Beschluss
4 L 1063/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:1230.4L1063.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bewerbung der Antragstellerin auf die an der Katholischen Realschule P. zur Ausschreibungsnummer ........... und die an der Realschule C. zur Ausschreibungsnummer ............ ausgeschriebenen und zu besetzenden Stellen zuzulassen und die Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin betreffend die vorgenannten Stellen an die Bezirksregierung B. weiterzuleiten, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 6 Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bevorstehende Ernennung von Mitbewerbern, nach der es der Antragstellerin zumindest wesentlich erschwert würde, ihre behaupteten Rechte geltend zu machen. 7 Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin am Ausschreibungsverfahren für die hier streitigen Stellen nicht zu beteiligen, rechtlich nicht zu beanstanden. 8 Die Vergabe einer der unter den Ausschreibungsnummern ............. und .............. ausgeschriebenen Stellen an die Antragstellerin würde für diese, da sie zurzeit an einer Gesamtschule in Q. tätig ist, mit einer Versetzung im Sinne des § 28 LBG verbunden sein. Die Voraussetzungen, unter denen eine derartige Versetzung unter den hier gegebenen Umständen vom Antragsgegner generell zugelassen wird, sind in einem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16.12.2003 in der Fassung des Änderungserlasses vom 9.7.2004 (RdE) bestimmt worden. 9 In dem genannten Runderlass ist unter Nr. 5.1 festgelegt worden, dass Lehrkräfte, die eine laufbahngleiche Verwendung an einer anderen Schule anstreben und sich mindestens fünf Jahre in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes NW befinden und diese Zeit in derselben Laufbahn und Schule abgeleistet haben, sich uneingeschränkt auf alle Ausschreibungen für die Einstellungsverfahren zum Schulhalbjahr und Schuljahresbeginn bewerben können, wenn sie das von der Schule geforderte Anforderungsprofil erfüllen; einer Freigabe bedarf es nicht. 10 Die in Nr. 5.1 RdE erfolgte Festlegung einer fünfjährigen Mindestbeschäftigungszeit ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. 11 Vgl. für die Fälle eines mit der Stellenvergabe zugleich verbundenen Laufbahnwechsels: OVG NW, Beschlüsse vom 17.3.2003 - 6 B 604/03 - und vom 1.7.2003 - 6 B 718/03 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.3.2003 - 2 L 836/03 -; a.A.: ArbG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2003 - 14 Ca 6287/03 -; LArbG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2004 - 12 Sa 1750/03 -. 12 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es bei der Vergabe von Stellen grundsätzlich im freien - gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren - organisatorischen Ermessen des Dienstherrn liegt, ob er eine freie Stelle im Wege der Versetzung, der Umsetzung, der Beförderung oder auf sonstige Weise besetzen will. Er ist insbesondere frei in der Entscheidung, ob er den Teilnehmerkreis auf Versetzungs- oder auf Neubewerber beschränken oder auf beide Bewerbergruppen erstrecken will. Kann der Dienstherr aber Versetzungsbewerber im Rahmen seines organisatorischen Ermessens von dem Besetzungsverfahren ganz ausschließen, so ist er - erst recht - berechtigt, solche Bewerber nur unter bestimmten Bedingungen am Besetzungsverfahren zu beteiligen. 13 Für die an einer Versetzung zu einer anderen Schule interessierten Lehrer bedeutet die Regelung in Nr. 5.1 RdE auch keineswegs, dass ihnen eine solche Versetzung auf unabsehbare Zeit verwehrt würde. Vielmehr wird ihnen durch die genannte Regelung ausdrücklich die Gewähr gegeben, sich nach Ablauf einer - noch als angemessen einzustufenden - Wartezeit ohne Freigabeerklärung uneingeschränkt an einem Ausschreibungsverfahren auch betreffend eine an einer anderen Schule zu vergebende Stelle bewerben zu können, wenn sie dem von der Schule geforderten Anforderungsprofil entsprechen. 14 Die Antragstellerin erfüllt die in Nr. 5.1 RdE festgelegte Voraussetzung einer fünfjährigen Beschäftigungszeit noch nicht, weil sie erst seit dem 15.9.2003 im öffentlichen Schuldienst des Landes NW tätig ist und mit Wirkung vom 15.12.2003 zur Lehrerin ernannt wurde. Die Zeit, in welcher die Antragstellerin als Lehrkraft im Ersatzschuldienst eingesetzt war, ist bei der Berechnung der fünfjährigen Wartezeit nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. 5.1 RdE nicht zu berücksichtigen. Dies steht im Einklang mit dem Zweck der Regelung, die Kontinuität und Sicherheit der Unterrichtsversorgung zu gewährleisten; es soll durch die Vorschrift der Nr. 5.1 RdE erreicht werden, dass in den Schuldienst des Landes NW neu eingestellte Lehrkräfte zumindest für eine gewisse Zeit an einer bestimmten Schule auf demjenigen Dienstposten eingesetzt werden können, der ihnen bei ihrer Einstellung übertragen worden ist. 15 Ob bzw. in welcher Weise gravierende individuelle Gründe der Antragstellerin, insbesondere persönlicher Art, bei der Entscheidung des Antragsgegners über eine von der Antragstellerin beantragte Versetzung gemäß § 28 LBG zu berücksichtigen wären und ob sie geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen, mag dahinstehen. Denn derartige Gründe sind im vorliegenden Fall weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 16 Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.