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Urteil

10 K 2808/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2004:0818.10K2808.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der am 25. April 1980 geborene Kläger begehrt seine Zurückstellung vom Grundwehrdienst und die nachträgliche Erteilung einer Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland. Mit seit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002 vollziehbarem und seit dem 20. Januar 2003 - Rücknahme der Klage 10 K 2517/02 - bestandskräftigem Musterungsbescheid des L. I. vom 23. Januar 2001 wurde der Kläger als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten ("T 2") gemustert. Seit dem Herbstsemester 2001 studiert der Kläger am M. D. in P. , Kalifornien, USA, im Hauptfach Computer Information Systems. Das M. D. ist ein sogenanntes Community D. , an dem der Student in der Regel zwei Jahre studiert, ehe er auf die Universität oder ein reguläres D. wechselt, um dann dort den Bachelor-Abschluss zu erwerben. Nachdem der Vater des Klägers dem Kreiswehrersatzamt I. bereits am 6. Juni 2001 telefonisch mitgeteilt hatte, dass der Kläger voraussichtlich im Juli 2001 in die USA gehen und sich dort längere Zeit aufhalten wolle, beantragten dessen Prozessbevollmächtigte am 17. April 2002, eine Genehmigung zum Auslandsaufenthalt zu erteilen. Am 28. August 2002 beantragte der Kläger seine Zurückstellung vom Wehrdienst für die Dauer seines Studiums in den Vereinigten Staaten. Mit Bescheid vom 9. September 2002, zur Post gegeben am selben Tage, lehnte das Kreiswehrersatzamt I. den Zurückstellungsantrag des Klägers sowie den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verlassen des Geltungsbereiches des Wehrpflichtgesetzes ab. Einen Einberufungsbescheid vom 17. September 2002 hob das Kreiswehrersatzamt I. am 12. Dezember 2002 auf, da der Kläger am 8. Oktober 2002 vor der Zustellung des Einberufungsbescheides einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hatte. Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden worden. Der Kläger erhob am 25. September 2002 Widerspruch gegen den Bescheid des L. vom 9. September 2002, den die Wehrbereichsverwaltung West mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2002 zurückwies. Der Bescheid wurde am 27. Dezember 2002 zugestellt. Der Kläger hat am 16. Januar 2003 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst, da sein Studium am M. D. weitgehend gefördert sei. Außerdem sei das Studium im Bereich Computer-Informationssysteme in den USA für ihn, der in Deutschland lediglich einen Realschulabschluss erlangt habe, eine einmalige Chance; in Deutschland erforderten die meisten Ausbildungen im Bereich Informatik zumindest ein Fachabitur, das er jedoch nicht erlangt habe. Er führt weiter aus, dass er sein Studium am M. D. mit Ende des Frühjahrssemesters spätestens Ende Juni 2004 abschließen werde. Zum Herbstsemester wolle er dann im September 2004 auf die California State University wechseln, um dort nach weiteren vier Semestern seinen Bachelor zu erwerben. Dieser Abschluss sei in Deutschland dem Abitur gleichgestellt. Müsste er seine Ausbildung unterbrechen, wären seine bisherigen Studienleistungen in den USA wertlos. In diesem Zusammenhang legt der Kläger eine Studienbescheinigung des Q. D1. D. Districts vom 24. September 2003 vor, die seine Einschreibung am M. D. im Herbstsemester 2003 bestätigt und von einem Übergang auf eine Universität nach dessen Abschluss ausgeht. Hinsichtlich der Genehmigung seines Auslandsaufenthaltes vertritt der Kläger die Ansicht, diese beanspruchen zu können, weil er nicht zum Wehrdienst heranstehe und eine Versagung der Genehmigung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Er habe zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 2 WPflG nicht zum Wehrdienst herangestanden, da das laufende Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer seiner Einberufung entgegenstehe. Darauf, dass er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits im Ausland aufgehalten habe, könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie bereits vor seiner Ausreise vom seinem beabsichtigten Auslandsaufenthalt erfahren und ihn trotzdem nicht über die Genehmigungsnotwendigkeit belehrt habe. Er sei der Meinung gewesen, dass er die Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme eines Studiums in den USA habe verlassen dürfen. Gegenteiliges hätten ihm auch seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten nicht mitgeteilt. Die für ihn zu gewärtigenden Nachteile seien jedenfalls so gravierend, dass bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der mit einer Einberufung verbundene Eingriff in seine Rechtssphäre nicht zu rechtfertigen sei. Schließlich vertritt der Kläger die Ansicht, dass die Wehrgerechtigkeit angesichts der Änderung der Wehrersatzlage in Frage stehe und auch dies in seinem Fall von Belang sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des L. I. vom 9. September 2002 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 18. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Genehmigung zu Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen und seinen Zurückstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, es liege weder eine besondere Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3a) WPflG noch eine Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vor. Der Rückgriff auf die letztgenannte Generalklausel sei ausgeschlossen, da die vom Kläger geltend gemachte weitgehende Förderung seines Studiums bereits durch den Sondertatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3a) WPflG erfasst werde. Auf diesen Zurückstellungsgrund könne sich der Kläger jedoch nicht berufen, da die zur besonderen Härte führenden Umstände entstanden seien, nachdem und weil er die Bundesrepublik Deutschland ohne Genehmigung verlassen habe. Die Erteilung einer Genehmigung habe der Kläger vor Aufnahme seines Studiums in den USA nicht beantragt. Soweit der Kläger auf den Anruf seines Vaters beim Kreiswehrersatzamt I. am 6. Juni 2001 verweise, sei festzuhalten, dass der Vater weder bevollmächtigt gewesen sei noch auch nur mit Wissen des Klägers gehandelt habe. Der auch damals schon anwaltlich vertretene Kläger habe seine Absicht, ein Studium im Ausland aufzunehmen, noch nicht einmal angezeigt. Eine nachträgliche Genehmigung des Auslandsaufenthaltes komme nicht in Betracht. Der Kläger stehe zum Wehrdienst heran; insoweit komme es nicht darauf an, dass derzeit noch nicht feststehe, ob er Wehr- oder Zivildienst leisten müsse. Schließlich trägt die Beklagte vor, an der Einberufung des Klägers auch mit Blick auf die seit dem 1. Juli 2003 geltenden neuen Heranziehungsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung, wonach u.a. Wehrpflichtige, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr zum Grundwehrdienst herangezogen werden, festzuhalten. Der Kläger habe seine rechtzeitige Einberufung rechtsmissbräuchlich verhindert und stehe daher bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für den Wehrdienst zur Verfügung. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung einer nachträglichen Genehmigung des Aufenthalts des Klägers in den Vereinigten Staaten von Amerika seit dem Herbstsemester 2001 und die Ablehnung einer Zurückstellung vom Wehrdienst wegen seines dortigen Studiums durch das Kreiswehrersatzamt I. sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträgliche Erteilung einer Genehmigung seines Aufenthalts in den Vereinigten Staaten nach § 3 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG). Weder die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 3 WPflG noch diejenigen des § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG liegen vor. Sein im Herbst 2001 begonnener Auslandsaufenthalt ist insgesamt nicht genehmigungsfähig. Gemäß § 3 Abs. 2 WPflG haben männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen L. einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik verbleiben wollen oder wenn sie einen nicht genehmigungspflichtigen Auslandsaufenthalt über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den Wehrpflichtigen eine besondere Härte bedeuten würde; insoweit ist § 12 Abs. 6 WPflG entsprechend anzuwenden. Da die durch "Bekanntmachung für Wehrpflichtige, die den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes für länger als drei Monate verlassen oder ihm länger als drei Monate fernbleiben wollen" vom Bundesministerium für Verteidigung am 24. August 1978 (VMBl. S. 257) festgelegten, auf § 3 Abs. 2 Satz 5 WPflG gestützten Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nicht vorliegen, ist der Auslandsaufenthalt des Klägers genehmigungspflichtig. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 WPflG besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Genehmigung für den Zeitraum, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung nicht heransteht. Heranstehen bedeutet, dass eine konkrete Dienstleistung als Soldat zu erwarten ist, vgl. Steinlechner/Walz, Wehrpflichtgesetz, 6. Auflage 2003, § 3 Rn. 36; dies ist mit Blick auf den für ihn in Betracht kommenden nächstmöglichen Einberufungstermin sowie darauf zu beurteilen, für welche Dauer und zu welchem Zweck der Wehrpflichtige die Bundesrepublik Deutschland verlassen will, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. August 1997 - BVerwG 8 C 3.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 448.0 § 3 WPflG Nr. 20 m.w.N. Nach diesen Kriterien steht der Kläger seit Erlass des Musterungsbescheides vom 23. Januar 2001 zum Wehrdienst heran. Er war nach dem Musterungsergebnis verfügbar und sollte einberufen werden, sobald eine seinen Fähigkeiten und seiner Eignung entsprechende Stelle zu besetzen war; die Ableistung seines Grundwehrdienstes stand also konkret zu erwarten. Dies wird dadurch bestätigt, dass am 17. September 2002 ein Einberufungsbescheid an den Kläger erging. Dass der Musterungsbescheid erst mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002 vollziehbar geworden ist, vgl. §§ 33 Abs. 2, 35 Satz 1 WPflG, und dass der Kläger mit der Rechtsfolge des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. "Heranstehen" i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 3 WPflG setzt weder die Vollziehbarkeit des Musterungs- noch des Einberufungsbescheides voraus. Erforderlich ist lediglich, dass die Dienstleistung des Wehrpflichtigen während der voraussichtlichen Dauer des Auslandsaufenthalts zu erwarten ist. Dies war hier der Fall; der Kläger hält sich seit Herbst 2001 mit dem Ziel in den Vereinigten Staaten auf, dort ein mindestens vierjähriges Studium zu absolvieren. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, steht dem "Heranstehen" des Klägers zum Wehrdienst i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 3 WPflG auch nicht entgegen, dass eine Einberufung zum Wehrdienst seit dem 8. Oktober 2002 wegen seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG derzeit nicht zulässig ist. Auch wenn der Zivildienst in § 3 Abs. 2 Satz 3 WPflG nicht ausdrücklich genannt ist, steht der Wehrpflichtige auch in diesem Sinne heran, wenn noch nicht feststeht, ob er Wehr- oder Zivildienst leisten muss; eine Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 WPflG ist auch dann mangels Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift zu versagen. Vgl. Steinlechner/Walz, a.a.O. § 3 Rn. 37 m.w.N. Eine andere Auslegung der Vorschrift würde auch mit Blick darauf keinen Sinn machen, dass der Kläger nach einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach § 23 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes (ZDG) ebenfalls der Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte unterliegen würde, die länger als drei Monate dauern. Dementsprechend bestimmt auch die bereits genannte Bekanntmachung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. August 1978, dass der Genehmigungspflicht "sämtliche Wehrpflichtige vom Aufruf ihres Geburtsjahrgangs zur Erfassung an" unterliegen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002, - BVerwG 6 B 10.02 -, juris-Dokument WBRE410009148, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte auf die Revision des dortigen Klägers keinen Anlass, sich mit der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung auseinanderzusetzen, dass der Kläger infolge seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer seit Antragstellung nicht mehr im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 WPflG zum Wehrdienst heranstehe. Auch die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 12 Abs. 4 WPflG in Betracht kommende Erteilung einer nachträglichen Genehmigung wegen einer besonderen Härte scheitert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag ein Sachverhalt, der entstanden ist, nachdem und weil ein Wehrpflichtiger den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung verlassen hat, grundsätzlich eine solche nicht zu begründen. Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. Juli 2002 - BVerwG 6 B 10.02 -, juris-Dokument Nr. WBRE410009148, und vom 3. August 1977 - BVerwG 8 C 6.76 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 54, 240 (246 ff.). Genau so liegt es aber hier. Der Auslandsaufenthalt des Klägers war spätestens zu dem Zeitpunkt, als er das Studium im Fachbereich Computer Information Systems zum Herbstsemester 2001 aufnahm, gemäß § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WPflG genehmigungspflichtig. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte er, sich länger als drei Monate in den USA aufzuhalten, da der von ihm erstrebte Bachelor-Abschluss regelmäßig ein vierjähriges Studium voraussetzt. Es kann dahinstehen, ob sich der Kläger bereits zuvor - möglicherweise noch nicht genehmigungspflichtig - in den Vereinigten Staaten aufhielt. Mit Aufnahme seines Studiums hätte er einen solchen genehmigungsfreien Aufenthalt jedenfalls auf über drei Monate ausgedehnt und wäre insoweit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 WPflG zur Einholung einer Genehmigung verpflichtet gewesen. Gegen diese Verpflichtung hat der Kläger verstoßen, indem er die erforderliche Genehmigung nicht beantragt hat. Daran ändert nichts, dass er nach eigenen Angaben das Genehmigungserfordernis nicht kannte und darüber durch die Beklagte nicht gesondert belehrt worden ist. Eine Belehrung ist nach den Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes nicht vorgesehen. Es bestand für die Beklagte auch nicht deshalb ausnahmsweise Veranlassung zu einer ausdrücklichen Belehrung des Klägers, weil sein Vater dem Kreiswehrersatzamt I. im Juni 2001 telefonisch von dessen Plänen, sich längerfristig in den USA aufzuhalten, berichtet hatte. Aus dem Gespräch ergab sich zum Einen schon nicht, dass der Kläger die Genehmigungspflicht nicht kannte; zum Anderen rief der Vater auch ersichtlich ohne Wissen des Klägers an. Die Beklagte war daher nicht zum Einschreiten verpflichtet; sie hat insoweit auch keine Obliegenheit verletzt. Liegt damit in der Aufnahme des Studiums am M. D. im Herbst 2001 ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WPflG, kann eine inzwischen möglicherweise vorliegende weitgehende Förderung des Studiums nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3a) WPflG ebenso wenig wie der möglicherweise unter den allgemeinen Härtetatbestand nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG fallende Verlust einer einmaligen Chance die Erteilung einer nachträglichen Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG rechtfertigen. Damit scheitert auch das vom Kläger geltend gemachte Zurückstellungsbegehren: Ein ungenehmigter und nicht genehmigungsfähiger Auslandsaufenthalt eines Wehrpflichtigen ist formell und materiell rechtswidrig und schließt daher einen Zurückstellungsanspruch aus. "Die Genehmigungspflicht soll verhindern, dass Wehrpflichtige ihre Heranziehung zum Wehrdienst erschweren, ohne den Wehrersatzbehörden zuvor Gelegenheit zu geben, die Gründe für den Auslandsaufenthalt zu prüfen. Diese vorherige Prüfung soll insbesondere sicherstellen, dass zur Einberufung heranstehende Wehrpflichtige mangels besonderer Härtegründe möglichst frühzeitig zur Wehrdienstleistung herangezogen werden (...). Die Wehrgerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, diejenigen Wehrpflichtigen hinsichtlich der Zurückstellung vom Wehrdienst zu benachteiligen, die der gesetzlichen Pflicht zur Einholung der Genehmigung rechtzeitig genügt haben, die Genehmigung aber wegen Fehlens der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht haben erhalten können (...)." BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1996 - BVerwG 8 C 4.95 -, Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 18. Darauf, ob das Studium des Klägers weitgehend gefördert ist oder ob ihm durch die Einberufung eine einmalige Chance verloren geht, kommt es deshalb auch insoweit nicht an. Soweit sich der Kläger auf die neuen Heranziehungsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. Juli 2003 beruft und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Wehrgerechtigkeit stellt, ist dies für das streitgegenständliche Verfahren ohne Belang. Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§§ 135, 132 Abs. 2 VwGO).