Urteil
4 K 5818/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:1011.4K5818.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung der Beurteilung vom 24.1.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2003 verpflichtet, dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am ........1958 geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar (KHK) im Dienst des beklagten Landes. Er ist bei der Kreispolizeibehörde H. tätig. Seit dem 15.10.2000 ist er als Datenschutzbeauftragter, seit dem 4.10.2001 zusätzlich als IT- Sicherheitsbeauftragter eingesetzt; in der Zeit vom 15.10.2000 bis zum 31.3.2003 war er dem Dezernat ...... zugewiesen. 3 Unter dem 24.1.2003 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 1.6.1999 bis zum 31.5.2002 dienstlich beurteilt. Der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers lautete: "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen". Vom Endbeurteiler wurde das Beurteilungsergebnis auf "Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen" festgesetzt. 4 Gegen die Beurteilung vom 24.1.2003 legte der Kläger mit Schreiben vom 4.6.2003 Widerspruch ein. Er trug vor, bei der Durchführung des Beurteilungsverfahrens sei nicht beachtet worden, dass er als Datenschutzbeauftragter der Dienst- und Fachaufsicht der Behördenleitung unterstehe: Angesichts seiner Funktionen sei es nicht zulässig, mit der Vorbereitung der Beurteilung vorgesetzte Beamte zu beauftragen. 5 Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 5.8.2003 - zugestellt am 1.9.2003 - zurück. 6 Am 15.9.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend, als Datenschutzbeauftragter sei er der Behördenleitung unmittelbar unterstellt. Da er nicht in die Behördenhierarchie eingeordnet sei, sei es rechtlich verfehlt gewesen, dass Polizeihauptkommissar (PHK) X. eine Erstbeurteilung gefertigt habe. Im Übrigen sei PHK X. zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über ihn - den Kläger - zu bilden. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 24.01.2003 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er trägt vor, der Behördenleiter sei nach der geltenden Erlasslage verpflichtet, bezüglich aller Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes einen Vorgesetzten mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlages zu beauftragen, bevor er selbst die Endbeurteilung vernehme; Ausnahmen seien insoweit nicht vorgesehen. Da der Kläger organisatorisch in das Dezernat ...... eingebunden sei, sei PHK X. als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers für die Fertigung des Beurteilungsvorschlages zuständig gewesen. PHK X. sei auch durchaus in der Lage gewesen, sich über Umfang und Intensität der Tätigkeit des Klägers zu informieren. Im Übrigen habe der Erstbeurteiler den Kläger besser als der Endbeurteiler bewertet. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Endbeurteilung ohne den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers für den Kläger nicht günstiger als geschehen ausgefallen wäre. Das gelte umso mehr, als der Endbeurteiler selbst eine unmittelbare Anschauung von der Tätigkeit des Klägers habe. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig und begründet. 15 Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 24.1.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 16 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Beurteilung eines Beamten von den Verwaltungsgerichten nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden. Die Verwaltungsgerichte sind nicht in der Lage, das Urteil des Dienstvorgesetzten in fachlicher und persönlicher Hinsicht in vollem Umfang nachzuvollziehen oder durch ihre eigene Wertung zu ersetzen. Vielmehr unterliegt die verwaltungsgerichtliche Überprüfung Einschränkungen, die sich aus der rechtlichen Gestaltung solcher Beurteilungen ergeben. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist nicht mittels einfacher Subsumtion eines Tatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift zu treffen. Befähigung und Leistung eines Beamten können auch nicht allein an hergebrachten, allgemein und für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben gemessen werden. Das von der Rechtsordnung dem Dienstvorgesetzten anvertraute Urteil über die Bewährung eines einzelnen Beamten hängt vielmehr auch von den zahlreichen - fachlichen und persönlichen - Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn ab. Diese Anforderungen im Einzelnen zu bestimmen, ist Sache des Dienstherrn. Nur dieser oder der für ihn handelnde Dienstvorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der einzelne Beamte diesen Anforderungen entspricht. 