Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Sierra Leone und ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich Gambia vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Februar 2003 wird bezüglich Ziffern 2 und 3 Halbsatz 2 sowie der in Ziffer 4 enthaltenen Abschiebungsandrohung aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die durch eine sierra-leonische Geburtsurkunde sowie einen sierra-leonischen Reisepass ausgewiesene Klägerin ist am 00.00.0000 in G. /Sierra Leone geboren und sierra- leonische Staatsangehörige. Die Klägerin reiste am 30. Oktober 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. November 2002 einen Asylantrag: Nach den Angaben ihres Vaters hätten ihre leiblichen Eltern nie zusammen gelebt. Sie, die Klägerin, sei bereits als kleines Kind von ihrer Mutter bei einer Pflegefamilie in Gambia zurückgelassen worden. Den Aufenthaltsort ihrer Mutter kenne sie nicht. Ihre Pflegeeltern hätten sie misshandelt, außerdem habe sie beschnitten werden sollen. Als ihr bereits seit 1997 in Deutschland lebender Vater davon informiert worden sei, sei er nach Gambia geflogen und habe sie nach Deutschland geholt. Sie seien zusammen nach Brüssel geflogen und von dort aus mit dem Auto nach Deutschland gefahren. Mit Bescheid vom 26. Februar 2003, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 4. März 2003, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) nicht vorlägen. Hinsichtlich Sierra Leone und Gambia läge ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor, im Übrigen lägen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor. In Ziffer 4 des Bescheides heißt es: " .... Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, wird sie nach Sierra Leone abgeschoben. Die Antragstellerin kann auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist. Die Abschiebung nach Sierra Leone und Gambia ist für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt." Die Klägerin hat am 12. März 2003 Klage erhoben und ihr Vorbringen vor dem Bundesamt wiederholt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Vater der Klägerin ergänzend zu seinen Familienverhältnissen gehört: Er habe keine engen Verwandten mehr in Sierra Leone. Seine Eltern seien 1993 bzw. 2003 verstorben. Von seinen drei Brüdern seien zwei im sierra-leonischen Bürgerkrieg gestorben, der dritte Bruder, zu dem er keinen Kontakt mehr habe, lebe in Skandinavien. Sein Vater sei auf der Karibikinsel Barbados geboren und habe als Ingenieur für die National Diamond Mining Company gearbeitet. Seine Mutter sei Muslimin und Angehörige des Volkes der Limba gewesen. Die Familie seiner Mutter habe seinen Vater nicht akzeptiert, da er nicht aus Sierra Leone stamme und Christ gewesen sei. Darum kenne er die Familie seiner Mutter kaum. Er kenne nur eine Tante, zu der er aber auch keinen Kontakt mehr habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2003 zu ver- pflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beteiligte hat sich nicht geäußert. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes (1 Hefter) sowie die Ausländerakte der Klägerin und die Ausländerakte ihres Vaters (je 1 Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Sierra Leone und ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich Gambia vorliegen. Deshalb war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Ansonsten ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war. 1. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin ist diese von Belgien aus mit dem Auto in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Damit scheidet ihre Anerkennung als asylberechtigt bereits aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat i.S.v. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) aus, da eine Berufung auf das durch Art. 16a GG gewährte Grundrecht auf Asyl in diesem Fall ausgeschlossen ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). 