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Urteil

5 K 7224/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2004:1119.5K7224.03.00
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Tenor

Die an die Kläger ergangenen Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 11.02.2003 und seine dazu gehörenden Widerspruchsbescheide vom 10.11.2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten der Verfahren.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die an die Kläger ergangenen Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 11.02.2003 und seine dazu gehörenden Widerspruchsbescheide vom 10.11.2003 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten der Verfahren. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von Erschließungsbeiträgen für einen in Q. an der U. T. angelegten Lärmschutzwall. Der Lärmschutzwall und die Grundstücke der Kläger, die sich mit ihren Klagen gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für diesen Lärmschutzwall wenden, liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11 der Stadt Q. . Die Grundstücke der Kläger gehören zu einem allgemeinen Wohngebiet, das im östlichen Teil des Bebauungsplangebiets beiderseits der U. und der M.- ----straße durch die seit dem 17.06.1996 rechtswirksame VII. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 anstelle eines dort wie auch im übrigen gesamten Plangebiet ursprünglich festgesetzten Gewerbegebiets ausgewiesen worden ist. Durch die VII. sowie ergänzend durch die X. Planänderung wurde auch der bautechnisch im Jahre 2001 fertiggestellte Lärmschutzwall ausgewiesen, der etwa in der Mitte des Plangebiets weitgehend parallel zur T. B. und zur X. T. , die das Plangebiet südöstlich bzw. nordwestlich begrenzen, angeordnet ist. Planerisch war der Lärmschutzwall vorgesehen und ist von der Stadt Q. auch zu dem Zweck angelegt worden, das im Plangebiet festgesetzte allgemeine Wohngebiet vor Geräuschemissionen zu schützen, die von den Gewerbebetrieben an der X. und der H. T. im westlichen und südwestlichen Planbereich ausgehen. Um die lärmmindernden Auswirkungen des Lärmschutzwalles festzustellen und die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung des Lärmschutzwalls zu ermöglichen, holte der Beklagte ein vom Ingenieurbüro C. -N. -I. GbR aus H1. am 09.08.2001 erstelltes schalltechnisches Gutachten ein. Das Gutachten kommt zu folgenden zeichnerisch in einer Lärmkarte dargestellten Ergebnissen: Durch den Lärmschutzwall wird für einen in seiner umittelbaren Nähe gelegenen Grundstücksstreifen westlich der U. T. und am Ende der M.-----straße eine Schallpegelminderung von 6-9 dB (A) bewirkt; eine Schallpegelminderung von 3-6 dB (A) erfolgt für sämtliche auf der Westseite der U. T. gelegenen Grundstücke, für eine Gruppe von 6 Grundstücken am nördlichen Ende der M.----- straße an ihrem Wendehammer sowie noch für acht Grundstücke auf der Ostseite der U. T. , insbesondere in Höhe einer in Richtung Lärmschutzwall vorhandenen Baulücke. Im Übrigen weiter östlich gelegenen Bereich des allgemeinen Wohngebiets liegt die durch den Lärmschutzwall erreichte Pegelminderung unter 3 dB (A). Nach den gutachtlichen Feststellungen verhält es sich so, dass die mit mindestens 3 dB (A) ausfallende Schallpegelminderung sich in insgesamt sechs Grundstücksfällen nur auf nach den Bebauungsplanfestsetzungen nicht überbaubare Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen erstreckt, im Übrigen jedoch auch für den Erdgeschossbereich der größtenteils bereits vorhandenen bzw. nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Wohnbebauung erreicht wird. Am 20.08.2002 trat die vom Rat der Stadt Q. am 11.07.2002 beschlossene Satzung vom 14.08.2002 zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Emissionsschutzanlage - Lärmschutzwall - im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11 X. Änderung U. T. (i.F.: "Einzelsatzung") in Kraft. In § 1 dieser Satzung ist für die Merkmale der endgültigen Herstellung bestimmt, dass der Lärmschutzwall nach Art und Umfang in der jetzigen Anlage und gärtnerischen Gestaltung endgültig hergestellt und Grunderwerb nicht Herstellungsmerkmal ist. Gem. § 2 wird der beitragsfähige Aufwand nach tatsächlichen Kosten ermittelt. Zu den erschlossenen Grundstücken und der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes verhalten sich die §§ 3 und 4 wie folgt: § 3 Erschlossene Grundstücke Vorteilhaft durch den Lärmschutzwall erschlossen sind die Grundstücke, die durch die Immissionsschutzanlage eine Schallpegelminderung von mind. 3 dB(A) erfahren. Beitragspflichtig sind jedoch nur die Grundstücke, auf denen sich tatsächlich mindestens ein entsprechend durch Anschnitt einer Schallpegelisophone geschütztes Vollgeschoss eines Gebäudes befindet bzw. bei unbebauten Grundstücken ein solches realisiert werden kann. § 4 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes (1) Der umlagefähige Erschließungsaufwand wird nach dem Verhältnis der beitragspflichtigen Grundstücksflächen unter Anwendung folgender Multiplikatoren (Maßzuschlag) verteilt: Schallpegelminderung je vorhandenem Vollgeschoss zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten von mind. 3 dB(A) bis einschl. 6 dB(A) 1,00 von mehr als 6 dB(A) bis einschl. 9 dB(A) 2,00 von mehr als 9 dB(A) = 3,00 Die maßgebende Schallpegelminderung ist erreicht, wenn der rechnerische Minderungswert an einer Wand des betroffenen Vollgeschosses erreicht wird. Sind die Multiplikatoren innerhalb eines Vollgeschosses unterschiedlich, findet der höhere Multiplikator Anwendung. (2) Bei unbebauten Grundstücken gilt die Zahl der zulässigen Vollgeschosse, die eine relevante Schallpegelminderung erfahren können. (3) Ist die schallpegelgeminderte Fläche kleiner als 5 % der Grundstücksfläche findet der dafür anzusetzende Faktor keine Anwendung. Bei seiner erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung mit einem umlagefähigen Aufwand in Höhe von 75.591,70 EUR erfasste der Beklagte im Rahmen der Verteilung dieses Aufwandes auf die erschlossenen Grundstücke sämtliche bereits mit Wohnhäusern bebaute sowie (drei) noch unbebaute, aber nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 mit Wohngebäuden bebaubare Grundstücke, für die nach dem o.g. schalltechnischen Gutachten durch den Lärmschutzwall im Erdgeschossbereich eine Schallpegelminderung von 3 - 6 dB(A) erreicht wird. Die sechs Grundstücke mit einer lediglich auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche erreichten Schallpegelminderung blieben unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt blieb gem. § 4 Abs. 3 der Einzelsatzung das nur mit 11 qm geschützte 371 qm große Grundstück M.-----straße 7. Die Kläger, deren Grundstücke zu der erwähnten Gruppe mit einer Schallpegelminderung von 3 - 6 dB (A) im Erdgeschossbereich gehören und deshalb vom Beklagten als beitragspflichtig veranlagt worden sind, haben nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens (Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 10.11.2003) gegen den an sie ergangenen Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 11.02.2003 am 04.12.2003 Klage erhoben. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Es lasse sich zunächst nicht feststellen, dass der Lärmschutzwall entsprechend den nach § 125 BauGB zu stellenden Anforderungen hergestellt worden sei. Die in dem Bebauungsplan Nr. 11 enthaltene Festsetzung des Lärmschutzwalls sei wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam. Weder die Breite des Walles noch Art und Qualität seiner Begrünung seien näher bestimmt, und es fehle auch an einer zuverlässigen Angabe des Höhenmaßes sowie an der Regelung, welches Schalldämmmaß der Wall haben solle. Die vom Beklagten angesetzten Grunderwerbskosten und vor allem die Kosten für die Aufschüttung des Lärmschutzwalles seien überhöht. Das schalltechnische Gutachten vom 09.08.2001 sei hinsichtlich der Beurteilung der lärmmindernden Wirkung des Lärmschutzwalles unzuverlässig, da bei der Begutachtung nur auf das nordwestlich hinter dem Lärmschutzwall gelegene Gewerbegebiet abgestellt worden sei, aber weitere Lärmquellen vom nördlich gelegenen Bahngelände und der viel befahrenen C1.------ straße sowie auch von der südlich am Wohngebiet vorbeiführenden Umgehungsstraße vollständig ausgeblendet worden seien. Die Kläger beantragen jeweils, den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 11.02.2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10.11.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Kläger unter Hinweis auf seinen ausführlich begründeten Widerspruchsbescheid und eine vom Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für Städtebau und Wohnen zu der Petition eines Anliegers abgegebene Stellungnahme vom 18.08.2004 entgegen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Zur Darstellung der örtlichen Verhältnisse im Bereich des Bebauungsplans Nr. 11, insbesondere zur Anordnung des Lärmschutzwalles, wird auf den als Anlage 1 dem schalltechnischen Gutachten beigefügten Übersichtsplan - Bl. 48 der BA I zu 5 K 7224/03 - verwiesen, zur Darstellung der von den Gutachtern festgestellten Schallpegelminderungen auf die zum Gutachten gehörige Lärmkarte (Anlage 2 - Bl. 49 a.a.O.) Entscheidungsgründe: Die Klagen haben Erfolg. Die Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 11.02.2003 sind rechtswidrig, verletzen daher als belastende Verwaltungsakte die Kläger in ihren Rechten und sind mithin gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben. Rechtswidrig sind die angefochtenen Beitragsbescheide deshalb, weil die mit ihnen geltend gemachte Erschließungsbeitragspflicht für den Lärmschutzwall mangels wirksamer Verteilungsregelung in der - nach §§ 1 Abs. 4, 8 Abs. 1 Nr. 4 der Q1. allgemeinen Erschließungsbeitragssatzung vom 15.07.1988 vorgesehenen und im Übrigen grundsätzlich zulässigen sowie angezeigten Einzelsatzung - vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 18 Rdnr. 83 bisher nicht entstanden ist. Die in § 4 der Einzelsatzung enthaltene Verteilungsregelung verstößt gegen § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB. Von einer insgesamt wirksamen ortsrechtlichen Verteilungsregelung, die hier allerdings nicht nur aus dem speziell für den Lärmschutzwall an der U. T. erlassenen § 4 der Einzelsatzung besteht, zu der vielmehr auch die Bestimmung in § 3 der genannten allgemeinen Erschließungsbeitragssatzung über den Gemeindeanteil in Höhe von 25 v. H. gehört, hängt u. a. die Entstehung der (sachlichen) Erschließungsbeitragspflichten für eine Erschließungsanlage ab. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 11 Rdnr. 5 und § 16 Rdnr. 3. Im Fall des hier interessierenden Lärmschutzwalls, dessen Eigenschaft als beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB ebenso unterstellt sei wie die Zuverlässigkeit der daher zu Grunde zu legenden Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens vom 09.08.2001 zur lärmmindernden Wirkung des Walls für das Wohngebiet an der U. T. , erscheint schon die genannte Gemeindeanteilsregelung rechtlich bedenklich. Wenn der Gemeindeanteil, in dem sich in Abgrenzung zu den Interessen der Anlieger (Eigentümer der erschlossenen Grundstücke) die Interessen der Allgemeinheit an den Erschließungsanlagen widerspiegeln (sollen), nach § 3 zweiter Halbsatz der Erschließungsbeitragssatzung vom 15.07.1988 für die übrigen Erschließungsanlagen - insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) - (nur) 10 % beträgt, für Lärmschutzwälle aber mit 25 % im ersten Halbsatz der Regelung 2 ½ mal so hoch festgesetzt ist, obwohl verglichen z. B. mit zum Anbau bestimmten Straßen eine erheblichere Nutzungsmöglichkeit und ein größeres Nutzungsinteresse der Allgemeinheit an einer solchen Anlage schwerlich angenommen werden kann, so unterliegt diese Regelung doch erheblichem rechtlichen Zweifel. Ob sie deshalb trotz des dem Ortsgesetzgeber zustehenden weiten Ermessens als neben der 10 %- Anteilsregelung systemwidrig und willkürlich und deshalb, letztlich auch wegen Verletzung der Beitragserhebungspflicht, als rechtswidrig zu erachten ist und welche Folgen dies für die Verteilung des Erschließungsaufwands für Lärmschutzwälle der hier in Rede stehenden Art hätte, mag indes dahingestellt bleiben; denn jedenfalls die speziell für den streitbefangenen Lärmschutzwall erlassene Verteilungsregelung in § 4 der Einzelsatzung erweist sich als rechtsunwirksam. § 4 der Einzelsatzung steht nicht in Einklang mit § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB, wonach der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist. In der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass durch einen Lärmschutzwall alle - jedenfalls wohnbaulich nutzbaren - Grundstücke im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 erschlossen werden, die durch den Wall eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB (A) erfahren. Das gilt für Grundstücke, denen ein solcher Schutz im Bereich ihrer vorhandenen oder zulässigen (Gebäude-) Bebauung selbst verschafft wird, ebenso wie für solche Grundstücke, die jenen Schutz außerhalb ihrer überbauten/überbaubaren Fläche nur für eine nicht überbaubare Teilfläche erfahren. In beiden Fällen wird den Grundstücken ein beitragsrechtlich relevanter (beitragsbegründender) Sondervorteil vermittelt. Sie sind unabhängig vom flächenmäßigen Ausmaß ihrer von der Schallpegelminderung begünstigten Fläche in vollem Umfang durch den Lärmschutzwall nach § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB erschlossen und daher bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands zu berücksichtigen. Vgl. mit Nachweisen nur Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnrn. 103 ff., 106, 107. Erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB durch den Lärmschutzwall an der U. T. sind hiernach, ohne dass die mit § 3 der Einzelsatzung gemachten Regelungsaussagen des Ortsgesetzgebers dazu etwas beitragen könnten, außer den vom Beklagten nur veranlagten Grundstücken, die für ihre bebaute bzw. bebaubare Fläche eine Schallpegelminderung von 3 - 6 dB (A) im Erdgeschossbereich erfahren, auch die in diesem Maße nur auf einem Teil ihrer nicht überbaubaren Fläche begünstigten Grundstücke. Dabei handelt es sich um die Grundstücke Flurstücke 1105, 1085, 1231 und 1012 der Flur 57 in der Gemarkung Q. . Ob erschlossen auch die beiden Grundstücke Flurstücke 948 und 1007 sind, die ausschließlich aus einer nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht überbaubaren Fläche bestehen, entweder weil sie zum Bauland des ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets gehören oder weil bzw. wenn sie zusammen mit angrenzenden bebauten Grundstücke genutzt werden, kann hier offen bleiben. Jedenfalls schon mit Blick auf die zuvor genannten vier Grundstücke gilt, dass die Verteilungsregelung nach § 4 der Einzelsatzung wegen Unvollständigkeit unwirksam ist, weil diese Grundstücke danach entgegen § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB bei der Beitragsverteilung nicht belastet werden können. Allerdings befindet sich der Beklagte mit seiner erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung des Lärmschutzwalls und befindet sich die Verteilungsregelung in § 4 der Einzelsatzung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 23.06.1995 - 8 C 18.94 - KStZ 96, 157 und der von Driehaus a.a.O., § 18 Rdnr. 87 dargestellten Auffassung. Danach führt eine Auslegung einer solchen Regelung für die hier interessierenden Fälle von Baugrundstücken mit lediglich für einen Teil ihrer nicht überbaubaren Fläche bewirkter Schallpegelminderung in dem oben erwähnten Umfange zu der Annahme, dass der Ortsgesetzgeber für diesen Fall den Nutzungsfaktor Null mit der Folge angewandt wissen will, dass das entsprechende Grundstück ungeachtet der Tatsache, dass es als im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB erschlossen zu qualifizieren ist, mangels Vorhandenseins eines geschützten Vollgeschosses nicht an der Verteilung des für die Lärmschutzanlage entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwandes teilnimmt. Dieser Auffassung vermag sich jedoch das Gericht nicht anzuschließen. Indem § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB zwingend bestimmt "Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstück zu verteilen", ist damit die Frage, ob erschlossene Grundstücke am umlagefähigen Erschließungsaufwand zu beteiligen sind, unmissverständlich und eindeutig im bejahenden Sinne entschieden. Die von Driehaus vertretene Unterscheidung zwischen "Berücksichtigung" der nach § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke und ihrer tatsächlichen - hier gem. § 4 der Einzelsatzung höhenmäßig mit Null ausfallenden - "Belastung" nach der erschließungsbeitragsrechtlichen Verteilungsregelung ist nicht überzeugend. Richtig ist vielmehr, wie es übrigens auch