Urteil
1 K 7311/03.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:0921.1K7311.03A.00
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Tenor
Ziff. 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.11.2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Ziff. 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.11.2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand: Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am 30.03.2003 über den Flughafen Hannover in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 03.04.2003 einen Asylantrag. Am 03.04.2003 hörte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger zu den Gründen seines Asylbegehrens persönlich an. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf Bl. 28 bis 36 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes verwiesen. Mit Bescheid vom 27.11.2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte man ihm die Abschiebung nach Syrien an. Am 08.12.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und vom Gericht angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, außerdem auf die von der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und Stellungnahmen anderer sachinformierter Stellen sowie die der Kammer vorliegenden Zeitungsberichte zur innenpolitischen Lage im Herkunftsland (Generalakten), die einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG, jedoch ist die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien vorliegen; damit wird der insoweit gestellte Hilfsantrag des Klägers (Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG) gegenstandslos. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung politischen Asyls gem. Art. 16 a GG zu. Einer Asylanerkennung steht § 26 a AsylVfG entgegen. Die Kammer kann nicht davon ausgehen, dass der Kläger mit einem Flugzeug auf direktem Weg von Istanbul kommend das Bundesgebiet über den Flughafen Hannover erreicht hat. Allein seine bloße Behauptung kann die notwendige Überzeugungsgewissheit nicht vermitteln. Für dieses Geschehen trägt der Kläger vielmehr die volle materielle Beweislast. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 01.07.2002 - 9 A 4142/01.A -; BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 - DVBl. 1999, 2414 ff. Die für diesen Nachweis erforderlichen Unterlagen hat der Kläger nicht beigebracht, weil er weder einen Flugschein noch eine Buchungsbestätigung vorgelegt hat. Praktiken von Schlepperorganisationen, nach Einreise in das Bundesgebiet sämtliche Flugunterlagen zurückzuverlangen, räumen die Zweifel nicht aus. Es widerspricht dem Schutzbedürfnis eines Asylsuchenden, wenn er sich nicht auf dem Flughafen unverzüglich nach Ankunft den dortigen Behörden zu erkennen gibt. So hätte der Kläger in Hannover ohne weiteres verdeutlichen können, wie er eingereist ist. Dieses Unterlassen geht zu seinen Lasten und führt zum Ausschluss eines Asylanspruchs. Das Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist demgegenüber begründet. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben und seine Freiheit wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Die Voraussetzungen für eine Gewährung politischen Asyls (Art. 16 a Abs. 1 GG) und Abschiebungsschutzes (§ 51 Abs. 1 AuslG) sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen beim Kläger vor. Ihm droht bei Rückkehr nach Syrien wegen seiner politischen Aktivitäten für die Yekiti-Partei politische Verfolgung. Seit 1963 herrscht in Syrien Notstandsrecht. Die in der Verfassung garantierten Freiheitsrechte sind weitgehend aufgehoben. Berichte über Menschenrechtsverletzungen entsprechen den Tatsachen. Zur Verfolgung politischer Gegner bedienen sich die Geheimdienste folgender Mittel: Inhaftierung, anhaltende Untersuchungshaft ohne Anklage oder Folter. Vgl. dazu im Einzelnen die Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 01.04.2004 (Stand: März 2004) und vom 17.07.2003. Auf Grund der von ihm geschilderten politischen Aktivitäten und Ereignissen in Syrien muss der Kläger bei Rückkehr mit Verfolgung rechnen. Die Yekiti-Partei hat - wie die übrigen Kurden-Parteien - eine Doppelnatur: Einerseits sind sie politische Partei, die sich für die politischen Rechte der Kurden im Hinblick auf deren Probleme mit dem syrischen