Urteil
4 K 7495/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:1215.4K7495.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am geborene Kläger wurde im Februar 1993 E. . In den Jahren 1994 und 1997 legte er die beiden Staatsprüfungen für die Sekundarstufe I und II in den Fächern Geschichte und Katholische Religionslehre ab. Am 20.11.2000 wurde der Kläger als Angestellter in den öffentlichen Schuldienst des Beklagten eingestellt, er unterrichtete bis zum 04.07.2001 am Q. - Gymnasium in I. . Seit dem 20.08.2001 befindet sich der Kläger in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis beim Beklagten und ist am C. - C1. - Gymnasium in M. tätig. Unter dem 15.06.2003 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Dies lehnte die C2. E1. mit Bescheid vom 22.07.2003 mit der Begründung ab, dass der Kläger bereits mit Ablauf des 03.11.1998 sein 35. Lebensjahr vollendet und damit die Höchstaltersgrenze überschritten habe. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach dem sog. Mangelfacherlass vom 22.12.2000 komme nicht in Betracht, da es sich bei den Fächern Geschichte und Katholische Religionslehre nicht um Mangelfächer im Sinne des Erlasses handele. Dieser Entscheidung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2003. Er machte geltend, dass bei der Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände im Mangelfacherlass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht beachtet worden sei. Im Übrigen sei die Höchstaltersgrenzenregelung des Beklagten wegen Verstoßes gegen die höherrangige Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, die die unmittelbare und die mittelbare Diskriminierung einer Person wegen Alters untersage, unwirksam. Den Rechtsbehelf des Klägers wies die C2. E1. mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2003 zurück. Der Kläger sei gegenüber anderen Bewerbern des Einstellungsjahrgangs 2001/2002, die ebenfalls kein Mangelfach studiert hätten, nicht ungleich behandelt worden. Die restriktive Ausnahmepraxis bei der Verbeamtung von Lehrkräften orientiere sich maßgeblich an der haushaltsrechtlichen Situation des Landes. Für die Bevorzugung von Mangelfachinhabern bestehe ein sachlicher Grund, da es dem Beklagten darum gehe, im Wettbewerb mit anderen Bundesländern zusätzliche Anreize zu schaffen, um auch in diesem Bereich eine flächendeckende Unterrichtsversorgung sicherzustellen. Der vom Kläger gerügte Verstoß der Höchstaltersgrenzenregelung gegen europäisches Recht sei nicht erkennbar. Am 18.12.2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Über sein bisheriges Vorbringen hinaus gehend trägt er vor, dass es keinen sachlichen Grund i.S.d. Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG gebe, der die unmittelbare Diskriminierung wegen Alters rechtfertige. Bloße Kostengesichtspunkte und das Interesse des Beklagten an einer ausgewogenen Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen reichten nicht aus, zumal die Differenzierung zwischen Mangelfachinhabern und anderen Lehrern nicht überzeuge, da die versorgungsrechtlichen Aspekte beide Gruppen beträfen. Im Hinblick auf die Neufassung des § 14 BeamtVG im Jahr 1989 sei auch bei älteren verbeamteten Personen noch ein angemessenes Verhältnis zwischen der Dienstzeit und dem späteren Versorgungsanspruch zu erreichen; im Übrigen müsse der Bundesgesetzgeber angemessene Regelungen im Versorgungsrecht schaffen. Außerdem sei das Argument der ausgewogenen Altersstruktur nicht stichhaltig, da diese nicht vom Status des Lehrers abhänge. Da nahezu alle anderen Bundesländer höhere Altersgrenzen vorsähen, bestehe beim beklagten Land ein besonderer Begründungsbedarf. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2003 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf den Beschluss des OVG NRW vom 18.05.2001 - 6 B 493/01 - und auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 03.09.2001 - 5 MB 2984/01 -. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakte des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet wird, über seinen Antrag auf Verbeamtung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid der C2. E1. vom 22.