in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an anderer Stelle heißt, dass § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB anordnet, "dass ein Grundstück .... an der Verteilung des .... entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt". Eine Berücksichtigung eines erschlossenen Grundstücks mit einer Null-Belastung durch den umlagefähigen Erschließungsaufwand aber ist keine Berücksichtigung bei der Aufwandsverteilung. Unmissverständlich bestimmt § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB das Verteilen des Umlageaufwands auf die - also auf alle - erschlossenen Grundstücke, nicht aber nur ihre "Berücksichtigung" mit einer - bei entsprechendem Verständnis des Verteilungsmaßstabs der Erschließungsbeitragssatzung - vielleicht im Ergebnis mit Null ausgehenden "Belastung". Eine Verteilungsregelung, die für bestimmte im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 1 erschlossene Grundstücke keine Belastung und Beteiligung am umlagefähigen Erschließungsaufwand zur Folge hat, ist keine mit dieser bundesrechtlichen Vorschrift vereinbare Regelung, auch wenn sie für sich betrachtet den Anforderungen nach § 131 Abs. 2 und 3 BauGB genügen mag. Solange man Grundstücke wie die hier in Rede stehenden als durch einen Lärmschutzwall erschlossen ansieht und damit für sie einen durch den Wall vermittelten Erschließungssondervorteil bejaht, geht kein Weg daran vorbei, diese Grundstücke auch tatsächlich mit einem - der Höhe nach allerdings durch eine vorteilsgerechte Verteilungsregelung zu bestimmenden - Anteil am Umlageaufwand zu beteiligen. Die damit zuletzt angedeutete Konfliktlösung, Grundstücke als nicht erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB einzuordnen, die den relevanten (merkbaren) Schallschutz von mindestens 3 dB (A) nicht für ihre überbaubare/überbaute, sondern nur für ihre nicht überbaubare Fläche bzw. für einen Teil davon vermittelt bekommen, hält das Gericht jedoch für nicht gerechtfertigt. Dies nicht nur wegen der insoweit ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit seiner Entscheidung vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/101 ff. - sondern auch wegen der bestehenden erschließungsbeitragsrechtlich beachtlichen Nutzung der nicht überbaubaren Fläche eines Wohnbaugrundstücks. Der durch eine Erschließungsanlage ausgelöste Erschließungssondervorteil kommt der Nutzung beider Teilflächen - der überbaubaren aber auch der nicht überbaubaren - eines solchen Grundstücks zu Gute. Für ein Erschlossensein im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB der nur außerhalb ihrer überbaubaren Fläche durch eine relevante Schallpegelminderung begünstigten Grundstücke streitet schließlich auch der in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehobene Gesichtspunkt, vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 33 und Rdnr. 106 (am Ende); dass die Fragen nach dem erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteil, der Erschließungswirkung einer Anlage und damit nach dem Erschlossensein weitgehend auch unabhängig von der Bebauung bzw. Baumöglichkeit eines Grundstücks zu beantworten sind. Jedenfalls Baugrundstücke genießen daher den von einem Lärmschutzwall ausgehenden Erschließungsvorteil, auch wenn sie von einer im oben dargelegten Sinne relevanten Schallpegelminderung lediglich auf (einem Teil) ihrer nicht überbaubaren Fläche begünstigt werden. Obwohl auch die vom Beklagten im Fall des Grundstücks Flurstück 1080 (M.----- straße) angewandte Regelung in § 4 Abs. 3 der Einzelsatzung in Widerspruch zu § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB steht, bedingt dies allein keine Unwirksamkeit der Verteilungsregelung. Da es sich bei dieser für Bagatellfälle bestimmten Regelung um eine Ausnahme von § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB handelt und diese bundesrechtlich nicht geboten ist, fällt sie ersatzlos weg, und auch in den Bagatellfällen käme das Verteilungssystem im Übrigen zur Anwendung. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO. Das Gericht hat die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, weil es in seiner Entscheidung eine Abweichung von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.1995 erblickt.