2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Sierra Leone zu, da sie sierra-leonische Staatsangehörige ist und ihr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit politische Verfolgung in Form der Genitalverstümmelung droht. Die Verhältnisse in Gambia sind diesbezüglich im vorliegenden Fall unbeachtlich, da im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG wie im Rahmen der Prüfung des Art. 16a GG allein auf die Verhältnisse im Heimatstaat abzustellen ist - Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Juni 2004 - Az.: 1 B 255.03 - sowie Urteil vom 6. August 1996 - Az.: 9 C 172/95 -, BVerwGE 101, 328 ff -. Heimatstaat in diesem Sinne ist bei Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, das Land ihrer Staatsangehörigkeit, bei Staatenlosen das Land, in dem sie zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten - BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - Az.: 9 C 3/95 -, NVwZ-RR, 602 f m.w.N. -. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - z.B. Urteile vom 18. Februar 1992 - Az.: 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892 f sowie vom 28. April 1998 - Az.: 9 C 54/97 - (juris) - sind Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung dekkungsgleich, so dass auch im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG zu prüfen ist, ob politische Verfolgung vorliegt. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder unverfügbare, jedem Menschen von Geburt an anhaftende Merkmale, die sein Anderssein prägen - gezielten Rechtsgutverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Ob eine derart asylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen; auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an - z.B. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - Az.: 2 BvR 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 ff m.w.N. -. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen Dritter sind dem Staat nur zuzurechnen, wenn der Staat entweder zur Schutzgewährung nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen - BVerfG, Urteil vom 10. Juli 1989, a.a.O., m.w.N. -. Allerdings ist es keinem Staat möglich, einen lückenlosen Schutz vor politisch motivierter Gewalt durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen zu gewährleisten. Entscheidend ist, ob der Staat unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Großen und Ganzen Schutz gewährt - BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - Az.: 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 ff -. Die Intensität des staatlichen Schutzes muss dem Grad der drohenden Rechtsgutverletzung entsprechen. Insoweit sind die staatlichen Schutzmaßnahmen insbesondere darauf zu überprüfen, ob es sich um Reaktionen handelt, die Schwere und Dauer der drohenden Übergriffe entsprechen. Staatliche Schutzbereitschaft kann nicht aufgrund bloßer Lippenbekenntnisse der zum Handeln verpflichteten Organe bejaht werden. Denn: "Gerade der Ausschreitungen Dritter innerlich billigende oder doch zumindest ambivalent hinnehmende Staat wird sich oft schon aus außenpolitischen Gründen von diesen distanzieren und sie etwa unter Hinweise auf bestehende Rechtsvorschriften nach außen hin missbilligen. Deswegen lässt sich die Schutzbereitschaft nicht schon mit dem bloßen Hinweis auf bestehendes Verfassungs- oder Gesetzesrecht des Heimatstaates als gegeben unterstellen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Schutzbereitschaft konkret belegbar ist." - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 1993 - Az.: 25 A 10241/88 - -. Ob einem Ausländer politische Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes ausgeht und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei seiner hypothetisch zu unterstellenden Verbringung in den Heimatstaat zum Gegenstand hat - BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - Az.: 9 C 14/89 -, BVerwGE 85, 12 ff m.w.N. -. Bezüglich des bei dieser Prognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes gilt: Ist ein Ausländer vorverfolgt, also wegen bereits eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung - BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - Az.: 2 BvR 1000/86 -, a.a.O. - aus seinem Heimatstaat ausgereist, so steht ihm ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu, wenn für den Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel an seiner Sicherheit bestehen. Ist der Ausländer hingegen in seinem Heimatstaat bisher nicht verfolgt worden, so kann seinem Antrag nur dann Erfolg beschieden sein, wenn ihm bei Verbringung dorthin politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht - BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - Az.: 9 C 17/84 - , BVerwGE 70, 169 m.w.N. -. Eine Verfolgung ist dann beachtlich wahrscheinlich, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Überprüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen - BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - Az.: 9 C 118/90 -, BVerwGE 89, 162 ff -. Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes steht der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich ihres Heimatstaates Sierra Leone zu. Aufgrund der Angaben der Klägerin, der beigezogenen Gutachten des Instituts für Afrika-Kunde und weiterer dem Gericht vorliegender Erkenntnisquellen zur Genitalverstümmelung in Sierra Leone ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Sierra Leone dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Genitalverstümmelung ausgesetzt wäre. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab findet hier Anwendung, da die Klägerin die letzten Jahre in Gambia gelebt und somit Sierra Leone nicht vorverfolgt verlassen hat. Genitalverstümmelung in Form der Excision (Typ II) - zu den unterschiedlichen Formen der Genitalverstümmelung bei Frauen s. Bundesamt, Weibliche Genitalverstümmelung, Februar 2003, S. 3 f - wird in Sierra Leone an geschätzt 80 bis 90 % der weiblichen Bevölkerung vorgenommen. Die Genitalverstümmelung wird von allen ethnischen Gruppen mit Ausnahme der Volksgruppe der Krio - Nachfahren freigelassener Sklaven afrikanischer Abstammung aus der Karibik, die ca. 2 % der Gesamtbevölkerung Sierra Leones ausmachen - und in allen gesellschaftlichen Schichten einschließlich der gesellschaftlichen und politischen Eliten praktiziert. Der Eingriff wird in der Regel bei jungen Mädchen im Alter von fünf bis elf Jahren, nach anderen Angaben im Alter von vier bis acht Jahren vorgenommen. Eine Vornahme des Eingriffs bei älteren Mädchen bzw. Frauen ist möglich, wenn der Eingriff bis dahin - aus welchem Grund auch immer - unterblieben ist. Die Praxis der Genitalverstümmelung ist tief in der ländlichen Tradition Sierra Leones verwurzelt und wird von einer breiten gesellschaftlichen Mehrheit - auch unter Frauen - befürwortet. Die Genitalverstümmelung ist in Sierra Leone eng mit den traditionellen Geheimgesellschaften verbunden. Durch den Eingriff werden Mädchen bzw. junge Frauen rituell in die Geheimgesellschaft aufgenommen, deren Mitglied sie lebenslang bleiben. Darüber hinaus wird die Verstümmelung der weiblichen Genitalien als Initiation anlässlich des Übergangs vom Kind zur Frau verstanden und als Voraussetzung für eine spätere Eheschließung angesehen. Eine Frau, die sich diesem Eingriff nicht unterzogen hat, wird nach dem traditionellen Wertekanon nicht als gleichberechtigt angesehen; häufig gilt eine unbeschnittene Frau auch als Verletzung der Familienehre - zur Praxis der Genitalverstümmelung in Sierra Leone: Institut für Afrika-Kunde, Gutachten an VG Minden vom 19. Oktober 2004; Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Bremen vom 5. Oktober 2004; Der Einzelentscheider-Brief 10/04, S. 2; US-Außenministerium, Länderreport Sierra Leone 2003 vom 25. Februar 2004 -. Auch der Klägerin droht im Falle ihrer Abschiebung nach Sierra Leone in naher Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Genitalverstümmelung, da sie sich in einem Alter (sieben Jahre) befindet, in dem dieser Eingriff in Sierra Leone üblicherweise vorgenommen wird und sie dort niemanden hat, der sie vor diesem Eingriff schützen könnte: Ihr Vater lebt in Deutschland, der Aufenthalt ihrer Mutter ist ihr nach ihren glaubhaften Angaben nicht bekannt, ihre Großeltern väterlicherseits sollen verstorben sein und zur weiteren Familie ihrer Großmutter väterlicherseits soll kein Kontakt mehr bestehen. Allerdings hat der Vater der Klägerin im September 1997 gegenüber der Ausländerbehörde (Bl. 10R d. Ausländerakte) angegeben, seine Eltern und Geschwister würden in G. leben, so dass gewisse Zweifel an seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bestehen. Diesem Widerspruch geht das Gericht jedoch nicht weiter nach, da eine Genitalverstümmelung der Klägerin in Sierra Leone auch dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, wenn ihre Großeltern väterlicherseits dort noch leben würden. Denn ihre Großmutter väterlicherseits und deren Familie gehören nach den insoweit glaubhaften Angaben des Vaters der Klägerin zum Volk der Limba, die die Genitalverstümmelung praktizieren. Aufgrund der weiten Verbreitung der Genitalverstümmelung in Sierra Leone und der Tatsache, dass der