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß §§ 52 Abs. 1, 50 Abs. 1 Nr. 5 und 9, 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein- Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) darf für die Laufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da er sein 35. Lebensjahr bereits mit Ablauf des 03.11.1998 vollendet hat. Nach Auffassung der Kammer steht die durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) geregelte Altersgrenze mit höherrangigem Recht in Einklang. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Höchstaltersgrenzenregelung des beklagten Landes gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstößt. Bei der Auslegung und Anwendung der Höchstaltergrenzenregelung des beklagten Landes ist auch diese sog. Gleichbehandlungsrichtlinie beachtlich, die die Bekämpfung der Diskriminierung u.a. wegen Alters in Art. 1 herausstellt und die gemäß Art. 18 bis zum 02.12.2003 in innerstaatliches Recht hätte umgesetzt werden müssen. Denn die nationalen Gerichte sind bei der Anwendung nationalen Rechts verpflichtet, dieses im Licht des Wortlauts und des Zwecks der europäischen Richtlinien auszulegen. Die Auslegung des nationalen Rechts ist daher unabhängig davon, ob dieses vor oder nach der Richtlinie erlassen worden ist, so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das in der jeweiligen Richtlinie genannte Ziel zu erreichen und so der Verpflichtung aus Art. 249 Abs. 3 EGV nachzukommen, vgl. EuGH, 14.07.1994, Rs. C - 91/92 - faccini dori, Slg. 1994, S. 3325. Zwar verbietet Art. 2 Abs. 1 der sog. Gleichbehandlungsrichtlinie die unmittelbare und die mittelbare Diskriminierung u.a. wegen Alters i.S.d. Abs. 2. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 können aber die Mitgliedsstaaten ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (siehe auch Erwägung Nr. 23). Derartige Ungleichbehandlungen können nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) letzte Alternative insbesondere die Festsetzung eines Höchstalters aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Diese Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen Alters sind vorliegend erfüllt. Der grundsätzliche Ausschluss von Lehrkräften, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, vom Beamtenverhältnis auf Probe durch das beklagte Land ist nicht zu beanstanden. Diese Höchstaltersgrenze kann nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, da die berufliche Ausbildung zum Erwerb der laufbahnrechtlichen Befähigung als Lehrkraft in aller Regel bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen ist. Im Einzelfall entstandenen Verzögerungszeiten, die auf besondere Vorkommnisse wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes oder die Ableistung eines Wehrdienstes zurückzuführen sind, hat der Verordnungsgeber in ausreichendem Maße Rechnung getragen, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 ff. LVO. Ferner ist nach § 84 LVO in gewissem Umfang die Zulassung von Ausnahmen möglich. Dass nach dem Beamtenrecht anderer Bundesländer höhere und damit für die Bewerber günstigere Höchstaltersgrenzen vorgesehen sind, steht dem nicht entgegen, da den einzelnen Bundesländern insoweit ein eigener Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, der im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landes nicht überschritten wurde. Die Kammer sieht es auch als legitimes Ziel des beklagten Landes an, dass mit den an das Alter des Bewerbers anknüpfenden Beschränkungen der LVO nicht zuletzt die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden soll. Dies entspricht der ständigen - auf die Höchstaltersgrenze des Landes Nordrhein- Westfalen bezogenen - Rechtsprechung des BVerwG und auch des OVG NRW, von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22; - 2 C 6.98 -, DÖD 1999, 140; Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32, wonach auch eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Beamtenlaufbahnen gewährleistet werden soll; OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2003 - 6 A 665/03 - im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18.10.1999 - C 300/143 (145) -. Von der Einhaltung dieser Höchstaltersgrenze kann im Falle des Klägers auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Als Grundlage für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis kommt hier