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Urteil

3 K 5185/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0128.3K5185.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist nach ihrer Satzung darauf spezialisiert, die Versorgung von Krankenhäusern und Blutspendeeinrichtungen mit sämtlichen Blutpräparaten insbesondere auch in Notfällen sicherzustellen. Zu diesem Zweck betreibt sie im Regierungsbezirk E. in C. T. eine Niederlassung. 3 Unter dem 24. März 2003 beantragte sie bei der Beklagten eine Ausnahmegenehmigung für die Ausrüstung von zwei Fahrzeugen mit blauem Blinklicht und Signalhorn. Zur Begründung führte sie aus: Auf Grund des Transfusionsgesetzes sei der Bestand an Blutpräparaten in den Krankenhäusern auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt. Unerwartete Komplikationen, Notfälle sowie saisonale Schwankungen könnten dabei nur äußerst begrenzt Berücksichtigung finden. Deshalb sei eine zentrale Bevorratung und fallweise Belieferung bei Bedarf (eventuell auch im Notfall) die einzige Lösung für dieses Problem und daher in diesem Bereich gängige Praxis. Die Kliniken und Krankenhäuser im Regierungsbezirk E. bezögen die von ihnen benötigten Blutpräparate aus dem Institut für Transfusionsmedizin Ostwestfalen-Lippe des DRK-Blutspendedienstes X1. in C. T. . Mit diesem arbeite sie - die Klägerin - zusammen. Sie setze speziell geschulte Fahrer und besonders ausgerüstete Fahrzeuge ein, um die Blutpräparate in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben zu können. Um in Notfällen eine schnelle Belieferung sicherstellen zu können, benötigten zwei ihrer Fahrzeuge blaues Blinklicht und Signalhorn. 4 Mit Bescheid vom 06. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Der bisherige § 52 Abs. 3 Nr. 5 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) betreffend Blutspendefahrzeuge sei zwischenzeitlich ersatzlos gestrichen worden. Diese Vorschrift habe in der Vergangenheit immer wieder zu Missdeutungen, ungewollter Auslegung der Vorschriften und Begehrlichkeiten bezüglich der Ausrüstung bestimmter Kraftfahrzeuge mit Kennleuchten für blaues Blinklicht geführt. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass in der Mehrzahl der Fälle keine Blaulicht- Transporte durch Blutspendedienste notwendig seien, weil lediglich Regeltransporte mit Blutkonserven stattfänden. Sofern in Notfällen Blutkonserven zu befördern seien, könne dies auch von bereits nach § 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO anerkannten Kraftfahrzeugen wahrgenommen werden. Eine atypische Situation für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liege somit nicht vor. 5 Hiergegen erhob die Klägerin am 06. Juni 2003 Widerspruch: Bei der Streichung des § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO sei richtigerweise davon ausgegangen worden, dass der Transport von Blutkonserven überwiegend ohne Einsatz des Blaulichtes erfolge. Sofern in Notfällen Blutkonserven zu befördern seien, werde dies in der Regel von bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannten Kraftfahrzeugen wahrgenommen. Jedenfalls für Nordrhein-Westfalen komme für den Notfalltransport von Blutkonserven jedoch ein Einsatz bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannter Fahrzeuge eindeutig nicht in Frage. Die insoweit anerkannten Fahrzeuge erfüllten die umfangreichen gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Material und Personal nicht. Die diesbezüglich einschlägigen Gesetze hätten absolut bindenden Charakter und könnten auch in Notfällen nicht außer Kraft gesetzt werden. 6 Beigefügt waren dem Widerspruch Stellungnahmen des DRK- Blutspendedienstes X1. in C. T. vom 28. April 2003 sowie des Herz- und Diabeteszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen in C. P. . In beiden Bescheinigungen heißt es übereinstimmend, bei Blutpräparaten sei immer ein - wenn auch kleinerer Anteil - an Notfalltransporten unvermeidbar. Da auch Notfalltransporte nur unter Beachtung der umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen dürften, die "Blaulichtkapazitäten" aus anderen Bereichen wie Polizei oder Feuerwehr diesen Vorgaben aber nicht genügten, sei man auf rechtskonforme Angebote Dritter wie der Klägerin angewiesen. 7 In einem Vermerk der Beklagten vom 01. Juli 2003 heißt es, nach Rücksprache mit den Rettungsdiensten der Kreise im Regierungsbezirk würden nur etwa 20 bis 30 notfallmäßige Bluttransporte durchgeführt. Dabei sei es in der Vergangenheit zu keinen Problemen hinsichtlich der Qualität der Blutpräparate gekommen. Im Übrigen könne der Bedarf an Fahrzeugen für den Notfalltransport von Blutkonserven durch den Arbeiter-Samariter-Bund C1. sichergestellt werden. 8 Hierzu nahm die Klägerin unter dem 07. Juli 2003 Stellung: Es treffe nicht zu, dass im Jahr nur 20 bis 30 Einsatzfahrten anstünden. Die tatsächliche Anzahl der Fahrten mit Einsatzmitteln sei etwa um den Faktor 12 höher. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass für den Bluttransport eingesetzte Rettungsfahrzeuge ggf. über mehrere Stunden für ihren eigentlichen Zweck nicht zur Verfügung stünden, weil das Versorgungsgebiet des DRK-Blutspendedienstes zum Teil erhebliche Fahrtstrecken erfordere. Im Übrigen bestreite sie grundsätzlich die gesetzlich unausweichlich geforderte qualitative Fähigkeit der Feuerwehr und des Rettungsdienstes, den notfallmäßigen Transport von Blutkonserven zu bestreiten. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. 10 Die Klägerin hat am 31. Juli 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren vorträgt: Die Beklagte sei bei ihrer Ermessensentscheidung teilweise von einem nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen, habe den in diesem Fall wesentlichen Gesichtspunkt nicht erkannt und sich auf nicht zutreffende Argumente gestützt. Zwar werde die Gestattung von Sondersignaleinrichtungen vom Gesetz als Ausnahmefall verstanden, ein solcher sei in ihrem Fall aber gegeben. Ihr Fall sei nicht der typische Regelfall, von dem der Verordnungsgeber bei dem grundsätzlichen Verbot offensichtlich ausgegangen sei. Es bestehe ein Bedarf an Transporten von Blutpräparaten im Notfall neben den Regellieferungen. Die Beklagte habe zwar ausgeführt, ein ordnungsgemäßer Transport von Blut und Blutpräparaten sei durch den Rettungsdienst sichergestellt. Es bestünden genügend Kapazitäten. Diese Argumentation vernachlässige jedoch, dass die Feuerwehr nicht in der Lage sei, den qualitativ hohen Anforderungen gesetzeskonform zu genügen. Zudem sei sie überregional tätig und decke einen überregionalen Bedarf ab. Deshalb sei es nicht ausreichend, die Ablehnung nur mit Hinweisen auf eine vermeintlich anderweitige Bedarfsdeckung im Regierungsbezirk E. zu begründen. Sie biete umfassende Transportleistungen auf einem bestimmten Gebiet an und sei dabei auf bestimmte, ständige Kundenverbindungen angewiesen. Zu den hierbei zu erbringenden Leistungen gehörten auch Notfalltransporte. Die Kunden erwarteten, dass sie auch im Notfall die dann erforderlichen Leistungen erbringen könne. Ohne eine solche Zusage seien Kundenbeziehungen nur schwer aufzubauen und zu erhalten. Der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebotene Schutz der unternehmerischen Tätigkeit erfordere, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten. 11 Die Klägerin beantragt, 12 1. die Beklagte zu verpflichten, die mit Bescheid vom 06. Mai 2003 und Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 abgelehnte Ausnahmegenehmigung zum Führen einer Kennleuchte für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn für die Fahrzeuge VW Passat, Ident.- Nr. WVWZZZ3BZ1E1 und WVWZZZ3BZ1E2 antragsgemäß zu erteilen; 13 2. 14 3. hilfsweise: unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 24. März 2003 erneut und ermessensfehlerfrei zu entscheiden. 15 4. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. 21 Der Bescheid der Beklagten vom 06. Mai 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil diese weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung noch auf Neubescheidung hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 22 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung, eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. 23 Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 der Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO -. 24 Gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller u.a. von der Vorschrift des § 52 StVZO Ausnahmen genehmigen. 25 Die Klägerin bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, weil die von ihr betriebenen Kraftfahrzeuge nicht (mehr) zu den Fahrzeugen zählen, die bereits auf Grund der Entscheidung des Verordnungsgebers mit einer Sondersignaleinrichtung ausgerüstet sein dürfen (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 - 4 StVZO). 26 Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Die zweckentsprechende Anwendung der Ermessensermächtigung erfordert grundsätzlich, dass die Behörde die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Antragstellers unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüberstellt. Die Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO kommt danach in Betracht, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei der strikten Anwendung des § 52 Abs. 3 StVZO nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, welcher dem generellen Verbot zu Grunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung 27 - vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, in: NZV 2002, 426; OVG NW, Urteil vom 21. Februar 2000 - 8 A 2698/99 -, in: NZV 2000, 514 -. 28 Die Beklagte hat in ihren ablehnenden Bescheiden zutreffend darauf abgestellt, dass die Zahl der Fahrzeuge, die mit Sondersignaleinrichtungen ausgerüstet sind, möglichst gering gehalten werden muss. Zum einen birgt das Vorhandensein der Sondersignaleinrichtung die Gefahr des Fehlgebrauchs und sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle. Zum anderen darf die Wirkung blauer Blinklichter nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass das vermehrte Vorhandensein von Fahrzeugen mit Sondersignaleinrichtungen, die sich im Verkehr mit einer solchen Ausrüstung bewegen und damit verkehrsrechtliche Privilegien beanspruchen können, zu einer noch weitergehenden verminderten Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung führt. Eine Ausnahmegenehmigung müsste demnach geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können 29 - vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002, a.a.O. -. 30 Es ist somit nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wobei an den Nachweis einer Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. 31 Ausgehend davon vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zusteht. Ein solcher Anspruch scheitert zum einen bereits daran, dass es der Klägerin aus Rechtsgründen verwehrt ist, sich darauf zu berufen, der Notfall-Transport von Blutpräparaten durch Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes entspreche nicht den strengen gesetzlichen Anforderungen. Insoweit macht die Klägerin der Sache nach nämlich keine eigenen Rechte geltend. In Rede stehen allein Rechte der die Lieferung empfangenden Institutionen wie z.B. Krankenhäuser bzw. des einzelnen Notfallpatienten. Eigene Rechte der Klägerin vermag diese als Dienstleistungserbringer aus der Frage des ordnungsgemäßen Transportes von Blutpräparaten im Notfall nicht herzuleiten. Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen versetzt sich die Klägerin vielmehr in die Situation einer Aufsichtsbehörde, die objektiv die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen hat. Subjektive Rechte erwachsen daraus jedoch nicht. Damit entfällt aber auch von vornherein der für das Begehren der Klägerin maßgebliche Gesichtspunkt der Ordnungsmäßigkeit der Bluttransporte. 32 Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG vermag die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei der von ihr getroffenen Entscheidung einen unzulässigen Konkurrentenschutz betrieben hat. Es geht vielmehr allein um die Frage, ob in Notfällen bereits Fahrzeuge mit Blaulicht- Berechtigung zur Verfügung stehen, mithin allein um gefahrenabwehrrechtliche Bedarfsfragen und nicht um einen von der Klägerin beanspruchten unternehmerischen Schutz 33 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002, a.a.O. -. 34 Der Klägerin wird nicht die Möglichkeit genommen, weiterhin Regeltransporte von Blutpräparaten sowie Sondertransporte zur Abdeckung außerplanmäßiger Bedarfsspitzen ohne Einsatz von Sondersignalen durchzuführen. Dass sie ohne Blaulicht-Berechtigung keine derartigen Aufträge mehr erhalten würde, ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Insbesondere hat die Klägerin in der Vergangenheit - trotz fehlender Blaulicht-Berechtigung - offenbar ihre Tätigkeit ausüben können. 35 Auch aus tatsächlichen Gründen kommt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht in Betracht. Die Gefahr, dass ein Notfall-Transport von Blutpräparaten mangels Blaulicht-Berechtigung der Klägerin zu spät am Bestimmungsort eintrifft und dadurch ein Patient verstirbt oder schweren Gesundheitsschaden erleidet, besteht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht. Die Beklagte hat dazu im Verwaltungsverfahren ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nochmals bestätigt, dass den zur Aufsicht über die Bluttransportdienste berufenen staatlichen Aufsichtsbehörden bisher keine Mängel angezeigt worden seien. Der Bedarf an Fahrzeugen für den Notfall-Transport von Blutpräparaten könne durch den Arbeiter-Samariter-Bund C1. sichergestellt werden. Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die im Tatbestand wiedergegebenen Bescheinigungen vom 28. April 2003 bringen lediglich pauschal zum Ausdruck, die Fahrzeuge der Polizei und der Feuerwehr genügten den gesetzlichen Vorgaben nicht. Eine Stellungnahme auch zu den vom Arbeiter-Samariter-Bund C1. eingesetzten Fahrzeugen enthalten sie nicht. Auch ist gerade nicht bescheinigt worden, dass wegen eines nicht- qualitätskonformen Bluttransportes in einem konkreten Einzelfall ein Gesundheitsschaden eingetreten ist. Dann aber sind die genannten Bescheinigungen - auch unter Berücksichtigung der Erwägung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden ließen sehenden Auges einen nicht ordnungsgemäßen Transport von Blutpräparaten zu - insgesamt unergiebig. 36 Es muss daher nach allem dabei bleiben, dass die Klägerin mangels einer Ermessensreduzierung auf Null keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung hat. 37 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung, weil sich nicht feststellen lässt, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO). Die Beklagte hat alle abwägungsrelevanten Umstände in die von ihr getroffene Ermessensentscheidung eingestellt und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit einer tragfähigen (s.o.) Begründung abgelehnt. Angesichts dessen ist für eine Neubescheidung der Klägerin kein Raum. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.