Staat auf Seiten dieser Volksgruppe engagiert. Insoweit handelt es sich um eine verbotene Partei, wie alle anderen Parteien, die nicht der Nationalen Progressiven Front angehören. Jedoch hängt die Art und Weise der Verfolgung sehr von tagespolitischen Ereignissen ab. Andererseits sind die Parteien auch das sozial- organisatorische Netz und die Interessenvertretung der Kurden auf praktisch alltäglicher Ebene. Insoweit arbeiten ihre Mitglieder sogar mit syrischen Behörden zusammen. Allein aus derartigen Aktivitäten ergibt sich keine Gefährdungssituation für Mitglieder dieser Partei. Die Doppelnatur dieser und anderer Parteien hat zur Folge, dass auch der Mitgliedschaft eine solche Doppelnatur zu Eigen ist. Sie allein begründet noch keine Verfolgungsgefahr. Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates setzen aber bei Aktivitäten ein, die sich nach außen erkennbar in besonderer Weise für die politisch- ethnischen und nicht allein die praktisch-alltäglichen Belange der Kurden einsetzen. Welche Art von Aktivitäten problematisch sind, hängt von vielen, nur schwer einzuschätzenden Faktoren ab, insbesondere davon, in welchem Gegensatz sich jemand durch seine Tätigkeit zum syrischen Staat setzt. Vgl. dazu im Einzelnen die Stellungnahme des Deutschen Orient- Instituts an das VG Aachen vom 20.12.2002 - 1307 ar/br - (Seite 3 ff.) m.w.N. Die Unruhen im März 2004 haben nicht zu einer Veränderung dieser Situation geführt. Vielmehr waren sowohl die syrische Regierung als auch die syrisch- kurdischen Parteien vom Ausmaß und Umfang der Unruhen überrascht. Die Parteien waren nicht "Organisatoren" der Massendemonstration, die ihren Ursprung vielmehr innerhalb der Bevölkerung hatte. Die Parteien bemühten sich sogar im Verlauf der Ereignisse, einen beruhigenden Einfluss geltend zu machen. Vgl. dazu Hajo/Savelsberg, Gutachten vom 28.03.2004 an das VG Magdeburg; ferner OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2004 - 3 A 1449/04.A -. Zwar kam es im Anschluss an diese Demonstration zu umfangreichen Festnahmen, bei denen über tausend Menschen inhaftiert worden sein sollen. Jedoch wurden in den Tagen vor dem kurdischen Newroz-Fest Hunderte vorläufig Festgenommener aus den Gefängnissen wieder entlassen. Lediglich die zum Anlass dieses Festtages geplanten öffentlichen Veranstaltungen wurden abgesagt. Vgl. dazu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 01.04.2004, a.a.O. S. 13. Der Kläger hat durch seine Aktivitäten die Anhängern der Partei durch den syrischen Staat gezogenen stillschweigenden Grenzen überschritten. Er hat in seinem Geschäft Flugblätter der Yekiti mit regimekritischem Inhalt verwahrt und verteilt. Anlässlich einer Durchsuchung der Geschäftsräume des Klägers, der offenbar angezeigt worden war, fielen dem syrischen Geheimdienst noch ca. 50 verbliebene Flugblätter regimekritischen Inhalts in die Hände, woraufhin der Geheimdienst nach dem Kläger fahndete. Dieser konnte sich nur durch Flucht aus Syrien einer Verhaftung entziehen. Bei Rückkehr nach Syrien muss er damit rechnen, wegen seiner politischen Aktivitäten zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die dieser Bewertung zu Grunde liegenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind glaubhaft. Es mangelte seinen Ausführungen nicht an einer Schilderung konkreter und nachvollziehbarer Ereignisse. Seine Angaben waren in sich schlüssig und in ihrem wesentlichen Teil frei von Widersprüchen. So konnte er letztlich auch die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid aufgeworfenen Unstimmigkeiten ausräumen. Insbesondere hat er glaubhaft klargestellt, warum der syrische Geheimdienst kein Interesse an seinem Angestellten hatte und warum wer wen zu welchem Zeitpunkt angerufen und über die Durchsuchungen in der Wohnung und im Geschäft des Klägers informiert hat. Da beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, bedarf es einer Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht. Die in Ziff. 4) des Bescheides enthaltene Ausreiseaufforderung und die auf Syrien bezogene Abschiebungsandrohung sind aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 1 AuslG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht vorlagen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.