Urteil
9 K 120/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:1118.9K120.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C. , Gemarkung I. -V. , Flur 10, Flurstücke 777, 374 (S. 2). Die Beigeladene ist Eigentümerin des nördlich angrenzenden Grundstücks, das aus den Flurstücken 371 und 372 besteht (S. 4). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 01.10.1984 rechtsverbindlichen Bebauungsplans II/Ho.2.1 "N.--------straße " in der Fassung der 2. Änderung vom 21.06.1993, der den fraglichen Bereich als reines Wohngebiet in offener Bauweise ausweist. Die textlichen Festsetzungen enthalten u.a. die Regelung, dass die Höhe einer Gaubenfront nicht mehr als 1,50 m betragen darf. Unter dem 13.08.2002 reichte die J. X. Gesellschaft mbH als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bei dem Beklagten Bauvorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten und Tiefgarage ein. Die Bauvorlagen sehen u.a. auf der Südseite einen Dacheinschnitt und eine Dachgaube mit einer Höhe bis zu 3,10 m vor. Weiter wurde mit Schreiben vom 19.08.2002 ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung für einen zweiten Rettungsweg von einem Aufenthaltsraum im Spitzboden über das Dach zur Traufe gestellt. Mit Bescheid vom 23.08.2002 über die Zulassung von Abweichungen stimmte der Beklagte einer Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe für Dachgauben bzw. Dacheinschnitte von maximal 1,50 m bis zu der geplanten Höhe von bis zu 3,10 m sowie der Herstellung eines Rettungsweges über ein Dachflächenfenster zu. Weiter teilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Schreiben vom gleichen Tage mit, dass sie, falls sie keine weitere Nachricht erhalte, einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen mit dem Vorhaben beginnen dürfe. Mit Schreiben vom 25.09.2002 legte der damalige Grundstückseigentümer und jetzige Vorstandsvorsitzende der Klägerin gegen die Bebauung Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die zugelassene Dachgaubenhöhe im Hinblick auf den geringen Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze nicht hinnehmbar sei. Auch werde auf der Südseite die vorgeschriebene Abstandsfläche nicht gewahrt. Bei einer geplanten Wandhöhe von 6,00 m sei eine Abstandsfläche zum Nachbargrundstück von 4,80 m einzuhalten. Da die hervortretenden Balkone eine Tiefe von 1,97 m hätten, könnten sie bei der Berechnung nicht unberücksichtigt bleiben. Ihr Abstand von der Grenze betrage lediglich 3,01 m, so dass das einzuhaltende Maß von 4,80 m unterschritten werde. Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter dem 20.08.2003 bei dem Beklagten eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragt hatte, wurde im September mit den Bauarbeiten begonnen. Im Oktober 2003 erfolgte ein Bauherrenwechsel zur Beigeladenen. Die Bezirksregierung Detmold wies den ihr erst am 03.11.2003 von dem Beklagten vorgelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2003 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die zugelassene Abweichung keine nachbarlichen Rechte der Klägerin verletze. Bei der Festsetzung der Dachgaubenhöhe handele es sich um eine örtliche Bauvorschrift, die allein gestalterische Funktion habe. Sie sei daher nicht nachbarschützend. Die Höhe der Dachgaube habe zudem auf die Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück nur zu vernachlässigende Auswirkungen. Sie diene vornehmlich der Verbesserung des Lichteinfalls in die Wohnräume. Die Abweichung führe auch zu keiner anderen abstandsrechtlichen Situation. Die erforderlichen Abstandsflächen würden auch unter Berücksichtigung der Balkone eingehalten. Bereits am 26.11.2003 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Minden einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss vom 17.12.2003 - 9 L1225/03 - abgelehnt wurde. Am 12.01.2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Vertiefung ihres bisheriges Vorbringen ausführt, dass die im Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer Gaubenhöhe von maximal 1,50 m nachbarschützend sei. Die Zulassung einer Abweichung sei mit den nachbarlichen Interessen nicht vereinbar, da durch die im Dachgeschoss vorgesehene Dachgaube mit vorgelagerter Loggia angesichts des geringen Abstandes des Gebäudes von der Grundstücksgrenze unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück und die persönliche Lebensführung der Bewohner des Grundstücks der Klägerin geschaffen würden. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen von dem Beklagten mit Bescheid vom 23.08.2003 erteilte Zulassung einer Abweichung und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 08.12.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 9 L 1225/03 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Bezirksregierung E. hat den Widerspruch der Klägerin zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2003 zurückgewiesen, da der Bescheid vom 23.08.2003 über die Zulassung einer Abweichung die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob die auf die Beigeladene umgeschriebene baurechtliche Abweichungsentscheidung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn die Abweichungsentscheidung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Abweichungsentscheidung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Abweichungsentscheidung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. vgl. zur Drittanfechtung einer Baugenehmigung: BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 - BRS 40 Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, Kommentar, 