17 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.5.1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127 und vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 -, DÖD 1980, 206 ff. 18 Für ein derartiges Werturteil steht der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit sich darauf zu beschränken hat, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 19 Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob sich die Richtlinien im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. 20 Vgl. OVG NW, Urteil vom 15.05.1995 - 1 A 2881/91 -. 21 Unter diesen Voraussetzungen hält die Kammer die Beurteilung des Klägers vom 24.1.2003 deshalb für rechtswidrig, weil von PHK X. ein Beurteilungsvorschlag erstellt wurde, der zum Gegenstand des weiteren Beurteilungsverfahrens gemacht worden ist. 22 Gemäß Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NW vom 25.1.1996 (Beurteilungsrichtlinien - BRL) muss der Erstbeurteiler in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Der Erstbeurteiler hat gemäß Nr. 9.1 Abs. 4 Satz 1 BRL nach eigenen Kenntnissen und Erfahrungen zu beurteilen. In seiner Beurteilung muss er die Qualifikation des zu Beurteilenden umfassend bewerten: Zu beurteilen sind gemäß Nr. 6.1 BRL das Leistungsverhalten, das Leistungsergebnis, das Sozialverhalten, ggf. die Mitarbeiterführung sowie die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Fachkenntnisse, die für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind. Nach Nr. 6.2 BRL ist zur Bewertung der Hauptmerkmale eine größere Anzahl im Einzelnen aufgeführter Submerkmale zu beurteilen. 23 Hiernach kam PHK X. als Erstbeurteiler für den Kläger zum Stichtag des 1.6.2002 nicht in Betracht. Denn er war nicht in der Lage, sich zur dienstlichen Qualifikation des Klägers im Beurteilungszeitraum vom 1.6.1999 bis zum 31.5.2002 aus eigener Anschauung umfassend, d.h. bezüglich der in Nrn. 6.1 und 6.2 BRL genannten Merkmale, zu äußern. 24 In der Zeit vom 1.6.1999 bis zum 14.10.2000 war der Kläger der Abteilung Gefahrenabwehr/Strafverfolgung, Zentrale Kriminalitätsbekämpfung (ZKB) zugeordnet. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Klägers in jenem Zeitraum war Erster Kriminalhauptkommissar (EKHK) L. . Mit Wirkung vom 15.10.2000 wurde der Kläger zur Abteilung Verwaltung/Logistik, Dezernat ...... umgesetzt und mit der Funktion des Datenschutzbeauftragten betraut, die er ab dem 1.4.2001 auch tatsächlich wahrgenommen hat. Seit dem 4.10.2001 ist er zugleich IT-Sicherheitsbeauftragter. Neben diesen Funktionen waren ihm bis zum 31.3.2003 keine weiteren Aufgaben zugewiesen; allgemeinen Polizeidienst übte er erst wieder ab dem 1.4.2003 mit einem Anteil von 50 v.H. seiner gesamten Arbeitszeit aus. In seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter war der Kläger gemäß § 32 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Leitung der Kreispolizeibehörde H. unmittelbar unterstellt und weisungsfrei. 25 Damit steht fest, dass PHK X. während des hier betroffenen Beurteilungszeitraums weder in der Zeit bis zum 14.10.2000 noch in der Zeit danach laufende Arbeitskontakte mit dem Kläger hatte, die ihn in die Lage hätten versetzen können, die Qualifikation des Klägers aus eigener Anschauung umfassend zu bewerten. Zu einer derartigen Bewertung war bezüglich der Zeitspanne bis zum 14.10.2000 stattdessen EKHK L. befähigt, der im Übrigen auch einen Beurteilungsbeitrag für den Kläger abgegeben hat; für den Zeitraum, in dem der Kläger keinen allgemeinen Polizeidienst versehen und die Funktion des Datenschutzbeauftragten innegehabt hat, bestanden laufende Arbeitskontakte vor allem mit der Behördenleitung, der er unmittelbar unterstellt war, so dass insoweit allein diese zur Beurteilung der beruflichen Qualifikation des Klägers in Betracht kommt. 26 Der dargelegte Beurteilungsfehler ist auch beachtlich, denn es ist angesichts der Art des festgestellten Mangels nicht auszuschließen, dass eine mit den Beurteilungsrichtlinien in Einklang stehende Beurteilung des Klägers zu einer anderen Bewertung der beruflichen Qualifikation geführt hätte. Gegen diese Einschätzung kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Beurteilungsvorschlag des PHK X. sei für den Kläger immerhin besser als das vom Endbeurteiler festgesetzte Beurteilungsergebnis ausgefallen. Die Kausalität eines Beurteilungsfehlers ist nämlich bereits dann zu bejahen, wenn - wie hier - bei fehlerfreier Beurteilung eine andere Bewertung auch nur eines Hauptmerkmals möglich gewesen wäre; insoweit ist zu beachten, dass den Bewertungen der Hauptmerkmale im Rahmen von Stellenbesetzungen durchaus maßgebliche Bedeutung zukommen kann. 27 Vgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 27.2.2004 - 6 B 2451/03 -. 28 Der Beklagte ist nach alledem verpflichtet, den Kläger unter Vermeidung des festgestellten Beurteilungsfehlers erneut dienstlich zu beurteilen. 29 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.