Eingriff "Frauensache" ist - der Eingriff wird von Frauen anlässlich der Aufnahme in eine Geheimgesellschaft, deren Mitglieder ausschließlich Frauen sind, durchgeführt - ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin sich, da ihr Vater in Deutschland lebt und der Aufenthalt ihrer Mutter unbekannt ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch dann einer Genitalverstümmelung unterziehen müsste, wenn sie bei ihren Großeltern väterlicherseits oder der Familie der Großmutter väterlicherseits leben würde. Da angesichts der weiten Verbreitung der Genitalverstümmelung in Sierra Leone keine Person ersichtlich ist, die die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung dorthin vor einem derartigen Eingriff schützen könnte, droht ihr die Gefahr auch landesweit. Die zwangsweise Genitalverstümmelung ist politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG, wenn diese Maßnahme direkt von staatlichen Organen durchgeführt wird oder - wie im vorliegenden Fall - dem Staat nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen zuzurechnen ist - im Ergebnis ebenso z.B. VG Aachen, Urteil vom 12. August 2003 - Az.: 2 K 1140/02.A -; VG Berlin, Urteil vom 3. September 2003 - Az.: VG 1 X 23.03 -, m.w.N.; bezüglich der Zwangsbeschneidung eines (männlichen) Wehrdienstleistenden in der türkischen Armee vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - Az.: 9 C 118/90 -, a.a.O. -. Eine zwangsweise Genitalverstümmelung liegt nicht nur bei Einsatz körperlicher Gewalt, sondern auch dann vor, wenn sich die betroffene Frau der Maßnahme nur deswegen beugt, um der mit der Verweigerung dieses Eingriffs verbundenen gesellschaftlichen Ausgrenzung zu entgehen - vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - Az.: 9 C 118/90 -, a.a.O. -. Dass die zwangsweise Genitalverstümmelung ein Eingriff von asylerheblicher Intensität ist, bedarf angesichts der mit ihr verbundenen körperlichen Verstümmelung sowie möglicher Komplikationen bis hin zum Verbluten keiner weiteren Begründung. Der Eingriff knüpft auch an ein asylerhebliches Merkmal, nämlich die politische Überzeugung an, auch ohne diesen Eingriff eine "vollwertige" Frau zu sein und sich diesem Eingriff somit nicht zu unterziehen. Diese Überzeugung ist eine politische, da sie im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung der Frau und ihres Selbstbestimmungsrechts steht - VG Aachen, Urteil vom 12. August 2003 - Az.: 2 K 1140/02.A - - . Dass der siebenjährigen Klägerin solche Überlegungen aufgrund ihres Alters wohl noch verschlossen sein werden, steht der Annahme politischer Verfolgung nicht entgegen. Insoweit ist auf ihren mutmaßlichen Willen abzustellen, für dessen Ermittlung die hiesigen Wertvorstellungen maßgebend sind. Danach dürfte kaum zweifelhaft sein, dass der mutmaßliche Wille der Klägerin dahin geht, von einer Genitalverstümmelung verschont zu bleiben. Dies entspricht zudem auch dem Willen ihres für sie allein sorgeberechtigten Vaters. Dass ein großer Teil der weiblichen Bevölkerung in Sierra Leone von der Genitalverstümmelung betroffen ist, hindert nicht die Annahme einer Verfolgung. Zur Verfolgungsmaßnahme wird der Eingriff dadurch, dass sie zwangsweise erfolgt. Ferner kann der Bewertung der zwangsweisen Genitalverstümmelung als politische Verfolgung nicht entgegen gehalten werden, sie diene gerade nicht der Ausgrenzung der Betroffenen, sondern vielmehr ihrer Integration in die Gesellschaft - so aber VG Frankfurt/Main, Urteil vom 10. Juli 2003 - Az.: 3 E 1074/98.A - -. Diese Auffassung verkennt, dass eine solche "gut gemeinte" Absicht nichts daran ändert, dass durch die zwangsweise Beschneidung das Recht des Mädchens bzw. der Frau, selbst darüber zu entscheiden, ob sie sich dem Eingriff unterzieht oder nicht, missachtet wird. Insofern kommt es nach den bereits dargelegten Grundsätzen eben nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgers, sondern auf eine objektive Bewertung der Maßnahme an, für die ebenfalls die hiesigen Wertvorstellungen maßgebend sind. Darüber hinaus ist die Weigerung, sich dem Eingriff zu unterziehen, mit einer gesellschaftlichen Stigmatisierung der betroffenen Person verbunden. Die der Klägerin drohende zwangsweise Genitalverstümmelung ist dem Staat Sierra Leone jedenfalls derzeit auch dann zuzurechnen, wenn sie - wie dort allgemein üblich - durch Privatpersonen, insbesondere