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Urteil

10 K 853/01

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Dienstunfall ist als solcher unbefristet anzuerkennen; eine bloße Befristung der Anerkennung ist unzulässig. • Ob Unfallfolgen anzuerkennen sind, richtet sich nach der dienstunfallrechtlichen Kausalitätslehre der wesentlich mitwirkenden Ursache. • Psychisch bedingte Beschwerden können zwar ursächlich durch ein Unfallereignis ausgelöst werden, sind aber nur dann als Unfallfolge anzuerkennen, wenn das Unfallereignis rechtlich wesentliche Ursache gegenüber vorbestehenden Anlagen oder Persönlichkeitsfaktoren ist.
Entscheidungsgründe
Unbefristete Anerkennung des Dienstunfalls; Unfallfolgen nur bei rechtlich wesentlicher Ursächlichkeit • Ein Dienstunfall ist als solcher unbefristet anzuerkennen; eine bloße Befristung der Anerkennung ist unzulässig. • Ob Unfallfolgen anzuerkennen sind, richtet sich nach der dienstunfallrechtlichen Kausalitätslehre der wesentlich mitwirkenden Ursache. • Psychisch bedingte Beschwerden können zwar ursächlich durch ein Unfallereignis ausgelöst werden, sind aber nur dann als Unfallfolge anzuerkennen, wenn das Unfallereignis rechtlich wesentliche Ursache gegenüber vorbestehenden Anlagen oder Persönlichkeitsfaktoren ist. Der Kläger, Regierungsobersekretär beim Kreiswehrersatzamt, rutschte am 17.09.1999 beim Verlassen des Dienstgebäudes aus und stürzte; er meldete dies als Dienstunfall und klagte, nachdem die Wehrbereichsverwaltung den Unfall nur zeitlich befristet bis zum 07.12.2000 und die längerfristigen gesundheitlichen Beschwerden nicht als Unfallfolge anerkannte. Der Kläger war von 20.09.1999 bis 30.03.2001 arbeitsunfähig geschrieben und gab an, seit dem Sturz unter Schwindel, Ohrgeräuschen und Druckgefühlen zu leiden. Medizinische Gutachten ergaben zwar unmittelbar nach dem Sturz Prellungen, fanden aber kein organisches Korrelat für die anhaltenden Symptome; psychiatrisch-neurologische Begutachtung diagnostizierte eine somatoforme (konversionsneurotische) Störung sowie vorbestehende vaskuläre Veränderungen. Die Verwaltung erkannte den Unfall befristet an; der Kläger begehrte die unbefristete Anerkennung des Unfalls und die Anerkennung der weiteren Körperschäden als Unfallfolgen. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist fristgerecht; fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen der Behörde rechtfertigen die eingelegte Klage. • Rechtliche Einordnung des Unfalls: Nach §31 Abs.1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein plötzliches, äußerlich wirkendes, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das einen Körperschaden verursacht; hierfür ist keine Befristung vorgesehen, sodass die Anerkennung ohne zeitliche Beschränkung zu erfolgen hat. • Begründung der Unbefristeten Anerkennung: Der Sturz ist glaubhaft festgestellt und hat zumindest eine nicht-bagatellartige Prellverletzung verursacht; daher ist der Sturz als Dienstunfall unbefristet anzuerkennen. • Prüfung der Unfallfolgen nach Kausalitätslehre: Für die Anerkennung von Unfallfolgen ist zu prüfen, ob das Unfallereignis im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ursächlich ist und ob es im Rahmen der rechtlichen Bewertung (wesentlich mitwirkende Ursache) gegenüber vorbestehenden Erkrankungen oder Persönlichkeitsfaktoren überwiegt. • Anwendung auf den Fall: Die diagnostizierte somatoforme Störung und die anhaltenden Beschwerden sind zwar zeitlich mit dem Unfall verknüpft, beruhen aber nicht auf einem organischen Korrelat; neben dem Sturz haben die Persönlichkeitsstruktur des Klägers und vorbestehende vaskuläre Schwindelsymptome wesentlich mitgewirkt. • Rechtliche Wer-tung: Nach Abwägung und Zweck der Dienstunfallfürsorge hat die vorbestehende Persönlichkeitsstruktur des Klägers so überragende Bedeutung, daß der Sturz im rechtlichen Sinne nicht als wesentliche Ursache der somatoformen Störung und damit der anhaltenden Beschwerden anzuerkennen ist. • Sinn und Zweck: Die Dienstunfallfürsorge trägt nur Risiken, die spezifisch dienstlich sind; Risiken, die vornehmlich aus persönlichen Anlagen resultieren, sind nicht vom Dienstherrn zu tragen. Das Gericht ändert die Bescheide insoweit, als der Sturz vom 17.09.1999 unbefristet als Dienstunfall anzuerkennen ist; insoweit hat der Kläger überwiegend Erfolg. Die weitergehende Klage auf Anerkennung der anhaltenden Beschwerden (Schwindel, Tinnitus, Druckgefühl) als Unfallfolgen wird abgewiesen, weil diese Beschwerden zwar durch eine somatoforme Störung verursacht sind und zeitlich mit dem Unfall zusammenhängen, der Sturz aber im rechtlichen Sinne nicht die gegenüber vorbestehenden Persönlichkeits- und vaskulären Faktoren wesentlichere Ursache darstellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu sieben Achteln und die Beklagte zu einem Achtel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Kosten beruht auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO.