Urteil
9 K 296/04
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung ist nur dann von einem Nachbarn erfolgreich angreifbar, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und der Nachbar dadurch in eigenen Rechten tatsächlich beeinträchtigt wird.
• Bei unbeplanten Innenbereichen sind Einsichtnahmen durch Nachbargrundstücke grundsätzlich üblich und gelten nicht als Verletzung des Rücksichtnahmegebots.
• Kleine Nebenanlagen wie eine Spindeltreppe, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen und die Nutzungsvoraussetzungen nicht wesentlich überschreiten, verletzen nicht zwingend nachbarschützende Normen.
Entscheidungsgründe
Keine Rechtsverletzung durch genehmigte Spindeltreppe im Reihenhausbereich • Eine Baugenehmigung ist nur dann von einem Nachbarn erfolgreich angreifbar, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und der Nachbar dadurch in eigenen Rechten tatsächlich beeinträchtigt wird. • Bei unbeplanten Innenbereichen sind Einsichtnahmen durch Nachbargrundstücke grundsätzlich üblich und gelten nicht als Verletzung des Rücksichtnahmegebots. • Kleine Nebenanlagen wie eine Spindeltreppe, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen und die Nutzungsvoraussetzungen nicht wesentlich überschreiten, verletzen nicht zwingend nachbarschützende Normen. Die Klägerin und der Beigeladene sind Eigentümer benachbarter Reihenhausgrundstücke, deren Gebäude um etwa 1,50 m versetzt stehen. Auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich ein Anbau mit Dachterrasse; der Beigeladene beantragte und erhielt eine Baugenehmigung für eine Spindeltreppe, die an der Grenze zur Klägerin in einer Gebäudeecke angeordnet ist. Die Klägerin widersprach mit der Begründung, die Treppe verringere die Zugänglichkeit und Wartbarkeit ihrer Außenwand, verursache unzumutbaren Lärm und erhöhe Einsichtmöglichkeiten auf ihre Terrasse; zudem werde der ortsübliche Charakter beeinträchtigt. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück; die Klägerin klagte auf Aufhebung der Baugenehmigung und des Widerspruchsbescheids. Das Gericht hat die Klage geprüft, ob die Genehmigung nachbarschützende Vorschriften verletzt und die Klägerin in eigenen Rechten beeinträchtigt. • Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs.1 VwGO). • Nicht jede objektiv rechtswidrige Genehmigung begründet einen Anspruch des Nachbarn; es müssen nachbarschützende Normen verletzt und konkrete Beeinträchtigungen vorliegen. • Für das unbeplante Gebiet gilt § 34 BauGB; das Vorhaben ist nachbarschützend zu prüfen hinsichtlich Art und Maß der Nutzung, Bauweise und Einfügung in die Umgebung. • Die Spindeltreppe ist eine untergeordnete Nebenanlage innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche; aufgrund der geschlossenen Bauweise nach § 22 BauNVO und der tatsächlich bestehenden hinteren Baugrenze ist kein seitlicher Grenzabstand erforderlich (§ 6 Abs.1 Satz 2 BauO NRW). • Einsichtnahmen stehen im unbeplanten Innenbereich im Regelfall nicht unter dem Schutz des Rücksichtnahmegebots und sind hier bereits zuvor möglich gewesen; die zusätzliche Einsicht ist unerheblich. • Die durch die Treppe entstehenden Geräusche sind angesichts der Lage in der Gebäudeecke, der Nutzung als zusätzlicher Zugang und der fehlenden Selbstständigkeit einer Wohnung zumutbar. • Eingriffe in zivilrechtliche Nutzungs- oder Zugangsrechte (z. B. Wartung der Außenwand) sind durch die Baugenehmigung nicht ausgeschlossen und vorrangig zivilrechtlich zu regeln (§ 75 Abs.3 BauO NRW). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt oder sie dadurch in eigenen Rechten in einer den Eingriff begründenden Weise beeinträchtigt wird; die Spindeltreppe liegt innerhalb der überbaubaren Fläche und stellt nur eine zumutbare zusätzliche Nutzungsmöglichkeit dar. Einsichts- und Geräuschbelästigungen sind entweder bereits vorher gegeben oder im Rahmen des Zumutbaren. Zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung oder Zugang wegen Wartung bleiben unberührt; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten mit der genannten Ausnahme.