs. 1 GG mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) ist ein schonender Ausgleich der Rechtspositionen im Wege der so genannten praktischen Konkordanz geboten. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.7.1991, a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25.8.1993, a.a.O. 32 Auch unter Berücksichtigung des Vorstehenden war hier im konkreten Einzelfall kein besonderer Ausnahmefall anzunehmen. Derjenige, der unter Berufung auf seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 2 und 2 GG bzw. aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Befreiung von einer vom Staat durch Gesetz allen auferlegte Pflicht - hier die Schulbesuchspflicht - begehrt, trifft die Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen und dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen den Ge- oder Verboten seines Glaubens die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste. Erst die konkrete, substanziierte und objektiv nachvollziehbare Darlegung eines Gewissenskonfliktes als Konsequenz aus dem Zwang, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln ist geeignet, einen möglichen Anspruch auf Befreiung von einer konkret entgegenstehenden, grundsätzlich für alle geltenden Pflicht unter der Voraussetzung zu begründen, dass der Zwang zur Befolgung dieser Pflicht die Glaubensfreiheit und/oder das Elternrecht verletzen würde. 33 Vgl hierzu BVerwG, Urteil vom 25.8.1993 - a.a.O. 34 Die Kläger haben ihren Gewissenskonflikt nicht in der zu fordernden Weise dargelegt. Im Kern ihrer Ausführungen berufen sich die Kläger auf das Zaubereiverbot der Bibel. Die Kläger haben aber bereits nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb das, was in der Projektwoche von so genannten "Zauberern" vorgeführt werden sollte, gleichzusetzen sein soll mit dem Begriff "Zauberei" im Sinne des von Ihnen benannten Bibelzitats. Allein die Übereinstimmung der Worte im deutschen Sprachgebrauch führt nicht automatisch zu einer inhaltlichen Übereinstimmung. Die Kläger haben sich zum Nachweis ihrer Glaubensüberzeugung auf das 5. Buch Mose Kap. 18, Verse 10 -12 berufen. Dort heißt es: "..., dass nicht jemand unter dir gefunden werde, der seinen Sohn oder seine Tochter durchs Feuer gehen lässt oder Wahrsagerei, Hellseherei, geheime Künste oder Zauberei treibt oder Bannungen oder Geisterbeschwörungen oder Zeichendeuterei vornimmt oder die Toten befragt. Denn wer das tut, der ist dem HERRN ein Gräuel und um solcher Gräuel willen vertreibt der HERR, dein Gott, die Völker vor dir." In diesem Bibelzitat ist neben der Zauberei unter anderem die Rede von Wahrsagerei, Hellseherei, Bannungen, Geisterbeschwörungen, Zeichendeuterei und der Befragung von Toten. Daraus ergibt sich, dass Zauberei in diesem Sinne als Anwendung übernatürlicher, okkulter, nicht auf Gott zurückzuführender Kräfte zu verstehen ist. Im Gegensatz dazu ist aber das so genannte Zaubern im Rahmen einer Zirkusveranstaltung die Erzeugung einer Illusion durch eine Mischung aus Fingerfertigkeit und Ablenkung der Zuschauer (teilweise auch unter Zuhilfenahme von besonderen Gerätschaften). Dabei wirken keinerlei übernatürliche, okkulte Kräfte mit. Das wurde den Schülern im Rahmen des Zirkusprojekts auch deutlich. Diejenigen, die die "Zauberkunststückchen" selbst erlernt haben, erfuhren auf diesem Wege, dass nichts Übernatürliches damit verbunden ist und es für das Gelingen insbesondere auf ihre Fingerfertigkeit und die Ablenkung der Zuschauer ankommt. Da sie ihren Mitschülern gern verrieten, wie die Zaubertricks funktionierten, haben auch die nicht als Zauberer tätigen Schüler erfahren, dass hier keinerlei übernatürliche, okkulte Kräfte mitwirken. 35 Aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG ergeben sich für die Kläger im Hinblick auf das Vorstehende keine weiter gehenden Rechte. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.