nur eine Ausnahmeregelung auf Grund des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO in Betracht. In Anwendung dieser Vorschriften hat das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen im Einvernehmen mit dem Innen- und dem Finanzministerium mit Erlass vom 22.12.2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - (Mangelfacherlass), ergänzt durch den Erlass vom 23.04.2001 - 121 - 24/03 Nr. 297/01 -, im Wege einer generalisierenden Ermessensausübung unter Nr. I.1. die Anhebung der Höchstaltersgrenze um längstens 10 Jahre im Hinblick auf Lehrkräfte zugelassen, die die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I oder II bzw. I und II an allgemeinbildenden Schulen in einem oder mehreren der enumerativ aufgeführten Mangelfächer besitzen. Auf diese Ausnahmeregelungen kann der Kläger sich jedoch nicht berufen, da die Fächer Geschichte und Katholische Religionslehre, für die er die Lehramtsbefähigung im Bereich der Sekundarstufe I und II erworben hat, keine Mangelfächer im Sinne des Erlasses sind. Die Kammer sieht auch dieses Normengefüge nicht als europarechtswidrig an. Da sachliche Kriterien für die Ausübung der Befugnis, ausnahmsweise von den Bestimmungen über das Höchstalter für die Einstellung von Beamten abzuweichen, in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO nicht vorgegeben werden, eröffnen diese Vorschriften einen weiten Ermessensspielraum. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2004 - 6 A 3479/03 -; Beschluss vom 18.05.2001 - 6 B 493/01 -. Dieser wird durch die angegriffene Verwaltungspraxis auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO und des sog. Mangelfacherlasses nicht überschritten. Das beklagte Land verfolgt dabei den Zweck, neu einzustellende Lehrkräfte mit der Befähigung für die Sekundarstufe I oder II bzw. I und II in Mangelfächern wegen der besonderen Nachfrage nach derartig qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern für eine Einstellung zu gewinnen. Dahinter steht das Ziel, eine flächendeckende Unterrichtsversorgung auch in Fächern, für die es nur ein sehr knappes Bewerberangebot gibt, sicherzustellen und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schulwesens zu gewährleisten. Dabei handelt es sich um ein sachlich vertretbares und daher legitimes Ziel, zumal das beklagte Land von Verfassungs wegen dazu verpflichtet ist, für ein geordnetes Schulwesen Sorge zu tragen (vgl. Art. 8 der Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen). Dass sich das beklagte Land dazu entschieden hat, hinter diesen wichtigen Gemeinwohlbelang hauswirtschaftliche Belange dann ausnahmsweise zurücktreten zu lassen, kann nicht beanstandet werden. Dies gilt umso mehr, als das beklagte Land mit anderen Bundesländern, in denen höhere Altersgrenzen für die Verbeamtung gelten, in Konkurrenz tritt, um den besonders nachgefragten Lehrkräften einen Anreiz zu bieten, sich für eine Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes zu bewerben. Dass durch die auf Nr. I.1 des sog. Mangelfacherlasses vom 22.12.2000 fußende Verwaltungspraxis des beklagten Landes bestimmte Lehrergruppen - Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I oder II bzw. I und II für enumerativ aufgezählte Mangelfächer - durch die Anhebung der Höchstaltersgrenze um höchstens 10 Jahre begünstigt werden, begegnet ebenso wenig mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz Bedenken. Denn der besondere Bedarf an und die starke Nachfrage nach derartig qualifizierten Bewerbern stellen auch sachliche und hinreichende Differenzierungskriterien dar, die andere Lehrkräfte von der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei Überschreitung der Höchstaltersgrenze in rechtmäßiger Weise ausschließen. Ein öffentliches Interesse, Lehrkräfte mit der Befähigung für die Fächer Geschichte und Katholische Religionslehre im Bereich der Sekundarstufe I und II entgegen der grundsätzlich zu beachtenden Altersgrenze (§ 52 Abs. 1 LVO) zu Beamten auf Probe zu ernennen, das dem öffentlichen Interesse an der Gewinnung von Lehrkräften mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und/oder II in Mangelfächern mindestens gleichwertig sein müsste, ist nicht ersichtlich. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.