Familienmitglieder erfolgt. Denn insoweit fehlt es derzeit vollständig an einer Schutzbereitschaft des sierra-leonischen Staates. Genitalverstümmelung ist in Sierra Leone weder mit Strafe bedroht noch sonst verboten und wird von den sierra- leonischen Behörden geduldet - Institut für Afrika-Kunde, Gutachten an VG Minden vom 19. Oktober 2004; Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Bremen vom 5. Oktober 2004; US-Außenministerium, Länderreport Sierra Leone 2003 vom 25. Februar 2004 -. Diese Einstellung der sierra-leonischen Behörden illustriert der Fall eines 14-jährigen Mädchens, die im Jahre 2002 bei einem solchen Eingriff verblutete. Zwar wurde dieser Fall zur Anzeige gebracht, jedoch hatte der Generalstaatsanwalt bis Februar 2004 noch nicht entschieden, ob Anklage erhoben werde - Institut für Afrika-Kunde, Gutachten an VG Minden vom 19. Oktober 2004; US-Außenministerium, Länderreport Sierra Leone 2003 vom 25. Februar 2004 -. Fehlt es demnach an einer Schutzbereitschaft des sierra-leonischen Staates, so sind zwangsweise Genitalverstümmelungen ihm zuzurechnen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Eindämmung der Praxis der Genitalverstümmelung den Staat Sierra Leone überfordert. Angesichts der Gewichtigkeit des bedrohten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit und der immer wieder vorkommenden tödlichen Komplikationen bedarf es umso größerer staatlicher Anstrengungen. Staatliche Maßnahmen gegen die zwangsweise Genitalverstümmelung sind im Falle Sierra Leones aber noch nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Dies wird nicht zuletzt durch die weite Verbreitung der Genitalverstümmelung deutlich. Da der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG bezüglich Sierra Leone zusteht, ist die dem entgegen stehende Feststellung in Ziffer 2 des Bescheides vom 26. Februar 2003 aufzuheben. 3. Den auf § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG zielenden Verpflichtungsantrag sieht das Gericht bezüglich Sierra Leone nur für den Fall als gestellt an, dass die Klage nicht schon in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigte oder - wie hier - die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG Erfolg hat. Das Gericht legt den diesbezüglichen Antrag der Klägerin aber dahingehend aus (§ 88 VwGO), dass die Klägerin die im Bescheid vom 26. Februar 2003 unter Ziffer 3 Halbsatz 2 getroffene Feststellung bezüglich Sierra Leone mit einem Anfechtungsantrag angreift. Für diesen Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die unter Ziffer 3 Halbsatz 2 getroffene, die Klägerin belastende Feststellung bezüglich Sierra Leone nicht ergangen wäre, wenn das Bundesamt der Rechtslage entsprechend die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hätte. Der Antrag hat aus den unter 2. dargestellten Gründen Erfolg. 4. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezüglich Gambia zu. Für den darauf abzielenden Antrag der Klägerin besteht trotz der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Sierra Leone ein Rechtsschutzbedürfnis, da diese Feststellung die Klägerin lediglich vor einer Abschiebung nach Sierra Leone, nicht aber vor einer Abschiebung nach Gambia schützt (vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. §§ 50 Abs. 3 Satz 2, 51 Abs. 4 AuslG) und in der Abschiebungsandrohung auch Gambia ausdrücklich als Staat zu bezeichnen ist, in den die Klägerin nicht abgeschoben werden darf (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG), wenn - wie im vorliegenden Fall - bezüglich Gambia ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG festzustellen ist. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer auch dann nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gegen diese Norm würde im Falle der Abschiebung der Klägerin nach Gambia verstoßen, da ihr auch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Genitalverstümmelung landesweit droht. Genitalverstümmelung in Form der Excision (Typ II), in geringem Umfang auch der Infibulation (Typ III), ist in Gambia ähnlich weit verbreitet wie in Sierra Leone; nach Schätzungen sind zwischen 60 und 90 % der weiblichen Bevölkerung davon betroffen. Allerdings verzichten mehrere Volksgruppen (Wolof, Aku, Serer und Manjak) auf diese Praxis, auch soll sie in der städtischen Bevölkerung und den gebildeteren Schichten in geringerem Umfang