Urteil
9 K 296/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:1118.9K296.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C. , Gemarkung T1. , Flur 3, Flurstück 1036 (O.---weg 31). Der Beigeladene ist Eigentümer des nördlich angrenzenden Flurstück 1037 (O.---weg 33). Beide Grundstücke sind mit Reihenmittelhäusern bebaut, wobei die Gebäude um ca. 1,50 m gegeneinander versetzt errichtet wurden. Auf dem Grundstück des Beigeladenen wurde auf der dem Grundstück der Klägerin abgewandten Seite im Jahre 1984 nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung ein rückwärtiger Anbau mit einer Tiefe von ca. 3,00 m errichtet, auf dem sich eine Dachterrasse befindet. Für das Gebiet, in dem die Grundstücke liegen, besteht kein Bebauungsplan. Auf einen entsprechenden Antrag des Beigeladenen erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 27.08.2002 eine Baugenehmigung für die Anlage einer Außentreppe. Die Bauvorlagen sehen die Errichtung einer Wendeltreppe mit einem Durchmesser von 1,20 m an der Grenze zum Grundstück der Klägerin in der durch den Gebäudeversatz gebildeten Ecke vor. Die Treppe ist im Obergeschoss über einen 0,80 m breiten Steg mit der Dachterrasse auf dem Anbau verbunden und führt im Erdgeschoss auf die hinter dem Haus gelegene Terrasse. Nachdem sich die Klägerin zuvor bei dem Beklagten hinsichtlich des Bauvorhabens erkundigt hatte, legte sie mit Schreiben vom 28.03.2003 gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Zur Begründung gab sie an, dass das Treppengeländer bis auf 10 cm an die Hauswand ihres Gebäudes führe. Dies habe zur Folge, dass die Zugänglichkeit der Wand nicht mehr gegeben sei und dort Renovierungsarbeiten nicht mehr oder nur noch unter unzumutbarem Aufwand durchgeführt werden könnten. Die hinter der Treppe gelegene Außenwand ihres Gebäudes sei bereits schadhaft und habe durch Verpressung mit dauerelastischem Material abgedichtet werden müssen. Diese Abdichtung müsse regelmäßig kontrolliert und ersetzt werden. Die Treppe diene der Erschließung des Obergeschosses und werde von Frühjahr bis Herbst intensiv genutzt. Von der Treppe und der Verbindung mit dem Balkon sei ein ungehinderter Blick auf die Terrasse ihres Hauses möglich. Die Benutzung der Metalltreppe mit Lochtrittblechen verursache bauartbedingte Schwingungen, eine Trittschalldämmung sei nicht vorhanden. Die bei einem Begehen entstehenden Geräuschimmissionen vervielfältigten sich durch die Konstruktionsart und die Positionierung der Treppe in der Gebäudeecke und führten zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung. Die Treppenführung entspreche nicht dem Charakter der ortsüblichen Bebauung und stelle einen Eingriff in die Gesamtheit der Bebauung dar. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2003 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Spindeltreppe um keine bauliche Anlage handele, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, so dass kein Mindestabstand einzuhalten sei. Angesichts der Anordnung der Spindeltreppe in der Hausecke sei der von der Benutzung ausgehende Schall auch nicht unzumutbar, so dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht gegeben sei. Auch eine Verschandelung des Ortsbildes liege nicht vor. Da die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt worden sei, würden Nachbarschaftsinteressen, die möglicherweise hinsichtlich der Wartung der Außenwand des Hauses der Klägerin bestünden, durch die Baugenehmigung nicht tangiert. Die Klägerin hat daraufhin am 20.01.2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend vorträgt, dass die Spindeltreppe Bestandteil eines nachträglich an dem Gebäude errichteten großzügigen Balkons sei und mehr als 1,50 m von der Außenwand des Gebäudes gerechnet in das Grundstück hineinrage, so dass der von der Bauordnung geforderte Mindestabstand unterschritten werde. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 27.08.2002 für die Errichtung einer Spindeltreppe auf dem Grundstück C. , Gemarkung T1. , Flur 3, Flurstück 1037 (O.---weg 33) und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 23.12.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, dass die genehmigte Treppenaußenanlage vom Grundstück der Klägerin aus nur schwer einsehbar sei und kein Bauteil sei, das besonders herausrage und auffällig wirke. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Bezirksregierung E. hat den Widerspruch der Klägerin zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2003 zurückgewiesen, da die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27.08.2002 die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die angegriffene Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung einer bauaufsichtlichen Genehmigung besteht nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Genehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützend sind und der betroffene Dritte durch den Verstoß tatsächlich beeinträchtigt wird. Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 - BRT. 40 Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, Kommentar, 10. Auflage 2003, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt- Kommentar, Stand Mai 2000, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht zum Nachteil der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts. Für das Gebiet, in dem die Grundstücke der Klägerin und des Beigeladenen liegen, besteht kein Bebauungsplan, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 des Baugesetzbuches - BauGB - richtet. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB ist insoweit nachbarschützend, als sich ein Vorhaben hinsichtlich der in der Vorschrift genannten Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaute Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Dabei kann sich auch ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, nicht einfügen, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 - BRT. 46 Nr. 176; s.a. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand Juli 2004, § 34 Rn. 141; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, a.a.O., § 74 Rn. 157 ff. jeweils m.w.N. Unter Beachtung dieser Vorgaben lässt sich nicht feststellen, dass die von dem Beigeladenen errichtete Spindeltreppe dem Grundstück der Klägerin gegenüber gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Bei der Außentreppe handelt es sich um eine untergeordnete Nebenanlage, die der Wohnnutzung dient. Die Einhaltung einer Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung - BauO NRW - nicht erforderlich, da im Hinblick auf die vorhandene Reihenhausbebauung mit einem Baukörper von über 50 m Länge gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - von einer geschlossenen Bauweise auszugehen ist, in der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Dies gilt auch für Anbauten, soweit sie sich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befinden. Die überbaubare Grundstücksfläche wird hier zur Gartenseite hin faktisch durch eine hintere Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) festgelegt, die durch die vorhandene Bebauung gebildet wird. Die Baugrenze verläuft im Wesentlichen entlang der Rückfront der Reihenhäuser und verspringt im Regelfall entsprechend dem Versatz der Gebäude. Auf dem Grundstück des Beigeladenen ist der seit 1984 vorhandene Anbau zu berücksichtigen, mit der Folge, dass nicht auf die ursprüngliche Gebäuderückfront abgestellt werden kann. Für den Bereich, in dem die Außentreppe errichtet wurde, ist davon auszugehen, dass die hintere Baugrenze in Verlängerung der Rückfront des Hauses der Klägerin verläuft. Die Spindeltreppe und der Verbindungssteg zum Balkon liegen damit insgesamt innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen durch mit der Treppe verbundene Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich keinen Anspruch des Nachbarn auf Schutz vor Einsichtnahme umfasst und Einsichtsmöglichkeiten im unbeplanten Innenbereich allgemein üblich und damit hinzunehmen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.09.1993 - 10 A 684/89 - m.w.N.; Beschluss vom 30.05.1996 - 10 B 1150/96 -; Beschluss vom 19.07.2001 - 7 B 834/01 -; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rn. 166 m.w.N. Hier kommt hinzu, dass die Einsichtsmöglichkeiten durch die Errichtung der Treppe nur unwesentlich vergrößert werden, da schon vorher eine Einsicht auf die Terrasse der Klägerin und in ihren Garten von den rückwärtigen Fenstern der Nachbarhäuser und dem Balkon des Beigeladenen aus möglich war. Angesichts der sehr schmalen Bauweise der Reihenhäuser auf zum Teil unter 6,00 m breiten Flurstücken sind Einsichtsmöglichkeiten auf die Nachbargrundstücke praktisch unvermeidbar. Auch die mit der Benutzung der Treppe verbundene Geräuschentwicklung erscheint angesichts der Anordnung der Treppe in der Gebäudeecke noch zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Außentreppe nicht den einzigen sondern nur einen zusätzlicher Zugang zum Obergeschoss darstellt und keine selbständige Wohnung erschlossen wird sondern nur einige Räume eines Einfamilienhauses. Der Umfang der Nutzung der Treppe und der damit verbundenen Geräuschbeeinträchtigungen hält sich daher in Grenzen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Treppe die Zugänglichkeit ihrer Außenwand für Wartungsarbeiten beeinträchtige, ist darauf hinzuweisen, dass eine Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird und die Zugangsproblematik zivilrechtlich zu regeln ist. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.