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Urteil

5 K 567/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0114.5K567.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide des Beklagten über Grundbesitzabgaben vom 10.12.2003 für die Grundstücke N. . 93 und 95 bezüglich der Winterwartungsgebühren für das Jahr 2003 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 13.01.2004 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten der Verfahren. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand : 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der landwirtschaftlichen Hofstelle N1.-----straße 93 und 95 in E. E1. . Die Hofstelle befindet sich südlich der N1.-----straße im Bereich der Verbindung der Siedlung an der E2.----straße und des Baugebietes B. T. . Wegen der Grundstückslage wird im Einzelnen Bezug genommen auf die Übersichtskarte (Blatt 12 BAe 1 ) und die ebenfalls vorliegende Luftbildaufnahme (Blatt 13 GA sowie die vorliegende Grundkarte Blatt 11 GA). Die Flurstückgrenze mit Einzeichnung der landwirtschaftlichen Hofstelle und landwirtschaftlich genutzter Fläche ergibt sich aus dem Lageplan ( Blatt 29 GA). 3 Der Beklagte zog die Klägerin zu Winterwartungsgebühren mit zwei Bescheiden vom 12.12.2003 für das Jahr 2003, zum einen für das Hausgrundstück Nr. 95 mit 35 m á 0,83 EUR = 29,05 EUR pro Jahr und für das Grundstück Nr. 93 mit ebenfalls 35 m zu den Kosten der Winterwartung in Höhe von insgesamt 29,05 EUR heran. Nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt E. gehört die N1.-----straße ab der T1.-- -----straße zu der Reinigungsklasse A2 und ab T1.-------straße bis N2.---weg in die Reinigungsklasse A1 (Anliegerstraße mit Reinigung in der Klasse A1 von Fahrbahn und Gehweg jeweils durch die Anlieger und in der Reinigungsklasse A2 als Anliegerstraße Fahrbahnreinigung durch die Stadt, Gehwegreinigung durch die Anlieger). Bei Straßen des Typs A obliegt der Stadt die Winterwartung für innerörtliche Fahrbahnen. 4 Gegen die Heranziehungsbescheide legte die Klägerin Widerspruch, unter Hinweis auf einen 1992 mit der Stadt E. für die Errichtung des Rad- Gehweges geschlossenen Kaufvertrag ein, in dem Vertrag sei vereinbart worden, dass durch die Neuanlegung des Gehweges keine Kosten nach den Kommunalabgabengesetz auf die Anlieger umgelegt werden könnten. 5 Mit jeweils selbstständigen Widerspruchsbescheiden vom 13.01.2004 für das Grundstück N1.-----straße 95 und für das Grundstück N1.-----straße 93 wies der Beklagte die Widersprüche zurück und teilte mit, dass nach der Straßenreinigungssatzung auf dem Hauptzug der N1.-----straße die Winterwartung durchgeführt werde. Hierfür seien nach der Straßenreinigungssatzung Gebühren von den Eigentümern angeschlossener Grundstücke zu erheben. Demgegenüber könne der im Widerspruch bezeichnete Kaufvertrag sich nicht auf die Reinigung und Räumung durch die Stadt E. bzgl. der Fahrbahn beziehen, so dass die eingelegten Widersprüche zurückzuweisen seien. 6 Hierauf hat die Klägerin am 11.02.2004 bzgl. des Grundstücks N1.-----straße 95 Klage unter dem Aktenzeichen 5 K 569/04 und bzgl. des Grundstücks N1.-----straße 93 Klage unter dem Aktenzeichen 5 K 567/04 erhoben. Sie lässt vortragen: Die veranlagten Grundstücke der Klägerin südlich der N1.-----straße seien entgegen § 1 des Straßenreinigungsgesetzes NW nicht im Bereich der geschlossenen Ortslage gelegen, sondern außerhalb der geschlossenen Ortslage. Wenn der Beklagte gleichwohl im Bereich des Grundstücks der Klägerin Winterwartung durchführe, so geschehe dies nicht zu Gunsten der dortigen Anlieger, sondern zu Gunsten der Bewohner des etwas weiter stadtauswärts gelegenen Baugebietes. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beklagte in der Vergangenheit Bauanträge für einen Hausbau auf dem benachbarten Flurstück 103 abgelehnt habe. Die Klägerin rügt ferner, dass die Satzung nicht vorsehe, dass auf der N1.-----straße im Bereich des Bauernhofes der Klägerin überhaupt Winterwartung durchgeführt werde. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Bescheide des Beklagten vom 10.12.2003 betreffend die Heranziehung des Grundstücks der Klägerin mit der Hausnummer 93 und mit der Hausnummer 95 wegen der Heranziehung zu Winterwartungsgebühren mit je 35 Veranlagungsmetern in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 13.01.2004 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klagen abzuweisen. 