verbreitet sein. Der Eingriff wird in Gambia teilweise schon unmittelbar nach der Geburt, ansonsten bis zum Alter von 16 bis 18 Jahren vorgenommen. Die Genitalverstümmelung wird in Gambia ebenfalls als Initiationsritus angesehen - zur Praxis der Genitalverstümmelung in Gambia: Institut für Afrika- Kunde, Gutachten an VG Minden vom 15. Oktober 2004; amnesty international, Jahresbericht Gambia 2004; US-Außenministerium, Länderreport Gambia 2003 vom 25. Februar 2004; Frankfurter Rundschau vom 11. Januar 1999 -. Auch in Gambia droht der Klägerin im Falle ihrer Abschiebung dorthin in naher Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Genitalverstümmelung, da sie sich in einem Alter befindet, in dem dieser Eingriff in Gambia durchgeführt wird und sie dort niemanden hat, der sie vor diesem Eingriff schützen könnte, so dass ihr die Gefahr auch landesweit droht. Zwar gibt es in Gambia einige Völker, die keine Genitalverstümmelung praktizieren. Angesichts der weiten Verbreitung dieser Praxis und der Tatsache, dass die Klägerin ihren insoweit glaubhaften Angaben zufolge in ihrer gambischen Pflegefamilie bereits einmal beschnitten werden sollte, spricht wesentlich mehr dafür, dass ihr in Gambia eine Beschneidung droht, als dagegen, so dass ihr eine Rückkehr nach Gambia nicht zuzumuten ist. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK erfasst jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG nur staatliche Maßnahmen bzw. Maßnahmen, die dem Staat zuzurechnen sind - z.B. Urteil vom 17. Oktober 1995 - Az.: 9 C 15/95 -, BVerwGE 99, 331 ff -. Indessen ist auch in Gambia die zwangsweise Genitalverstümmelung dem Staat jedenfalls derzeit auch dann zuzurechnen, wenn sie - wie dort allgemein üblich - durch Privatpersonen, insbesondere Familienmitglieder erfolgt. Auch der gambische Staat lässt diesbezüglich jegliche Schutzbereitschaft vermissen. Genitalverstümmelung ist dort ebenfalls nicht unter Strafe gestellt und zwar auch dann, wenn sie gegen den Willen der Betroffenen durchgeführt wird. Zudem beklagten Hilfsorganisationen, die sich gegen die Genitalbeschneidung einsetzen, auch im Jahre 2004 Behinderungen durch die Regierung, insbesondere fehlenden Zugang zu den Massenmedien - Institut für Afrika-Kunde, Gutachten an VG Minden vom 15. Oktober 2004; US-Außenministerium, Länderreport Gambia 2003 vom 25. Februar 2004. Fehlt es demnach an einer Schutzbereitschaft des gambischen Staates, so sind zwangsweise Genitalverstümmelungen ihm zuzurechnen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Eindämmung der Praxis der Genitalverstümmelung den Staat Gambia überfordert; auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2. wird verwiesen. Da der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich Gambia zusteht, ist die dem entgegenstehende Feststellung in Ziffer 3 Halbsatz 2 des Bescheides vom 26. Februar 2003 aufzuheben. 4. Da Ziffer 3 Halbsatz 1 des Bescheides vom 26. Februar 2003 eine der Klägerin günstige Feststellung enthält, ist ihr Antrag dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Bescheid diesbezüglich nicht angefochten worden ist. 5. Die in Ziffer 4 des Bescheides vom 26. Februar 2004 enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls aufzuheben. Soweit der Klägerin die Abschiebung nach Sierra Leone und Gambia angedroht wurde, folgt dies aus der Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Sierra Leone) bzw. eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG (Gambia). Zwar stehen Abschiebungshindernisse nach §§ 51 und 53 bis 55 AuslG gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Jedoch sind in der Abschiebungsandrohung die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf (§ 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG), im vorliegenden Fall also Sierra Leone und Gambia. Hieran fehlt es. Außerdem folgt aus § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG die Notwendigkeit, in der Abschiebungsandrohung die Staaten anzugeben, in die der Ausländer abgeschoben werden darf. Zwar hat das Bundesamt dort Sierra Leone und Gambia (Auslegung, s.o.) benannt, jedoch darf die Klägerin in diese Staaten gerade nicht abgeschoben werden, so dass kein Staat benannt ist, in den die Klägerin abgeschoben werden darf. Dies hat zur Folge, dass die Abschiebungsandrohung insgesamt aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO).