Urteil
6 K 1293/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:1026.6K1293.02.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 1964 geborene Kläger ist Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen G und RF sowie einem Grad der Behinderung von 100. Er ist an Epilepsie erkrankt. Zum 01.01.2000 zog er aus einer Einrichtung der Teilanstalt C. in der er vollstationär untergebracht war, in eine selbst angemietete Wohnung in C1. und erhält seitdem Hilfe zum Lebensunterhalt vom Beklagten. Mit Schreiben vom 28.02.2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser rückwirkend zum 01.01.2000 einen Kindergeldanspruch in Höhe von 270 DM monatlich habe und dass dieser Betrag voll auf die Sozialhilfe anzurechnen sei. Ab April 2001 zahlte das Arbeitsamt L. für den Kläger monatlich 270 DM Kindergeld an dessen Mutter. Der Beklagte rechnete im Rahmen der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger ab diesem Zeitpunkt einen Betrag in gleicher Höhe anspruchsmindernd an. Im Rahmen einer Vorsprache beim Beklagten am 04.10.2001 teilte der Kläger mit, er habe von seiner Mutter seit April 2001 monatlich einen Betrag in Höhe von 300 DM erhalten, in dem das Kindergeld enthalten gewesen sei, und erklärte sich damit einverstanden, dass der Beklagte die zwischen April und Oktober 2001 eingetretene Überzahlung in Höhe von 210 DM in den Monaten November und Dezember 2001 in Raten zu je 105 DM einbehielt. Mit Bescheid vom 23.10.2001 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bezugsmonat November 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechnung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 30 DM sowie unter Einbehaltung eines Ratenbetrags in Höhe von 105 DM. Hinsichtlich dieser beiden Rechnungspositionen legte der Kläger am 26.11.2001 gegen den Bescheid Widerspruch ein mit der Begründung, seit September 2001 zahle seine Mutter den das Kindergeld überschießenden Betrag von 30 DM nicht mehr. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger auf, zu belegen, dass der Unterhaltsbeitrag seit September 2001 nicht mehr geleistet werde. Mit Bescheid vom 23.11.2001 bewilligte der Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Dezember 2001 unter Anrechnung des Unterhaltsbeitrags und Einbehaltung der zweiten Rate in Höhe von 105 DM. Mit Schreiben vom 28.11.2001 - eingegangen beim Beklagten am 04.12.2001 - teilte der Träger der Werkstatt für Behinderte, bei der der Kläger arbeitet, mit, der Kläger nehme auf eigenen Wunsch seit dem 01.12.2001 nicht mehr am Mittagessen in der Werkstatt teil, und bat, dies bei der Sozialhilfebewilligung zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 04.12.2001 erklärte der Beklagte, dass er an der 10%-igen Regelsatzkürzung auch über den 01.01.2002 hinaus festhalten werde. Die Arbeit in den Werkstätten für Behinderte stelle eine teilstationäre Unterbringung dar, so dass der maßgebliche Regelsatz nach § 22 BSHG um 10 % zu kürzen sei. Daran ändere sich durch einen Verzicht auf die Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen nichts. Der freiwillige Verzicht auf die mittägliche Verpflegungsmöglichkeit könne nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen. Am 11.12.2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.11.2001 ein. Der Kläger meinte, für die Einbehaltung von Überzahlungen gebe es keine Rechtsgrundlage. Er fechte seine Einverständniserklärung hinsichtlich der Einbehaltung an. Zu der Unterschrift unter jene Erklärung sei er genötigt worden, da er keinerlei Kenntnis von der Rechtslage gehabt habe. Mit Abhilfebescheid vom 13.12.2001 nahm der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 23.10.2001 und vom 23.11.2001 insoweit zurück, als dort ratenweise Beträge in Höhe von insgesamt 210 DM einbehalten wurden. Die einbehaltene Summe zahlte er am gleichen Tag per Einmalzahlung an den Kläger aus. Mit Bescheid vom 13.12.2001 nahm der Beklagte seine Bewilligungsbescheide für die Bewilligungsmonate April bis Oktober 2001 in Höhe von jeweils 30 DM zurück und forderte den Kläger auf, einen Betrag in Höhe von 210 DM zu erstatten. In diesem Umfang habe die Mutter des Klägers Unterhaltsleistungen erbracht, die auf den Hilfeanspruch anzurechnen gewesen wären. Die unterbliebene Mitteilung dieser Zahlungen erfülle zumindest den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Im Rahmen des Ermessens bestünden keine Gesichtspunkte, ausnahmsweise von einer Rücknahme abzusehen. Ferner ordnete der Beklagte den sofortigen Vollzug des Rücknahme- wie des Erstattungsbescheides an. Mit weiterem Bescheid vom 13.12.2001 erklärte der Beklagte die Aufrechnung seines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs mit dem Anspruch des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt ab Januar 2002 in monatlicher Höhe von 112,20 DM. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Besondere Gründe, die gegen eine Aufrechnung sprächen, seien nicht ersichtlich. Zudem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Aufrechnung an. Am 02.01.2002 legte der Kläger Widerspruch ein gegen "die Bescheide vom 13.12.2001" und beantragte die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über diesen Widerspruch. Den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2002 ab. Mit Bescheid vom 18.12.2001 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Monat Januar 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei kürzte er den Regelsatzbedarf des Klägers um 10 %, rechnete Unterhaltszahlungen der Mutter in Höhe von 15,34 EUR (= 30 DM) als Einkommen an und behielt einen Ratenbetrag von 57,37 EUR (= 112,20 DM) ein. Am 18.01.2002 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.12.2001 ein. Trotz des Abhilfebescheides vom 13.12.2001 werde erneut aufgerechnet. Weiterhin werde eine Zahlung seiner Mutter in Höhe von 30 DM angerechnet, obwohl diese Zahlung seit November 2001 nicht mehr geleistet werde. Schließlich sei die Regelsatzkürzung rechtswidrig, da nach neuer Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung nicht mehr gegeben sei. Mit Bescheid vom 23.01.2002 bewilligte der Beklagte dem Kläger für Februar 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Fortführung der 10%-igen Regelsatzkürzung sowie der Anrechnung des Unterhaltsbeitrags von 15,34 EUR. Daneben behielt er einen weiteren Ratenbetrag von 50 EUR ein. Am 06.02.2002 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bewilligungsbescheid. Zur Begründung bezog er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Ein Widerspruchsbescheid hierzu ist bislang nicht ergangen. Mit Bescheiden vom 20.02.2002 und vom 20.03.2002 bewilligte der Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate März 2002 bzw. April 2002. Er führte dabei die Regelsatzkürzung und die Anrechnung des Unterhaltsbeitrags in Höhe von 15,34 EUR fort. Am 28.02.2002 legte der Kläger Widerspruch ein gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.02.2002 und bezog sich zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2002 wies der Beklagte nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen u.a. den Widerspruch des Klägers gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 13.12.2001 zurück mit der Begründung, die für den Zeitraum 01.04.2001 bis 31.10.2001 erlassenen Bewilligungsbescheide seien insoweit rechtswidrig gewesen, als dass die über das Kindergeld hinausgehenden monatlichen Zahlungen der Mutter des Klägers in Höhe von 30 DM hätten berücksichtigt werden müssen. Der Kläger könne keinen Vertrauensschutz beanspruchen, weil er es zumindest grob fahrlässig unterlassen habe, die Höhe seines Einkommens vollständig mitzuteilen. Er habe sich schon bei Beantragung der Sozialhilfe verpflichtet, alle für die Hilfe maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Im Rahmen der Ermessensausübung seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, trotz des Ausschlusses des Vertrauensschutzes ausnahmsweise von der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung abzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2002 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aufrechnungsbescheid vom 13.12.2001 zurück. Ermessensgründe für ein Absehen von der Aufrechnungsmöglichkeit seien weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Die Höhe der jeweiligen Aufrechnungsbeträge sei so gewählt worden, dass dem Kläger das zum Lebensunterhalt Unerlässliche, nämlich 80 % des Regelsatzes, verblieben sei. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 26.03.2002 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 18.12.2001 zurück. Bezüglich der Einbehaltung von 57,37 EUR verwies er auf die Ausführungen in seinem die Aufrechnung betreffenden Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage. Die Anrechnung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags der Mutter in Höhe von 15,34 EUR sei gerechtfertigt, weil der Kläger seine Behauptung, die seit dem 01.04.2001 von seiner Mutter laufend geleisteten Zahlungen seien mittlerweile eingestellt worden, nicht durch Vorlage entsprechender Nachweise belegt habe. Die Kürzung des Regelsatzes um 10 % sei angemessen und sachgerecht, weil der Kläger an der in den Werkstätten für Behinderte angebotenen Verpflegung teilnehmen und so seinen Bedarf an Ernährung teilweise auf diese Art und Weise abdecken könne. Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG stehe es nicht im Belieben des Hilfe Suchenden, zwischen der Selbsthilfe und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu wählen. Es sei auch nichts darüber bekannt, dass es dem Kläger nicht zuzumuten sein könnte, ihn auf das Verpflegungsangebot zu verweisen. Aus entsprechenden Gründen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2002 den Widerspruch des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 20.02.2002 zurück. Mit Schreiben vom 25.03.2002 - eingegangen beim Beklagten am 28.03.2002 - übersandte die Mutter des Klägers Auszüge ihres Girokontos für den Zeitraum ab dem 05.10.2001. Danach hatte sie dem Kläger ab Oktober 2001 keinen über das Kindergeld hinaus gehenden Betrag mehr überwiesen. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem Bewilligungsmonat Mai 2002 nur noch das Kindergeld in Höhe von 154 EUR anrechnen werde, und zahlte dem Kläger am 08.04.2002 für die Bewilligungsmonate März und April 2002 im Wege der Einmalzahlung einen Betrag in Höhe von 30,68 EUR aus. Am 06.02.2002 beantragte der Kläger beim erkennenden Gericht (7 L 129/02), den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt in ungekürzter Höhe zu zahlen und einen Betrag von 210 DM zzgl. 107,37 EUR nachzuzahlen. Mit Beschluss vom 10.06.2002 lehnte die damals zuständige 7. Kammer des erkennenden Gerichts den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab. Am 29.04.2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst begehrt hat, den Rücknahme- und Erstattungsbescheid und den Aufrechnungsbescheid des Beklagten - beide vom 13.12.2001 - aufzuheben sowie den Beklagten unter Änderung seiner Bewilligungsbescheide vom 18.12.2001 und vom 20.02.2002 zu verpflichten, ihm für die Monate Januar und März 2002 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes als Einkommen, ohne 10-prozentige Kürzung des Regelsatzes, ohne Anrechnung einer monatlichen Unterhaltsleistung von 15,34 EUR und - hinsichtlich des Monats Januar 2002 - auch ohne Einbehaltung der Rückzahlungsrate in Höhe von 57,37 EUR zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 14.10.2004 hat er sein Klagebegehren dahingehend erweitert, den Beklagten zu verpflichten, bei der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt das Kindergeld in Höhe von 270 DM nicht als Einkommen anzurechnen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Rücknahme- und Erstattungsbescheid sowie den Aufrechnungsbescheid im Umfang von jeweils 30 DM aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen hat der Kläger die Klage hinsichtlich dieser Bescheide zurückgenommen. Weiterhin hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung verpflichtet, dem Kläger unter Änderung seines Bescheides vom 18.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2002 für den Bedarfsmonat Januar 2002 weitere 15,34 EUR zu bewilligen. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Bezüglich des Bewilligungsbescheides vom 20.02.2002 haben die Beteiligten hinsichtlich des am 08.04.2002 nachträglich bewilligten Betrages von 15,34 EUR ebenfalls den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat die Klage gegen die Bewilligungsbescheide vom 18.12.2001 und vom 20.02.2002 insoweit zurückgenommen, als sich diese auch gegen die Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes als Einkommen richtete. Hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 18.12.2001 hat der Kläger die Klage auch insoweit zurückgenommen, als sie sich gegen die Einbehaltung eines aufgerechneten Betrags in Höhe von 57,37 EUR richtete. Der Kläger meint, die Kürzung des Regelsatzes um 10 % wegen der Möglichkeit der Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte sei nicht gerechtfertigt. Zur Aufrechterhaltung seiner Selbstständigkeit sei es für ihn erforderlich, dass er sich seine Nahrung selbst zubereite. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten unter Änderung seiner Bewilligungsbescheide vom 18.12.2001 und 20.02.2002 in der Gestalt der zugehörigen Widerspruchsbescheide und aller zuvor in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2004 protokollierten Erklärungen zu verpflichten, dem Kläger monatlich weitere 28,68 EUR für die Bedarfsmonate Januar und März 2002 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass auch der vom Kläger nicht weiter verfolgte Angriff gegen die bedarfsmindernde Anrechnung von Kindergeld in den Bewilligungsbescheiden vom 18.12.2001 und 20.02.2002 eine teilweise Klagerücknahme bedeutet. Weiterhin war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, weil der Kläger für die Bedarfsmonate Januar und März 2002 keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von jeweils 28,68 EUR hat. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG werden laufende Leistungen nach Regelsätzen gewährt. Sie sind abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Es kann dahin stehen, ob der Beklagte berechtigt war, nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG den Regelsatz des Klägers zu kürzen. Dagegen spricht, dass das Angebot einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung nicht den (Ernährungs-)Bedarf des Hilfe Suchenden reduziert, sondern ihm eine Möglichkeit eröffnet, seinen insoweit bestehenden Bedarf anderweitig zu decken. So auch: VG Osnabrück, Urteil vom 09.12.1999 - 6 A 271/98 -, ZfF 2001, 160 = info also 2002, 38 (LS) = juris. Dem geltend gemachten Anspruch auf ungekürzte Regelsatzleistungen steht aber jedenfalls die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BSHG entgegen, die den allgemeinen Nachranggrundsatz des Sozialhilferechts zum Ausdruck bringt. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Das kostenlose Gemeinschaftsessen stellt für den Kläger eine solche Selbsthilfemöglichkeit dar, die er grundsätzlich auch wahrzunehmen hat. Ein Wahlrecht zwischen der Selbsthilfe und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe besteht nicht. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 28.11.1995 - 24 B 2578/95 -. Der Kläger hat auch keine individuellen Gründe vorgetragen, die es ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen ließen, ihn auf die Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbsthilfemöglichkeit zu verweisen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte eingestellt habe, weil ihm das Essen dort nicht mehr geschmeckt habe. Dies reicht für die Annahme der Unzumutbarkeit nicht aus, zumal die Kantine der Werkstatt nach Angaben des Klägers jedenfalls während des hier streitigen Zeitraums zwei verschiedene Essen zur Auswahl angeboten hat. Dass die weitere Inanspruchnahme der Gemeinschaftsversorgung für ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten gehabt hätte. Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass für ihn die eigenverantwortliche Zubereitung einer warmen Mahlzeit ein wesentliches Element einer - ansonsten wegen der Behinderung nur eingeschränkt möglichen - selbstbestimmten Lebensführung darstellt. Hierzu hätte es allerdings auch des Vortrags bedurft, dass die eigenständige Versorgung an den Wochenenden sowie morgens und abends, wenn sich der Kläger ohnehin selbst versorgen muss, insoweit nicht ausreichend gewesen wäre. Die Berücksichtigung der Verpflegungsmöglichkeit an fünf Tagen in der Woche ist auch in der Höhe - 10 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes - nicht zu beanstanden. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 08.09.1987 - 4 A 26/87 -, FEVS 39, 108 (das sogar 20 % für gerechtfertigt hält); VG Minden, Beschluss vom 10.12.1996 - 6 K 1398/96 -. Die einheitlich zu treffende Kostentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. Nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Gesamtstreitwert der Klage beläuft sich auf 714,17 EUR. Auf den Rücknahme- und Erstattungsbescheid sowie auf den Aufrechnungsbescheid entfallen davon jeweils 107,37 EUR (= 210 DM). Hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt hat der Kläger für den Monat Januar 2002 insgesamt weitere Leistungen in Höhe von 278,40 EUR [= 15,34 EUR (Unterhaltsbeitrag) + 57,37 EUR (Aufrechnungsbetrag) + 23,01 EUR (Arbeitsförderungsgeld) + 154 EUR (Kindergeld) + 28,68 EUR (Regelsatzkürzung)] und für den Monat März 2002 weitere Leistungen in Höhe von 221,03 EUR [= 15,34 EUR (Unterhaltsbeitrag) + 23,01 EUR (Arbeitsförderungsgeld) + 154 EUR (Kindergeld) + 28,68 EUR (Regelsatzkürzung)] geltend gemacht. Die vom Kläger begehrte Freistellung des monatlich in Höhe von 50 DM (= 25,56 EUR) gezahlten Arbeitsförderungsgeldes von der Einkommensanrechnung hätte sich nur in Höhe von 23,01 EUR anspruchserhöhend ausgewirkt, weil sich in diesem Fall der nach § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG abzusetzende Freibetrag entsprechend der vom Beklagten zu Recht angewandten Formel (30 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand + 10 % des diesen Betrag überschießenden - bereinigten - Erwerbseinkommens; vgl. T 76 Ziffer 11.4.2 der vom Arbeitsausschuss der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe herausgegebenen Empfehlungen zum Sozialhilferecht) von 95,19 EUR - in dieser Höhe hat der Beklagte ihn bei den Bescheiden für Januar und März 2002 berücksichtigt - auf 92,64 EUR reduziert hätte. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: 182,70 EUR (durchschnittliches) monatliches Erwerbseinkommen - 25,56 EUR Arbeitsförderungsgeld - 5,20 EUR Freibetrag gem. § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG (i.V.m. § 3 Abs. 5 DVO) 151,94 EUR bereinigtes Erwerbseinkommen 86,05 EUR (30 % Regelsatz für Haushaltsvorstand) + 6,59 EUR ([151,94 EUR (bereinigtes Erwerbseinkommen) - 86,05 EUR] x 0,1) = 92,64 EUR (Freibetrag gem. § 76 Abs. 2a Nr. 2 BSHG). Die Klage hätte bei insgesamt streitiger Entscheidung lediglich im Umfang von 46,02 EUR Erfolg gehabt, nämlich soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Rücknahme- und Erstattungs- sowie den Aufrechnungsbescheid aufgehoben (jeweils im Umfang von 15,34 EUR bzw. 30 DM) und unter Änderung des Bewilligungsbescheides für den Monat Januar 2002 weitere Leistungen in Höhe von 15,34 EUR bewilligt hat, weil die Mutter des Klägers seit Oktober 2001 nur noch den Kindergeldbetrag an den Kläger überwiesen hat. Demgegenüber unterliegt der Kläger im Umfang von 668,15 EUR, nämlich zum einen, soweit er die Klage gegen den Rücknahme- und Erstattungs- sowie den Aufrechnungsbescheid (jeweils 92,03 EUR bzw. 180 DM) und gegen die Bewilligungsbescheide für Januar 2002 [57,37 EUR (Aufrechnungsbetrag) + 23,01 EUR (Arbeitsförderungsgeld) + 154 EUR (Kindergeld)] und für März 2002 [23,01 EUR (Arbeitsförderungsgeld) + 154 EUR (Kindergeld)] zurückgenommen hat und soweit die Klage gegen die beiden vorgenannten Bewilligungsbescheide in dem aufrecht erhaltenen Umfang [jeweils 28,68 EUR (Regelsatzkürzung)] abgewiesen wurde. Zum anderen sind die Kosten hinsichtlich des im Bewilligungsmonat März 2002 berücksichtigten Unterhaltsbetrags von 15,34 EUR gemäß § 161 Abs. 2 VwGO billigerweise dem Kläger aufzuerlegen, weil der Beklagte diesen Betrag schon vor Klageerhebung am 08.04.2002 nachgezahlt hatte. Daraus ergibt sich bei einem Gesamtstreitwert von 714,17 EUR ein Obsiegen des Klägers in Höhe von 6,44 % gegenüber einem Obsiegen des Beklagten im Umfang von 93,56 %. Die Kammer hält es in Ausübung des ihr nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO eröffneten Ermessens für sachgerecht, angesichts des im Verhältnis zum Gesamtstreitwert nur geringfügigen Obsiegens des Klägers diesem die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zumal der Kläger in dem Umfang, in dem er obsiegt hätte, die abweisenden Widerspruchsentscheidungen selbst verschuldet hat, indem er die zum Oktober 2001 erfolgte Einstellung der über das Kindergeld hinausgehenden Unterhaltszahlungen seiner Mutter trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten erst nach Erlass der Widerspruchsbescheide durch die Vorlage von Kontoauszügen belegt hat (Rechtsgedanke aus § 155 Abs. 4 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.