11 Zu den Veranlagungen zu Winterwartungsgebühren legt er einen Lageplan vor, in dem farblich dargestellt wird, welche Fläche als Hofstelle und welche als landwirtschaftlich genutzte Fläche angesehen wird. Die Hoffläche sei klar definiert und führe vorliegend zu einem Frontmetermaß von 76 Metern. Tatsächlich seien durch ein Versehen jedoch nur insgesamt 70 m ( 2 x 35 Meter) in Rechnung gestellt worden. Diese Frontlänge sei auf beide Gebäude Nr. 93 und 95 je zur Hälfte verteilt worden. da auch die Grundsteuer getrennt nach Gebäuden festgesetzt werde. Im übrigen erläutert der Beklagte die Gebührenkalkulation für Winterwartungsgebühren. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die vorgelegten Hausakten. 13 Entscheidungsgründe : 14 Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 10.12.2003 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 13.01.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs.1 Satz 1VwGO). Der der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren laut § 6 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung - SRGS - zugrundeliegende Gebührenmaßstab ist nicht hinreichend bestimmt. Daneben verläuft die N1.-----straße im Bereich des Grundstücks der Klägerin nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage. 15 Nach § 6 Abs. 3 KAG NW ist der Maßstab einer Gebühr die Bemessungsgrundlage mit der unter Anwendung des Gebührensatzes die Höhe der Gebühr errechnet wird. Bei der Wahl der Bemessungsgrundlage besteht für den örtlichen Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit, wenn wie hier ein Wirklichkeitsmaßstab ausscheidet. Das Gericht hat insoweit nicht zu prüfen, ob in der Ortssatzung der zweckmäßigste, vernünftigste oder wahrscheinlichste Maßstab gewählt worden ist. Jedoch muss der Maßstab eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Faktoren die Gebühr berechnet werden soll. 16 Diesen Anforderungen wird die Maßstabsreglung in § 6 Abs.1 SRGS nicht gerecht. Zwar ist die Länge der Grundstücksseite(n) zur Straße Anknüpfung für Straßenreinigungsgebühr, hier die Winterwartungsgebühr, die Art und Weise der Ermittlung der Grundstücksseite(n) zur Straße ist jedoch nicht hinreichend bestimmt. 17 Rechtsgrundlage der Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren, hier zu Gebühren für den Winterdienst, ist § 3 Straßenreinigungsgesetz NW in Verbindung mit der örtlichen Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren -Straßenreinigungsgebührensatzung SRGS- vom 22.11.1994 in der Fassung der Änderungssatzung für das Jahr 2003. 18 Nach der SRGS erhebt die Stadt E. für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs.2 KAG i.V.m § 3 StrReinG NW. Der Gebührensatz richtet sich nach der Zuordnung der Straße zu bestimmten Straßenarten ( Anlage 1) laut Straßenverzeichnis ( Anlage 2) und der Reinigungshäufigkeit. Bei der zur Reinigung zählenden Winterwartung differenziert die Satzung zwischen Winterwartung ( 0,83 EUR für das Jahr 2003) und eingeschränktem Winterdienst ( 0,43 EUR je Meter p.a.). 19 Nach § 6 Abs. 1 der SRGS ist Maßstab für die Gebührenerhebung die Länge der Grundstücksseiten zur Straße, die durch die lotrechte Projektion des gesamten Grundstücks auf die Straßenachse jeder Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist, ermittelt wird. 20 Mit dem Bezugspunkt der Länge der Grundstücksseite(n) zur Straße regelt die SRGB in der Stadt E. zunächst einen in der Rechtsprechung anerkannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, den Frontmetermaßstab. Dabei ist die Frontlänge entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird, Bemessungsfaktor für die Benutzungsgebühr. 21 Für Hinterliegergrundstücke, ( Grundstücke, die mit der Straße keine gemeinsame Grenze haben und von der Straße erschlossen sind) bedarf es je nach zufälliger Lage und Form zusätzlicher Fiktionen bzw. Projektionen. Der fiktive Frontmetermaßstab ist insoweit als zulässig anerkannt, weil danach Anlieger- und Hinterliegergrundstücke in etwa verglichen werden können. 22 S. zuletzt BverwG, Beschluss vom 15.03.2002 - 9 B 16/02 - NVwZ - RR 2002,599 ; zur Rechtslage in NRW s.grundlegend OVG NW, Urteil vom 28.09.1989- 9 A 1974/89- NWVBl 1990, 163 ff. 23 Mit § 6 Abs.1 Satz 1 SRGS ein modifizierter Front-Meter-Maßstab durch die Anwendung des "Projektionsverfahrens" durch die Stadt E. eingeführt worden. Soweit die Kammer im Urteil vom 28.09.1990 - 5 K 2323/89 - 24 die Entscheidung des Rates der Stadt E. von dem sonst häufig verwandten Frontmetermaßstabsregelung abzuweichen als vom weiten Ermessen des Ortsgesetzgebers gedeckt angesehen und hinreichende Bestimmtheit der Satzung bestätigt hat und auch die durch die Satzung vorgegebene lotrechte Projektion auf den damaligen Fall angewandt hat, hält die Kammer wegen fehlender Bestimmtheit des Gebührenmaßstabs hieran nicht mehr fest. 25 Die Ermittlungsmethode der lotrechten Projektion des gesamten Grundstücks auf die Straßenachse ist nicht hinreichend bestimmt, weil nicht geregelt ist wie die (fiktive) Anliegersituation hergestellt wird. Auch ist es begrifflich ausgeschlossen, eine Fläche, nämlich das gesamte Grundstück auf eine Ebene (Straßenachse) lotrecht zu projizieren. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte im übrigen "die lotrechte Projektion" für das Anliegergrundstück der Klägerin gar nicht durchgeführt sondern sich an der Straßenfrontlänge orientiert. 26 Der Gebührenmaßstab der Grundstücksseite(n) zur Straße ist als Rahmenregelung unvollständig bzw. ohne konkrete Festlegung der Umsetzung der lotrechten Projektion unwirksam, es fehlt an einer wirksamen Maßstabsregelung. 27 S. OVG NW, Urteil vom 3.2.1997- 9 A 525/95- in NWVBl 1997,344 (Benutzungsgebühren) und Beschluss vom 30.10.1996 - 15 A 262/96- in KStZ 1997, 219 ( Fremdenverkehrsbeitrag). 28 Zwar ist das Projektionsverfahren unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 29 Beschluss vom 15.03.2002 - 9 B 16/02 - in NVwZ -RR 2002,599- 600 zu OVG Koblenz, Urteil vom 13.12.2001 - 12 A 11167/01 -, in KStZ. 2002 Seite 193 30 anerkannt und rechtlich für unbedenklich gehalten worden. 31 Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass den vorgenannten Entscheidungen eine Satzungsregelung zugrunde liegt, die - anders als die vorliegende Satzung der Stadt E. - das Projektionsverfahren zur Ermittlung der lotrechten Projektion näher beschreibt. 32 Danach ist nämlich maßgeblich für die Ermittlung der Straßenlänge zur Straße auf die Länge zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseiten auf die Straße projiziert wird, abzustellen. Nachdem hinreichend bestimmten Projektionsverfahren gilt als für die Gebührenfestsetzung maßgeblich die Straßenlänge bei Grundstücken, deren Seitengrenzen nicht senkrecht zur Straßemittellinie verlaufen oder deren längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung länger als die gemeinsame Grenze von Grundstück und Straße ist, sowie bei Hinterliegergrundstücken folgendes: 33 Straßenlänge ist die Länge der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseite oder Seiten, die der zur reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden. 34 (s. Mustersatzung Rheinland-Pfalz und OVG Koblenz 13.12.2001 - 12 A 11167/01- KStZ 2002, 193 f; bestätigt durch BVerwG, Beschl. vom 15.03.2002 - a.a.O.). Das näher beschriebene Projektionsverfahren ist danach eine Methode zur Berechnung fiktiver Frontmeterlängen insbesondere bei Hinterliegern. 35 Mit Blick auf die Regelung in § 6 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt E. wird eine Differenzierung zwischen Anliegergrundstücken nach dem Front- Meter-Maßstab und Hinterliegergrundstücken nicht vorgenommen. Auch ist in der Satzung nicht dargelegt, wie das gesamte Grundstück auf die Straßenachse zu projizieren ist, um die maßgebliche Länge der Grundstücksseite ermitteln zu können. 36 Des weiteren bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei der im Rahmen der Winterwartung geräumten N1.-----straße im Bereich des Flurstücks der Klägerin um eine Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage handelt. Der in § 1 Straßenreinigungsgesetz NW verwandte Begriff "innerhalb der geschlossenen Ortslage" dient der straßenrechtlichen Abgrenzung, ob bestimmte Straßenlängen einer Straße oder die Straße als Ganzes innerhalb der geschlossenen Ortslage oder außerhalb, d.h. straßenrechtlich im freien Gelände verlaufen. Zur Abgrenzung ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 5 Fernstraßengesetz und § 5 Straßen- und Wegegesetz NW auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung, die sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereiches gegenüber dem freien Gelände absetzen muss, abzustellen. Die Frage, ob die an die Straße angrenzenden Grundstücke ihrerseits innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB liegen, spielt für die Abgrenzung, ob eine Straße in einem Gebiet in § 1 Straßenreinigungsgesetz NW liegt, keine Rolle. 37 S.OVG NW, Urteil vom 28.10.1979 - II A 1123/79 - in KStZ 1980, 56 f. und vom 18.11.1996 - 9 A 5984/94- in Gemeindehaushalt 2000, 136, 137 38 Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich hier anhand der vorgelegten Karten und sonstigen Pläne feststellen, dass die N1.