10. Auflage 2003, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Mai 2000, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die baurechtliche Abweichungsentscheidung vom 23.08.2002 verstößt nicht zum Nachteil der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Die Abweichungsentscheidung ist zu Recht auf § 73 BauO NRW gestützt worden, da es sich bei den im Bebauungsplan unter I.4.4 getroffenen textlichen Festsetzungen um gestalterische Regelungen handelt, die auf § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 der Landesbauordnung - BauO NRW - und § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuches - BauGB - beruhen und damit nicht den planungsrechtlichen Vorschriften des § 31 Abs. 2 BauGB über die Erteilung von Befreiungen unterliegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.08.1999 - 7 A 4459/96 - BRS 62 Nr. 155; s.a. Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 86 Rn. 22 und 69; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, a.a.O., § 86 Rn. 121. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von den bauaufsichtlichen Anforderungen der Landesbauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Regelung des § 73 BauO NRW selbst hat nicht ohne weiteres drittschützenden Charakter, sondern in der Regel nur dann, wenn eine Abweichung von materiell-rechtlichen Vorschriften zugelassen werden soll, die selbst nachbarschützende Wirkung haben. Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O. § 73 Rn. 11. Dies ist hinsichtlich der textlichen Festsetzung über die Höhe der Gaubenfront nicht der Fall. Wie bereits aus dem Zusammenhang dieser Regelung mit denen anderen Bestimmungen des Bebauungsplans über die Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten deutlich wird, handelt es sich um eine Festsetzung mit gestalterischer Funktion, die der Verfolgung städtebaulicher Ziele dient und keine nachbarschützende Wirkung hat. Vgl. zum nachbarschützenden Charakter von Vorschriften mit gestalterischer Funktion: OVG NRW, Urteil vom 18.02.1965 - 7 A 655/63 - BRS 16 Nr. 74; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rn. 137 und § 86 Rn. 127. Anhaltspunkte dafür, dass abweichend vom Regelfall mit den angeführten Regelungen im Bebauungsplan vorliegend ausnahmsweise auch der Schutz der Nachbarn bezweckt werden sollte, ergeben sich weder aus der Begründung des Bebauungsplans, noch sind sie sonst ersichtlich. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass durch die Zulassung einer von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichenden Gestaltung der Dachgaubenfront die Klägerin stärker beeinträchtigt wird, als durch eine dem Bebauungsplan voll entsprechende Bauausführung. Die abweichende Gestaltung wirkt sich auf die Bemessung der einzuhaltenden Abstandsfläche nicht aus, da die Breite weniger als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW). Hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück ist darauf hinzuweisen, dass durch die höhere Dachgaube nur die Belichtung der im Dachgeschoss gelegenen Küchen verbessert wird. Da die Fensterfront vom Spitzboden aus nicht zugänglich ist, wird keine zusätzliche Einsichtsmöglichkeit geschaffen. Die Anlage der der Gaubenfront vorgelagerten Loggien wäre auch bei einer Baugestaltung möglich gewesen, die keiner Abweichungsentscheidung bedurft hätte. Hinsichtlich der in dem angegriffenen Bescheid weiter zugelassenen Abweichung von den Regelungen des § 40 Abs. 4 BauO NRW zur Herstellung eines zweiten Rettungsweges über ein Dachflächenfenster ist ebenfalls festzustellen, dass die Vorschrift keine nachbarschützende Funktion hat. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rn. 333; Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 74 Rn. 72. Unabhängig davon ist insoweit auch keine tatsächliche Beeinträchtigung der Klägerin erkennbar, da der Rettungsweg über die ihrem Grundstück abgewandte Dachfläche geführt werden soll. Die Abweichungsentscheidung verstößt auch im Übrigen nicht gegen das in § 15 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - konkretisierte Rücksichtnahmegebot. Nach der gesetzlichen Wertung haben die Nachbarn einer baulichen Nutzung, die in einem Baugebiet allgemein zulässig ist, die Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen, die mit der Nutzung üblicherweise verbunden sind. Einer in der näheren Umgebung allgemein zulässigen Nutzung kann der Nachbar nur ausnahmsweise entgegen halten, sie sei ihm gegenüber rücksichtslos. Soweit die Klägerin erweiterte Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück geltend macht, ist dies rechtlich nicht dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zuzuordnen. Denn die Begrenzung derartiger Auswirkungen baulicher Anlagen werden durch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandflächen geregelt Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.09.1993 - 11 B 1789/93 -, juris. Das Bauvorhaben der Beigeladenen hält jedoch die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandsflächen ein. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben erfolgten Darlegungen sowie die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 17.12.2003 - 9 L 1225/03 - im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen. Auf eine weiter gehende Rücksichtnahme im Hinblick auf die Belichtung und die Einhaltung eines sozialen Abstandes hat die Klägerin keinen Anspruch. Insbesondere hat sie keinen weiter gehenden Anspruch auf Schutz vor Einsicht in ihr Grundstück. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.