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Urteil

9 K 5313/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2005:0106.9K5313.03.00
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Tenor

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.07.2003 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.07.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beigeladene war Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks Gemarkung B. , Flur 1, Flurstück 3028 (Bauantragsdatum 30.01.1992) in H. . Im Jahr 1998 wurde sie vom Katasteramt des Kreises H. aufgefordert, das Gebäude einmessen zu lassen. Daraufhin unterschrieb die Beigeladene unter dem 27.10.1998 ein Formular mit einem entsprechenden Vermessungsauftrag, der beim Kläger einging. Das Adressenfeld des Schreibens ist nicht ausgefüllt. Nach Angaben des Klägers wurde ihm das Schreiben mit weiteren Aufträgen von dem Grundstücksnachbarn Siekaup übersandt. Mit Kaufvertrag vom 21.12.1999 verkaufte die Beigeladene das Grundstück. Der neue Eigentümer wurde am 01.03.2000 in das Grundbuch eingetragen. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fortführungsriss wurde das Gebäude am 03.05.2001 in der Örtlichkeit aufgemessen. Unter dem 15.12.2001 übersandte der Kläger der Beigeladenen einen Gebührenbescheid über 924,31 DM (472,59 EUR). Mit Schreiben vom 10.12.2001 sandte die Beigeladene dem Kläger den Gebührenbescheid zurück und trug zur Begründung vor, seitens des Kaufvertrages liege keine Auflage vor, dass die Kosten der erst im Sommer 2001 durchgeführten Vermessung dem Verkäufer anzulasten seien. Sie selbst sei Eigentümerin des Grundbesitzes von Februar 1993 bis Februar 2000 gewesen. Somit gingen die Gebühren zu Lasten des Käufers. Im Verlauf des weiteren Schriftwechsels zwischen der Beigeladenen und dem Kläger trug die Beigeladene vor, es sei nicht richtig, dass sie direkt den Kläger beauftragt habe, die Ein- und Vermessung vorzunehmen. Tatsache sei, dass sie den Antrag direkt beim Kataster- und Vermessungsamt gestellt habe. In diesem Schreiben sei mit aufgenommen, dass aus organisatorischen Gründen auch die Vermessung von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werden könne, soweit dadurch keine Mehrkosten entständen. Wäre die Vermessung durch das Kataster- und Vermessungsamt direkt selbst ausgeführt worden, wäre bereits zu diesem Zeitpunkt ersichtlich geworden, dass seit dem 21.12.1999 ein Eigentumswechsel erfolgt sei, und das Amt hätte erkannt, dass sie an dem seinerzeit gestellten Antrag kein Interesse mehr gehabt haben könne. Es sei vom Kläger keine Rückkopplung zu ihr erfolgt. Durch die Vorgehensweise des Vermessungs- und Katasteramts seien im vorliegenden Fall Mehrkosten entstanden, nämlich die eigentlichen Kosten der Vermessung, die nicht mehr angefallen wären bei Verbleib des Antrags beim Vermessungsamt selbst. Dem in dem Schriftwechsel zu sehenden Widerspruch gab der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2003 statt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Zwischen Erteilung des Auftrags und seiner Erfüllung habe der Kläger zweieinhalb Jahre verstreichen lassen, ohne der Auftraggeberin Nachricht darüber zukommen zu lassen, dass er mit der Einmessung in Verzug geraten sei. Auch die Gelegenheit der Aktualisierung der Vermessungsunterlagen habe er nicht genutzt, beim Katasteramt den Eigentümer zu erfragen, um sicher zu gehen, dass er es immer noch mit dem Eigentümer als Antragsteller zu tun habe. Schließlich sei er auf der Grundlage des Vermessungs- und Katastergesetzes gehalten, dem Eigentümer die Absicht, die Arbeiten auf seinem Grundstück vorzunehmen, kund zu tun. Er habe das Gebäude eingemessen, ohne sich nach so langer Zeit von der Richtigkeit der Eigentümerangaben zu überzeugen. Am 07. August 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Es stehe fest, dass die Kostenschuldnerin dem Kläger einen Auftrag zur Gebäudeeinmessung erteilt habe. Sie sei daher zur Zahlung der Kosten nach § 13 Abs. 1, Satz 1 1. Alt. des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - verpflichtet, da sie die Gebäudeeinmessung im Sinne dieser Bestimmung zurechenbar verursacht habe. Auch wenn er entgegen § 10 Abs. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen - ÖbVermIngBO NRW - dem Auftraggeber nicht unverzüglich mitgeteilt habe, dass er den Auftrag nicht in einer angemessenen Zeit ausführen könne, entfalle dadurch nicht sein Kostenanspruch. Im Gegensatz zu einem von der Kammer früher entschiedenen Fall sei im vorliegenden Fall die Amtshandlung des Klägers für die Beigeladene nicht sinnlos geworden. Die Gebäudeeinmessungspflicht nach § 14 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - VermKatG NW - sei zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht erledigt gewesen. Eine Mitteilung unmittelbar nach Erteilung des Auftrages an die Auftraggeberin, dass er den Antrag nicht in angemessener Zeit ausführen werde, hätte nicht dazu geführt, dass sie den Auftrag zurückgezogen hätte. Aus damaliger Sicht sei ihr ihre Gebäudeeinmessungspflicht auch im Hinblick auf die Aufforderung des Vermessungs- und Katasteramtes bewusst gewesen. Darüber hinaus habe die Beigeladene schon mit ihrem Widerspruch vom 10.12.2001 die Ansicht vertreten, dass sie allein deshalb zur Zahlung der Gebühren nicht verpflichtet sei, weil in dem Kaufvertrag vom 21.12.1999 nicht geregelt sei, dass der Verkäufer die Vermessungskosten zu tragen habe. Das aber betreffe allein das interne Rechtsverhältnis zwischen der Auftraggeberin und ihrem Käufer, nicht das der Auftraggeberin zu ihm. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04.07.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Der Kläger müsse sich vorhalten lassen, dass er als Behörde die Angelegenheit der Gebäudeeinmessung nicht mit der notwendigen Sorgfalt betrieben habe. Ihm sei dabei entgangen, dass sich zwischenzeitlich die Eigentumsverhältnisse geändert und somit die Beigeladene nicht mehr zur Einmessung verpflichtet gewesen sei. Diese neue Situation hätte er bei seiner Kostenentscheidung berücksichtigen müssen. Unabhängig davon stelle sich die Frage, ob der neue Eigentümer als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden könne. Da die Amtshandlung nach dem Eigentumsübergang auf der Grundlage des gültigen Auftrags vom 27. Oktober 1998 eingemessen worden sei, habe sich diese Amtshandlung an den neuen Eigentümer gerichtet, der auf diese Weise seiner Verpflichtung ledig und damit Begünstigter i. S. d. § 13 Abs. 1 GebG NW gewesen sei. Darüber hinaus - so hat sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - sei der Gebührenbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil der Kläger keine Ermessensentscheidung zwischen der Beigeladenen - sollte sie Gebührenschuldnerin sein - und dem neuen Eigentümer getroffen habe. Die Beigeladende nimmt zur Klage wie folgt Stellung: Die Änderung der Eigentumsverhältnisse bei Einmessung des Gebäudes hätte sich bereits aus dem Grundbuch auch für den Kläger ergeben können. Dieser habe offensichtlich den entsprechenden Auftrag wesentlich zu lange liegen gelassen und nicht behandelt. Für sie selbst sei die Einmessung sinnlos und nicht mehr notwendig gewesen, nachdem bereits zum Zeitpunkt der Vermessung das Eigentum übergegangen sei. Kosten könnten ihr somit nicht mehr entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.07.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte durfte dem Widerspruch der Beigeladenen gegen den Gebührenbescheid des Klägers vom 15.12.2001 nicht mit der Begründung abhelfen, die Beigeladene sei zur Zahlung der Gebühr nicht verpflichtet. Die Beigeladene ist nämlich Gebührenschuldnerin der vom Kläger durchgeführten Amtshandlung, der Gebäudeeinmessung auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 1, Flurstück 3028. Die Gebührenpflicht der Beigeladenen folgt dem Grunde nach aus § 13 GebG NRW. Die Vorschrift ist auf die Tätigkeit der Vermessungsingenieure im Bereich ihrer Bestellung gem. § 13 Abs. 1 S. 2 ÖbVermIngBO NRW entsprechend anwendbar. Die der angefochtenen Heranziehung zu Grunde liegende Einmessung des Gebäudes ist eine Tätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ÖbVermIngBO NRW, für die eine Vergütung in Form einer Gebühr erhoben wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9, 14 Abs. 2 VermKatG. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Die Beigeladene ist nach dieser Vorschrift gebührenpflichtig. Sie hat unstreitig unter dem 27.10.1998 den Auftrag zur Einmessung des Gebäudebestandes erteilt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass dieser Antrag über den Nachbarn T. direkt an den Kläger gerichtet wurde. Aber auch wenn die Beigeladene ihr Schreiben an das Vermessungs- und Katasteramt gerichtet hätte und es über diesen an den Kläger gelangt wäre, läge eine "zurechenbare Veranlassung" der durch den Kläger erbrachten Amtshandlung vor, da die Beigeladene sich im Schreiben vom 27.10.1998 mit einer Weiterleitung ihres Auftrags - als solche ist der letzte Absatz des Schreibens zu sehen - an den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einverstanden erklärt hat. Ein solcher Vermessungsauftrag ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gültig. Darin liegt nicht etwa ein Angebot zum Abschluss eines privat-rechtlichen oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, der der Annahme innerhalb einer bestimmten Frist (vgl. § 147 Abs. 2 BGB) bedurft hätte. Es handelt sich vielmehr um eine Art der einseitigen "zurechenbaren Veranlassung" i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GebG NRW. Vermessungsaufträge können allerdings vor Beginn der sachlichen Bearbeitung der Amtshandlung gebührenfrei zurückgenommen werden (vgl. § 8 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Nordrhein- Westfalen - ObVermIngKO NRW - vom 21.01.2002). Eine solche Zurücknahme ist durch die Beigeladene jedoch nicht erfolgt. Die Durchsetzung der Gebührenforderung gegenüber der Beigeladenen widerspricht auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Im Gebührenrecht kommt ein Wegfall oder eine Beschränkung des Anspruchs auf eine öffentliche Abgabe nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Frage. Es müssen Umstände von solchem Gewicht vorliegen, dass eine Belastung des Kostenschuldners mit den entstandenen Gebühren geradezu als unzumutbar erscheint. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.11.2004 - 10 A 1898/03 - Solche Umstände liegen hier nicht vor, obwohl die Vermessung erst später als zwei Jahre nach Auftragserteilung und nach zwischenzeitlichem Verkauf des Grundstücks und Eigentumsübergang durchgeführt wurde. Es ist zu berücksichtigen, dass für die Beigeladene im Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits seit längerem die Verpflichtung bestand, ihr Gebäude einmessen zu lassen. Die Verpflichtung entsteht nämlich, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 2 VermKatG NRW ergibt, nicht erst mit einer Aufforderung durch das Katasteramt, sondern unmittelbar auf Grund des Gesetzes. Sie wird wirksam, sobald das Gebäude auf dem Grundstück errichtet ist, ohne dass es eines Hinweises durch die Behörde oder eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedarf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.11.2004 - 10 A 1898/03 - Von daher verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Einmessungsgebühr auf Grund ihres Auftrages von der Beigeladenen gefordert wird, obwohl sie nicht mehr Eigentümerin ist. Vielmehr wäre es im Gegenteil unbillig, die neuen Eigentümer mit den Kosten für eine Einmessung zu belasten, obwohl sie bei Abschluss des Kaufvertrages über ein Haus, das bereits ca. 9 Jahre vorher errichtet worden war, davon ausgehen durften, dass die Voreigentümer ihrer Gebäudeeinmessungspflicht nachgekommen waren. Deshalb wäre der Kläger auch nicht verpflichtet gewesen, bei Kenntnis der neuen Eigentumssituation die Beigeladene zu unterrichten, damit diese zu Lasten der neuen Eigentümer ihren Auftrag widerrufen konnte. Etwaige Pflichtverletzungen des Klägers bei der Ausführung des Auftrags führen deshalb nicht dazu, dass die Gebührenpflicht der Beigeladenen entfällt. Der Beklagte durfte auch nicht deshalb dem Widerspruch der Beigeladenen stattgeben, weil der Kläger evtl. ein Auswahlermessen zwischen zwei Kostenpflichtigen hatte und dieses nicht ausgeübt hat. Es ist bereits fraglich, ob überhaupt ein zweiter Kostenpflichtiger für die vom Kläger vorgenommene Vermessung vorhanden ist. Die neuen Eigentümer könnten nur gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NRW als Begünstigte kostenpflichtig sein. Begünstigter einer Gebäudeeinmessung ist zwar der Eigentümer, weil er von seiner Verpflichtung zur Einmessung auf dem Grundstück errichteter Gebäude befreit wird. Fraglich und in der Rechtsprechung des OVG NRW bisher nicht eindeutig geklärt ist jedoch die Frage, auf welchen Zeitpunkt dabei abzustellen ist, ob Kostenpflichtiger derjenige ist, der im Zeitpunkt der Veranlassung der Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 S. 1 GebG NRW) Eigentümer ist, oder derjenige, der es bei Abschluss der Vermessungsarbeiten ist (§ 11 Abs. 1 S. 2 GebG NRW). Offen gelassen im Urteil des OVG NRW vom 26.11.2004 - 10 A 1898/03 - . Nur im letzteren Fall wären die neuen Eigentümer als Begünstigte gebührenpflichtig, sonst auch insoweit die Beigeladene. Aber auch wenn man von zwei Kostenpflichtigen ausgeht und einen Ermessensfehler des Klägers unterstellt, durfte die Beklagte den Gebührenbescheid des Klägers vom 15.12.2001 nicht mit der Begründung aufheben, die Beigeladene sei nicht gebührenpflichtig. Das ist - wie ausgeführt - nicht zutreffend und macht den Widerspruchsbescheid dem Kläger gegenüber rechtswidrig, denn es nimmt ihm sein Recht, die Gebühr der Beigeladenen gegenüber festzusetzen. Es wäre vielmehr Sache der Beklagten als Widerspruchsbehörde gewesen, einen eventuellen Ermessensfehler des Klägers - angesichts der besonderen Beziehung zwischen Öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur und Widerspruchsbehörde ggf. nach Anhörung des Klägers - durch eigene Ermessenserwägungen zu heilen. Offen bleiben kann, ob nicht unter den gegebenen Umständen sogar eine Verpflichtung und damit eine Ermessensreduzierung auf Null besteht, die Beigeladene als Veranlasserin und nicht die neuen Eigentümer als Begünstigte in Anspruch zu nehmen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen konnten gem. § 154 Abs. 3 VwGO Kosten nicht auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt hat. Andererseits entsprach es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.