-----straße im Bereich des Grundstücks der Klägerin nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage von E1. /E. verläuft. Die N1.-----straße verläuft im Bereich des veranlagten Grundstücks der Klägerin nicht innerhalb einer geschlossenen Ortslage. Die zusammenhängende Bebauung des Ortsteils E1. endet nach Westen gesehen im Bereich der Bebauung entlang der E2.----straße und nach Osten gesehen im Bereich der Bebauung entlang der Straße B. T. . 39 Die geschlossene Ortslage wird nicht mit den westlich und östlich benachbarten Grundstücken und über das Hofgrundstück der Klägerin fortgesetzt, sie ist vielmehr unterbrochen. Durch den insgesamt unbebauten bzw. landwirtschaftlichen genutzten Zwischenraum wird der weitläufige Bebauungszusammenhang vielmehr deutlich unterbrochen, ein Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der weiter ortseinwärts und ortsauswärts gelegenen Bebauung vermittelndes Bild besteht nicht. Dies gilt für den nördlichen Bereich der N1.-----straße und den südlichen Bereich. 40 Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass eine geschlossene Ortslage erst dann nicht mehr vorliegt, wenn der Abstand zwischen zwei Parzellen einen Mindestabstand von 150 Metern aufweist, ist dieser Mindestabstand im Sinne der Auslegung des Beklagten dem Urteil des OVG NW vom 23.10.1979 - a.a.O. - so nicht zu entnehmen. Außerdem vernachlässigt der Beklagte mit seiner Messung des Zwischenraumes nach Westen von ca. 110 Metern und nach Osten mit ca. 100 Metern das Grundstück der Klägerin mit einer Frontlänge von etwa 90 Metern. Demnach beträgt der die geschlossene Ortslage unterbrechende Zwischenraum insgesamt ca. 300 Meter. 41 Schließlich wird das Grundstück der Klägerin durch die N1.-----straße im Sinne der Straßenreinigungssatzung nicht im vollen Umfang erschlossen. Denn soweit Flächen rein landwirtschaftlich genutzt werden, liegt eine Erschließung nicht vor. Nach der Rechtsprechung des OVG NW wird ein Grundstück im Sinne der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NW von einer Straße erschlossen, wenn es von der Straße rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder aber auch nur zu fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird. Insoweit kann nur die Hofstelle ohne den landwirtschaftlichen Teil überhaupt Veranlagungsgegenstand sein s.OVG NW, Urteil vom 26.02.2003 -9 A 2355/00- in NVwZ-RR 2004, 68-70. Straßenreinigungsrechtlich können deshalb nur solche Grundstücke sein, deren Eigentümer von der Straßenreinigung - innerhalb der geschlossenen Ortslage - einen speziellen sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es etwa bei regelmäßiger Sauberhaltung und Räumung innerörtlicher Straßen unter dem Aspekt des erleichterten Ortsverkehrs für die Einwohner der Gemeinde der Fall ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist bei rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine typische wirtschaftliche Grundstücksnutzung - innerhalb der geschlossenen Ortslage - zu verneinen, landwirtschaftlichen Hofstellen fehlt es grundsätzlich an einer innerhalb geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit. 42 Ob die Heranziehung der Klägerin zu Winterwartungsgebühren von 2 x 35 Metern, insgesamt 70 m, gerechtfertigt wäre, hängt schließlich davon ab, wie vorliegend gem. § 4 der Satzung die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks zu bestimmen wäre. Selbst wenn die Grundstücke Nr. 95 und 93 als selbständige wirtschaftliche Einheiten einzustufen wären, müsste der landwirtschaftlich genutzte Teil des Flurstücks unberücksichtigt bleiben, weil landwirtschaftliche Teilflächen gegenüber Gebäude- und Freiflächen nebst Zuwegung eine selbstständige und von ihr abgrenzbare Fläche darstellen und nur die Hofstelle einschließlich zugehörender Freiflächen die Voraussetzung des Erschlossenseins im Sinne des Straßenreinigungsrechts erfüllen. 43 Dies und die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch kommt es auf die Bewertung der vom Beklagten vorgenommene Bildung zweier wirtschaftlicher Grundstücke mit der Bezeichnung N1.-----straße 93 und N1.----- straße 95 anstelle eines einheitlichen Grundstücks nicht mehr an. 44 Im Ergebnis ist den Klagen stattzugeben, weil die Satzungsregelung des § 6 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung hinsichtlich der Umsetzung der lotrechten Projektion nicht hinreichend bestimmt ist und die N1.-----straße im Bereich des Grundstücks der Klägerin nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage verläuft. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs.2 VwGO.